Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2005, Az. KZR 36/03

Kartellsenat | REWIS RS 2005, 4880

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 22. Februar 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

Ausschreibungsgewinnerin
VgV § 13 Satz 4 a.F. (jetzt VgV § 13 Satz 6)

Entsprechend dem Schutzzweck des § 13 Satz 4 VgV a.F. ist der nach einem Vergabeverfahren geschlossene Vertrag nur dann nichtig, wenn ein unterlege-ner Bieter in seinen Informationsrechten verletzt ist und auf ein Nachprüfungs-verfahren anträgt.

[X.], Urteil vom 22. Februar 2005 - [X.] - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

- 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 21. Dezember 2004 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] Dr. Goette, [X.], Prof. [X.] und Dr. Raum für Recht erkannt: Die Revision gegen das Grundurteil des Kartellsenats des [X.] vom 11. Juni 2003 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger schrieb im Rahmen einer öffentlichen Beschaffungsmaßnah-me für die Landesfinanzverwaltung im Mai 2001 unter anderem 2500 Note-books mit Transporttaschen sowie Drucker aus, wobei die Angebote bis 18. Juni 2001 abzugeben waren. Die [X.] bot mit Schreiben vom 15. Juni 2001 2500 Notebooks [X.] zum Einzelpreis von 1.910 DM an. Mit Schreiben vom 23. Juli 2001 teilte der Kläger zwölf weiteren [X.] vorab mit, daß sie nicht berücksichtigt würden, ohne ihnen gegenüber den zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehenden Ausschreibungsgewinner zu benennen. Die übrigen Bieter benachrichtigte er am 3. August 2001, daß die [X.] den [X.] erhalten werde. Am 20. August 2001 erteilte der Kläger der [X.] den Zuschlag. Bereits am nächsten Tag informierte die [X.] telefonisch und per E-Mail den Kläger, sie habe Schwierigkeiten bei der Beschaffung der - 3 - Notebooks. Am 22. August 2001 schließlich benachrichtigte die [X.] den Kläger, daß der Hersteller [X.] dieses Notebook nicht mehr herstelle, und bot gleichzeitig das Nachfolgemodell [X.] an. Da der Kläger nur zu dem ursprünglichen Preis abzunehmen bereit war, teilte die [X.] mit Schreiben vom 27. September 2001 mit, daß sie sich an ihr Angebot nicht mehr gebunden sehe. Schließlich leitete der Kläger ein neues Vergabeverfahren ein und erteilte der [X.] den Zuschlag für das Modell L. zum Preis (ohne Software) von 2.393 DM. Die Mehrkosten der Deckungsbeschaffung macht der Kläger gegenüber der [X.] geltend. [X.] Klage ist vor dem [X.] erfolglos geblieben, weil das [X.] in-folge der unterbliebenen Information der unterlegenen Bieter gemäß § 13 Satz 4 VgV a.F. den Vertrag als nichtig angesehen hat. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das landgerichtliche Urteil abgeändert und festgestellt, daß die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Hiergegen [X.] sich die [X.] mit ihrer - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revision; der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die Revision der [X.] ist unbegründet. [X.] Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des [X.] nach § 326 BGB a.F. dem Grunde nach bejaht. Durch den Zuschlag sei ein wirksamer [X.]fvertrag zustande gekommen. Der Kläger habe zwar mit dem Zuschlag 55 Notebooks mehr als ausgeschrieben bestellt. Dies sei jedoch durch die allgemeinen Vertragsbedingungen gedeckt, die den Auftragnehmer verpflichteten, Mehrleistungen bis zu 10 % der im Vertrag festgelegten Mengen zu dem angebotenen Preis zu erbringen. Der Vertrag sei auch nicht wegen [X.] Unmöglichkeit gemäß § 306 BGB a.F. nichtig, weil die [X.] nicht - 4 - dargetan habe, daß bei Abschluß des Vertrages überhaupt keine Notebooks dieses Modells als lieferbar vorhanden gewesen seien. Schließlich führe ein Verstoß gegen die vergaberechtlichen Informationspflichten gegenüber den unterlegenen [X.] nicht zu einer Unwirksamkeit des Vertrages gemäß § 13 Satz 4 VgV a.F. Dabei könne dahinstehen, ob diese Regelung mangels wirk-samer Ermächtigungsgrundlage verfassungswidrig sei. Jedenfalls dürfe sich die [X.] auf diesen [X.] nicht berufen. Dies ergebe sich einmal aus einer teleologischen Reduktion dieser allein im Interesse des unterlegenen Bieters stehenden Vorschrift, zum anderen aber auch aus dem Grundsatz von [X.] und Glauben (§ 242 BGB). Hier liege nämlich eine unzulässige Rechts-ausübung vor, weil die [X.] die mangelnde Information unterlegener Bieter nicht als Vorwand nehmen dürfe, sich von dem Vertrag zu lösen. Schließlich könne auch offen bleiben, ob der Kläger von einer Einstellung der Produktion der Notebooks durch den Hersteller gewußt habe. Da es Aufgabe der [X.] gewesen sei, ihre Lieferfähigkeit sicherzustellen, habe der Kläger davon ausgehen können, daß sie über andere [X.] verfüge. I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht in der Erteilung des Zuschlags über die Lieferung von 2555 Notebooks keine Abweichung vom An-gebot der [X.] zur Lieferung von 2500 Notebooks gesehen. Vielmehr konnte der Kläger nach den der Ausschreibung zugrundeliegenden Vertragsbe-dingungen des Landes Mehrleistungen bis zu 10 % der im Vertrag festgelegten Mengen verlangen. Deshalb hat das Berufungsgericht den auf 2555 Stück lautenden Zuschlag des [X.] in seinem Sinngehalt zutref-fend dahingehend verstanden, daß der Kläger zunächst mit dem Zuschlag das - 5 - Angebot der [X.] über 2500 Notebooks annehmen und zugleich durch Erhöhung der Stückzahl von 2555 seine Option auf eine Mehrmenge ausüben wollte. Eine abändernde Annahme des Angebots der [X.] im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB liegt hierin nicht. 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist der durch den Zuschlag zu-stande gekommene [X.]fvertrag auch nicht nach § 306 BGB a.F. nichtig. Dabei kann dahinstehen, wie viele Notebooks des von der [X.] angebotenen Modells bei Erteilung des Zuschlags noch vorhanden waren oder ob dieses gar noch produziert werden konnte. Die [X.] hat hier mit der Abgabe ihres [X.] eine besondere Einstandspflicht für ihre Leistungsfähigkeit übernommen. Bei einer solchen Erklärung ist eine Abbedingung der §§ 306, 307 BGB a.F. anzunehmen ([X.], [X.]. § 306 a.[X.]. 13). Der Verkäufer haftet dann auf das positive Interesse, wenn er den geschuldeten [X.]fgegenstand nicht verschaffen kann und zwar unabhängig davon, ob der Hinderungsgrund auf rechtlichen oder tatsächlichen Gründen beruht (vgl. [X.], Urt. v. 7.12.1984 - [X.], NJW 1985, 1025, 1026; Soergel/M. Wolf, 12. Aufl. BGB § 306 Rdn. 24). Eine entsprechende Einstands-pflicht hat die [X.] durch ihre Erklärung übernommen, daß sie sich als Bie-terin bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an das Angebot gebunden halte. Hierauf mußte der Kläger, der den Zuschlag rechtzeitig erteilt hat, vertrauen können. Ein Ausschreibungsverfahren kann nämlich nur dann sinnvoll durchgeführt wer-den, wenn gewährleistet ist, daß der obsiegende Bieter die angebotene [X.] auch tatsächlich erbringen kann. 3. Das Berufungsgericht hat den durch den Zuschlag begründeten [X.]f-vertrag zwischen den [X.]en zu Recht als wirksam behandelt und keine Nich-tigkeit gemäß § 13 Satz 4 VgV a.F. (jetzt § 13 Satz 6 VgV) angenommen. - 6 - a) Allerdings hat der Kläger die ihm obliegende Benachrichtigungspflicht nach § 13 VgV a.F. verletzt. Soweit er etliche Bieter nicht mehr in die engere Wahl gezogen hat, hat er diesen lediglich mitgeteilt, daß sie nicht berücksichtigt würden. Dies reicht grundsätzlich nicht aus, weil eine ordnungsgemäße Infor-mation der unterlegenen Bieter nach § 13 Satz 1 VgV a.F. sowohl die Mitteilung des Namens des Ausschreibungsgewinners als auch die Unterrichtung des [X.] über den Grund der Nichtberücksichtigung voraussetzt. Selbst wenn hier zum Zeitpunkt der Absage gegenüber dem ersten Teil der unterlegenen Bieter infolge noch durchzuführender Gerätetestläufe die Person des späteren [X.] noch nicht festgestanden haben sollte, hätte eine ent-sprechende Information später nachgeholt werden müssen. Dies hat der Kläger aber unterlassen. b) Als Rechtsfolge für die Verletzung dieser Informationspflicht sieht § 13 Satz 4 VgV a.F. vor, daß ein dennoch geschlossener Vertrag nichtig ist. Entge-gen der Auffassung der Revisionserwiderung verstößt diese Regelung - wie der [X.] in seinem Beschluß vom 9. Februar 2004 ([X.] 158, 43 ff.) im einzelnen näher ausgeführt hat - weder gegen die vergaberechtlichen Rege-lungen der §§ 97 ff. [X.] noch gegen Verfassungsrecht. Vielmehr ist die Nich-tigkeitsfolge des § 13 Satz 4 VgV a.F. ein zulässiges Mittel im Rahmen der durch § 97 Abs. 6 [X.] vorgegebenen gesetzlichen Ermächtigung, um im [X.] auf die Nachprüfbarkeit des Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers einen bestimmten Verfahrensablauf beim Abschluß des geregelten Vergabever-fahrens zu sichern. c) Der Normzweck verlangt indessen bei der vorliegenden Sachverhalts-konstellation eine einschränkende Auslegung des § 13 Satz 4 VgV a.F. - 7 - aa) Die Regelungen über die Informationspflicht des öffentlichen Auf-traggebers dienen dem Schutz des unterlegenen Bieters, der über den Aus-gang des Vergabeverfahrens informiert werden soll. Dazu ist erforderlich, daß er über den Grund seiner Nichtberücksichtigung in Kenntnis gesetzt und ihm mitgeteilt wird, wer den Zuschlag erhalten hat. Diese Informationen sind für die Transparenz des Vergabeverfahrens erforderlich, vor allem aber stellen sie sicher, daß dem unterlegenen Bieter eine Prüfung ermöglicht wird, ob er den Antrag nach § 107 Abs. 2 [X.] stellen und ein Verfahren vor der [X.] einleiten will. Die Einleitung eines solchen Verfahrens ist aber dann nicht mehr statthaft, wenn das Vergabeverfahren durch den Zuschlag bereits abgeschlossen ist ([X.] 146, 202, 206). Um zu verhindern, daß der Auftrag-geber die Kontrolle seiner Vergabeentscheidung unterläuft, indem er den [X.] erteilt, ohne die unterlegenen Bieter zu informieren und ihnen Gelegen-heit zur Prüfung des Verfahrens und gegebenenfalls zur Einlegung von Rechts-behelfen zu geben, enthält § 13 Satz 3 VgV a.F. ein Verbot, den [X.] der dort genannten [X.] zu schließen. Die Nichtigkeitsfolge des § 13 Satz 4 VgV sichert die Einhaltung dieser Frist. Sie schützt den unterlegenen Bieter, indem sie verhindert, daß durch die Erteilung des Zuschlags unumkehrbare Rechtsfolgen eintreten. Mit dieser [X.] entspricht der Verordnungsgeber dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot, die dem Vertragsschluß vorangehende Entscheidung des Auftraggebers [X.], mit welchem Bieter eines Vergabeverfahrens er den Vertrag schließt, in jedem Fall einem Nachprüfungsverfahren zugänglich zu machen ([X.], Urt. v. 28.10.1999 - Rs. C-81/98, [X.], 569 [X.]. 43 - [X.]/[X.]). - 8 - bb) Dieser Schutzzweck muß bei der Auslegung des [X.] des § 13 Satz 4 VgV a.F. Beachtung finden. Da die Nichtigkeitsfolge ausschließlich für unterlegene Bieter effektiven Primärrechtsschutz [X.] soll, mithin keinen allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken absichern will, ist anhand der Zielsetzung dieser Bestimmung eine Einschränkung ihres Anwen-dungsbereichs geboten. Eine generelle Nichtigkeit des durch den Zuschlag zu-stande gekommenen Vertrages, selbst wenn kein unzureichend informierter unterlegener Bieter Rechtsschutz gegen die Vergabeentscheidung begehrt, ginge über dasjenige hinaus, was der Zweck der Norm gebietet (vgl. [X.], [X.], 310 ff.; [X.], [X.], 474 ff.; Erdl, [X.] 2001, 10 ff.). Die allein dem Primärrechtsschutz des unterlegenen Bieters dienende Zielrichtung des § 13 Satz 4 VgV a.F. macht - wie das Berufungsgericht zutref-fend angenommen hat - eine teleologische Reduktion des Geltungsumfangs der Nichtigkeitsbestimmung des § 13 Satz 4 VgV a.F. erforderlich. Dies hat zur Fol-ge, daß eine Nichtigkeit des durch den Zuschlag begründeten Vertragsschlus-ses in der Regel nur dann eintritt, wenn ein in seinen Informationsrechten ver-letzter unterlegener Bieter eine Verletzung seiner Informationsrechte geltend macht und auf ein Nachprüfungsverfahren anträgt. Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht das gefundene [X.] nicht allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Der von ihr angeführte Umstand, daß ein [X.] grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen ist, ohne daß sich eine [X.] darauf berufen müßte, steht dem nicht entgegen, weil der materiell-rechtliche Geltungsumfang des [X.] nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift eingeschränkt, nicht aber seine prozessuale Behandlung modifiziert wird. Das gefundene [X.] fügt sich in die Systematik des [X.] Zivilrechts ein. Dieses kennt Einschränkungen der Nichtigkeitsfolgen durch das Gebot von [X.] und - 9 - Glauben (§ 242 BGB) oder durch Nichtigkeitsgründe, die nur gegenüber einem bestimmten Personenkreis wirken. So bestimmt etwa § 135 Abs. 1 Satz 1 BGB, daß Rechtsgeschäfte, die gegen ein den Schutz bestimmter Personen bezwek-kendes Veräußerungsverbot verstoßen, diesen Personen gegenüber [X.] sind. Aus den Materialien ergeben sich keine Anhaltspunkte, daß der [X.] eine einschränkende Auslegung des Nichtigkeitstatbestandes nicht gewollt hätte. Zwar trifft zu, daß eine in der Entstehungsphase der Verordnung diskutierte schwebende Unwirksamkeit des vorzeitig erfolgten Zuschlags vom Verordnungsgeber schließlich verworfen wurde (vgl. [X.]. 455/1/00). Aber auch dieser Gesichtspunkt betrifft nicht die hier zu beurteilende Frage, ob die Nichtigkeit des Vertrages auch dann eintritt, wenn kein durch die [X.] betroffener Bieter hieraus Rechte herleitet. d) Die [X.] war Ausschreibungsgewinnerin. Durch die unzureichen-de Information einiger unterlegener Bieter ist ihre Rechtsstellung im Vergabe-verfahren nicht beeinträchtigt worden. Keiner der von der mangelhaften Infor-mation betroffenen Bieter hat nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um Primärrechtsschutz nachgesucht. Damit ist die [X.] des § 13 Satz 4 VgV a.F. nicht eingetreten. 4. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des [X.] aus § 440 i.V.m. § 326 BGB a.F. bejaht. Der Setzung einer Nach-frist bedurfte es dazu nicht, weil sich die [X.] nach den getroffenen Fest-stellungen des Berufungsgerichts vom Vertrag losgesagt hatte. 5. Keinen Erfolg hat schließlich der Einwand der Revision, der Scha-densersatzanspruch des [X.] sei jedenfalls deshalb gemäß § 254 BGB aus-- 10 - geschlossen, weil der Kläger seitens des Herstellers [X.] über eine Pro- duktionseinstellung informiert gewesen sei. Das Berufungsgericht, das insoweit den Sachvortrag der [X.] unterstellt hat, führt hierzu zutreffend aus, daß der Kläger nicht schon allein deshalb annehmen mußte, die [X.] würde nicht lieferfähig sein. Da die [X.] als Verkäuferin für die Beschaffung des [X.]fgegenstandes verantwortlich war, konnte der Kläger auf eine Sicherstel-lung der Beschaffung der angebotenen Waren durch die [X.] vertrauen. Besondere Warn- oder Hinweispflichten ergaben sich für den Kläger nach § 254 Abs. 2 BGB bei dieser Sachverhaltsgestaltung nicht. [X.] Goette [X.]
Bornkamm Raum

Meta

KZR 36/03

22.02.2005

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2005, Az. KZR 36/03 (REWIS RS 2005, 4880)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4880

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.