Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.02.2010, Az. VIII R 21/07

8. Senat | REWIS RS 2010, 9574

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Gegenstand

Unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungskosten dienende Darlehen trotz Vorfinanzierung durch Eigenmittel


Leitsatz

Darlehen aus Policendarlehen dienen auch dann i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungskosten, wenn ein Teil dieser Kosten vor Eingang der Darlehensvaluta auf dem Konto des Steuerpflichtigen aus anderen Mitteln bezahlt wird, der Steuerpflichtige aber bei Veranlassung dieser Zahlung berechtigt von einer Gutschrift der Darlehensvaluta spätestens im Zeitpunkt der Zahlung ausgehen kann (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 13. Juli 2004 VIII R 61/03, BFH/NV 2005, 184, und vom 4. Juli 2007 VIII R 46/06, BFHE 218, 308, BStBl II 2008, 49, sowie vom 23. November 2004 IX R 2/04, BFH/NV 2005, 694; vom 1. März 2005 IX R 58/03, BFHE 209, 299, BStBl II 2005, 597; vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264)      .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 21. Juni 2001 eine --in der Folgezeit fremdvermietete-- Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 330.000 [X.] zuzüglich 15.534,79 [X.] Nebenkosten (Grunderwerbsteuer 11.550 [X.], Gerichtskasse/Auflassung 310 [X.], Notar/Kaufvertrag 1.856,23 [X.], Notar/Vorkaufsrecht 888,56 [X.] sowie Gerichtskasse/Eigentumsänderung 930 [X.]). Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss sie mit einer Bank zwei Darlehensverträge (einen über 230.000 [X.] --Darlehen 08-- und einen über 120.000 [X.] --Darlehen [X.]). [X.] wurden die Darlehen durch Eintragung einer Grundschuld über 350.000 [X.] auf dem Miteigentumsanteil sowie durch Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung (Nr. 1/94) der Klägerin bei der [X.], wobei für das Darlehen 08 der Lebensversicherungsvertrag in Höhe von 230.000 [X.] und für das Darlehen 09 der Lebensversicherungsvertrag in Höhe von 111.550 [X.] eingesetzt wurde.

2

Am 6. Juli 2001 wurden dem Konto der Klägerin bei der Bank zwei [X.] über 100.000 [X.] und 230.000 [X.] gutgeschrieben. Am selben Tag überwies die Klägerin 330.000 [X.] an die Verkäuferin der Eigentumswohnung. Vor diesem Zeitpunkt war bereits am 2. Juli 2001 ein [X.] in Höhe von 178 [X.] abgebucht worden. In der Folgezeit erfolgte ein Geldeingang für Praxismiete über 2.970 [X.]; des Weiteren wurden Abbuchungen/Überweisungen über 995 [X.] (Gerichtskasse), über 1.063,72 [X.] (Notar), über 709 [X.] (Lebensversicherungsbeitrag) sowie am 19. Juli 2001 über 11.550 [X.] für die Grunderwerbsteuerzahlung getätigt.

3

Zum 23. Juli 2001 wurde das [X.] über 20.000 [X.] auf das Konto überwiesen. Am 12. September 2001 erfolgten zwei Zahlungen an den Notar über 1.856,23 [X.] sowie 888,56 [X.]. Am 18. September 2001 wurde schließlich eine Überweisung an die Gerichtskasse [X.] über 930 [X.] angewiesen.

4

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --[X.]--) nahm eine steuerschädliche Verwendung der Darlehen an und stellte mit Bescheid vom 12. Januar 2004 die Steuerpflicht der Zinsen aus den in den Versicherungsbeiträgen enthaltenen Sparanteilen der bei der [X.] bestehenden Lebensversicherung fest. Zur Begründung führte er aus, die [X.] seien nicht unmittelbar und ausschließlich für die Zahlung der begünstigten Anschaffungskosten verwendet worden. Am 17. Juli 2001 habe das Konto einen Positivsaldo von nur 24,28 [X.] aufgewiesen. Die Zahlung der Grunderwerbsteuer am 19. Juli 2001 sei daher aus Eigenmitteln erfolgt. Diese Vorfinanzierung aus Eigenmitteln führe zur vollen Steuerschädlichkeit. Durch die am 23. Juli 2001 erhaltenen restlichen [X.] von 20.000 [X.] sei einerseits der durch die Grunderwerbsteuerzahlung entstandene [X.] von 11.525,72 [X.] ausgeglichen worden. Andererseits seien die [X.] zur Begleichung steuerschädlicher Aufwendungen verwendet worden. Die 30-Tage-Frist (Hinweis auf das Schreiben des [X.] vom 15. Juni 2000 IV C 4 -S 2221- 86/00, [X.], 1118, 1124, Rdnr. 53) für die Verwendung begünstigter Anschaffungsnebenkosten sei nicht eingehalten worden, weil diese erst mit Wertstellung vom 12. September 2001 und 17. September 2001 beglichen worden seien.

5

Der dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das [X.] ([X.]) im Wesentlichen mit der Begründung statt, der [X.] ([X.]) habe mit seinem Urteil vom 13. Juli 2004 [X.] ([X.]/NV 2005, 184) ausdrücklich offen gelassen, ob er dieser generellen Beschränkung auf 30 Tage folgen könnte. Des Weiteren könnte diese Frist nicht gelten, wenn besondere Umstände des Einzelfalls eine abweichende Beurteilung erforderten. Dies sei der Fall, wenn --wie im [X.] die verzögerte Begleichung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht in der Einflusssphäre des Steuerpflichtigen liege.

6

Mit der Revision rügt das [X.] die Verletzung des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a sowie des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 und Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

7

Zu Unrecht gehe das [X.] davon aus, dass die streitigen [X.] unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung der Anschaffungskosten des [X.] gedient hätten. An dieser unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung zur Finanzierung von Anschaffungskosten fehle es bei Darlehen, die mehr als 30 Tage auf einem Girokonto des Steuerpflichtigen verblieben; die im Streitfall gegebene Überschreitung der Frist um 21 bzw. 27 Tage könne entgegen der Auffassung des [X.] nicht unter Hinweis auf eine von der Klägerin nicht beeinflusste Verzögerung bei der Zahlung der Anschaffungskosten als unschädlich angesehen werden. Abgesehen davon hätte die --steuerlich beratene-- Klägerin bei Abrufung des [X.]s in Betracht ziehen müssen, dass aufgrund der Bearbeitungszeiten bei der Bank, dem [X.], dem Amtsgericht sowie unter Berücksichtigung der normalen Postlaufzeiten eine unschädliche Verwendung der [X.] innerhalb der 30-Tage-Frist wahrscheinlich unmöglich war. Abgesehen davon habe die Klägerin ausweislich ihres [X.] ersichtlich nicht die Notwendigkeit einer zeitnahen Verwendung der [X.] gesehen und sich nicht um eine entsprechende zeitnahe Verwendung bemüht. Des Weiteren habe das [X.] nicht hinreichend beachtet, dass aufgrund der tatsächlichen Wertstellung auf dem Girokonto/Mietkonto [X.] zur Begleichung von Werbungskosten und sonstiger privater Aufwendungen verwendet worden seien.

8

Das [X.] beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin hat zu dem Revisionsbegehren nicht Stellung genommen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des [X.] ist begründet; die Vorents[X.]heidung wird aufgehoben und die Sa[X.]he zur erneuten Verhandlung und Ents[X.]heidung an das [X.] zurü[X.]kverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgeri[X.]htsordnung --[X.]O--).

Auf der Grundlage der bisherigen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.] kann der Senat ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]heiden, ob der angefo[X.]htene Bes[X.]heid über die gesonderte Feststellung der Steuerpfli[X.]ht der außerre[X.]hnungsmäßigen und re[X.]hnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zur Lebensversi[X.]herung der Klägerin enthaltenen Sparanteilen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) re[X.]htmäßig ist.

1. Na[X.]h §§ 179 Abs. 1 und 180 Abs. 2 der Abgabenordnung [X.]. § 9 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen na[X.]h § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung i.d.[X.] zur Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen na[X.]h § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 16. Dezember 1994 ([X.] 1994, 3834, [X.], 3) stellt das für die Einkommensbesteuerung des Versi[X.]herungsnehmers zuständige Finanzamt die Steuerpfli[X.]ht der außerre[X.]hnungsmäßigen und re[X.]hnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) gesondert fest, wenn für die Beiträge zu Versi[X.]herungen auf den Erlebens- oder Todesfall die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug na[X.]h § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG ni[X.]ht erfüllt sind.

Ni[X.]ht steuerpfli[X.]htig sind diese Zinsen allerdings na[X.]h § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG, wenn sie aus Versi[X.]herungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b EStG herrühren, die mit (als Sonderausgaben abziehbaren) Beiträgen verre[X.]hnet oder im Versi[X.]herungsfall oder im Fall des [X.] des Vertrags na[X.]h Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabs[X.]hluss ausgezahlt werden.

Für diesen Fall sieht § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG i.d.[X.] 1992 vom 25. Februar 1992 ([X.] 1992, 297, [X.], 146) --na[X.]hfolgend bis Veranlagungszeitraum 31. Dezember 2004: § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG-- die Steuerbefreiung vor, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug na[X.]h § 10 Abs. 2 Satz 2 Bu[X.]hst. a oder b EStG erfüllt sind oder soweit bei Versi[X.]herungsverträgen Zinsen in [X.] gutges[X.]hrieben werden, in denen Beiträge na[X.]h § 10 Abs. 2 Satz 2 Bu[X.]hst. [X.] EStG abgezogen werden können.

2. Na[X.]h diesen re[X.]htli[X.]hen Maßstäben tragen die bisherigen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.] ni[X.]ht dessen Auffassung, die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Zinsen aus den Sparanteilen der streitigen Versi[X.]herungen seien gegeben:

a) Die im Streitfall abges[X.]hlossene Lebensversi[X.]herung der Klägerin ist zwar unstreitig eine Versi[X.]herung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b EStG.

Die auf sie aufgenommenen Poli[X.]endarlehen stehen dem Abzug der Versi[X.]herungsaufwendungen als Sonderausgaben aber dann entgegen, wenn die Ansprü[X.]he aus den Versi[X.]herungsverträgen ni[X.]ht --wie von § 10 Abs. 2 Satz 2 Bu[X.]hst. a EStG vorausgesetzt-- der Si[X.]herung von Darlehen dienen, die selbst "unmittelbar und auss[X.]hließli[X.]h der Finanzierung von Ans[X.]haffungs- oder Herstellungskosten eines (zur Einkünfteerzielung bestimmten) Wirts[X.]haftsgutes dienen". Diese Voraussetzung ist grundsätzli[X.]h ni[X.]ht erfüllt, wenn der Steuerpfli[X.]htige die Ans[X.]haffungskosten für das Wirts[X.]haftsgut --wie hier die Grunderwerbsteuer für die [X.] bereits vor Eingang der Darlehensvaluta aus Eigenmitteln zahlt. Denn dann dient die später eingehende Darlehensvaluta denkgesetzli[X.]h ni[X.]ht mehr unmittelbar --na[X.]h dem maßgebli[X.]hen tatsä[X.]hli[X.]hen Einsatz der [X.] (vgl. [X.]-Urteil vom 6. Oktober 2009 [X.], [X.], 45, [X.], 294 unter Bezugnahme auf [X.] Münster, Urteil vom 27. Juni 2000 8 K 5705/96 F, Ents[X.]heidungen der Finanzgeri[X.]hte 2001, 23; [X.]/Heini[X.]ke, EStG, 28. Aufl., § 10 Rz 190)-- der Finanzierung der Ans[X.]haffungskosten, sondern füllt die für die Ans[X.]haffungskosten vorab verwendeten anderweitigen Mittel wieder auf. Diese Beurteilung entspri[X.]ht der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.], na[X.]h der Darlehen ni[X.]ht der Finanzierung der Ans[X.]haffung eines [X.] dienen, soweit dessen Ans[X.]haffungskosten aus Eigenmitteln getragen worden sind (vgl. [X.]-Urteile vom 23. November 2004 [X.], [X.]/NV 2005, 694; vom 1. März 2005 [X.], [X.]E 209, 290, [X.] 2005, 597; vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, [X.]/NV 2006, 264).

b) Allerdings geht der Senat angesi[X.]hts des begrenzten Zwe[X.]ks der Regelung, bestimmte Finanzierungsmodelle zu vermeiden (vgl. BTDru[X.]ks 12/1108, [X.] ff.), davon aus, dass die Merkmale "unmittelbar und auss[X.]hließli[X.]h" in § 10 Abs. 2 Satz 2 Bu[X.]hst. a EStG eine kurzfristig vor Guts[X.]hrift der Darlehensvaluta erfolgende Vorfinanzierung der Ans[X.]haffungskosten eines Wirts[X.]haftsguts aus Eigenmitteln zulassen.

Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpfli[X.]htige die Vorfinanzierung zu einem Zeitpunkt veranlasst, zu dem er bere[X.]htigt von einem re[X.]htzeitigen Eingang der Darlehensvaluta aus dem Poli[X.]endarlehen auf seinem Girokonto ausgehen kann, weil

- die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt sind,

- dieser Umstand dem Darlehensgeber in der vertragli[X.]h vereinbarten Weise bekannt gegeben worden ist,

- die Auszahlung re[X.]htzeitig beantragt ist und damit

- allein von ihm ni[X.]ht zu beeinflussende unübli[X.]he Verzögerungen in der bankte[X.]hnis[X.]hen Abwi[X.]klung der Überweisung dur[X.]h den Darlehensgeber zu der faktis[X.]hen Vorfinanzierung der Ans[X.]haffungskosten führen.

[X.]) Kann der Steuerpfli[X.]htige dagegen ni[X.]ht von einem Zahlungseingang der Darlehensvaluta vor der Überweisung der fälligen Beträge für die Ans[X.]haffung des jeweils erworbenen Wirts[X.]haftsguts ausgehen --was das [X.] aufgrund seines abwei[X.]henden Re[X.]htsstandpunkts bislang ni[X.]ht geprüft [X.], so ist Folge der teilweisen Eigenmittelfinanzierung, dass die aufgenommenen Darlehen im Umfang dieses [X.] tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht mehr die Ans[X.]haffungskosten finanzieren, sondern ledigli[X.]h das Eigenkapital wieder auffüllen.

Wird dabei, wie im Streitfall, mit einer Mehrheit von Darlehensverträgen insgesamt ein Betrag aufgenommen, der --über die Bagatellgrenze von 2.556 € na[X.]h § 10 Abs. 2 Satz 2 Bu[X.]hst. a EStG hinaus-- höher ist als der no[X.]h zu finanzierende Betrag der Ans[X.]haffungskosten, ist eine Übersi[X.]herung gegeben. Sie führt zur Annahme einer steuers[X.]hädli[X.]hen Verwendung des gesamten Darlehens (fehlende "unmittelbare und auss[X.]hließli[X.]he" Verwendung zur Finanzierung von Ans[X.]haffungskosten) und damit zur Steuerbarkeit der Sparanteile na[X.]h Maßgabe des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (vgl. [X.]-Urteil vom 12. September 2007 [X.], [X.]E 219, 43, [X.] 2008, 602).

3. Die Sa[X.]he ist ni[X.]ht spru[X.]hreif.

Na[X.]h den bisherigen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen kann ni[X.]ht abs[X.]hließend beurteilt werden, ob die Klägerin im Zeitpunkt, in dem sie die Grunderwerbsteuerzahlung vom 19. Juli 2001 veranlasst hat, bere[X.]htigt von einem re[X.]htzeitigen Eingang der Restdarlehensvaluta aus dem Poli[X.]endarlehen --wegen Erfüllung der (vertrags-)re[X.]htli[X.]hen und tatsä[X.]hli[X.]hen Voraussetzungen (wie insbesondere Mitteilung dieser Voraussetzungen an den Darlehensgeber und Antrag auf [X.] ausgehen konnte. Die erforderli[X.]hen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen hat das [X.] na[X.]hzuholen.

Die Spru[X.]hreife ist ni[X.]ht s[X.]hon deshalb --ohne die na[X.]hzuholenden tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] zu bejahen, weil die [X.] mehr als 30 Tage na[X.]h Guts[X.]hrift auf dem Konto der Klägerin weitergeleitet wurden. Denn in Übereinstimmung mit der Auffassung des [X.] ents[X.]heidet der Senat die bislang offen gelassene Frage, ob eine mehr als 30 Tage na[X.]h Guts[X.]hrift erfolgende Weiterleitung von Darlehensvaluta für si[X.]h allein die Unmittelbarkeit der Ans[X.]haffungsfinanzierung auss[X.]hließt (sog. 30-Tage-Frist der Finanzverwaltung; vgl. dazu [X.]-Urteile in [X.]/NV 2005, 184 zu zwis[X.]henzeitli[X.]her Festgeldanlage; vom 4. Juli 2007 [X.], [X.]E 218, 308, [X.] 2008, 49 zur Überweisung auf ein verzinsli[X.]hes Girokonto des Steuerpfli[X.]htigen), in der Weise, dass die Übers[X.]hreitung dieses Zeitraums jedenfalls dann keine Auswirkung auf die Steuerfreiheit der Zinsen hat, wenn wie hier im Zeitraum zwis[X.]hen Guts[X.]hrift und Weiterleitung der [X.] über den Betrag keine s[X.]hädli[X.]hen Dispositionen im Sinne der Re[X.]htspre[X.]hung (vgl. [X.]-Urteile in [X.]/NV 2005, 184; in [X.]E 218, 308, [X.] 2008, 49) getroffen werden. Dies folgt aus dem begrenzten Zwe[X.]k der Merkmale "unmittelbar und auss[X.]hließli[X.]h", bestimmte Finanzierungsmodelle zu vermeiden (vgl. BTDru[X.]ks 12/1108, [X.] ff.). Dieser Zwe[X.]k wird allein dur[X.]h die Übers[X.]hreitung der Frist von 30 Tagen ni[X.]ht berührt.

Meta

VIII R 21/07

09.02.2010

Bundesfinanzhof 8. Senat

Urteil

vorgehend FG Düsseldorf, 19. April 2007, Az: 16 K 2686/04 F, Urteil

§ 10 Abs 2 S 2 Buchst a EStG 2002, § 20 Abs 1 Nr 6 EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.02.2010, Az. VIII R 21/07 (REWIS RS 2010, 9574)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9574

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