Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2023, Az. XIII ZB 14/21

13. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 10089

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Gegenstand

Freiheitsentziehungssache: Zulässigkeit eines Antrags auf Haftanordnung im Hauptsacheverfahren nach fehlerhafter Haftanordnung im Verfahren über eine einstweilige Anordnung


Leitsatz

Ein Antrag auf Haftordnung im Hauptsacheverfahren ist auch dann zulässig, wenn zuvor im Verfahren über eine einstweilige Anordnung nach § 427 FamFG irrtümlich Haft in der Hauptsache angeordnet worden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 15. Februar 2021 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000 €.

Gründe

1

I. Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, reiste 2015 ohne gültigen Pass oder Aufenthaltstitel in das [X.] ein. Seinen Asylantrag lehnte das [X.] ([X.]) mit Bescheid vom 8. Dezember 2016 ab. Zugleich wurde ihm die Abschiebung nach [X.] angedroht. Der dagegen in Anspruch genommene verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz blieb ohne Erfolg. Jedenfalls zwischen dem 22. November 2019 und dem 30. Juli 2020 war der Betroffene untergetaucht. Er hielt sich am 23. Dezember 2019 in [X.] auf, um dort Asyl zu beantragen. Am 11. Januar 2021 wurde der Betroffene in [X.] aufgegriffen und vorläufig in Polizeigewahrsam genommen.

2

Die beteiligte Behörde beantragte beim Amtsgericht [X.] zunächst die vorläufige Freiheitsentziehung im Wege der einstweiligen Anordnung. Mit Beschluss vom 11. Januar 2021 ordnete das Amtsgericht [X.] Sicherungshaft bis zum 22. Februar 2021 an. Dagegen legte der Betroffene Beschwerde ein. Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2021 beantragte die beteiligte Behörde die Aufhebung des Beschlusses und dessen [X.] gemäß Antrag vom 11. Januar 2021.

3

Auf weiteren Haftantrag der beteiligten Behörde vom 4. Februar 2021 hat das [X.] mit Beschluss vom 8. Februar 2021 gegen den Betroffenen Abschiebungshaft bis zum 22. Februar 2021 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das [X.] mit Beschluss vom 15. Februar 2021 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Feststellung, in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

4

II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

5

1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Haftanordnung des Amtsgerichts sei rechtmäßig. Ihr habe insbesondere ein zulässiger Haftantrag zugrunde gelegen. Es bestehe Fluchtgefahr, weil der Betroffene seinen Aufenthaltsort ohne Mitteilung der neuen Anschrift gewechselt habe. Bis zu seiner Festnahme sei er mehrmals und auch über einen längeren Zeitraum unbekannten Aufenthalts gewesen.

6

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

7

a) Ein Verfahrenshindernis bestand nicht. Der beim Amtsgericht [X.] am 11. Januar 2021 von der beteiligten Behörde gestellte und auf Freiheitsentziehung im Wege der einstweiligen Anordnung gerichtete Haftantrag stand dem hier maßgeblichen, am 4. Februar 2021 in der Hauptsache eingeleiteten [X.] nicht entgegen. Bei dem Verfahren nach § 427 FamFG handelt es sich um ein selbständiges, von der Hauptsache unabhängiges Verfahren (§ 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG), das auch andere Voraussetzungen als das Hauptsacheverfahren hat ([X.], Beschluss vom 16. September 2015 - [X.], [X.] 2016, 55 Rn. 7). Eine Sperrwirkung für die Einleitung des Hauptsacheverfahrens kann eine Haftentscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG daher nicht entfalten. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - ein anderes, früher angerufenes Haftgericht in Verkennung der Reichweite des dort gestellten Antrags statt einer vorläufigen Freiheitsentziehung eine Haftanordnung in der Hauptsache erlässt. Zwar bestimmt der Inhalt der Entscheidung des Gerichts den Gegenstand des anschließenden Rechtsmittelverfahrens ([X.], [X.] 2016, 55 Rn. 8). Eine solche fehlerhafte Haftanordnung führt aber nicht zur Unzulässigkeit des Hauptsacheverfahrens, weil eine Haftanordnung - im Gegensatz zu einem Beschluss über die Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit der Haft - nicht in materielle Rechtskraft erwachsen kann ([X.], Beschlüsse vom 20. April 2021 - [X.], juris Rn. 20; vom 22. März 2022 - [X.], juris Rn. 9; vom 25. April 2023 - [X.], juris Rn. 11).

8

b) Der Haftantrag war zulässig. Er erfüllt die Voraussetzungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG.

9

aa) Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht (st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 15. September 2011 - [X.] 123/11, [X.] 2012, 25 Rn. 8; vom 12. November 2019 - [X.], [X.] 2020, 165 Rn. 8; vom 14. Juli 2020 - [X.]/19, juris Rn. 7). Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Diese Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen (st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 15. September 2011 - [X.] 123/11, [X.] 2012, 25 Rn. 8; vom 12. November 2019 - [X.], [X.] 2020, 165 Rn. 8; vom 14. Juli 2020 - [X.]/19, juris Rn. 7; vom 25. Oktober 2022 - [X.] 116/19, NVwZ 2023, 1523 Rn. 7). Dazu müssen die Darlegungen auf den konkreten Fall bezogen sein und dürfen sich nicht in [X.] erschöpfen (st. Rspr. vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 27. Oktober 2011 - [X.] 311/10, [X.] 2012, 82 Rn. 13; vom 25. Oktober 2022 - [X.] 116/19, NVwZ 2023, 1523 Rn. 7 mwN; vom 20. Dezember 2022 - [X.] 40/20, juris Rn. 7).

bb) Diesen Anforderungen wird der Haftantrag vom 4. Februar 2021 gerecht.

Die beteiligte Behörde hat im Haftantrag zur Durchführbarkeit der Abschiebung ausgeführt, ein durch das [X.] Generalkonsulat zwischenzeitlich verlängertes Passersatzpapier liege vor, ebenso die Zusage und der Reiseplan für den Rückflug in der [X.] 17 seitens des Reisebüros. Diese Angaben reichten zur Erklärung der beantragten Dauer der Haft aus. Sie erlaubten dem Haftgericht konkrete Nachfragen und genügten den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG. Eine Erwähnung des zwischen der [X.] und der Islamischen Republik [X.] geschlossenen Rücknahmeübereinkommens vom 26. Oktober 2009 ([X.]. [X.] Nr. L 287 vom 4. November 2010, [X.]) war bei einer solchen Sachlage - anders als es etwa bei danach noch durchzuführenden Bearbeitungsschritten der Fall sein kann - nicht erforderlich (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - [X.] 38/19, juris Rn. 8 bis 11; vom 6. Oktober 2020 - [X.] 114/19, [X.] 2021, 243 Rn. 10; vom 5. Dezember 2023 - [X.] 93/22, zur [X.] bestimmt). Soweit der Entscheidung vom 7. April 2020 ([X.] 28/19, juris Rn. 8 bis 10) etwas Anderes entnommen werden könnte, hält der Senat daran nicht fest.

c) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat sich das Beschwerdegericht mit Recht auf die Abschiebungsandrohung im Bescheid des [X.]s vom 8. Dezember 2016 gestützt. Weder durch eine freiwillige Ausreise noch durch eine Abschiebung des Betroffenen konnte diese "verbraucht" werden ([X.], Beschluss vom 2. August 2022 - [X.] 134/19, juris Rn. 18, mwN).

d) Es lag auch der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3a Nr. 3 [X.] vor. Danach wird Fluchtgefahr vermutet, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Dabei kann offenbleiben, ob der Betroffene, wie das Beschwerdegericht festgestellt hat, im Verlauf des Asylverfahrens mehrmals unbekannten Aufenthalts war. Jedenfalls hielt er sich längere Zeit in [X.] auf. Wie sich den Feststellungen des [X.] entnehmen lässt, war der Betroffene zwischen dem 22. November 2019 und 30. Juli 2020 untergetaucht und hielt sich am 23. Dezember 2019 in [X.] auf. Dazu hat er in seiner persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht [X.] im Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anhörung erklärt, er habe nach Entlassung aus der Abschiebungshaft eine erneute Festnahme befürchtet. Aus diesem Grund sei er nach [X.] zu Freunden gegangen und von dort nach [X.] gereist, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Dort sei er wegen der [X.] dreieinhalb Monate geblieben. Das trägt bereits die Annahme der Fluchtgefahr, auch wenn sich der Betroffene, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, ab August 2020 durchgehend in der ihm zugewiesenen Unterkunft befunden haben sollte, und begründet zudem die Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung. Der Betroffene ist zu diesem Umstand vor dem Amtsgericht auch angehört worden. Die Behörde hatte ihren Haftantrag darauf gestützt.

3. [X.] beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

[X.]     

      

[X.]     

      

Tolkmitt

      

Picker     

      

Holzinger     

      

Meta

XIII ZB 14/21

05.12.2023

Bundesgerichtshof 13. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Darmstadt, 15. Februar 2021, Az: 5 T 91/21

§ 417 FamFG, § 427 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2023, Az. XIII ZB 14/21 (REWIS RS 2023, 10089)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10089

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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