Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.03.2010, Az. 1 ARs 1/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8569

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Gegenstand

Strafbarkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten bei Verdacht der Beteiligung an geplanter Straftat


Tenor

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 5. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

Gründe

1

Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

2

Auch bei fortbestehendem Verdacht einer Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 oder 2 StGB bezeichneten Katalogtat hindert der [X.] eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten nicht.

3

Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

4

Der 1. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf.

[X.]                         [X.]

                   Elf                          [X.]

Meta

1 ARs 1/10

11.03.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend BGH, 13. Januar 2010, Az: 5 StR 464/09, Beschluss

§ 138 Abs 1 StGB, § 138 Abs 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.03.2010, Az. 1 ARs 1/10 (REWIS RS 2010, 8569)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8569


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 StR 464/09

Bundesgerichtshof, 5 StR 464/09, 19.05.2010.

Bundesgerichtshof, 5 StR 464/09, 13.01.2010.


Az. 4 ARs 3/10

Bundesgerichtshof, 4 ARs 3/10, 23.03.2010.


Az. 2 ARs 45/10

Bundesgerichtshof, 2 ARs 45/10, 17.03.2010.


Az. 1 ARs 1/10

Bundesgerichtshof, 1 ARs 1/10, 11.03.2010.


Az. 3 ARs 3/10

Bundesgerichtshof, 3 ARs 3/10, 09.03.2010.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

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