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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 32/11
vom
22. September 2011
in dem Rechtsstreit
Der III.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22.
September 2011 durch den Vizepräsidenten
Schlick und [X.] [X.], [X.], [X.] und Tombrink
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. August 2011 wird zurückgewiesen, weil sie keinen Anhalt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses bietet. Die Klägerin hat ausweislich ihres ausdrücklich angekündigten [X.] die Verurteilung auf den [X.] zu 1., der in der Berufungsinstanz Honoraransprüche in Höhe von angegriffen. Die von der Klägerin geltend gemachte teilweise
Feststellungsinteresses betrifft die Frage der Zulässigkeit des [X.]s zu 1. und berührt nicht dessen Streitwert. Auch kann angesichts ihres uneingeschränkt in der Revisionsinstanz weiterverfolgten Antrags auf Abweisung des [X.]s zu
1. kein konkludentes (Teil-)Anerkenntnis angenommen werden, was im Übrigen den Streitwert auch nicht ermäßigen würde, sondern allenfalls die Frage der Kostentragungspflicht betreffen könnte.
Schlick
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom
07.12.2009 -
41 O 24/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.12.2010 -
I-21 [X.] -
Meta
22.09.2011
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2011, Az. III ZR 32/11 (REWIS RS 2011, 3085)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3085
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