Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2013, Az. 3 StR 322/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 1247

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 322/13
vom
12. November 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Verbreitens kinderpornographischer Schriften

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12.
November 2013 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13.
Mai 2013 im Schuldspruch dahin geän-dert, dass der Angeklagte des öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographischer Schriften in vier Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Verbreitens [X.] Schriften in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus einem vorangegangenen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-kenhaus angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung ma-teriellen Rechts gestützten Revision.

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3
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Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel er-sichtlichen Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat zu der von ihm beantragten [X.] in seiner Zuschrift ausgeführt:
"Ein (vollendetes) 'Verbreiten' im Sinne des
§ 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist gegeben, wenn eine übertragene Datei auf einem (permanenten) [X.] gespeichert oder im Arbeitsspeicher des Rechners angekommen ist (BGHSt 47, 55, 59 [auch generell zum spezifischen Verbreitensbegriff bei einer Datenübertragung im [X.]]; [X.], StGB, 60. Aufl. § 184 Rn 34 mwN), wobei jedoch die letztgenannte Alternative (zumindest)
einen Lesezugriff des Adressaten voraussetzt. Feststellungen hierzu hat die [X.] nicht getroffen. Vielmehr beschränken sich die [X.] auf die Mitteilung, dass der Angeklagte zum Download das auf dem [X.] installierte [X.] benutzte und dadurch beim Downloaden der Dateien -
bewusst und programm-
gemäß -
die heruntergeladenen Dateien auch einer unbestimmten [X.] weiterer [X.] zur Verfügung stellte ([X.]). Dazu, dass diese weiteren [X.] auf die ihnen zur Verfügung gestell-ten Dateien zugegriffen hätten, verhält sich das Urteil nicht.
Die getroffenen Feststellungen tragen jedoch eine Verurteilung wegen öffentlichen Zugänglichmachens von kinderpornographischen Schriften nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB. Ein 'öffentliches Zugänglichmachen' ist nämlich bereits zu bejahen, wenn dem Adressaten die Möglichkeit des Zugriffs eröffnet wird (BGHSt 47, 55, 60; [X.] aaO), was vorliegend durch die Zurverfügungstellung der Dateien gegeben ist. Dass tatsäch-lich ein (Lese-)Zugriff des Adressaten erfolgt ist, erfordert die Erfüllung des Tatbestands dagegen nicht (BGH aaO).
§ 265 StPO steht einer Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte bei zutreffender rechtlicher Bewertung der Taten nicht wirksamer hätte verteidigen können."
Dem schließt sich der Senat an.
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Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt: Da [X.] demselben Strafrahmen des § 184b Abs. 1 StGB unterfallen, kann der Senat ausschließen, dass die [X.] bei rechtlich zutreffender Bewertung der Taten niedrigere Einzel-
oder eine niedrigere Ge-samtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
[X.] Hubert Schäfer

Gericke Spaniol
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Meta

3 StR 322/13

12.11.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2013, Az. 3 StR 322/13 (REWIS RS 2013, 1247)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1247

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