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Strafbarkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten bei Verdacht der Beteiligung an geplanter Straftat
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 5. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
Auch bei fortbestehendem Verdacht einer Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 oder 2 StGB bezeichneten Katalogtat hindert der [X.] eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten nicht.
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
Der 1. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf.
[X.] [X.]
Elf [X.]
Meta
11.03.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
vorgehend BGH, 13. Januar 2010, Az: 5 StR 464/09, Beschluss
§ 138 Abs 1 StGB, § 138 Abs 2 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.03.2010, Az. 1 ARs 1/10 (REWIS RS 2010, 8569)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8569
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, 5 StR 464/09, 19.05.2010.
Bundesgerichtshof, 5 StR 464/09, 13.01.2010.
Bundesgerichtshof, 4 ARs 3/10, 23.03.2010.
Bundesgerichtshof, 2 ARs 45/10, 17.03.2010.
Bundesgerichtshof, 1 ARs 1/10, 11.03.2010.
Bundesgerichtshof, 3 ARs 3/10, 09.03.2010.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 ARs 3/10 (Bundesgerichtshof)
Strafbarkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten bei Verdacht der Beteiligung an geplanter Straftat
4 ARs 3/10 (Bundesgerichtshof)
1 ARs 1/10 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 45/10 (Bundesgerichtshof)
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3 ARs 3/10 (Bundesgerichtshof)
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