Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2011, Az. III ZR 32/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3880

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 32/11
vom

18.
August 2011

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
18.
August 2011
durch den Vizepräsidenten
Richter Schlick und die Richter
Dr. [X.],
[X.], [X.] und Tombrink

beschlossen:

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 28.351.740

festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
3 ZPO.

Die Klägerin hat mit ihren Anträgen im Revisionsverfahren den gesamten Streitgegenstand des Berufungsverfahrens in das Revisionsverfahren einbezo-gen und das Berufungsurteil zur vollen Überprüfung durch den Bundesgerichts-hof gestellt.

1.
Bei der
Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen
und in der
Bewertung unbeanstandet sind die Klageanträge mit einem Wert von 2,1
Mio.

und der
Widerklageantrag zu
2 mit einem Wert von 1.740

2.
Der Widerklageantrag zu
1
ist -
wie
in den Vorinstanzen
-
auch im Revi-sionsverfahren mit 26.250.000

a) Gegenstand des [X.] zu
1 ist die (negative) Feststel-lung, dass die
Klägerin auch für alle weiteren unter dem Beratervertrag vom 1
2
3
4
5
-

3

-

11./13.
Mai 2006 fallenden Projekte der Beklagten kein Vergütungsanspruch hat, ohne dass die Klägerin eine Tätigkeit entfaltet hat, die ursächlich für das Zustandekommen eines Projekts war. Nach der Honorarstaffel in §
2 Abs.
1 des [X.] und unter Berücksichtigung des auf die Beklagten entfallen-den Investitionsvolumens aus dem [X.] mit der K.

W.

hinsichtlich des möglicherweise einmal später
zu realisierenden Baus eines Kraftwerks in C.

stand ein Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe von 26.250.000

b) Bei der negativen Feststellungsklage ist wegen der vernichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils der Streitwert so hoch zu bewerten wie der Anspruch, dessen sich der Gegner berühmt (Senatsbeschluss vom 29.
April 2004 -
III
ZB 72/03, [X.], 352, 353). Dementsprechend ist der [X.] zu
1 in den Vorinstanzen zu Recht mit dem oben genannten Wert in die Streitwertfestsetzung eingeflossen.
Hierbei ist zu betonen, dass die Klägerin selbst im gerichtlichen Verfahren (in ihrer Beschwerde gegen den ursprünglich einen Betrag von 32.101.740

e-richts vom 7.
Dezember 2003) den Widerklageantrag zu
1 mit 26.250.000

bewertet hat. Sie hat damit deutlich gemacht, dass aus ihrer Sicht
Vergütungs-ansprüche in dieser Höhe zwischen den Parteien streitig sind und entstehen können.

c) Von diesem Wert ist auch für das Revisionsverfahren auszugehen. Die Klägerin beruft sich nunmehr -
nach Abschluss des Berufungsverfahrens
-
da-rauf, es habe sich ergeben, dass das [X.] nicht so verfestigt gewesen sei, dass eine Verwirklichung des Vorhabens zu erwarten gewesen sei. [X.] sei auch die Gefahr einer Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klä-gerin nicht als hoch zu bewerten. Dies gelte erst recht, nachdem inzwischen die 6
7
-

4

-

Beklagte den [X.]-Vertrag gekündigt habe und deswegen ausge-schlossen sei, dass noch Vergütungsansprüche der Klägerin entstehen könn-ten. Diese Ausführungen betreffen jedoch die Begründetheit des Widerklagean-trags zu
1.
Die Höhe des Streitwerts wird dadurch nicht berührt.

d) Soweit die
Klägerin geltend macht, die Höhe der Prozesskosten belas-te sie unangemessen schwer, ist dies für die Streitwertfestsetzung ohne Be-lang. Der Klägerin hätte es im Übrigen freigestanden, den Widerklageantrag zu
1 (sofort) anzuerkennen, um so nach
§
93 ZPO eine Kostenentscheidung zu ihren Gunsten herbeizuführen. Stattdessen hat sie in ihrer Revisionsbegrün-dung auch die Abwehr des [X.] zu
1 zum Gegenstand des [X.] gemacht, obgleich sie selbst zur Überzeugung gelangt ist, dass Ansprüche gegen die Beklagte nicht (mehr) entstehen können.

Schlick

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.12.2009 -
41 [X.]/09 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 14.12.2010 -
I-21 [X.]/10 -

8

Meta

III ZR 32/11

18.08.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2011, Az. III ZR 32/11 (REWIS RS 2011, 3880)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3880

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