Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2009, Az. 2 StR 37/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 4742

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 4. März 2009 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 4. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2008 im Ausspruch über die Gesamtstrafe und im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubs, gewerbsmäßiger Hehlerei in 30 Fällen und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision führt zur Aufhebung in dem in der Beschluss-formel bezeichneten Umfang; im Übrigen ist sie unbegründet. 1 1. [X.] ist rechtsfehlerfrei. Auch die vom [X.] [X.] Einzelstrafen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Dagegen hält die Gesamtstrafenbildung rechtlicher Überprüfung nicht stand. 2 - 3 - Das [X.] hat festgestellt, dass der Angeklagte [X.] sei und sämtliche abgeurteilte Taten auf Grund dieser Abhängigkeit und wegen des erheblichen Suchtdrucks zu den jeweiligen [X.] im Zustand erheblich ver-minderter Steuerungsfähigkeit begangen habe. Die Zumessung der Gesamt-strafe von drei Jahren hat der Tatrichter damit begründet, eine Freiheitsstrafe dieser Höhe "ermöglich(e) es (dem Angeklagten) unter Anrechnung der erlitte-nen Untersuchungshaft, nach Ablauf einer überschaubaren Zeitspanne zur Be-handlung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit (–) eine stationäre Drogenent-wöhnungstherapie im Sinne von § 35 BtMG anzutreten, die er nach seiner [X.] auch anstrebt" ([X.]). Das [X.] werde zu gegebener Zeit die Zustimmung gemäß § 35 BtMG erteilen. Von der Anordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB hat das [X.] abgesehen, weil der Angeklagte erklärt habe, er sei nicht gewillt, an einer solchen Therapie mitzuwirken, "sondern be-vorzuge eine Therapie in einer im Sinne von § 35 BtMG anerkannten Einrich-tung" ([X.]). 3 Damit hat das [X.] zum Ausdruck gebracht, dass es die Höhe der Gesamtstrafe wesentlich auch nach Maßgabe der (formellen) Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMG bemessen hat. Das ist rechtsfehlerhaft, denn bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB ist nach ständiger Rechtspre-chung des [X.] diese Maßregel anzuordnen; hiervon darf nicht im Hinblick auf § 35 BtMG abgesehen werden ([X.], 12; [X.], 359; [X.], 405, 406; vgl. [X.] 56. Aufl. § 64 Rdn. 26 m.w.N.). 4 Dass das [X.] hier, wie sich aus der zitierten Begründung ergibt, im Hinblick auf § 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMG keine höhere Gesamtstrafe festgesetzt hat, lässt weder eine Beschwer des Angeklagten entfallen noch schließt es das Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler aus. Es ist nicht auszuschließen, 5 - 4 - dass die Gesamtstrafe noch niedriger ausgefallen wäre, wenn die Beschwer durch die zutreffend festzusetzende Maßregel gemäß § 64 StGB vom Tatrichter in den Blick genommen worden wäre. 2. Das Urteil war auch hinsichtlich der Nichtanwendung des § 64 StGB aufzuheben. Die Erklärung der Revision, die Nichtanwendung werde vom Rechtsmittelangriff ausgenommen, steht dem nicht entgegen. Die - grundsätz-lich zulässige - Beschränkung der Revision ist hier unwirksam, weil die (fehler-hafte) Entscheidung über die Nichtanwendung von § 64 StGB und die rechts-fehlerhafte Gesamtstrafenbildung nach den Urteilsgründen in einem wechsel-seitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen; das [X.] hat den [X.] insoweit ausdrücklich als Einheit behandelt, so dass eine Auf-trennung in Straf- und [X.] hier nicht möglich ist. 6 Die Nichtanwendung von § 64 StGB mit Rücksicht auf § 35 BtMG war aus den genannten Gründen rechtsfehlerhaft. 7 [X.] Rothfuß Fischer Appl Schmitt

Meta

2 StR 37/09

04.03.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2009, Az. 2 StR 37/09 (REWIS RS 2009, 4742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4742

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.