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PDF anzeigen [X.][X.] vom 12. März 2009 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Diebstahls u.a. [X.].: 1 [X.] Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 1 [X.]/08 Landgericht [X.] [X.].: 12 [X.]/05 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 12. März 2009 beschlossen: Die Strafvollstreckungskammer des [X.] [X.] ist für die weitere Bewährungsüberwachung aus dem Urteil des [X.] vom 19. Januar 2005 zuständig. Gründe: Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den [X.]: 1 "Die Strafvollstreckungskammern des [X.] und [X.] streiten über die Zuständigkeit für die weitere Überwachung der Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 19. Januar 2005 (2 Ds 21 Js 22026/04-AK 157/04). Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Land-gerichts [X.] (§ 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO). 2 Mit der Aufnahme des Verurteilten zur Vollstreckung einer Gesamtfrei-heitsstrafe (Urteil des [X.] [X.] vom 12. Dezember 2007, [X.]: 12 Ns 22 Js 14340/06 AK 79/07) in die Justizvollzugsanstalt [X.] vom 16. Juni 2008 bis zum 23. Juli 2008 ist, nachdem die Strafvollstreckungskammer des [X.] am 4. Juli 2008 zur Frage des [X.] und die Bewährungszeit erneut verlängert hatte ([X.], [X.] ff.) und das [X.] am 21. Oktober 2008 (2 [X.]/08, [X.]I Blatt 361) die gegen den vorgenannten Beschluss eingelegte, sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft [X.] als unbegründet verworfen hatte, die Strafvollstreckungskammer des [X.] 3 - 3 - [X.] nach dem [X.] des § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO für die Bewährungsaufsicht in der vorliegenden Sache zuständig geworden. Die [X.] der Strafvollstreckungskammer des [X.] bestand nur noch bis zur abschließenden Entscheidung des [X.] über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft [X.] ([X.] in KK StPO 6. Auflage § 462a [X.]. 16). Eine Befassung der Strafvollstreckungskam-mer des [X.] [X.] mit einer bestimmten Entscheidung zur [X.] ihrer Zuständigkeit und deren Fortdauer ist nicht erforderlich (vgl. [X.], 380). Dass die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] [X.] vom 12. Dezember 2007 vollständig verbüßt war, steht dem Wechsel der [X.] Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nicht entgegen. Die nach § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO zuständige Strafvollstreckungskammer bleibt auch nach Erledigung der in ihrem Bezirk vollstreckten Strafe für Nachtragsentschei-dungen zuständig, die wegen anderer Verurteilungen erforderlich werden (BGHSt 28, 82; NStZ-RR 2007, 94; [X.] StPO 51. Auflage § 462a [X.]. 34)." 4 Dem tritt der Senat bei. [X.] Roggenbuck
[X.] Schmitt
Meta
12.03.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2009, Az. 2 ARs 562/08 (REWIS RS 2009, 4561)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4561
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