Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.03.2017, Az. I ZB 62/16

1. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 13228

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Gegenstand

Rechtsschutzbedürfnis für das Verlangen auf Nachbesserung einer Vermögensauskunft: Benennung des Vermieters bei Leistung der Unterkunftskosten durch einen Sozialhilfeträger


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 23. Juni 2016 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin aus einem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.

2

Die Schuldnerin gab am 4. Juni 2016 die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO ab. Dabei gab sie auf die Frage Nr. 10 nach monatlichen Einkünften an:

[X.] und Kosten für die Unterkunft/NK 295 €

Aktenzeichen [...]

Höhe der Leistung in [X.], [X.]: 399,00

Leistungsverpflichteter und auszahlende Stelle: [X.] [...]

3

Die Frage Nr. 17 nach Ansprüchen aus Pacht-, Miet- und Leasingverträgen, Untermietverträgen und Ansprüchen auf Rückzahlung geleisteter Mietkautionen und Nebenkosten verneinte die Schuldnerin. Angaben zum Vermieter machte die Schuldnerin nicht.

4

Mit Schreiben vom 6. August 2016 beantragte die Gläubigerin beim Gerichtsvollzieher erfolglos die Nachbesserung der Vermögensauskunft, um den Schuldner nach Name und Anschrift des Vermieters zu fragen. Die gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers gerichtete Erinnerung wies das Amtsgericht zurück. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Nachbesserungsantrag weiter.

5

II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Gläubigerin könne keine Nachbesserung der Vermögensauskunft verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Vermögensauskunft sei weder unvollständig noch widersprüchlich. Hinsichtlich etwaiger Ansprüche auf Rückerstattung nicht verbrauchter Nebenkostenvorauszahlungen fehle es am Rechtsschutzbedürfnis für das Nachbesserungsverlangen, weil solche Ansprüche eines Beziehers von Leistungen nach dem [X.] unpfändbar seien.

6

III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Beschwerdegericht entschieden, dass die Gläubigerin nicht verlangen kann, dass der Gerichtsvollzieher einen Termin zur Nachbesserung der Vermögensauskunft bestimmt und die Schuldnerin auffordert, unter Nr. 17 des [X.] den Namen und die Anschrift des Vermieters zu benennen.

7

1. Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat. Unzulässig ist allerdings eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen über Vermögenspositionen, die schon zusammengefasst verneint sind (vgl. [X.], Beschluss vom 3. März 2016 - [X.]/15, [X.], 768 Rn. 7; Beschluss vom 28. April 2016 - [X.]/15, Rn. 12 f. juris; Beschluss vom 15. Dezember 2016 - [X.], Rn. 9 juris, jeweils mwN).

8

Einem Verlangen auf Nachbesserung einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Gläubiger Auskunft über Erstattungsforderungen für Betriebs- und Heizkosten verlangt, die der Sozialhilfeträger für einen Empfänger von Leistungen nach dem [X.] an dessen Vermieter geleistet hat. Ein solches Auskunftsbegehren ist mutwillig, weil diese Ansprüche nicht der Pfändung unterliegen ([X.], [X.], 768 Rn. 10; [X.], Beschluss vom 28. April 2016 - [X.]/15, Rn. 10 juris; Beschluss vom 15. Dezember 2016 - [X.], Rn. 12 juris).

9

2. Im Streitfall kann die Gläubigerin nach diesen Maßstäben keine Ergänzung der Vermögensauskunft verlangen. Die Rechtsbeschwerde verweist ohne Erfolg auf eine mögliche Forderung des Schuldners auf [X.] (nachfolgend [X.] a) oder Kautionsrückzahlung (nachfolgend [X.] b).

a) Das [X.] ist nicht im Hinblick auf einen Anspruch der Schuldnerin auf Nebenkostenrückzahlung gerechtfertigt.

Die Rechtsbeschwerde hält die Vermögensauskunft in diesem Punkt zu Unrecht für unklar oder widersprüchlich. Soweit die Rechtsbeschwerde darauf verweist, dass die in der Antwort auf Frage 10 enthaltenen [X.] (295 € und 399 €) unklar seien, ändert dies nichts an dem aus der Antwort insgesamt zweifelsfrei hervorgehenden Umstand, dass die Kosten für die Unterkunft und Nebenkosten der Schuldnerin vom Jobcenter getragen werden. Auch aus der Zusammenschau mit der auf Frage 17 gegebenen Antwort ergibt sich insoweit keine das Nachbesserungsverlangen rechtfertigende Unklarheit. Steht damit fest, dass im Streitfall der Sozialhilfeträger die Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen für die Schuldnerin leistet, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für das Verlangen nach Auskunft über mit Blick auf diese Vorauszahlungen bestehende Erstattungsforderungen. Mit der vorliegenden Fallkonstellation ist die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des [X.] (Beschluss vom 3. Februar 2017 - 1 T 19/17) nicht vergleichbar, der ein Sachverhalt zugrunde liegt, in dem Leistungen nach dem [X.] erst beantragt waren.

b) Eine Ergänzung der Vermögensauskunft im Hinblick auf einen Anspruch auf Kautionsrückzahlung kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die erteilte Auskunft insoweit weder unvollständig noch ungenau oder widersprüchlich ist. Die Schuldnerin hat die Frage 17 nach bestehenden [X.] verneint. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde unterliegt diese Antwort auch mit Blick darauf keinen Zweifeln, dass die Schuldnerin - anders als in der der Senatsentscheidung vom 3. März 2016 ([X.], 768 Rn. 2, 13) zugrunde liegenden Fallgestaltung - nicht ausdrücklich erklärt hat, die Kaution sei vom Jobcenter bezahlt worden. [X.], dessen Unterkunftskosten von einem Sozialhilfeträger geleistet werden, das Bestehen etwaiger Kautionsrückzahlungsansprüche, ist dem Informationsbedürfnis des Gläubigers genügt. Ein Nachbesserungsverlangen kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Frage nach [X.] nicht beantwortet worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 15. Dezember 2016 - [X.], juris Rn. 16).

IV. [X.] ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Büscher     

    

Schaffert     

    

Kirchhoff

    

Koch     

    

Feddersen     

    

Meta

I ZB 62/16

29.03.2017

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Leipzig, 23. Juni 2016, Az: 7 T 1096/15

§ 802c ZPO, SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.03.2017, Az. I ZB 62/16 (REWIS RS 2017, 13228)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13228

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