Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2007, Az. 2 StR 75/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4778

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[X.] vom 14. März 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2006 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in Tatein-heit mit Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter Einbeziehung von 40 Einzelstrafen aus einer gesamtstrafenfähigen früheren Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat nur in dem aus der Beschluss-formel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 1. Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils weisen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insoweit ist die Revision unbe-gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - 2. Rechtsfehlerhaft ist das Urteil aber, soweit das [X.] von der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB ohne Begründung abgesehen hat. Das [X.] hat festgestellt, dass der Angeklagte seit seinem 12. Lebens-jahr Drogen konsumiert, mehrfache Entwöhnungstherapien - teilweise mit vorü-bergehendem Erfolg - absolviert und "eine gewisse Rauschgiftsucht und Betäu-bungsmittelabhängigkeit entwickelt" habe ([X.]); die abgeurteilten Taten habe er "aufgrund einer in gewissem Maße bestehenden Betäubungsmittelab-hängigkeit begangen" ([X.]). 3 Auf der Grundlage dieser Feststellungen hätte sich der Tatrichter mit der Anordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB auseinandersetzen müssen. 4 Die Anordnung ist, wie der [X.] in ständiger Rechtspre-chung entschieden hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 StGB zwingend ([X.]St 37, 5, 7; 38, 362, 363; [X.] NStZ-RR 2003, 295; vgl. [X.]/[X.] StGB 54. Aufl. § 64 Rdn. 19 m.w.N.). Der vollstreckungsrechtli-chen Regelung des § 35 BtMG geht § 64 StGB vor ([X.] NStZ-RR 2003, 12; StraFo 2004, 359). Dies hat der Tatrichter vorliegend mit seiner Erwägung, es könne "zu gegebener Zeit nach § 35 BtMG verfahren werden" ([X.]), übersehen. Diese Erwägung lag im Übrigen schon im Hinblick auf die Länge 5 - 4 - der verhängten Gesamtstrafe und die formellen Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMG nicht nahe. Über die [X.] ist daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen neu zu entscheiden. [X.] [X.] Roggenbuck

Meta

2 StR 75/07

14.03.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2007, Az. 2 StR 75/07 (REWIS RS 2007, 4778)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4778

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