Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2019, Az. IX ZB 49/19

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 3759

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2019:110919BIXZB49.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 49/19
vom

11. September 2019

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, die Richterin [X.], [X.] Schoppmeyer und Röhl

am 11. September 2019
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 30. Zivilkammer des [X.] vom 4. Juli 2019 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist
nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass im Prozesskostenhilfeverfahren die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das [X.] in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Überdies ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil der Kläger sich entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt hat vertreten lassen.

Kayser
Gehrlein

[X.]

Schoppmeyer
Röhl

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.01.2019 -
225 C 151/18 -

LG [X.], Entscheidung vom 04.07.2019 -
30 S 4/19 -

1

Meta

IX ZB 49/19

11.09.2019

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2019, Az. IX ZB 49/19 (REWIS RS 2019, 3759)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3759

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.