Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2018, Az. IX ZR 163/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11798

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:220318UIXZR163.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IX [X.]/17
Verkündet am:

22. März 2018

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 2, 18; [X.] § 301
Eine dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung steht der Gläubigeranfechtung auch dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Anfechtungsklage, die Rechts-handlungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft, erst nach der Aufhe-bung des Insolvenzverfahrens erhebt (Ergänzung zu [X.], Urteil vom 12. November 2015 -
IX ZR 301/14, [X.]Z 208, 1).

[X.], Urteil vom 22. März 2018 -
IX [X.]/17 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2018
durch [X.] [X.], die Rich-terinnen
Lohmann, [X.],
die
Richter Dr. [X.] und Meyberg

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 1. Juni 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte nach dem Anfechtungsgesetz auf [X.] der Zwangsvollstreckung in
das Grundstück
D.

, D.

in Anspruch. Mit Urteil vom 20.
Januar 2005 wurde J.

(fortan: Schuldner), der sich selbstschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der A.

GmbH (fortan: GmbH) verbürgt hatte, aufgrund der Bürgschaften
verurteilt, an den Kläger 245.635,71

zu zahlen. Der Schuldner leistete keine Zahlungen. [X.] blieben
erfolglos. Am 21.
November 2005 gab der Schuldner die eidesstattliche Versicherung ab. Mit Beschluss vom 21.
Januar 2007 wurde
das Insolvenzver-fahren über sein
Vermögen
eröffnet. Die titulierte Forderung des [X.] wurde 1
-
3
-
zur Tabelle festgestellt. Bei der
Schlussverteilung entfiel ein Betrag von etwa 3.500

Januar 2014 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt. Am 17.
Februar 2015 wurde das In-solvenzverfahren aufgehoben.

In seiner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bei Gericht einge-gangenen
Klage behauptet der
Kläger unter Darlegung von Einzelheiten, der Schuldner habe sein Vermögen seit dem [X.], als die GmbH in [X.] Schwierigkeiten geraten sei, planmäßig seinen Gläubigern entzogen. [X.] habe er mit notariellem Vertrag vom 22.
Oktober 2003
das oben ge-nannte
Grundstück
in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, auf die
Beklagte übertragen. Der Kläger
hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, we-gen eines Teilbetrages von 20.001

d-stück zu dulden. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit [X.] vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen bisherigen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt
(vgl. [X.], 1867): Die
Anfech-tungsklage sei zulässig,
jedoch unbegründet, weil die
Beklagte sich
auf die dem 2
3
4
-
4
-
Schuldner erteilte Restschuldbefreiung berufen
könne. Der [X.]
sei
ebenso wie der Schuldner selbst berechtigt, solche materiell
rechtliche
Ein-wände gegen den Bestand des titulierten Anspruchs zu erheben, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Prozess des Gläubigers gegen den Schuldner entstanden seien.
Die Restschuldbefreiung sei ein solcher Einwand.
Dies gelte nach der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 12.
November 2015 -
IX
ZR 301/14, [X.]Z 208,
1) nur dann nicht, wenn die Anfechtungsklage bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig geworden sei. Hier sei die Anfechtungsklage erst nach Aufhebung des [X.] erhoben worden.
Eine
Anfechtung würde die erteilte Rest-schuldbefreiung umgehen, weil der [X.] sich gemäß §
12 [X.] wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines wieder aufleben-den Anspruchs an den Schuldner halten könnte.
Derartige Ansprüche unterfie-len dann, wenn die Anfechtungsklage erst nach der Eröffnung des [X.] erhoben worden sei, nicht der Restschuldbefreiung, weil sie nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden könnten.

II.

Diese Ausführungen
halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Die Klage ist zulässig. Die Voraussetzungen des §
2 [X.] sind erfüllt. Der Kläger hat einen vollstreckbaren Schuldtitel gegen den Schuldner erlangt. Die titulierte Forderung ist fällig. Das Vermögen des Schuldners reicht zur voll-ständigen Erfüllung der Forderung nicht
aus.
Wie sich aus §
18 Abs.
1 [X.] ergibt, scheidet eine Anfechtungsklage auch nicht wegen des nach der [X.] Rechtshandlung eröffneten und zwischenzeitlich beendeten Insol-5
6
-
5
-
venzverfahrens über das Vermögen des Schuldners aus. Nicht erledigte An-fechtungsansprüche können nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder von den einzelnen Gläubigern geltend gemacht werden. Der Verwalter im Insol-venzverfahren über das Vermögen des Schuldners hat die Übertragung des Grundstücks auf die Beklagte nicht angefochten.

2. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Erfolg der [X.] nicht verneint werden. Die dem Schuldner erteilte Restschuld-befreiung steht dem Erfolg der Anfechtungsklage nicht entgegen.

a) Wie der [X.] bereits entschieden hat, kann sich der Anfechtungs-gegner
nicht auf die
dem Schuldner gewährte
Restschuldbefreiung
berufen. Zwar ist er
grundsätzlich berechtigt, in den Grenzen des §
767 ZPO Einwände gegen den Bestand des titulierten Anspruchs zu erheben. Die [X.] schützt jedoch zunächst allein den Schuldner, dessen Vermögen im Rahmen des Insolvenzverfahrens vollständig zugunsten der Gläubiger verwer-tet worden ist. Gegenstand einer Gläubigeranfechtung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist ehemaliges Vermögen des Schuldners, welches zur Insolvenzmasse gehört hätte und zugunsten aller Insolvenzgläubiger hätte [X.] werden müssen. Der [X.] verdient in einem solchen Fall
-
das Vorliegen
der
tatsächlichen Voraussetzungen eines [X.] unterstellt
-
keinen Schutz.
Die Interessen des Schuldners werden durch die Gläubigeranfechtung nicht beeinträchtigt, weil etwaige
Folgeansprü-che des [X.]s, die sich gemäß
§
12 [X.]
ausschließlich gegen
den Schuldner richten,
der Restschuldbefreiung unterfallen ([X.], Urteil vom 12.
November 2015 -
IX
ZR 301/14, [X.]Z 208, 1 Rn. 15 ff).
7
8
-
6
-

b) Das Urteil vom 12.
November 2015 ist in der Fachliteratur durchweg zustimmend aufgenommen worden ([X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 3.
Aufl., [X.]. V §
12 [X.] Rn. 3; [X.], [X.] 2016, 453; [X.], [X.], 131, 133; [X.]/[X.], EWiR 2016, 149, 150; Hergenröder, [X.], 182, 185). Der damals zu entscheidende Fall wies allerdings die Besonderheit auf, dass
die Anfechtungsklage bereits vor der Eröffnung des [X.] erhoben worden war. Die Entscheidung beschränkte sich auf diesen besonderen Fall. Ob der [X.] sich auch dann nicht auf die dem Schuldner gewährte Restschuldbefreiung berufen kann, wenn die [X.] erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhoben wird, wird unterschiedlich gesehen (bejahend [X.], aaO S. 134; verneinend [X.], [X.], 665, 666; wohl auch [X.], aaO S. 455 f, der von einer "tauglichen Kompromisslinie"
spricht). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist diese Frage zu bejahen.

aa)
Die Vorschrift des §
18 [X.], nach welcher Anfechtungsansprüche nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens von den einzelnen Gläubigern weiter verfolgt werden können, unterscheidet nicht zwischen bereits rechtshän-gigen Verfahren, die gemäß §
17 [X.] durch die Eröffnung des [X.] unterbrochen worden waren, und neu erhobenen Klagen. Im Falle einer neu erhobenen Klage werden die in den §§
3, 4 und 6 [X.] bestimmten, im Zeitpunkt der Eröffnung noch nicht abgelaufenen Fristen sogar neu vom Zeit-punkt der Eröffnung
an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend ge-macht wird. Diese Regelung will verhindern, dass die insolvenzbedingte Ein-schränkung der Durchsetzbarkeit von [X.] den [X.] daran hindert, die Anfechtungsfrist des §
7 [X.] zu wahren (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, §
18 Rn. 21). Das Gesetz kommt dem Anfech-9
10
-
7
-
tungsgläubiger, dessen Anfechtungsanspruch
vor der Eröffnung
noch nicht ge-richtlich geltend gemacht worden war, insoweit deutlich entgegen.
Eine Schlechterstellung gegenüber Gläubigern, deren Anfechtungsansprüche im Zeitpunkt der Eröffnung bereits rechtshängig waren, ist
ersichtlich
nicht gewollt.

[X.]) Die Vorschrift des §
18 [X.], insbesondere die Neuberechnung der Fristen gemäß §
18 Abs. 2 [X.],
zeigt zugleich, dass das Vertrauen des [X.], nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr
auf Rückgewähr des anfechtbar erlangten Vermögensgegenstandes in Anspruch genommen zu werden, rechtlich nicht geschützt ist. Eine
doppelte
Inanspruch-nahme des [X.]s ist durch §
18 Abs. 1 Halbsatz 2 [X.] ausge-schlossen. Nach dieser Bestimmung kann sich der [X.] sowohl auf eine Tilgung des [X.] als auch auf eine Abweisung einer Anfechtungsklage und auf Vereinbarungen mit dem Verwalter -
auf einen Ver-gleich, eine Stundungsvereinbarung oder einen Erlass
-
berufen (MünchKomm-[X.]/Kirchhof, §
18 Rn. 19 f;
[X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 3.
Aufl., [X.]. V §
18 [X.] Rn. 7;
[X.], [X.], 10.
Aufl., §
18 Rn. 13).

[X.]) Schutzwürdige Belange des Schuldners stehen einer Gläubigeran-fechtung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners und nach der Gewährung von Restschuldbefreiung nicht entgegen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hat die Gläubigeranfechtung keinen Einfluss auf die dem Schuldner zwischenzeitlich
erteilte Restschuldbefreiung. Etwa wieder auflebende Ansprüche des [X.]s oder Ansprüche des [X.]s
auf Erstattung einer Gegenleistung (§
12 [X.])
stel-len, wie der [X.] bereits entschieden hat,
Insolvenzforderungen
gemäß §
38, 41 [X.]
dar ([X.], Urteil
vom 12.
November 2015 -
IX
ZR 301/14, [X.]Z 208, 1 11
12
-
8
-
Rn. 20). Sie
fallen unter §
301 [X.] und können nicht mehr gegen den Schuld-ner geltend gemacht werden.

(1) Insolvenzforderungen sind Forderungen, die im Zeitpunkt der Eröff-nung des Insolvenzverfahrens begründet sind (§
38 Abs. 1 [X.]).
Begründet
in diesem Sinne
ist ein Anspruch, wenn
der anspruchsbegründende Tatbestand
abgeschlossen ist ([X.], Beschluss vom 7.
April 2005 -
IX
ZB 129/03, Z[X.] 2005, 537, 538; vom
13.
Oktober 2011 -
IX
ZB 80/10, WM 2011,
2188
Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], §
38 Rn. 82).
Das Schuldverhältnis, welches dem [X.] zugrunde liegt, muss vor der Eröffnung bestanden haben. Ist diese
Voraussetzung erfüllt, ist
es
unerheblich,
wenn sich der Anspruch hieraus erst nach der Eröffnung ergibt ([X.], Beschluss vom 7.
April 2005 -
IX
ZB 195/03, [X.], 1131, 1132; vom 6.
Februar 2014 -
IX
ZB 57/12, [X.], 470 Rn.
10;
[X.]/[X.], aaO;
[X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 3.
Aufl.,
§
38 Rn. 30;
§
41 Rn. 6; [X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., §
38 Rn. 26;
HK-[X.]/[X.], 8. Aufl., §
38 Rn. 27;
vgl. auch [X.], Urteil vom 6.
November 1978 -
VIII
ZR 179/77, [X.]Z 72, 263, 265 f zu §
59 KO).
Künftige Ansprüche fallen
dagegen
nicht unter §
38 [X.] ([X.], Beschluss vom 13.
Oktober 2011, aaO).
Auf die Fälligkeit der Forderung kommt es
nicht an; nicht fällige Forde-rungen gelten gemäß §
41 Abs.
1 [X.] als fällig.

(2) Der [X.] des [X.]s aus §
11 [X.] entsteht nach gefestigter Rechtsprechung des [X.]
bereits
mit
der Verwirklichung
der tatsächlichen Voraussetzungen des [X.] ([X.], Urteil vom 29.
April 1986 -
IX
[X.]/85, [X.]Z 98, 6, 9
zu §
7 [X.] aF; vom 20.
Juni 1996 -
IX
ZR 314/95, [X.], 1475 zu §
7 [X.] aF; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, §
2 Rn.
4, §
11 Rn.
4; [X.], Die Gläubigeran-fechtung
außerhalb des Konkurses, 1.
Aufl., § 7 [X.]. 1; [X.] in 13
14
-
9
-
[X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 3.
Aufl., [X.]. V §
11 [X.] Rn. 4).
Voraus-setzung ist nur, dass der [X.] bereits Gläubiger des [X.] ist. Entsteht die Forderung des Gläubigers erst nach der Verwirklichung des Anfechtungstatbestandes, gilt gleiches für das hieraus folgende gesetzliche Schuldverhältnis zwischen [X.] und [X.]. [X.] und Anfechtungsanspruch fallen zusammen ([X.], Urteil vom 29.
April 1986 -
IX
[X.]/85, aaO). Einer Anfechtungserklärung des [X.]s bedarf es nicht.
Auch die gerichtliche Geltendmachung
ist nicht Voraussetzung der Entstehung des Anfechtungsrechts und des
hieraus folgen-den [X.]s. Nur so ist zu erklären, dass der Rückgewähran-spruch
freiwillig -
durch Herausgabe des anfechtbar erlangten Gegenstandes oder durch Zahlung von Wertersatz
an einen einzelnen Gläubiger
-
erfüllt wer-den
kann (vgl.
hierzu
[X.], Urteil vom 15. November 2012 -
IX
ZR 173/09, [X.], 81 Rn. 16).

(3)
Ist die anfechtbare Rechtshandlung vor der Eröffnung des [X.] erfolgt und ist damit ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem [X.] und dem Anfechtungsschuldner entstanden, gilt gleiches auch für die Folgeansprüche des [X.]s gegen den Schuldner. Gemäß §
12 [X.] kann sich der [X.] wegen der Erstattung [X.] oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung [X.], nur an den Schuldner halten.
Beide Ansprüche entste-hen -
aufschiebend bedingt durch die erfolgreiche Anfechtung
-
bereits mit der [X.] Rechtshandlung.
Voraussetzung beider Ansprüche ist zwar, dass der [X.] den erlangten Vermögensgegenstand tatsächlich zu-rückgewährt
(MünchKomm-[X.]/Kirchhof, §
12 Rn. 9; [X.], [X.], 9. Aufl., §
12 Rn. 5; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 3.
Aufl., [X.]. V §
12 [X.] Rn. 2).
Im Falle einer erst nach der
Aufhebung des Insolvenzverfahrens 15
-
10
-
erhobenen Anfechtungsklage erfolgt die Rückgewähr notwendig nach der Er-öffnung.
Bei der Rückgewähr der Leistung
handelt es sich jedoch um eine vom Willen des Insolvenzschuldners unabhängige aufschiebende Bedingung
für das
Entstehen
der genannten, vor der Eröffnung mit dem Anfechtungsrecht des Gläubigers entstandenen
Forderung. [X.] bedingte Forderungen [X.] unter §
38 [X.] und können, wenn sie angemeldet werden, im Insolvenzver-fahren berücksichtigt werden ([X.]/[X.], [X.], §
38 Rn. 87).

c) [X.] gegen die Zulassung der Anfechtungsklage trotz der dem Schuldner gewährten Restschuldbefreiung sieht der [X.] nicht.

aa) Der
Kläger hat dem Verwalter keine Informationen vorenthalten, um
den Anfechtungsanspruch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zum eige-nen Vorteil geltend machen zu können. Der Insolvenzverwalter wusste von der Übertragung des Grundstücks auf die Beklagte, hat
die
hieraus
möglicherweise
folgenden
Anfechtungsansprüche aber nicht geltend gemacht. Eigener Darstel-lung nach hat der
Kläger erfolglos die Bestellung eines Sonderverwalters zur Durchsetzung von [X.] angeregt und ebenso erfolglos ei-nen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Es mag
Fälle ge-ben, in denen ein anfechtungsberechtigter Gläubiger dem Verwalter aus Eigen-nutz Informationen vorenthält (vgl. [X.]/[X.], EWiR 2016, 149, 150).
Ein Verfahren zur Befragung der Insolvenzgläubiger nach anfechtbaren Vermögensverschiebungen sieht die Insolvenzordnung jedoch nicht vor. Die Gläubiger sind zu entsprechenden Auskünften nicht verpflichtet.
In aller Regel wird der Verwalter die
anfechtbaren
Vorgänge den Büchern und den schriftli-chen und mündlichen Auskünften des Insolvenzschuldners entnehmen.
16
17
-
11
-

[X.]) Die nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners erhobene Anfechtungsklage
betrifft Vermögensgegenstände, die
ohne die anfechtbare Rechtshandlung
zur Insolvenzmasse gehört hätten und
die im Interesse
der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger hätten verwertet werden sollen. Die Zulassung der Anfechtungsklage nach Aufhebung des [X.] kann zu einem erneuten
Wettlauf von Gläubigern führen, deren Forderungen
von der Restschuldbefreiung betroffen sind und
die im Wege der Gläubigeranfechtung noch die Befriedigung ihrer Forderungen erreichen
wollen
([X.],
[X.] 2016, 453, 456). Das beruht jedoch auf der Entscheidung des Gesetzgebers des §
18 [X.], [X.] einzelner Gläubiger nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder zuzulassen. Das Anfechtungsge-setz
selbst
dient nicht der
gleichmäßigen
Befriedigung aller Gläubiger.
Vielmehr ist die Gläubigeranfechtung ein Hilfsmittel der Zwangsvollstreckung ([X.], [X.], 1. Aufl., §
1 [X.]. 2).
Der Anspruch aus §
11 [X.] auf Duldung der Zwangsvollstreckung räumt dem An-fechtungskläger
den Vollstreckungszugriff wieder ein, der durch die angefoch-tene Rechtshandlung vereitelt wurde (§
2 [X.]), und
will ihm so
den Vorsprung vor anderen Gläubigern, den er einmal hatte, wieder verschaffen ([X.], Urteil vom 23.
Oktober 2008 -
IX
ZR 202/07, [X.], 2267 Rn. 23). Es gilt der Prio-ritätsgrundsatz, der auch sonst das Recht der Zwangsvollstreckung beherrscht ([X.], aaO).

[X.])
Der Schuldner kann den Erfolg einer Anfechtungsklage nicht dadurch vereiteln, dass er -
gestützt auf die erteilte Restschuldbefreiung
-
Vollstre-ckungsgegenklage gemäß §
767 ZPO gegen die titulierte Forderung des [X.] erhebt
(vgl. hierzu
[X.], [X.] 2016, 453, 455).
Die Restschuldbefreiung führt zur Entstehung einer unvollkommenen Verbindlich-keit, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar ist. Sie begründet einen mate-18
19
-
12
-
riell
rechtlichen Einwand, der mit der [X.] verfolgt werden kann ([X.], Beschluss vom 25.
September 2008 -
IX
ZB 205/06, [X.], 2219 Rn. 11).
Stützt der Schuldner eine Vollstreckungsklage allein auf die [X.] Restschuldbefreiung, steht dies jedoch einer Gläubigeranfechtung nicht ent-gegen. Unabhängig davon muss Ziel der [X.] sein, die Zwangsvollstreckung
gegen den Schuldner selbst zu verhindern. Daran, dass die Klage gegen den [X.] auf Duldung der Zwangsvollstreckung in anfechtbar übertragenes Vermögen unterbleibt, hat der Schuldner kein recht-lich
geschütztes Interesse.
Eine Vollstreckungsabwehrklage, die ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient, ist wegen fehlenden [X.] unzulässig (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Oktober 2016 -
V
ZR 230/15, [X.], 2381 Rn.
23
ff;
Beschluss vom 9.
Februar 2017 -
V
ZR 154/16, nv
Rn. 7).

-
13
-
III.

Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand haben. Sie ist aufzuheben

562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentschei-dung reif ist, wird sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen (§
563 Abs. 1 ZPO).

Kayser
Lohmann
[X.]

[X.]
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.06.2016 -
1 [X.]/15 -

O[X.], Entscheidung vom 01.06.2017 -
I-12 [X.] -

20

Meta

IX ZR 163/17

22.03.2018

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2018, Az. IX ZR 163/17 (REWIS RS 2018, 11798)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11798

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

VII R 8/19

Zitiert

IX ZR 163/17

IX ZR 301/14

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