Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2007, Az. XII ZB 229/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1771

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[X.]BESCHLUSS [X.] 229/06 vom 26. September 2007 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 1626 a Abs. 2, 1672 Abs. 1, 1751 Abs. 1; [X.] Art. 8 Ruht die al[X.]ige elterliche Sorge der Mutter (§ 1626 a Abs. 2 BGB), weil diese der Adoption ihres Kindes zugestimmt hat (§ 1751 Abs. 1 BGB), bedarf ein Antrag des [X.] auf Übertragung des al[X.]igen Sorgerechts nach § 1672 Abs. 1 BGB nicht mehr ihrer Zustimmung. In einem sol[X.] Fall ist dem Antrag des [X.] im Rahmen einer verfassungsgemäßen Auslegung des § 1672 Abs. 1 Satz 2 BGB und unter Be-achtung der Europäis[X.] Mens[X.]rechtskonvention schon dann stattzugeben, wenn die Übertragung der elterli[X.] Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes "nicht widerspricht". [X.], Beschluss vom 26. September 2007 - [X.] 229/06 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensa[X.] - des [X.] vom 15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Für das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtli[X.] Kos-ten selbst. [X.]: 3.000 • (§ 30 Abs. 2 [X.])
Gründe: [X.] Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Vater) beantragt die Übertragung des al[X.]igen Sorgerechts für seinen am 25. August 1999 geborenen [X.]. 1 Der am 24. September 1969 geborene Vater ist [X.] St[X.]tsangehö-riger und lebt seit 1994 in der [X.]. Im Jahre 1997 nahm er eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit der Mutter seines Kindes auf. Obwohl diese einen für Mai 1998 vorgesehenen Heiratstermin kurzfristig abgesagt hatte, dauerte ihre Beziehung bis Anfang 1999 an. Im Mai 1999 erfuhr 2 - 3 - der Vater von der Schwangerschaft seiner früheren Lebensgefährtin; ab Juli 1999 lehnte diese jeden weiteren Kontakt des [X.] zu ihr ab. 3 Am 25. August 1999 gebar sie einen [X.]. Die Personalien des [X.] teilte sie nicht mit, als sie am Folgetag, dem 26. August 1999, gegenüber der Adoptionsvermittlungsstelle des [X.] die Freigabe des Kindes zur Adoption erklärte und die Behörde beauftragte, das Kind bei [X.] in Pflege zu geben. Daraufhin wurde das Kind am 29. August 1999 zu den Beteiligten zu 4 (im Folgenden: Pflegeeltern) in [X.] gegeben, in deren Familie ein weiterer Pflegesohn lebt, der drei Jahre älter ist als das hier betroffene Kind. Mit notarieller Urkunde vom 1. November 1999 erklärte die Mutter ihre Einwilligung in die Adoption durch die Pflegeeltern. Diese Erklärung wiederholte sie später in notariellen Urkunden vom 24. September 2002 und 31. März 2005. Weil die elterliche Sorge der Mutter mit ihrer Zustimmung zur Adoption ruhte, wurde das Jugendamt (Beteiligter zu 2) zum Amtsvormund für das Kind bestellt. Im Oktober 1999 erreichte der Vater wieder Kontakt zu der Mutter seines Kindes, wobei er von der Entbindung und der Zustimmung zur Adoption erfuhr. Er beantragte daraufhin zunächst selbst die Adoption des Kindes. Nachdem ihm deutlich wurde, dass dies rechtlich nicht möglich ist, strebte er die Klärung seiner [X.]chaft an. Eine Anerkennung der [X.]chaft scheiterte an der feh-lenden Zustimmung des [X.]. Auf Antrag des [X.] wurde seine [X.]chaft sodann durch Urteil des [X.] vom 20. Juni 2000 (5 F 21/00) rechtskräftig festgestellt. 4 Am 18. Januar 2001 beantragten die Pflegeeltern die Adoption des [X.] und zugleich eine Änderung seines Vor- und Nachnamens. Nachdem der Amtsvormund der Adoption zugestimmt hatte, ersetzte das [X.] - 4 - richt [X.] mit Beschluss vom 28. Dezember 2001 (14 XVI 16/99) die Zu-stimmung des [X.]. Das auf die Beschwerde des [X.] zuständig [X.] lehnte es mit Beschluss vom 30. Oktober 2002 (8 (9) [X.]) ab, das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung zur Adoption bis zur Entscheidung über den [X.] des [X.] auszusetzen. Auf Be-schwerde des [X.] setzte das [X.] dieses Verfahren mit Beschluss vom 24. Juli 2003 ([X.], 810) aus. Erst später teilte die (inzwis[X.] zuständig gewordene) [X.]in mit Schriftsatz vom 31. Juli 2006 mit, dass der Antrag des Kindes auf Ersetzung der Zustimmung des [X.] in die Adoption zurückgenommen worden sei und deswegen eine Adoption durch die Pflegeeltern nicht mehr in Betracht komme. Auf Antrag des [X.] hatte das Amtsgericht [X.] ihm mit einst-weiliger Anordnung vom 8. Februar 2001 (5 F 31/01) ein Umgangsrecht mit seinem [X.] eingeräumt. Mit Beschluss vom 16. Februar 2001 (14 [X.]) setzte der 14. Zivil-senat des [X.] die Vollziehung dieser einst-weiligen Anordnung aus. Mit weiterem Beschluss vom 10. April 2001 (14 [X.]) hob der 14. Zivilsenat des [X.] die einstweilige Anord-nung des Amtsgerichts auf. Zuvor hatte das Amtsgericht [X.] dem Vater auf seinen Antrag vom 10. Januar 2000 mit Beschluss vom 9. März 2001 (5 F 21/00) auch die elterliche Sorge für das betroffene Kind übertragen. Auf die Beschwerden der Pflegeeltern und des [X.] setzte der 14. Zivilsenat des [X.] mit Beschluss vom - 5 - 27. April 2001 (14 UF 52/01) auch die Vollziehung der Sorgerechtsent-scheidung aus. Auf einen weiteren Antrag räumte das Amtsgericht [X.] dem Vater mit einstweiliger Anordnung vom 19. Juni 2001 erneut ein Umgangs-recht im Umfang von acht Stunden an jedem Samstag ein. Mit Beschluss vom 20. Juni 2001 (14 UF 52/01) wies der 14. Zivilsenat des [X.] den [X.] des [X.] ab und schloss ein Umgangsrecht des [X.] mit seinem Kind befristet aus. Das [X.] nahm die dagegen gerichtete Verfas-sungsbeschwerde des [X.] mit Beschluss vom 31. Juli 2001 (1 BvR 1174/01) nicht zur Entscheidung an. Auf die Mens[X.]rechtsbeschwerde des [X.] stellte der [X.] ([X.]) mit Urteil vom 26. Februar 2004 ([X.], 1456) fest, dass die Entscheidung des [X.] vom 20. Juni 2001 gegen Art. 8 der Mens[X.]rechts-konvention verstößt. Auf einen erneuten [X.] setzte das [X.] das Verfahren mit Beschluss vom 18. November 2002 (5 F 741/02) bis zum Abschluss des Adoptionsverfahrens aus. Auf die Beschwerde des [X.] hob der 14. Zivilsenat des [X.] die Aussetzung des Sorgerechtsverfahrens mit [X.] vom 17. Dezember 2002 (14 [X.]) auf. - 6 - Nach Abschluss des Verfahrens vor dem Europäis[X.] Gerichtshof für Menschrechte räumte das Amtsgericht [X.] dem Vater mit einst-weiliger Anordnung vom 19. März 2004 (5 [X.]/02 UG) erneut ein zwei-stündiges Umgangsrecht an Samstagen ein. Auf die Beschwerden des [X.] und der Verfahrenspflegerin (Beteiligte zu 3) setzte der 14. Zivilsenat des [X.] mit einstweiliger Anordnung vom 30. März 2004 (14 [X.]) auch den Vollzug dieser Umgangsentscheidung aus. Mit weiterem Beschluss vom 30. Juni 2004 ([X.], 1510) wies der 14. Zivilsenat des [X.] unter Abänderung der amtsgerichtli[X.] Entscheidung auch diesen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Auf die Verfassungsbeschwerde des [X.] hob das Bundesverfas-sungsgericht diese Entscheidung des 14. Zivilsenats des [X.] mit Beschluss vom 14. Oktober 2004 ([X.], 1857) auf und verwies die Sache an einen anderen Senat des Oberlan-desgerichts zurück. Nachdem der für diese Sache sodann zuständige 8. Zivilsenat des [X.] auf die Unanfechtbarkeit einer einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht hingewiesen hatte (§§ 621 g, 620 c ZPO), nahmen der Amtsvormund und die [X.] ihre sofortigen Beschwerden gegen diese Entscheidung zurück. Zuvor hatte das Amtsgericht [X.] mit weiterem Beschluss vom 19. März 2004 (5 F 741/02 [X.]) auch die elterliche Sorge für das betrof-fene Kind auf den Vater übertragen. - 7 - Auf die Beschwerden des [X.] und der Verfahrenspflegerin setzte der 14. Zivilsenat des [X.] mit weiterem Beschluss vom 30. März 2004 (14 UF 60/04) auch den Vollzug dieser Sorgerechtsentscheidung aus. Mit weiterem Beschluss vom 9. Juli 2004 ([X.], 1507) wies der 14. Zivilsenat des [X.] den Antrag des [X.] auf Übertragung der elterli[X.] Sorge unter Abänderung der amtsge-richtli[X.] Entscheidung ab. Auf die Verfassungsbeschwerde des [X.] hob das Bundesverfas-sungsgericht mit Beschluss vom 5. April 2005 ([X.], 783) auch diese Entscheidung des 14. Zivilsenats des [X.] auf und verwies die Sache an einen anderen Senat des Beschwer-degerichts zurück. Auf Antrag des [X.] erweiterte das Amtsgericht [X.] mit einst-weiliger Anordnung vom 2. Dezember 2004 (5 [X.]/02 UG) das Um-gangsrecht des [X.] auf wö[X.]tlich vier Stunden. Auf die sofortige Beschwerde der Pflegeeltern vom 8. Dezember 2004 setzte der 14. Zivilsenat des [X.] noch am glei[X.] Tag den Vollzug der einstweiligen Anordnung aus (14 [X.]). Nachdem der Vater gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde erhoben hatte, hob der 14. Zivilsenat des [X.] seine Entscheidung mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 (14 [X.]) "aufgrund der zwis[X.]zeitlich gegebenen Entscheidungsreife" wieder auf. Zugleich wies er das Amtsgericht auf die [X.] 8 - schwerde des [X.] mit weiterem Beschluss vom [X.] 2004 (14 [X.]; NJ 2005, 278) an, das Hauptsacheverfahren zum Umgangsrecht "mit äußerster Beschleunigung" weiterzuführen und zum Abschluss zu bringen, also unverzüglich einen "zweckmäßigerweise angesichts der Bedeutung der Sache hoch qualifiziert aus dem Kreis der Hochschullehrer für Kinderpsychologie oder Kinderpsychiatrie auszu-wählenden" Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen und sodann längstens binnen sechs Wo[X.] nach Eingang des Sachverständigengutachtens die Beteiligten und gegebenenfalls den Sachverständigen anzuhören sowie abschließend zu entscheiden. Zugleich änderte er in diesem Beschluss die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom 2. Dezember 2004 erneut ab und schloss ein Um-gangsrecht des [X.] bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache aus. Auf die Verfassungsbeschwerde des [X.] setzte das Bundesverfas-sungsgericht mit Beschluss vom 28. Dezember 2004 ([X.], 173) die Wirksamkeit der Entscheidung des 14. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts aus und stellte die Umgangsregelung des Amtsgerichts vom 2. Dezember 2004 einschließlich der Androhung eines Zwangsgeldes gegenüber den Pflegeeltern wieder her. Das [X.] hat die Entscheidung des 14. Zivilsenats für willkürlich gehalten, weil [X.]r die Regelung des § 621 g i.V.m. § 620 c Satz 2 ZPO umgangen ha-be, wonach eine Beschwerde gegen einstweilige Umgangsregelungen unzulässig sei. Mit Beschluss vom 1. Februar 2005 ([X.], 429) verwarf das [X.] die Widersprüche des [X.] und der Pflegeeltern gegen die vorgenannte Entscheidung als unzulässig. - 9 - Mit weiterem Beschluss vom 10. Juni 2005 ([X.], 1233) hob das [X.] den Beschluss des 14. Zivilsenats des [X.] vom 20. Dezember 2004 auf, soweit er das Umgangsrecht in Abänderung der einstweiligen Anordnung des Amtsge-richts [X.] vom 2. Dezember 2004 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ausgeschlossen hatte. Nachdem das [X.] Ablehnungsgesuche des [X.] gegen [X.] des 14. Zivilsenats mit Be-schlüssen vom 20. Dezember 2004 (14 [X.] und 14 [X.]) abgelehnt hatte, gab es dem weiteren Ablehnungsgesuch des [X.] vom 28. Januar 2005 mit Beschluss vom 14. März 2005 (14 [X.]) statt. Eine Voreingenommenheit liege zwar grundsätzlich nicht schon dann vor, wenn - [X.] in der glei[X.] Sache bereits zum Nachteil des [X.] entschieden habe, selbst dann nicht, wenn sich diese Entscheidung als fehlerhaft herausgestellt habe. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters könne aber ge-rechtfertigt sein, wenn die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung auf Willkür beruhe. Das sei hier ausweislich der Entscheidung des [X.] vom 28. Dezember 2004 der Fall. Am 15. August 2005 entband das Jugendamt die bislang mit der [X.] der Aufgaben des [X.] beauftragten Personen von ihrer Funktion. Auf Weisung der Aufsichtsbehörde wurde die Funktion der eigens dafür vom Landesverwaltungsamt abgeordneten [X.] S. übertragen. Schließlich räumte das Amtsgericht [X.] dem Vater in der [X.] mit Beschluss vom 14. September 2005 (5 [X.]/02 UG) ein - 10 - 14-tägiges Umgangsrecht ein, das zunächst vier Stunden und später acht Stunden umfassen und ab 2006 um einen Wo[X.]tag während der Ferien erweitert werden sollte. Gegen diese Entscheidung legten der [X.] und der Amtsvormund einerseits sowie die Verfahrenspflegerin ande-rerseits Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 9. November 2005 (8 UF 84/05) verband der 8. Zivilsenat des [X.] das Beschwerdeverfah-ren in der [X.] mit dem Beschwerdeverfahren in der Sorgerechtssache. In der Folgezeit beauftragte das [X.] eine Sachverständige zunächst nur mit der Erstellung eines mündli[X.] Gutachtens. Nachdem diese im Anhörungstermin vom 28. Februar 2006 "das vorläufige Ergebnis ihrer [X.]" vorgetragen hatte, regte das Gericht zum A[X.]au der inzwis[X.] ent-standenen Spannungen zwis[X.] dem Vater und der Pflegefamilie ein gemein-sames Gespräch der "beiden Väter" mit der Sachverständigen an. Gleichzeitig ordnete der 8. Zivilsenat des [X.] mit Beschluss vom 28. Februar 2006 das Ruhen des Umgangsrechts bis zum 31. März 2006 an. Die beabsichtigte Mediation kam nicht zustande, weil der Vater darauf bestand, seine Ehefrau oder eine befreundete Familie als Beistand teilnehmen zu lassen, was die Sachverständige unter Hinweis darauf ablehnte, "dass die geforderten Bedingungen nicht der gerichtli[X.] Maßgabe entsprä[X.]". Daraufhin hob das [X.] das Ruhen des Umgangsrechts mit Beschluss vom 9. März 2006 (8 UF 84/05) wieder auf. 6 Trotz der außergewöhnlich langen Verfahrensdauer kamen über viele Jahre hinweg nur vereinzelte und erst in jüngster [X.] regelmäßigere [X.] zustande. 7 - 11 - Dies beruhte vor allem darauf, dass der 14. Zivilsenat die Anträge des [X.] auf Einräumung eines Umgangsrechts mit seinem [X.] während einer Dauer von fast vier Jahren stets zurückwies, nachdem er die Vollziehung der einstweiligen Anordnungen des Amtsgerichts ausgesetzt hatte. Denn schon mit einstweiliger Anordnung vom 8. Februar 2001 hatte das Amtsgericht dem Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind zugespro[X.], welches das Oberlandesge-richt mit Beschluss vom 10. April 2001 wieder aufhob. 8 Nach Abschluss des Verfahrens vor dem Europäis[X.] Gerichtshof für Mens[X.]rechte ordnete das Amtsgericht erneut mit einstweiliger Anordnung vom 19. März 2004 ein Umgangsrecht des [X.] an. Auch den Vollzug dieser Entscheidung setzte der 14. Zivilsenat mit Beschluss vom 30. März 2004 aus, was bis zur Entscheidung des [X.]s vom 14. Oktober 2004 fortwirkte. Nachdem das Amtsgericht das Umgangsrecht auf Antrag des [X.] mit einstweiliger Anordnung vom 2. Dezember 2004 sogar erweitert [X.], setzte der 14. Zivilsenat die Vollziehung auch dieser Entscheidung mit [X.] vom 8. Dezember 2004 aus, der durch die Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts vom 28. Dezember 2004 aufgehoben wurde. Schließlich ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. September 2005 ein 14-tägiges Umgangsrecht an, das sich zunächst auf vier Stunden beschränken, sich später auf acht Stunden ausweiten und ab 2006 einen Ferientag einschließen sollte. Auch der Vollzug dieser Entscheidung war wegen der beabsichtigten Mediation kurzfristig vom 28. Februar bis zum 9. März 2006 ausgesetzt. 9 Erst seit der Beschwerdeentscheidung des 8. Zivilsenats vom 15. [X.] steht dem Vater ein kontinuierliches Umgangsrecht zu, das sich bis einschließlich Februar 2007 14-tägig auf sieben Stunden erstreckte und für die [X.] ab März 2007 auf die [X.] von samstags 11 Uhr bis sonntags 15 Uhr erweitert wurde. Zudem ist dem Vater erst mit dieser Entscheidung das Recht 10 - 12 - eingeräumt worden, das Kind während der ersten Hälfte von mindestens zwei Wo[X.] andauernden Ferien zu sich zu nehmen. 11 Obwohl der Vater entspre[X.]d den vorliegenden Beschlüssen und den Vereinbarungen mit dem [X.] stets auf Ausübung des Umgangsrechts drängte, fanden [X.]e nur in sehr eingeschränktem Umfang statt: Im K[X.]kindalter wurde dem Vater und seiner Ehefrau, mit der er seit Juli 2000 verheiratet ist, nur an vier Terminen in der [X.] zwis[X.] Oktober und Dezem-ber 2000 sowie am 4. und am 18. November 2001 Umgang mit dem Kind ges-tattet. In der Folgezeit lehnten die Pflegeeltern ein Umgangsrecht unter Hinweis auf die gerichtli[X.] Entscheidungen und die seinerzeit auch noch ablehnende Haltung des [X.] ab. Auch nach der Entscheidung des [X.] und der darauf folgenden einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts vom 19. März 2004 kam im Jahre 2004 kein [X.] zustande. Erst nachdem die [X.] ge-genüber dem Amtsvormund tätig geworden war, gelang es, die Zustimmung der Pflegeeltern zu einem halbstündigen Spaziergang des [X.] mit dem Kind zu errei[X.]. In der Folgezeit verweigerten die Pflegeeltern erneut jegli[X.] [X.] des Kindes mit dem Vater. Nachdem die [X.] einer anderen Mitarbeiterin die Ausübung der [X.]chaft übertragen hatte, gelang es dieser, die Pflegeeltern zu einem weiteren Treffen zwis[X.] Vater und [X.] am 28. Mai 2005 zu bewegen. Nach diesem Treffen verweigerten die Pflegeeltern wiederum weitere regelmäßige [X.]e. Nachdem die Aufgaben des [X.] einer vom Landesverwaltungsamt dafür abgeordneten Mitarbei-terin übertragen worden waren, kamen regelmäßigere [X.]e zu-stande, die sich in der [X.] vom 28. August 2005 bis 29. September 2005 sechsmal auf zwei Stunden erstreckten und in der Folgezeit bis zum 6. Mai 12 - 13 - 2006 bei insgesamt zwölf [X.]en auf bis zu sieben Stunden aus-gedehnt wurden. 13 Nachdem ein weiterer [X.] am 10. Juni 2006 nicht gewährt wurde, legte der Amtsvormund einen neuen Umgangstermin für den 18. Juni 2006 fest und wies ergänzend darauf hin, dass eine erste Übernachtung in der Familie des [X.] vorgesehen sei und die Pflegeeltern sich an diesen Gedan-ken "langsam gewöhnen" müssten. Als Folge beantragte die [X.] am 16. Juni 2006 erneut die Aussetzung der [X.]e. Im Hinblick darauf wurde der Umgang am 18. Juni 2006 ohne Übernachtung beim Vater durchgeführt. Der 8. Zivilsenat legte den Beteiligten in dem Verfahren über den Aussetzungsantrag sodann durch Verfügung des Vorsitzenden nahe, weitere Kontakte "ohne Übernachtung" durchzuführen. Daraufhin verweigerten die Pflegeeltern am 24. Juni 2006 einen für zwei Tage vorgesehenen Umgang des Kindes mit seinem Vater. Um den Pflegeeltern eine bessere zeitliche Planung zu ermögli[X.], traf der Amtsvormund sodann eine neue Umgangsregelung für die [X.] vom 22. Juli 2006 bis Januar 2007, die jeweils eine Übernachtung des Kindes einschließen sollte, "falls das Kind es wünscht". Der vorgesehene Umgang zwis[X.] Vater und Kind scheiterte zunächst daran, dass die Pflegemutter mit dem Kind in der [X.] ab dem 27. Juni 2006 eine Mutter-Kind-Kur durchführte. Ursprünglich sollte diese Kur bis zum 18. Juli 2006 dauern, sodass vor dem anschließenden Ur-laub der Pflegefamilie am 22. Juli 2006 ein Umgang stattfinden sollte. Die [X.] verlängerte die Kur dann allerdings bis zum 25. Juli 2006; entgegen ihrer ursprüngli[X.] Begründung war die Verlängerung nicht auf Drängen der Ärzte wegen des Gesundheitszustandes des Kindes, sondern auf ihre eigene Initiative im Bewilligungs- und Einspruchsverfahren zurückzuführen. Nach Rückkehr aus der Kur fuhren die Pflegeeltern mit dem Kind am 27. Juli 2006 für 14 - 14 - 14 Tage in Urlaub, so dass ein [X.] erstmals wieder am 19. August 2006 stattfinden konnte. Am 2. September 2006 erfolgte dann der nächste Um-gangskontakt, der im Einvernehmen mit dem Kind und nach vorheriger Ankün-digung bis zum Folgetag ausgedehnt wurde. Einen noch am 2. September 2006 gestellten Antrag der Pflegeeltern auf Herausgabe des Kindes wies das [X.] mit Beschluss vom 2. September 2006 (11 [X.]) zurück. In der Folgezeit ließen die Pflegeeltern es nicht zu den für den 19. [X.], 30. September und 14. Oktober 2006 vorgesehenen [X.] kommen. Am 27. Oktober 2006 eskalierte die Situation, nachdem der [X.] die Herausgabe des Kindes unter Hinweis auf eine [X.] abgelehnt hatte. Zu den Vorfällen an diesem Tag haben der Pflegevater und der Amtsvormund widerspre[X.]de eidesstattliche Versiche-rungen abgegeben. Während der Pflegevater behauptet hat, die [X.]in habe das Kind gegen seinen Willen aus der Wohnung ziehen wollen, hat die [X.]in versichert, der Pflegevater habe den [X.] nicht zu-gelassen, obwohl das Kind dazu bereit gewesen sei. Dabei sei der Pflegevater äußerst erregt und aggressiv gewesen. 15 Auch der für den 11. November 2006 vorgesehene Umgang mit dem Kind kam nicht zustande, nachdem die Pflegeeltern mitgeteilt hatten, das Kind weigere sich. In der Folgezeit fanden Gespräche zwis[X.] dem Amtsvormund, dem Jugendamt und den Pflegeeltern statt, in denen den Pflegeeltern einerseits öffentliche Hilfen angeboten wurden, andererseits aber auch eine Herausnah-me des Kindes aus der Pflegefamilie im Raum stand. Das betroffene Kind hatte sich in dieser [X.] gegenüber einer Mitarbeiterin des allgemeinen Sozialdienstes dahin geäußert, dass es [X.]e mit seinem Vater wünsche. Bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses fanden dann noch zwei weitere Um-16 - 15 - gangskontakte mit Übernachtungen in der Familie des [X.] statt, und zwar am 25./26. November 2006 und am 10./11. Dezember 2006. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Dezember 2006 ([X.], 665) entschied der 8. Zivilsenat abschließend über den [X.] und den Umgangsrechtsantrag des [X.]. Auf die Be-schwerden des [X.] und der Verfahrenspflegerin änderte es die Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts vom 19. März 2004 ab und wies den [X.] des [X.] "als zur [X.] unbegründet" ab. Auf die Beschwerden des [X.] und des [X.] änderte es - unter Zurückweisung der Beschwerde der Verfahrenspflegerin - auch die Umgangsrechtsentscheidung des Amtsgerichts vom 14. September 2005 und erweiterte das Umgangsrecht des [X.] mit seinem Kind. [X.] sollen 14-tätige [X.]e stattfinden, die sich zunächst auf die [X.] von samstags 11 bis 18 Uhr beschränken und sich ab März 2007 auf die [X.] von samstags 11 Uhr bis sonntags 15 Uhr ausdehnen sollen. Außerdem billigte es dem Vater ein Umgangsrecht in der ersten Hälfte der Schulferien mit einer Dauer von mindestens zwei Wo[X.] zu. Zugleich traf es weitere Anordnungen zur Ausgestaltung des [X.]. Gegen seine Entscheidung ließ das [X.] die Rechtsbeschwerde zu, "soweit der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Über-tragung der elterli[X.] Sorge abgewiesen worden ist". Mit weiterem Beschluss vom 3. Januar 2007 (8 UF 84/05) wies der [X.] die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Beschluss vom 15. Dezember 2006 als teilweise unzulässig (Sorgerechtsentscheidung) und im Übrigen als unbegründet zurück. - 16 - Die gegen die Entscheidung des [X.] vom 15. Dezember 2006 gerichtete Verfassungsbeschwerde des [X.] wies das Bundes-verfassungsgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2007 ([X.], 531) als teilweise unzulässig (Sorgerechtsentscheidung) und im Übrigen unbegründet (Umgangsregelung) zurück. Auch die gegen die Entscheidung zum Umgangsrecht gerichtete Verfas-sungsbeschwerde der Verfahrenspflegerin wurde vom Bundesverfas-sungsgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2007 ([X.] 2007, 103) [X.]. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Vater gegen die Abwei-sung seines Antrags auf Übertragung der elterli[X.] Sorge. 17 I[X.] Die angefochtene Entscheidung hält - soweit sie den Antrag des [X.] auf Übertragung der elterli[X.] Sorge als zur [X.] unbegründet abgewiesen hat - den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand. 18 1. Ohne dies ausdrücklich auszuspre[X.], ist das Berufungsgericht zu Recht von seiner - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen-den - internationalen Zuständigkeit und dem international anwendbaren deut-s[X.] Recht ausgegangen. 19 a) Die internationale Zuständigkeit folgt allerdings nicht schon aus dem [X.] Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die 20 - 17 - Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterli-[X.] Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 ([X.]). Denn dieses Übereinkommen ist von der [X.] zwar am 1. April 2003 gezeichnet, aber noch nicht ratifiziert worden und findet damit keine Anwendung. 21 Deswegen richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem [X.] Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 ([X.]; [X.] [X.]). Dieses Übereinkommen ist für die [X.] am 17. September 1971 und für die [X.] am 16. April 1984 ([X.] [X.]) in [X.] getreten. Nach § 1 [X.] sind, vorbehaltlich der [X.]. 3, 4 und 5 Abs. 3 [X.], regelmäßig die Gerichte und Verwaltungsbehörden eines St[X.]tes, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnli[X.] Aufenthalt hat, für Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen zuständig. Das umfasst auch Entscheidungen über die elterliche Sorge. Die Zuständigkeit richtet sich somit nach dem gewöhnli[X.] Aufenthalt des Kindes (vgl. Senatsbeschluss [X.] 151, 63, 64 = [X.], 1182), so dass es nicht darauf ankommt, dass das Kind inzwis[X.] auch die [X.] St[X.]tsan-gehörigkeit erhalten hat. b) Nach Art. 2 Abs. 1 [X.] haben die zuständigen Gerichte und Behör-den die nach ihrem innerst[X.]tli[X.] Recht vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 - [X.] 166/03 - [X.], 344, 345). Zu Recht ist das Beschwerdegericht deswegen auch von dem deuts[X.] Recht als international anwendbarem Recht ausgegangen. 22 2. Im Ergebnis zu Recht hat das [X.] den [X.] als gegenwärtig unbegründet abgewiesen. 23 - 18 - Solange die elterliche Sorge bei der Geburt des Kindes nach § 1626a Abs. 2 BGB al[X.] der Mutter zustand, konnte der Vater nur mit ihrer Zustim-mung die Übertragung der elterli[X.] Sorge beantragen. Einer Zustimmung der Mutter bedurfte es hier aber nicht mehr, weil diese schon unmittelbar nach der Geburt in die Annahme ihres Kindes eingewilligt hatte, deswegen ihre elterliche Sorge ruhte und nach § 1751 Abs. 1 Satz 1 bis 4 BGB an deren Stelle eine [X.]chaft getreten war (§ 1751 Abs. 1 Satz 6 BGB). 24 Dem Antrag des [X.] ist nach § 1672 Abs. 1 BGB stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient. 25 a) Soweit das Gesetz in § 1626 a Abs. 2 BGB die elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern grundsätzlich al[X.] der Mutter zuordnet und dem Vater in § 1672 BGB lediglich ein Recht auf Übertragung der - al[X.]igen oder gemein-samen - elterli[X.] Sorge zuweist, ist dies nach der Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts verfassungsrechtlich unbedenklich ([X.] FamRZ 2003, 285, 287 ff. mit kritischer [X.]. [X.] [X.], 87; vgl. auch [X.] [X.], 1137, 1144). 26 Zwar sind auch die Mutter und der Vater eines außerhalb einer Ehe ge-borenen Kindes Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG. Die Einbezie-hung aller Eltern in den Schutzbereich dieser Grundrechtsnorm bedeutet aber nicht, dass ihnen unterschiedslos die glei[X.] Rechte im Verhältnis zu ihrem Kind eingeräumt werden müssen. Vielmehr bedarf das Elternrecht einer konkre-ten Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Insbesondere die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt nämlich eine tragfähige [X.] Bezie-hung zwis[X.] den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstim-mung zwis[X.] ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten. Fehlen die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwor-27 - 19 - tung, darf der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind zuordnen ([X.] FamRZ 2003, 285, 287 und 1995, 789, 792). 28 Anders als bei Eltern ehelicher Kinder, die sich mit der Eheschließung rechtlich dazu verpflichtet haben, füreinander und für ein gemeinsames Kind Verantwortung zu tragen, kann der Gesetzgeber bei nicht miteinander [X.] Eltern eines Kindes auch heute nicht generell davon ausgehen, dass [X.] in häuslicher Gemeinschaft leben und gemeinsam für das Kind Verantwor-tung übernehmen wollen und können. Das Kindeswohl verlangt allerdings, dass von der Geburt an eine Person vorhanden ist, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann. Angesichts der Unterschiede der Lebensverhältnisse außerhalb einer Ehe ist es deswegen gerechtfertigt, das Kind bei seiner Geburt sorge-rechtlich grundsätzlich der Mutter und nicht dem Vater oder beiden Elternteilen gemeinsam zuzuordnen ([X.] FamRZ 2003, 285, 287 f.). b) Die Vorschrift des § 1672 Abs. 1 BGB, der dem Vater das Recht ein-räumt, auch eine gerichtliche Übertragung des Sorgerechts zu beantragen, ist deswegen neben dem grundsätzlich zu beachtenden Kindeswohl auch daran zu messen, dass die Übertragung mit einem Verlust des originären Sorgerechts der Mutter verbunden ist. Der Antrag setzt deswegen stets eine Zustimmung der Mutter voraus, die mangels ausdrücklicher Regelung im Gesetz auch nicht ersetzt werden kann (Art. 6 Abs. 3 GG; zu Maßnahmen nach § 1666 BGB vgl. MünchKomm/[X.] 4. Aufl. § 1672 Rdn. 25). Zugleich sind die erhöhten Anforderungen an eine Übertragung des Sorgerechts nach § 1672 Abs. 1 BGB, nämlich dass dies dem Wohl des Kindes dient (vgl. dazu BT-Drucks. 13/4899 [X.]), auf die Auswirkungen der Entscheidung auf das originäre Sorgerecht der Mutter zurückzuführen. 29 - 20 - Weil die Mutter hier allerdings bereits in eine Adoption des Kindes ein-gewilligt hatte, ruhte ihre elterliche Sorge (§ 1751 Abs. 1 Satz 1 BGB), weswe-gen der Antrag des [X.] nach § 1672 Abs. 1 BGB nicht mehr ihrer Zustim-mung bedurfte. In sol[X.] Fällen ist dem Begehren des [X.], ihm die elterli-che Sorge nach § 1672 Abs. 1 BGB al[X.] zu übertragen, aus verfassungsrecht-li[X.] Gründen bereits unter weniger strengen Voraussetzungen zu entspre-[X.]. Dem Elternrecht des [X.] aus Art. 6 Abs. 2 GG steht kein Grundrecht der Mutter von gleichem Rang entgegen. Das Elternrecht des [X.] konkurriert dann lediglich mit den Grundrechten des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG, die - isoliert betrachtet - dem Elternrecht aber nicht entgegenstehen müssen. Die Vorschrift des § 1672 Abs. 1 BGB ist für solche Fälle deswegen verfassungsgemäß dahin auszulegen, dass dem Antrag des [X.] statt-zugeben ist, wenn die Übertragung der elterli[X.] Sorge dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (so auch [X.]/[X.] [2004] § 1672 Rdn. 12 f.; AnwK-BGB/[X.] § 1672 Rdn. 6; AnwK-BGB/[X.] § 1678 Rdn. 4). Auch dann ist allerdings das Kindeswohl als oberstes Rechtsgut zu beachten. 30 Zwar hat das [X.] entschieden, dass bei einem länger andauernden Pflegeverhältnis und der daraus erwachsenden Bindungen zwis[X.] Pflegeeltern und Pflegekind auch die Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt ist, so dass Art. 6 Abs. 3 GG bei der Entscheidung über die He-rausnahme des Kindes aus seiner "[X.]n" Familie nicht gänzlich außer [X.] bleiben darf. Danach können sich zwar auch die Pflegeeltern auf eine eigene Grundrechtsposition berufen, in die aber nicht stets in unzulässiger Weise ein-gegriffen wird, wenn das Kind später aus der Pflegefamilie herausgenommen werden muss. Selbst bei Einführung der Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB hat der Gesetzgeber nicht die Interessen der Pflegeeltern, sondern das Wohl des betroffenen Kindes schützen wollen, denn ein zwis[X.] Kind und 31 - 21 - Pflegeeltern seit längerer [X.] bestehendes [X.] soll nicht zum Schaden des Kindes zerstört werden ([X.] FamRZ 1989, 31, 32 und [X.], 125). 32 Bei der verfassungsrechtli[X.] Prüfung ist außerdem zu berücksichtigen, dass Art. 6 Abs. 1 und 3 GG im Zusammenhang mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gesehen werden muss, auf das sich Pflegeeltern nicht beru-fen können. Für die leibli[X.] Eltern ist die Trennung von ihrem Kind hingegen der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht, der nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist ([X.] FamRZ 1989, 31, 33). Die Stellung der Pflegeeltern ist schließlich umso weniger geschützt, als sie sich auf eine spätere Herausgabe des Kindes einstellen mussten. Das war hier der Fall, weil der Vater schon wenige Monate nach der Geburt die Feststel-lung der [X.]chaft und sodann die Übertragung des Sorgerechts beantragt hatte und einer entspre[X.]den gerichtli[X.] Entscheidung seinerzeit wegen der Zustimmung der Mutter zur Adoption (§ 1751 Abs. 1 Satz 6 BGB) und feh-lender Zweifel an der Erziehungseignung des [X.] nichts entgegenstand. Für die Pflegeeltern war deswegen schon nach kürzester [X.] erkennbar, dass die angestrebte Adoption und die Ersetzung der Zustimmung des [X.] nicht zu errei[X.] waren und die weitere Entwicklung zu einer Stärkung des [X.] und schließlich zu einem Umzug des Kindes in die Familie seines leibli[X.] [X.] führen musste. 33 c) § 1672 Abs. 1 BGB, der dem Vater die Übertragung der elterli[X.] Sorge unter Aufhebung der bestehenden [X.]chaft ermöglicht, ist zudem im Lichte des Art. 8 der Mens[X.]rechtskonvention ([X.]) auszule-gen. Danach ist jeder Vertragsst[X.]t, also auch die [X.], 34 - 22 - verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Zusammenführung eines leibli[X.] [X.] mit seinem Kind zu ergreifen. Denn selbst in [X.] entspricht es zunächst dem Kindesinteresse, die familiären Beziehungen des Kindes zum leibli[X.] Vater aufrechtzuerhalten, weil der A[X.]ruch derartiger Beziehungen die Trennung des Kindes von seinen Wurzeln bedeutet. 35 Im Rahmen der Entscheidung über den Antrag eines [X.] und -bereiten [X.] auf Übertragung des Sorgerechts müssen die Gerichte deswegen prüfen, ob eine Zusammenführung von Vater und Kind möglich ist, die die Belastungen des Kindes soweit wie möglich vermindert. In diese Abwä-gung sind nicht nur die unmittelbaren Auswirkungen der Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern einzubeziehen, sondern auch die langfristigen Auswir-kungen einer dauerhaften Trennung von seinem leibli[X.] Vater ([X.] [X.], 1456, 1459). Weil die Europäische Mens[X.]rechtskonvention nach der Rechtsprechung des [X.]s in der deuts[X.] Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes gilt, ist sie in der Auslegung des [X.] bei der Interpretation des deuts[X.] materiellen Rechts zu [X.] ([X.] [X.], 1857, 1859). Auf der Grundlage der gebotenen verfassungsrechtli[X.] und konventi-onskonformen Auslegung ist vor Übertragung des Sorgerechts nach § 1672 Abs. 1 BGB folglich zu prüfen, ob und auf welche Weise die Belastungen des Kindes durch eine Annäherung an den leibli[X.] Vater und die damit einherge-hende Lockerung des Verhältnisses zu den Pflegeeltern soweit vermindert wer-den können, dass ein Umzug des Kindes in die väterliche Familie in Betracht kommt ([X.] [X.], 1456, 1459; [X.] [X.], 783, 784). 36 Zwar bedeutet die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung. Dies darf aber [X.] - 23 - [X.] nicht genügen, um die Herausgabe des Kindes zu verweigern. Denn [X.] wäre die Zusammenführung von Kind und Eltern immer ausgeschlos-sen, wenn das Kind seine "[X.]nfi Eltern gefunden hat. Mit Blick auf das [X.]wohl ist deswegen auch danach zu differenzieren, ob das Kind von einer Pflegefamilie in eine andere Pflegestelle wechseln soll oder ob ein Elternteil den Wechsel in seinen Haushalt anstrebt. In letzterem Fall gebieten der grundrecht-liche Schutz dieses Elternteils und die konventionskonforme Auslegung des § 1672 BGB eine Absenkung der [X.] mit dem Ziel einer Zusam-menführung von Vater und Kind. d) Der in diesem Fall gebotenen weiten Auslegung des § 1672 BGB steht auch nicht entgegen, dass der 14. Zivilsenat des [X.] den [X.] des [X.] mit Beschluss vom 20. Juni 2001 (14 UF 52/01) zurückgewiesen hatte. Denn Sorgerechtsentscheidungen erwachsen nicht in materielle Rechtskraft und können jederzeit unter den Voraussetzungen des § 1696 BGB abgeändert werden. Auch diese Vorschrift, die grundsätzlich besondere Anforderungen an die Kindeswohlprüfung stellt, ist im Lichte der Verfassung unter Beachtung der Europäis[X.] Mens[X.]rechtskonvention auszulegen ([X.] [X.], 783, 785). 38 Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] entspricht der Maßstab für die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater nach den §§ 1672 Abs. 1, 1696 Abs. 1 BGB in Fällen, in denen eine Mutter, der die elterliche Sor-ge nach § 1626 a Abs. 2 BGB al[X.] zustand, ihre Zustimmung zur Adoption des Kindes erklärt hatte, nicht demjenigen der Rückübertragung eines zuvor nach § 1666 BGB entzogenen Sorgerechts. In Fällen wie dem vorliegenden hat der Vater die elterliche Sorge noch nie ausgeübt, so dass keine Erkenntnisse über seine persönliche Eignung vorliegen. Das Fehlen der elterli[X.] Sorge ist in diesen Fällen auf die gesetzliche Regelung in § 1626 a BGB zurückzuführen 39 - 24 - und nicht etwa darauf, dass sie dem Vater wegen missbräuchlicher Ausübung, Vernachlässigung des Kindes oder durch unverschuldetes Erziehungsversagen (vgl. § 1666 Abs. 1 BGB) entzogen werden musste. [X.] Erkenntnisse über die Erziehungseignung liegen in Fällen wie diesem nicht vor. Über den Antrag des [X.] auf Übertragung der elterli[X.] Sorge ist deswegen nach der gebo-tenen weiten Auslegung des § 1672 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der dafür relevanten individuellen Umstände des Einzelfalles zu befinden. e) Diesen rechtli[X.] Anforderungen wird die angefochtene Entschei-dung in ihrer Begründung zwar nicht gerecht. Im Ergebnis kommt allerdings im gegenwärtigen [X.]punkt eine Übertragung des Sorgerechts auf den Vater noch nicht in Betracht, weil dafür wegen der vom Amtsvormund und dem Oberlan-desgericht zu lange geduldeten Verweigerung des Umgangsrechts noch keine hinrei[X.]d tragfähige Basis vorhanden ist und daher eine noch nicht [X.] des Kindes droht. 40 Dem Beschwerdegericht ist jedenfalls insoweit zuzustimmen, dass ein abrupter Wechsel des Aufenthalts regelmäßig gegen das Kindeswohl verstoßen wird, wenn sich das Kind längere [X.] in einer Pflegefamilie aufgehalten, dort eine feste emotionale Bindung zu den Pflegeeltern entwickelt hat und keine tragfähige Bindung zu dem Elternteil vorhanden ist, in dessen Haushalt das Kind umziehen soll. 41 Zwar ist - besonders im Hinblick auf das Alter des Kindes - jetzt eine zü-gige Annäherung an seinen Vater und die Lebensverhältnisse in dessen Familie geboten. Wie schon ausgeführt, kann die stets mit einer Trennung von der Pfle-gefamilie verbundene Belastungssituation al[X.] nicht dazu führen, die Übertra-gung des Sorgerechts auf den Vater mit dem Ziel eines Wechsels des [X.] - 25 - halts abzulehnen. Sonst wäre eine Rückführung stets ausgeschlossen, wenn sich eine tragfähige Bindung an die Pflegeeltern eingestellt hat ([X.] [X.], 125, 126). 43 Trotz der aus dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG gebotenen Annähe-rung mit dem Ziel einer Zuführung in den Haushalt des [X.] ist aber stets zu beachten, dass eine Bindungslosigkeit des Kindes im Interesse des [X.] vermieden werden muss. Ein zwis[X.] Kind und Pflegeeltern seit langer [X.] bestehendes [X.] soll nicht zum Schaden des Kindes zerstört werden. Denn der Gesetzgeber wollte bei Pflegekindern, die wegen des Anlasses zur Einrichtung eines Pflegeverhältnisses häufig ein schweres Schicksal zu tragen haben, dafür sorgen, dass nicht ohne Not Bindungslosigkeit entsteht ([X.] FamRZ 1989, 31, 32). [X.]) Gegenwärtig hat das Kind naturgemäß noch eine stärkere Bindung zu seinen Pflegeeltern und dem in dieser Familie wohnenden Pflegebruder, weil es dort seit seiner Geburt aufgewachsen ist. Allerdings ist - wie sich im Verlauf des Verfahrens gezeigt hat - auch das Verhältnis zu den Pflegeeltern nicht un-belastet geblieben, so dass der Aufbau einer vertrauensvollen Bindung zum Vater und dessen Ehefrau umso dringlicher erscheint. 44 Insbesondere der Ablauf der [X.]e hat gezeigt, dass für die Pflegeeltern nicht stets das Kindeswohl an erster Stelle der Motive ihres [X.] stand. Das ergibt sich schon daraus, dass die Pflegeeltern das Kind häufig nicht hinrei[X.]d für die [X.]e motiviert hatten und sogar kontra-produktiv handelten, indem sie zum Beispiel an Tagen des [X.]s mit dem Vater Freunde des Kindes einluden, um das Kind zu einer zügigen Rückkehr zu bewegen. Auch sonst lässt das Verhalten der Pflegeeltern Versu-che erkennen, eine vertrauensvolle Bindung des Kindes zum Vater, die [X.] - 26 - setzung für einen Wechsel des Aufenthalts ist, zu untergraben. Ein solches Verhalten war häufig im Zusammenhang mit den aus nicht nachvollziehbaren Gründen gescheiterten [X.]en zu beobachten. Besonders [X.] wurde dieses Verhalten allerdings, als die emotionale Beziehung des Kindes zum Vater erstmals durch eine Übernachtung in dessen Familie gestärkt werden sollte. Noch am Abend des ersten [X.] beantragten die Pfle-geeltern ohne nachvollziehbaren Grund eine Herausgabeanordnung, die vom Amtsgericht abgewiesen worden ist. Als dann der Amtsvormund auf [X.] mehrtägige [X.]e mit Zustimmung des Kindes drängte, ver-stärkte sich die Boykotthaltung der Pflegeeltern, woran in der Folgezeit jegliche [X.]e scheiterten. Auch [X.] Urlaube und sonstige Um-stände führten ohne zwingenden Grund zum Ausfall vorgesehener [X.]. Insbesondere die Planung der Mutter-Kind-Kur und des [X.] hatte eine relativ lange Unterbrechung der [X.]e zur Folge. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der zwis[X.] diesen beiden [X.] vorgesehene [X.] mit dem Vater nur daran scheiterte, dass die Pflegemutter den Kuraufenthalt - entgegen ihrer ursprüngli[X.] Einlassung - eigenmächtig und nicht auf ärztli[X.] Rat verlängert hatte. Eine erhebliche Belastung des Verhältnisses zwis[X.] dem Kind und dem Pflegevater ergibt sich schließlich aus der Eskalation am 27. Oktober 2006. Dabei kommt es nicht einmal auf die Einzelheiten der von der Amtspfle-gerin an Eides statt versicherten Umstände des Umgangsversuchs an. Denn unabhängig davon hat schon der allgemeine Ablauf gezeigt, dass der [X.] jedenfalls an diesem Tag nicht in der Lage war, seine Erziehungsaufgabe im erforderli[X.] Umfang wahrzunehmen und das Kind zu dem auch im Interesse des Kindeswohls notwendigen Umgang mit seinem Vater zu bewegen. Auch die Auseinandersetzung des [X.] mit dem Amtsvormund vor den Augen des [X.] - 27 - des war geeignet, einen Teil des kindli[X.] Vertrauens in den Pflegevater zu zerstören. 47 Wegen dieses belasteten Verhältnisses zwis[X.] dem Kind und der Pflegefamilie wird der Amtsvormund regelmäßig zu prüfen haben, ob das Kind weiterhin in der Pflegefamilie untergebracht bleiben kann, wenn die Pflegeeltern ein solches Verhalten in der Zukunft fortsetzen und damit (wenn auch [X.]) ihre Bindung zu dem Kind untergraben (vgl. insoweit [X.] [X.], 125 ff.). In wel[X.] [X.] das Kind schon jetzt geraten ist, lässt sich nach den Feststellungen des [X.] deutlich an dem [X.] Verhalten im Rahmen der [X.]e erkennen. Einen äußeren Aus-druck findet dies insbesondere in den ausbleibenden Reaktionen oder dem [X.] Blick des Kindes, wenn es auf Umstände angespro[X.] wurde, von denen es glaubte, der jeweils andere Teil sei damit nicht einverstanden. Die Pflegeeltern werden einsehen müssen, dass die ursprünglich beabsichtigte Adoption nicht möglich ist und es deswegen ihre dringendste Aufgabe als Pfle-gefamilie ist, den Kontakt zu einem erziehungsgeeigneten und -bereiten Eltern-teil zu stärken. [X.]) Gleichwohl ließ die noch nicht hinrei[X.]d gefestigte Bindung des Kindes zu seinem Vater im [X.]punkt der Beschwerdeentscheidung (Dezember 2006) einen endgültigen Wechsel des ständigen Aufenthalts in die väterliche Familie noch nicht zu, ohne dass es auf die einzelnen Angriffe der Rechtsbe-schwerde gegen die Begründung der angegriffenen Sorgerechtsentscheidung ankommt. 48 Die Rechtsbeschwerde weist allerdings zutreffend darauf hin, dass [X.] des [X.] weder festgestellt noch sonst ersichtlich sind. So-weit das Beschwerdegericht dem Vater vorgeworfen hat, er habe die Teilnahme 49 - 28 - an einer Demonstration einem [X.] vorgezogen, ist dies aus meh-reren Gründen irrrelevant. Einerseits hatte die Umgangsplanung des [X.] bereits auf diesen Termin Rücksicht genommen und deswegen den Sonntag desselben Wo[X.]endes für den Umgang vorgesehen. Unabhängig davon ist die Verhinderung des [X.] auch deswegen nachvollziehbar, weil die Demonstration der Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Verfahren diente. Nachdem der 14. Zivilsenat wiederholt durch fehlerhafte Entscheidungen die Rechte des [X.] verletzt hatte, wie der Europäische Gerichtshof für Men-s[X.]rechte sowie das [X.] festgestellt haben, war das Verhalten des [X.], sich mit seinem Anliegen auch an die Öffentlichkeit zu wenden, durchaus nachvollziehbar. Ebenso wenig vorwerfbar ist es dem Vater, dass er als Ziel seiner Annäherung an das Kind und der Intensivierung der [X.] schließlich einen Wechsel des ständigen Aufenthalts des Kindes erstrebt. Gleichwohl ist Wertung des [X.], die Bindung des Kindes zu dem Vater sei wegen der bislang nur sehr eingeschränkten Umgangskontak-te noch nicht hinrei[X.]d tragfähig, aus Sicht des [X.] im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn der Umgang erfolgte in der Vergan-genheit nur in sehr eingeschränktem Umfang und bot dem Vater noch nicht die Gelegenheit, Beruf und Kindererziehung in Einklang zu bringen sowie dem Kind im Rahmen der Erziehung auch Grenzen zu setzen und es schulisch und per-sönlich zu fördern. Diese elterli[X.] Aufgaben werden mit der fortschreitenden Annäherung zwangsläufig wachsen und weitere Anstrengungen erfordern, die bislang noch nicht erprobt werden konnten. Wenngleich dem Vater insoweit bislang auch keine Defizite vorgeworfen werden können, muss sich eine ent-spre[X.]d tragfähige Bindung zum Kind zunächst weiter herausbilden. Zwar ist die sehr schleppende Entwicklung in der Vergangenheit in keiner Weise dem Vater vorzuwerfen, sondern neben dem Verhalten der Pflegeeltern im Wesentli-50 - 29 - [X.] darauf zurückzuführen, dass die mit dem Umgangsrecht anfangs befass-ten Behördenmitarbeiter und insbesondere der 14. Zivilsenat die vom Kindes-wohl gebotenen Maßnahmen nicht mit dem nötigen Nachdruck gefördert haben. 51 Die Folgen dieser in der Vergangenheit liegenden Umstände können aber gegenwärtig nicht unberücksichtigt bleiben, um im Interesse des [X.] eine Bindungslosigkeit zu vermeiden. Allerdings ist es im Hinblick auf das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG einerseits und das Kindeswohl andererseits geboten, die Bildung einer tragfähigen Beziehung jetzt schnellstmöglich und mit Nachdruck zu fördern, um einen baldigen Wechsel des ständigen Aufenthalts des Kindes zu ermögli[X.]. f) Im [X.]punkt der Entscheidung des [X.] kam eine Über-tragung der elterli[X.] Sorge auch nicht in Verbindung mit einer Verbleibens-anordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB in Betracht. Denn entgegen der [X.] lässt sich die aus Gründen des Kindeswohls drin-gend gebotene Normalisierung der Umgangssituation nicht al[X.] durch eine solche Verbleibensanordnung sicherstellen. 52 [X.] ist zwar einzuräumen, dass die vom Jugendamt angebotenen st[X.]tli[X.] Hilfen, wie eine Erziehungsberatung zur Förderung der Bindungstoleranz, auch ohne Fortbestand einer [X.] möglich sind. Diese Maßnahmen betreffen allerdings vornehmlich das Verhältnis des [X.] zu seinem Kind. Hier ergeben sich die entscheidenden Probleme indes-sen aus dem äußerst angespannten Verhältnis des [X.] zu der Pflegefamilie seines Kindes. Wie die Entwicklung in der Vergangenheit gezeigt hat, bedarf der Vater gerade auch in diesem Verhältnis st[X.]tlicher Hilfen. 53 Wenn das Kind bis zur Bildung einer tragfähigen Beziehung zu seinem Vater noch für eine Übergangszeit in der Pflegefamilie verbleibt, ist die [X.] - 30 - reitung des Kindes auf die zu intensivierenden [X.]e mit dem Vater von besonderer Bedeutung. Gerade dabei bedarf es nach wie vor einer neutra-len Person, die die elterliche Sorge im wohl verstandenen Interesse des Kindes so ausübt, dass die zwangsläufigen Belastungen durch die - auch vom Europä-is[X.] Gerichtshof für Mens[X.]rechte angemahnte - Zusammenführung von Vater und Kind möglichst gering bleiben. Damit ist eine im Kindeswohl begrün-dete notwendige Unterstützung des [X.] noch immer erforderlich und liegt damit sogar in dessen eigenem Interesse. Nur auf diese Weise können die Be-einträchtigungen der gebotenen Zusammenführung von Vater und Kind soweit reduziert werden, dass über die bereits eingetretenen Beeinträchtigungen hin-aus keine weiteren Eingriffe in das Kindeswohl entstehen. Aufgabe des [X.], der sich seit den aufsichtsrechtli[X.] [X.] in der gebotenen und geeigneten Weise um die Annäherung von Vater und Kind bemüht, wird es deswegen auch weiterhin - und jetzt sogar mit ver-stärkter Intensität - sein, sich um eine fortschreitende Annäherung des [X.] zu seinem Kind zu bemühen und dazu insbesondere auch mehrtägige [X.] und Ferienaufenthalte sicherzustellen. Darauf aufbauend sind alle Beteiligten gehalten, auch einen Umzug des Kindes zu seinem Vater vor-zubereiten, wobei es allerdings im Interesse des Kindeswohls wüns[X.]swert 55 - 31 - erscheint, den inzwis[X.] acht Jahren andauernden emotionalen Kontakt zu der Pflegefamilie und zu dem Pflegebruder nicht vollständig abreißen zu lassen. Hahne [X.] [X.] Ahlt Dose

Vorinstanzen: AG Lutherstadt [X.], Entscheidung vom 19.03.2004 - 5 F 741/02 [X.] - [X.], Entscheidung vom 15.12.2006 - 8 UF 84/05 (8 [X.]) -

Meta

XII ZB 229/06

26.09.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2007, Az. XII ZB 229/06 (REWIS RS 2007, 1771)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1771

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