Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2015, Az. 4 StR 126/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 8069

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 126/15

vom
16. Juli
2015
in der Strafsache
gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 16.
Juli
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14.
November 2014, soweit es ihn betrifft,
a)
im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist;
b)
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

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3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.] von fünf Jahren verurteilt.
Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der [X.] hat zum Schuld-
und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der [X.] hat lediglich den Schuldspruch in der Urteilsformel entbehrlich ist (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Juli 2009

3
StR
295/09).
2.
Der Rechtsfolgenausspruch unterliegt indes insoweit der Aufhebung, als das [X.] keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklag-ten in einer Entziehungsanstalt gemäß §
64 StGB getroffen hat. Der [X.] hat dazu ausgeführt:

klagte im Alter von 18
Jahren mit dem [X.] von Alkohol und illegalen Betäubungsmitteln, darunter zeitweise auch Heroin begonnen. Aus den Vorstrafen -
auch wegen un-erlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln
-
ergibt sich der [X.] von Haschisch, Morphin und Heroin. Durch Urteil des [X.] [X.] (vom 12. Februar 2008)
wurde er wegen schweren Raubes und unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheits-strafe von 5
Jahren und 6
Monaten verurteilt. Eine erstmals im Dezember 1
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3
4
-
4
-
2011 gewährte Zurückstellung der weiteren Strafvollstreckung gemäß §
35 BtMG endete, nach Abbruch einer begonnenen Therapie in [X.] infolge mehrerer Rückfälle mit dem Widerruf der Zurückstellung. [X.] 2012 kam er -
nach nochmals gewährter Zurückstellung
-
wieder auf freien Fuß. Da er Aufforderungen der Vollstreckungsbehörde, sich an-stelle der ambulanten
(Therapie), die er unter Substitution mit Subutex durchführte, einer stationären Therapie zu unterziehen, nicht nachkam, wurde die Zurückstellung widerrufen, weshalb sich der Angeklagte seit März 2014 zur Verbüßung jener Straftat wieder in Strafhaft befindet (UA S.
13-14, 19-20).
Bei der Frage der Prüfung einer etwaigen verminderten Schuldfähigkeit u-b

54-55). In der Strafzumessung hat die [X.] zu Gunsten des Angeklagten das S.
61).
Diese Ausführungen hätten die [X.] zu
der Prüfung drängen müssen, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen der [X.] ist, machte die Auseinandersetzung damit erforderlich, ob bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne von §
64 StGB vorliegt, mithin eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumin-dest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.] vom 20.
Dezember 2011 -
3
StR
421/11, [X.], 204 ein symptomatischer Zusammenhang zwischen einem gegebenenfalls anzunehmenden Hang und der Begehung der schweren räuberischen Erpressung im Sinne einer Beschaffungstat bestand, zumal der Ange-klagte auch in der Vergangenheit Straftaten zur Finanzierung seines Drogenkonsums beging. Dass der Angeklagte bereits eine Therapie nach §
35 BtMG erfolglos abgebrochen hat und auch in der Folgezeit der Aufforderung der Aufnahme einer stationären Therapie nicht nachge-kommen ist, steht der Erfolgsaussicht einer Anordnung des [X.] im Sinne des §

-
5
-
Dem tritt der [X.] bei. Er hebt allerdings über den Antrag des [X.]s hinausgehend auch die zugehörigen Feststellungen auf (§
353 Abs.
2 StPO), um dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatrichter insoweit

unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§
246a StPO)

in sich wider-spruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.
Der Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§
358 Abs.
2 Satz
3 StPO); er hat die Nichtanwendung des §
64 StGB nicht von seinem Rechtsmit-telangriff ausgenommen (vgl. Fischer, StGB, 62.
Aufl., §
64 Rn.
29
mwN).
In Übereinstimmung mit dem [X.] schließt der [X.] aus, dass das [X.]

im Falle der Anordnung einer Maßregel nach §
64 StGB

eine mildere Strafe verhängt hätte.
VRin[X.] [X.] ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert.
Roggenbuck
Roggenbuck
Cierniak
Mutzbauer
Bender

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7

Meta

4 StR 126/15

16.07.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2015, Az. 4 StR 126/15 (REWIS RS 2015, 8069)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8069

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