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PDF anzeigen [X.] vom 16. Juni 2005 in der [X.] gegen
Antragsteller:
wegen Rechtsbeugung
[X.].: 1350 Js 12028/04 Staatsanwaltschaft Cottbus [X.].: 5500 [X.]/04 Generalstaatsanwaltschaft des [X.] [X.].: 2 Ws 183/04 [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 16. Juni 2005 beschlossen: Die Gründe des Senatsbeschlusses vom 14. April 2005 werden dahingehend berichtigt, daß es in Absatz 1, Zeile 2, statt "19. Oktober 2005" richtig heißen muß "19. Oktober 2004".
Gründe: Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, das zur Klarstellung zu berichtigen war. [X.] Otten
Fischer
Meta
16.06.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2005, Az. 2 ARs 44/05 (REWIS RS 2005, 3044)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3044
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