Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2009, Az. 4 StR 60/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3764

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 60/09 vom 30. April 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter Anstiftung zur [X.]andstiftung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 30. April 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] Maatz, [X.], [X.], Dr. [X.] als beisitzende [X.], Staatsanwalt als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 2. Juni 2008, soweit es den [X.]betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, b) im [X.]. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur versuchten [X.]andstiftung und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Übri-gen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Angeklagte im [X.] 2 ([X.]andlegung im Containergebäude an der [X.] in [X.]am 8. Februar 2006) freigesprochen und nicht (jedenfalls) wegen versuchter Anstif-tung zu einer vorsätzlichen [X.]andstiftung verurteilt worden ist. Das - vom Gene-ralbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg. 1 1. Nach den im angefochtenen Urteil zum [X.] getroffenen Feststellungen suchten die Eheleute [X.]
-B. Anfang des Jahres 2006 mög-licherweise mit Hilfe des Angeklagten eine Person, die gegen ein Entgelt die 2 - 4 - von ihnen betriebene Bäckereifiliale im Containergebäude an der [X.] in [X.] in [X.]and setzen sollte, um sich auf diese Weise aus dem Pachtvertrag lösen zu können. Jedenfalls sprach der Angeklagte Anfang 2006 den früheren Mitangeklagten [X.]an, ob dieser jemanden wisse, der die Bäckereifiliale in [X.]and setzt. [X.] wandte sich deshalb an den Zeugen [X.]. , der das Angebot jedoch ablehnte. Tatsächlich brannte das Gebäude am 8. Februar 2006 ab. Der Täter ist unbekannt geblieben. Das [X.] hat im Zusammenhang mit diesem Tatkomplex den [X.] Mitangeklagten [X.] wegen versuchter Anstiftung zur vorsätzlichen [X.]andstiftung verurteilt. Den Angeklagten hat es indes insoweit freigesprochen, weil ihm die Gewinnung des unbekannt gebliebenen [X.] nicht nachzuweisen gewesen sei. Soweit der Angeklagte den früheren Mitangeklagten [X.] [X.] hat, sich nach einem Täter umzusehen, hat sich das [X.] an einer Verurteilung (wegen versuchter [Ketten-]Anstiftung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. i.V.m. § 306 StGB) gehindert gesehen, weil dieses Verhalten des Angeklag-ten nicht von der Anklage umfasst sei. 3 2. Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das [X.] angenommen hat, die versuchte [Ketten-]Anstiftung des früheren Mitangeklag-ten [X.] durch den Angeklagten sei gegenüber dem [X.] eine selb-ständige prozessuale Tat und deshalb nicht von der Anklage umfasst. 4 Nach ständiger Rechtsprechung gehört zu der Tat als [X.] stand im Sinne des § 264 StPO, nämlich zu dem in der Anklage umschriebenen und dem Angeklagten dort zur Last gelegten Geschehensablauf, das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach allgemeiner Lebensauffassung einen einheit-5 - 5 - lichen Vorgang bildet (BGHSt 45, 211, 212 f. m.w.N.; [X.], 127, 128). So liegt es hier. Es kann dahin stehen, ob die Bemühung des Angeklagten, über den [X.] Mitangeklagten [X.] einen Täter zu gewinnen, und die dem Angeklagten mit der Anklage zur Last gelegte Gewinnung des unbekannten [X.] deren Erweislichkeit unterstellt [X.] auch materiell-rechtlich eine Handlung bilden ([X.]). Jedenfalls umfasste der [X.] gegen den Angeklagten nicht nur die erfolgreiche Bestimmung des unbekannten Dritten zu der [X.]andlegung am 8. Februar 2006, sondern auch sein im Vorfeld dazu auf den nämlichen [X.] gerichtetes Bemühen gegenüber dem früheren Mitangeklagten [X.] . Beide Vorgänge stehen in einem sachlichen und motivatorischen Zusammenhang. Schließlich besteht auch ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Tatabschnitten. Denn von der Ansprache des Angeklagten gegenüber dem [X.] Mitangeklagten [X.] war bis zur [X.]andlegung allerhöchstens ein Monat verstrichen, innerhalb dessen noch der Unbekannte gewonnen werden musste. Danach würde die Annahme zweier prozessualer Taten zu einer unnatürlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts führen. 6 [X.] hätte daher, wenn der [X.] vollendeter Anstif-tung (des Unbekannten) nicht zu erbringen war, die Strafbarkeit des Angeklag-ten auch unter dem Gesichtspunkt der versuchten [Ketten-]Anstiftung würdigen müssen, um den [X.] zu erschöpfen. 7 - 6 - 3. Über das strafbare Verhalten des Angeklagten im [X.] der Urteilsgründe ist nach alledem ohne Bindung an die bisher getroffenen [X.] insgesamt neu zu befinden. Infolge der Aufhebung des Freispruchs kann auch der [X.] nicht bestehen bleiben, über den ebenfalls neu zu entscheiden ist. 8 Tepperwien Maatz [X.] Ernemann [X.]

Meta

4 StR 60/09

30.04.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2009, Az. 4 StR 60/09 (REWIS RS 2009, 3764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3764

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