Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.05.2022, Az. IX R 34/19

9. Senat | REWIS RS 2022, 5038

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Gegenstand

Schuldzinsenabzug - Taggleiche Durchleitung von Anschaffungskostendarlehen durch ein privat genutztes Girokonto


Leitsatz

1. NV: Die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel zur Finanzierung der Anschaffungskosten eines Vermietungsobjekts ist trotz Vermischung mit privaten Geldmitteln nachgewiesen bei taggleicher und betragsidentischer Durchleitung durch ein privates Kontokorrentkonto.

2. NV: Das gilt auch dann, wenn gleichzeitig mehrere Objekte angeschafft und deshalb mehrere Darlehen taggleich und betragsidentisch durch ein Konto durchgeleitet werden.

3. NV: Unerheblich ist zudem, wenn der Kaufpreis für ein nur teilweise fremdfinanziertes Objekt in einem Betrag abgeflossen ist.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 29.10.2018 - 10 K 782/17 aufgehoben.

Der Einkommensteuerbescheid für 2013, zuletzt geändert durch Bescheid vom 14.02.2019, wird mit der Maßgabe geändert, dass weitere Schuldzinsen in Höhe von 2.582,24 € bei den Einkünften des [X.] aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Beklagte zu 45 % und die Kläger zu 55 %.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist, in welcher Höhe Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden können.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden im Streitjahr (2013) als Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

3

2006 erwarb der Kläger das bebaute Grundstück [X.] 1 in [X.] In dem Gebäude befanden sich vier abgeschlossene Einheiten. Nach dem notariellen Kaufvertrag entfiel der Kaufpreis von insgesamt 353.000 € in Höhe von 58.000 € auf die im Untergeschoss gelegene Gewerbeeinheit, in Höhe von 100.000 € auf die Wohnung im Erdgeschoss, in Höhe von 110.000 € auf die Wohnung im 1. Obergeschoss und in Höhe von 85.000 € auf die Wohnung im Dachgeschoss. Die Wohnung im Erdgeschoss bewohnen die Kläger seit dem Erwerb des Hauses selbst. Die übrigen Einheiten vermietete der Kläger. Den Kaufpreis für die selbstgenutzte Wohnung im Erdgeschoss brachte der Kläger aus Eigenmitteln auf. Für die im Untergeschoss gelegene Wohnung nahm der Kläger ein Darlehen über 35.000 € auf (Darlehen Nr. -410); den Rest von 23.000 € beglich er aus eigenen Mitteln. Für die Wohnungen im 1. Obergeschoss und im Dachgeschoss nahm der Kläger jeweils getrennte Darlehen über 110.000 € (Darlehen Nr. -440) und 85.000 € (Darlehen Nr. -441) auf.

4

Die [X.] wurden sämtlich am 27.07.2006 dem Girokonto des [X.] Nr. …606 bei der [X.] gutgeschrieben. Auf diesem Konto befanden sich auch die für die Finanzierung der Wohnung im Erdgeschoss und die anteilige Finanzierung der Gewerbeeinheit im Untergeschoss vorgesehenen Eigenmittel des [X.]. Von dort wurde am selben Tag der gesamte Kaufpreis für das Objekt in vier Einzelüberweisungen laut Aufteilung im Kaufvertrag an die Verkäuferin gezahlt. Im Streitjahr fielen auf die drei Darlehen Schuldzinsen von insgesamt 9.124,24 € an.

5

2010 nahm der Kläger ein weiteres Darlehen über 97.000 € auf (Verwendungszweck: "zur sonstigen Verwendung"), besichert durch eine [X.]uchgrundschuld auf dem Grundstück [X.] 1 in [X.] (Darlehen Nr. -411). Dafür fielen im Streitjahr Schuldzinsen in Höhe von 3.275,72 € an.

6

In ihrer Einkommensteuererklärung 2013 machten die Kläger Schuldzinsen von insgesamt 12.400 € als Werbungskosten bei den Einkünften des [X.] aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der [X.]eklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --[X.]--) lehnte dies zunächst mangels Nachweises ab (Einkommensteuerbescheid vom 30.12.2015). Im Einspruchsverfahren änderte das [X.] den Einkommensteuerbescheid und berücksichtigte die Schuldzinsen aus den Darlehen -410, -440 und -441 anteilig nach dem Verhältnis der vermieteten zur selbstgenutzten Fläche (70,38 % = 6.422 €). Im Übrigen wies es den Einspruch zurück (Einspruchsentscheidung vom 20.02.2017).

7

Dagegen haben die Kläger Klage erhoben. Die Schuldzinsen seien in voller Höhe abzuziehen. Die Darlehen -410, -440 und -441 seien eindeutig den vermieteten Einheiten zugeordnet worden. Das Darlehen -411 sei zwar für verschiedene Objekte verwendet, jedoch aus Vereinfachungsgründen dem Objekt [X.] 1 zugeordnet worden.

8

Das Finanzgericht ([X.]) hat der Klage nur in geringem Umfang stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Für die anteilige [X.]erücksichtigung der Schuldzinsen aus den Darlehen -410, -440 und -441 komme es nicht auf die Flächenanteile, sondern auf das Verhältnis der Teilkaufpreise an. Der abziehbare Anteil betrage danach 71,7 % oder 120 € mehr als bisher berücksichtigt. Die Schuldzinsen aus diesen Darlehen könnten aber nicht in voller Höhe abgezogen werden, weil sie vor [X.]ezahlung der Teilkaufpreise mit Eigenmitteln auf einem privaten Girokonto vermischt worden seien. Diese Vermischung unterbreche den Zuordnungszusammenhang. Daran ändere die getrennte Überweisung der einzelnen Kaufpreise nichts mehr. Hinsichtlich des Darlehens Nr. -411 könne ein Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht festgestellt werden. Das [X.] änderte den angefochtenen [X.]escheid am 14.02.2019 entsprechend dem Urteilstenor.

9

Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr [X.]egehren weiter. Sie erheben die Sachrüge und die Aufklärungsrüge.

Die Kläger beantragen sinngemäß,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 14.02.2019 dahingehend zu ändern, dass weitere Schuldzinsen in Höhe von 5.858 € als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Das [X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Es liege insbesondere keine nach der Rechtsprechung ausnahmsweise unschädliche Durchleitung der [X.] durch ein privates Girokonto vor, weil der Zahlungsverlauf nicht nachgewiesen sei.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorents[X.]heidung und Teilstattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgeri[X.]htsordnung --[X.]O--).

1. Das angefo[X.]htene Urteil ist bereits aus verfahrensre[X.]htli[X.]hen Gründen aufzuheben, weil si[X.]h der Verfahrensgegenstand, über dessen Re[X.]htmäßigkeit das [X.] zu ents[X.]heiden hatte, geändert hat (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 10.12.1992 - XI R 34/91, [X.], 149, [X.] 1994, 158, unter III., und [X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 127 [X.]O Rz 3). Der Einkommensteuerbes[X.]heid für 2013 ist na[X.]h Erlass des [X.]-Urteils dur[X.]h Bes[X.]heid vom 14.02.2019 geändert worden. Das vorinstanzli[X.]he Urteil ist damit gegenstandslos geworden; die vom [X.] getroffenen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen sind hierdur[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht weggefallen (vgl. [X.]-Urteil vom 28.06.2012 - III R 86/09, [X.], 68, [X.] 2013, 855, Rz 9, m.w.N., und Gräber/Rats[X.]how, Finanzgeri[X.]htsordnung, 9. Aufl., § 127 Rz 3). Einer Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das [X.] bedarf es im Streitfall ni[X.]ht, da der Streitstoff unverändert geblieben und die Sa[X.]he aufgrund der fortwirkenden Feststellungen des [X.] spru[X.]hreif ist (vgl. z.B. [X.]-Urteil in [X.], 149, [X.] 1994, 158, unter III., und [X.] in [X.], § 127 [X.]O Rz 14 ff.; Gräber/Rats[X.]how, a.a.[X.], § 127 Rz 2, m.w.N.). Der [X.] ents[X.]heidet na[X.]h Maßgabe der Feststellungen des [X.] in der Sa[X.]he selbst (§§ 100, 121 [X.]O; vgl. Gräber/Rats[X.]how, a.a.[X.], § 127 Rz 3, m.w.N.).

2. Na[X.]h § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind S[X.]huldzinsen als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirts[X.]haftli[X.]hem Zusammenhang stehen. So verhält es si[X.]h, wenn sie für ein Darlehen geleistet worden sind, das tatsä[X.]hli[X.]h zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpa[X.]htung verwendet worden ist. Der wirts[X.]haftli[X.]he Zusammenhang mit einer bestimmten Einkunftsart kann grundsätzli[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h einen bloßen Willensakt des Steuerpfli[X.]htigen begründet werden.

a) Dient ein Gebäude ni[X.]ht nur dem Erzielen von Einkünften (etwa aus Vermietung und Verpa[X.]htung), sondern anteilig au[X.]h der (ni[X.]ht steuerbaren) Selbstnutzung, und werden die [X.] ledigli[X.]h teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für das Darlehen entri[X.]hteten Zinsen grundsätzli[X.]h nur anteilig als Werbungskosten abziehbar (ständige Re[X.]htspre[X.]hung, vgl. nur [X.]surteile vom 12.03.2019 - IX R 2/18, [X.], 1073, Rz 17, und vom 04.02.2020 - IX R 1/18, [X.], 192, [X.] 2020, 311, Rz 18).

b) In vollem Umfang sind sie nur dann zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wenn der Steuerpfli[X.]htige ein Darlehen mit steuerre[X.]htli[X.]her Wirkung eindeutig einem bestimmten, zur Einkünfteerzielung vorgesehenen Gebäudeteil zuordnet, indem er mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsä[X.]hli[X.]h die Aufwendungen beglei[X.]ht, die der Ans[X.]haffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzure[X.]hnen sind.

aa) Die Zuordnung von [X.]n zu einzelnen Immobilienobjekten erfordert beim Erwerb eines Mehrfamilienhauses regelmäßig die [X.] für die steuerre[X.]htli[X.]h grundsätzli[X.]h getrennt zu betra[X.]htenden Wohnungen (vgl. für den Fall der Herstellung [X.]surteil in [X.], 192, [X.] 2020, 311, Rz 22; vgl. au[X.]h [X.]/S[X.]hallmoser, Immobilien im Zivil- und Steuerre[X.]ht, 3. Aufl., Rz 1.535). Erforderli[X.]h ist weiter, dass die [X.] na[X.]hvollziehbar tatsä[X.]hli[X.]h dazu verwendet werden, um die Ans[X.]haffungskosten (Teilkaufpreise) für die zur Vermietung bestimmten Wohneinheiten zu bezahlen. Letzteres setzt grundsätzli[X.]h eine Trennung von Eigen- und Fremdmitteln voraus. Werden dagegen die als Darlehen empfangenen Mittel zusammen mit weiteren Eigenmitteln des Steuerpfli[X.]htigen auf einem Bankkonto vorgehalten, tritt eine Vermis[X.]hung von [X.]n mit Eigenmitteln des Steuerpfli[X.]htigen ein, wel[X.]he eine gezielte Zuordnung des Darlehens zu dem zur späteren [X.] bestimmten Gebäudeteil regelmäßig auss[X.]hließt (vgl. hierzu [X.]surteile vom 07.07.2005 - IX R 20/04, [X.], 264, unter [X.] und [X.]; vom 01.04.2009 - IX R 35/08, [X.], 533, [X.] 2009, 663, in [X.], 192, [X.] 2020, 311, Rz 23, und in [X.], 1073, Rz 18 f.). Ein Zuordnungszusammenhang wird dur[X.]h die Vermis[X.]hung au[X.]h dann unterbro[X.]hen, wenn vom privaten Kontokorrentkonto na[X.]h Eigen- und Fremdmitteln getrennte Banküberweisungen vorgenommen werden (vgl. z.B. [X.]sbes[X.]hluss vom 26.02.2008 - IX B 5/08, [X.]/NV 2008, 1142).

bb) Nur in Ausnahmefällen hat der [X.] eine Vermis[X.]hung von Fremd- und Eigenmitteln, wel[X.]he auf einem privaten Kontokorrentkonto regelmäßig stattfindet, für den Verwendungsna[X.]hweis der [X.] unter engen Voraussetzungen als uns[X.]hädli[X.]h angesehen (vgl. Urteile vom 09.05.2017 - IX R 45/15, [X.]/NV 2017, 1036, und vom 25.01.2001 - IX R 27/97, [X.]E 195, 135, [X.] 2001, 573).

(1) Im Urteil in [X.]E 195, 135, [X.] 2001, 573 genügte dem [X.], dass die letzte Teilauszahlung des Darlehens (über 55.380 DM) erst auf das (gemis[X.]ht genutzte) Konto geflossen war, na[X.]hdem sämtli[X.]he früheren (privaten und betriebli[X.]hen) Darlehensverbindli[X.]hkeiten begli[X.]hen waren. Außerdem war die Summe in zwei Teilbeträgen am selben Tag (als Geldanlage) wieder abgeflossen. Als unerhebli[X.]h era[X.]htete der [X.], dass vor der Guts[X.]hrift auf dem Konto bereits ein [X.] vorhanden war und dass am selben Tag no[X.]h Mieteinnahmen auf dem Konto eingingen. Die betragsmäßige Übereinstimmung der auf dem Konto gutges[X.]hriebenen [X.] mit den dem Konto (in Summe) belasteten [X.] und der enge zeitli[X.]he Zusammenhang (Guts[X.]hrift und Lasts[X.]hrift am selben Tag) genügten für den Na[X.]hweis, dass der Darlehensbetrag ledigli[X.]h dur[X.]h das Konto dur[X.]hgeleitet und tatsä[X.]hli[X.]h zur Anlage als Festgeld verwendet worden sei.

(2) In seinem Urteil in [X.]/NV 2017, 1036 hat der [X.] den tatsä[X.]hli[X.]hen Zahlungsverlauf in einem Fall als erwiesen angesehen, in dem die [X.] auf ein privates Girokonto ausgezahlt und nur teilweise am selben Tag zur Bezahlung von Ans[X.]haffungskosten für ein Vermietungsobjekt verwendet worden sind. Zur Begründung hat er auf sein Urteil in [X.]E 195, 135, [X.] 2001, 573 Bezug genommen. Dana[X.]h sei die tatsä[X.]hli[X.]he Verwendung der [X.] im Fall einer tagglei[X.]hen betragsidentis[X.]hen Dur[X.]hleitung dur[X.]h ein privates Kontokorrentkonto des Steuerpfli[X.]htigen na[X.]hgewiesen. Entspre[X.]hendes gelte, wenn nur ein Teilbetrag des Darlehens zur Beglei[X.]hung von Ans[X.]haffungskosten aufgewandt worden sei.

[X.][X.]) Die Feststellung, wofür das Darlehen im Einzelfall tatsä[X.]hli[X.]h verwendet worden ist, obliegt dem [X.] als Tatsa[X.]heninstanz. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen des wirts[X.]haftli[X.]hen Zusammenhangs mit einer Einkunftsart als Voraussetzung für den steuermindernden Abzug der geltend gema[X.]hten Aufwendungen trägt der Steuerpfli[X.]htige.

3. Das [X.] ist teilweise von anderen re[X.]htli[X.]hen Maßstäben ausgegangen. Sein Urteil kann au[X.]h deshalb keinen Bestand haben.

a) Ohne Erfolg wendet das [X.] ein, die hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h ents[X.]hiedenen Dur[X.]hleitungsfälle seien tatsä[X.]hli[X.]h anders gelagert. Die dortigen Grundsätze könnten auf den Streitfall ni[X.]ht übertragen werden. Insbesondere sei der Zahlungsverlauf ni[X.]ht na[X.]hgewiesen, da im Streitfall, anders als in den bisher vom [X.] ents[X.]hiedenen Fällen, mehrere Objekte mit dem "vermis[X.]hten" Geld einzeln bezahlt worden seien.

Diese Einwände verfangen ni[X.]ht. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s genügt es, wenn die [X.] am selben Tag dem gemis[X.]ht genutzten Konto gutges[X.]hrieben werden und von dort au[X.]h wieder (zumindest zum Teil) abfließen. Unerhebli[X.]h ist, wenn si[X.]h au[X.]h andere Geldmittel auf dem Konto befinden (Vermis[X.]hung) und wenn im selben Zeitraum andere Zahlungsvorgänge auf dem Konto stattfinden. Die Re[X.]htspre[X.]hung dient ersi[X.]htli[X.]h der Vereinfa[X.]hung der Abwi[X.]klung von Zahlungsvorgängen bei der Ans[X.]haffung von Immobilien. Sie berü[X.]ksi[X.]htigt zudem die gängige Praxis der Kreditinstitute bei der Valutierung von Darlehensverträgen. Andernfalls müssten für die singulären Zahlungsvorgänge mit [X.]n aus steuerli[X.]hen Gründen jeweils eigene Konten eröffnet werden. Das ers[X.]heint ni[X.]ht verhältnismäßig. Weitere Anforderungen an den Zahlungsna[X.]hweis können au[X.]h deshalb ni[X.]ht gestellt werden, da der Steuerpfli[X.]htige hierauf regelmäßig keinen Einfluss hat. So kann er andere Zahlungsvorgänge, die am selben Tag stattfinden und von dem Kreditinstitut zwis[X.]hen [X.] und -ausgang gebu[X.]ht werden, im Regelfall ni[X.]ht beeinflussen oder verhindern. Sol[X.]he Anforderungen sind der bisherigen [X.]sre[X.]htspre[X.]hung au[X.]h ni[X.]ht zu entnehmen.

b) Da die Revision bereits aus materiell-re[X.]htli[X.]hen Gründen zum Erfolg führt, kommt es auf das Vorliegen der gerügten Verfahrensmängel ni[X.]ht mehr an.

4. Die Sa[X.]he ist spru[X.]hreif. Die Klage ist nur zum Teil begründet; im Übrigen wird sie abgewiesen.

a) Die S[X.]huldzinsen aus den Darlehen -410, -440, -441 sind in voller Höhe bei den Einkünften des [X.] aus Vermietung und Verpa[X.]htung als Werbungskosten abziehbar. Na[X.]h den tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.] sind die [X.] aus den Darlehen -410, -440 und -441 dem Girokonto des [X.] am 27.07.2006 gutges[X.]hrieben und am selben Tag zur Bezahlung der im Kaufvertrag einzeln vereinbarten Kaufpreise der für die Vermietung vorgesehenen Objekte (Wohnungen) wieder abgeflossen. Damit ist der Verwendungsna[X.]hweis geführt.

Das ergibt si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Darlehen -440 und -441 bereits ohne Weiteres aus der bisherigen [X.]sre[X.]htspre[X.]hung, da sie am Tag der Guts[X.]hrift betragsidentis[X.]h wieder abgeflossen sind. Unerhebli[X.]h ist, dass si[X.]h auf dem Girokonto au[X.]h zur Bezahlung von Ans[X.]haffungskosten erforderli[X.]he Eigenmittel befanden. Die dadur[X.]h bewirkte Vermis[X.]hung hindert den Zuordnungszusammenhang ausnahmsweise ni[X.]ht. Eine bestimmte Abfolge von Zahlungseingängen und -abgängen auf dem Girokonto ist für den Zahlungsna[X.]hweis ni[X.]ht erforderli[X.]h. Unerhebli[X.]h ist deshalb au[X.]h, dass im Streitfall ni[X.]ht nur ein Objekt bezahlt worden ist, sondern mehrere, was die tagglei[X.]he Dur[X.]hleitung von mehreren Darlehen dur[X.]h ein privates Girokonto erforderli[X.]h ma[X.]hte. Dies re[X.]htfertigt keine Abwei[X.]hung von der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s. Gegen die im Kaufvertrag vereinbarten Teilkaufpreise hat das [X.] keine Einwände erhoben. Bedenken bestehen dagegen au[X.]h na[X.]h Aktenlage ni[X.]ht.

Für das Darlehen -410 gilt im Ergebnis ni[X.]hts anderes. Zwar sind die [X.] von 35.000 € zusammen mit Eigenmitteln von 23.000 € in einem Betrag (58.000 €) zur Bezahlung des Teilkaufpreises für die Gewerbeeinheit im Unterges[X.]hoss abgeflossen. Für den Na[X.]hweis der tatsä[X.]hli[X.]hen Verwendung (Dur[X.]hleitung) genügt indes der Abfluss der [X.] am Tag der Guts[X.]hrift. Daran besteht na[X.]h den Umständen des Falles kein Zweifel. Die Überweisung von 58.000 € wäre ohne die [X.] ni[X.]ht mögli[X.]h gewesen. Das Darlehen diente der Bezahlung der Ans[X.]haffungskosten. Die Annahme, dass es ni[X.]ht vertragsgemäß verwendet worden sein könnte, hätte keine tatsä[X.]hli[X.]he Grundlage. Wenn sogar die Vermis[X.]hung von Eigen- und Fremdkapital auf dem Girokonto uns[X.]hädli[X.]h ist, dann au[X.]h die Überweisung des Kaufpreises in einem Betrag. Es wäre eine bloße [X.], insofern auf getrennten Überweisungen zu bestehen.

Die bei den Einkünften des [X.] aus Vermietung und Verpa[X.]htung im Streitjahr abziehbaren S[X.]huldzinsen erhöhen si[X.]h dana[X.]h um 2.582,24 € (9.124,24 € ./. bereits berü[X.]ksi[X.]htigter 6.542 €). In diesem Umfang ist die Klage begründet. Die Steuerbere[X.]hnung wird na[X.]h § 121 Satz 1 i.V.m. § 100 Abs. 2 Satz 2 [X.]O dem [X.] übertragen.

b) Im Übrigen ist die Klage unbegründet und deshalb abzuweisen. Hinsi[X.]htli[X.]h des Darlehens Nr. -411 haben die Kläger die tatsä[X.]hli[X.]he Verwendung der [X.] na[X.]h den insoweit bindenden Feststellungen des [X.] (§ 118 Abs. 2 [X.]O) ni[X.]ht na[X.]hgewiesen. In re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht bestehen insoweit gegen das angefo[X.]htene Urteil keine dur[X.]hgreifenden Bedenken.

5. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1  2. Alternative [X.]O. Im Ergebnis haben die Kläger zu etwas mehr als 45 % obsiegt. Es ers[X.]heint deshalb angemessen, die Kosten des Verfahrens in diesem Umfang dem [X.] und im Übrigen den Klägern aufzuerlegen.

Meta

IX R 34/19

03.05.2022

Bundesfinanzhof 9. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 29. Oktober 2018, Az: 10 K 782/17, Urteil

§ 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 1 EStG 2009, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 127 FGO, EStG VZ 2013

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.05.2022, Az. IX R 34/19 (REWIS RS 2022, 5038)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5038

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