Aktenzeichen V ZB 40/15

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RCN:
RCNE7XSKFQ3TSPF6YX

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 16.09.2015

Abschiebehaftsache: Befugnis des Beschwerdegerichts, einen im Wege der einstweiligen Anordnung erlassenen Beschluss als Hauptsacheentscheidung anzusehen

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Verfahrensgang

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Az. V ZB 40/15
Bundesgerichtshof, V ZB 40/15, 16.09.2015.
Az. 18 T 1191/15
LG Nürnberg-Fürth, 18 T 1191/15, 17.12.2015.
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