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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2019:110919BIXZB49.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 49/19
vom
11. September 2019
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, die Richterin [X.], [X.] Schoppmeyer und Röhl
am 11. September 2019
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 30. Zivilkammer des [X.] vom 4. Juli 2019 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist
nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Prozesskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das [X.] in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Überdies ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil der Kläger sich entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt hat vertreten lassen.
Kayser
Gehrlein
[X.]
Schoppmeyer
Röhl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.01.2019 -
225 C 151/18 -
LG [X.], Entscheidung vom 04.07.2019 -
30 S 4/19 -
1
Meta
11.09.2019
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2019, Az. IX ZB 49/19 (REWIS RS 2019, 3759)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 3759
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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