Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2017, Az. I ZB 62/16

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13225

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:290317BIZB62.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 62/16
vom
29. März 2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 29. März 2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Prof.
Dr.
Koch und Feddersen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 23. Juni
2016
wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Gründe:
[X.] Die Gläubigerin betreibt gegen die
Schuldnerin
aus einem [X.] die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.
Die
Schuldnerin gab am 4.
Juni
2016
die Vermögensauskunft nach §
802c ZPO ab. Dabei gab sie
auf die Frage Nr.
10 nach monatlichen Einkünf-ten an:
[X.] und Kosten für die Unterkunft/NK 295

Höhe der Leistung in [X.], [X.]: 399,00

Die
Frage Nr.
17 nach Ansprüchen aus Pacht-, Miet-
und Leasingverträ-gen, Untermietverträgen und Ansprüchen auf
Rückzahlung geleisteter Mietkau-tionen und Nebenkosten verneinte die Schuldnerin. Angaben zum Vermieter machte die
Schuldnerin
nicht.
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3
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Mit Schreiben vom 6. August 2016
beantragte die Gläubigerin beim [X.] erfolglos die Nachbesserung der Vermögensauskunft, um den Schuldner nach Name und Anschrift des Vermieters zu fragen. Die gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers gerichtete Erinnerung wies das Amtsgericht zurück. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Nachbesserungsantrag weiter.
I[X.] Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Gläubigerin könne [X.] Nachbesserung der Vermögensauskunft verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt,
die Vermögensauskunft sei weder unvollständig noch widersprüch-lich. Hinsichtlich etwaiger Ansprüche auf Rückerstattung nicht verbrauchter [X.] fehle es am Rechtsschutzbedürfnis für das Nach-besserungsverlangen, weil solche Ansprüche eines Beziehers von Leistungen nach dem [X.]
unpfändbar
seien.
II[X.] Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass die Gläubigerin nicht verlangen kann, dass der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Nachbesserung der [X.] bestimmt und die
Schuldnerin
auffordert, unter Nr. 17 des [X.] den Namen und die Anschrift des Vermieters zu benen-nen.

1. Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft ver-langen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, [X.] oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss aus dem [X.] selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, un-genau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder un-4
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zutreffende Angaben gemacht hat. Unzulässig ist allerdings eine Nachbesse-rung zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zu-sammengefasst verneint sind (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
März 2016

I
ZB
74/15, [X.], 768 Rn.
7; Beschluss vom 28. April 2016 -
I [X.]/15, Rn. 12 f.
juris; Beschluss vom 15. Dezember 2016 -
I [X.], Rn. 9
juris, je-weils mwN).
Einem Verlangen auf Nachbesserung einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Gläubiger Auskunft über Erstattungsforderungen für Betriebs-
und Heizkosten verlangt, die der So-zialhilfeträger für einen Empfänger von Leistungen nach dem [X.] an dessen Vermieter geleistet hat. Ein solches Auskunftsbegehren ist mutwillig, weil diese Ansprüche nicht der Pfändung unterliegen ([X.], [X.], 768 Rn. 10; [X.], Beschluss vom 28. April 2016 -
I [X.]/15, Rn. 10
juris; Beschluss vom 15. [X.] -
I [X.], Rn. 12
juris).
2. Im Streitfall kann die Gläubigerin nach diesen Maßstäben keine Er-gänzung der Vermögensauskunft verlangen. Die Rechtsbeschwerde verweist ohne Erfolg auf eine mögliche Forderung des Schuldners auf Nebenkosten

(nachfolgend [X.]) oder Kautionsrückzahlung (nachfolgend III 2 b).
a) Das [X.] ist nicht im
Hinblick auf einen Anspruch der
Schuldnerin
auf Nebenkostenrückzahlung gerechtfertigt.
Die Rechtsbeschwerde hält die Vermögensauskunft in diesem Punkt zu Unrecht für unklar oder widersprüchlich. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf verweist, dass die in
der Antwort auf Frage 10 enthaltenen Betragsangaben

und [X.] zweifelsfrei hervorgehenden Umstand, dass die Kosten für die [X.] und Nebenkosten der Schuldnerin vom Jobcenter getragen werden. Auch aus der Zusammenschau mit der auf Frage 17 gegebenen Antwort ergibt sich 8
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-
5
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insoweit keine das Nachbesserungsverlangen rechtfertigende Unklarheit. Steht damit fest, dass im Streitfall der Sozialhilfeträger die Betriebs-
und Heizkosten-vorauszahlungen
für die Schuldnerin
leistet, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für das Verlangen nach Auskunft über mit Blick auf diese Vorauszahlungen beste-hende Erstattungsforderungen.
Mit der vorliegenden Fallkonstellation ist die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des [X.] (Beschluss vom 3.
Februar 2017

1
T
19/17) nicht vergleichbar, der ein Sachverhalt zu-grunde liegt, in dem Leistungen nach dem SGB
II erst beantragt waren.
b) Eine Ergänzung der Vermögensauskunft im Hinblick auf einen
An-spruch auf Kautionsrückzahlung kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die er-teilte Auskunft insoweit weder unvollständig noch ungenau oder widersprüchlich ist.
Die Schuldnerin hat die Frage 17 nach bestehenden Kautionsrückzahlungs-ansprüchen verneint. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde [X.] diese Antwort auch mit Blick darauf keinen Zweifeln, dass die Schuldnerin -
anders als in der der Senatsentscheidung vom 3. März 2016 ([X.], 768 Rn. 2, 13) zugrunde liegenden Fallgestaltung -
nicht
ausdrücklich erklärt hat, die Kaution sei vom Jobcenter bezahlt worden. [X.], dessen Unterkunftskosten von einem Sozialhilfeträger geleistet werden, das Bestehen
etwaiger Kautionsrückzahlungsansprüche, ist dem Informationsbedürfnis des Gläubigers genügt.
Ein Nachbesserungsverlangen kommt allenfalls dann in [X.], wenn die Frage nach [X.] nicht beantwor-tet worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Dezember 2016 -
I [X.], juris Rn. 16).
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6
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IV. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist danach mit der Kostenfol-ge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.10.2015 -
1 M 2757/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 23.06.2016 -
7 T 1096/15 -

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Meta

I ZB 62/16

29.03.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2017, Az. I ZB 62/16 (REWIS RS 2017, 13225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13225

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I ZB 62/16

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