Bundessozialgericht, Urteil vom 28.06.2017, Az. B 6 KA 36/16 R

6. Senat | REWIS RS 2017, 8946

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 17. August 2016 geändert. Die Honorarbescheide der Beklagten vom 25. Juli 2007 (Quartal I/2007), vom 24. Oktober 2007 ([X.]/2007), vom 28. Januar 2008 ([X.]I/2007) und vom 28. April 2008 ([X.]/2007), jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2012, werden teilweise aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen des Kapitels 35.2 [X.] aF unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte und der Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe der Vergütung antrags- und genehmigungspflichtiger psychotherapeutischer Leistungen des Kapitels 35.2 [X.] aF in den Jahren 2007 und 2008.

2

Der Kläger ist als Psychologischer Psychotherapeut in [X.] zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen. Seinen Widersprüchen gegen die Honorarbescheide für die streitbefangenen Quartale gab die beklagte [X.] für die [X.]/2008 bis IV/2008 insofern statt, als sie in Reaktion auf den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses ([X.]) vom 31.8.2011 bei der Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Kapitels 35.2 [X.] aF einen Punktwert von 4,3497 Cent zugrunde legte statt 4,27 Cent im Quartal I/2008 und 4,2914 Cent in den [X.]/2008 bis IV/2008. Im Übrigen wies sie mit [X.] vom 29.3.2012 die Widersprüche zurück.

3

Das [X.] hat die Klage mit Urteil vom 17.8.2016 abgewiesen und die Sprungrevision zugelassen. Gemessen an den vom B[X.] entwickelten Maßstäben für die gerichtliche Kontrolle von Entscheidungen des [X.] seien die Vorgaben im Beschluss vom 31.8.2011 zur Festlegung der angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und Psychotherapeuten in den Jahren 2007 und 2008 nicht zu beanstanden. Die in der von ihm verwendeten Kostenstrukturuntersuchung des [X.] ([X.]) ausgewiesenen Personalkosten habe der [X.] durch einen normativen Kostenansatz ersetzt. Dieses methodische Vorgehen habe das B[X.] grundsätzlich nicht beanstandet. Dass die Personalkosten als Mittelwert des [X.] aus zwei verschiedenen Tarifverträgen, dem Gehaltstarifvertrag für medizinische Fachangestellte und dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]), rechnerisch ermittelt worden seien, liege im Rahmen des [X.] des [X.].

4

Der [X.] sei auch nicht verpflichtet gewesen, für die Ermittlung der empirischen Personalkosten auf die Daten der [X.] zurückzugreifen. Es handele sich hierbei um Daten aus dem [X.], veröffentlicht im [X.], die im Zusammenhang mit der Anpassung der Bewertung psychotherapeutischer Leistungen im [X.] erhoben worden seien. Zwar erschienen die Daten gegenüber den Daten des [X.] aktueller, zumindest repräsentativer. Während jedoch bei der [X.] durchschnittliche Praxen untersucht worden seien, sei bei der [X.]-Erhebung nach [X.] unterschieden worden. Der [X.] habe die Daten der vollausgelasteten psychotherapeutischen Praxen mit einem Umsatz von über 70 000 Euro herangezogen. Auf solche Praxen sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung abzustellen.

5

Dem Beweisantrag des [X.] zur weiteren Ermittlung der Datengrundlagen der Berechnung sei nicht zu folgen gewesen. Die Festsetzung der Betriebskosten sei keine Tatsachenfeststellung, sondern eine wertende Umsetzung des [X.]. Ob alle einzelnen Berechnungselemente mathematisch, statistisch oder betriebswirtschaftlich im Detail korrekt seien, bedürfe keiner gerichtlichen Nachprüfung nach Offenlegung aller Daten. Das Gesamtergebnis lasse Willkür jedenfalls nicht erkennen. Die Anhebung des [X.] von 40 634 Euro auf 42 942 Euro ab dem [X.] entspreche einer Steigerung um 5,68 %. Das sei jedenfalls kein realitätsfernes Ergebnis.

6

Mit der Sprungrevision macht der Kläger geltend, die Betriebsausgaben der Psychotherapeuten seien fehlerhaft festgesetzt. Das B[X.] habe darauf hingewiesen, dass ab dem [X.] deutliche Anhaltspunkte für Kostensteigerungen bestünden, die eine Anpassung des fixen Betriebskostenbetrages nahelegten. Allein der Gesamtkostenindex sei in den Jahren 2000 bis 2007 um 12,5 % gestiegen. Die [X.], der [X.] und die Beklagte hätten hierauf nur mit großer zeitlicher Verzögerung und unzureichend reagiert.

7

Die Datenbasis des [X.] sei nicht valide, sodass ihre Verwendung zu willkürlichen Ergebnissen geführt habe. Die bei der Berechnung des [X.] in Abzug gebrachten Personalkosten lägen im Vergleich zu allen anderen Erhebungen völlig außerhalb aller Relationen. Dass ca ein Drittel der Psychotherapeuten Personalkosten von 14 514 Euro (34 % der Gesamtausgaben), dh fast in Höhe des Lohns für eine angestellte Halbtagskraft, gehabt habe, könne mit der Realität nicht in Übereinstimmung gebracht werden. Der Wert liege absolut und relativ bis zu 100 % über den Werten der Sonderauswertung 1999 (Personalkosten 6157 Euro, 19,2 % der Gesamtausgaben), der ZiPP-Erhebung 2006 (5100 Euro, 16,6 %) und der Daten des [X.] aus 2007, differenziert nach zwei oberen [X.] (Personalkosten 2236 Euro bzw 4600 Euro, 8,3 % bzw 12,1 %). Auch die [X.] "Psychotherapie des [X.]-Praxis-Panel - Erhebungswelle 2010" basierend auf dem [X.], zeige in keiner der [X.] einen Personalkostenanteil von 34 %, sondern lediglich bis zu 23 %. Mit der oberen [X.] und dem damit ungefähr erfassten Drittel der [X.] sei das obere Umsatzdrittel der Psychotherapeuten nicht repräsentativ erfasst. Dasselbe gelte für die bei dem Drittel der oberen [X.] der [X.]-Studie ausgewiesenen 2404 Arbeitsstunden pro Jahr. Ausgehend von der bei der [X.] zugrunde gelegten Produktivität von 67,5 % ergäben sich 1623 [X.] pro Jahr, womit der Auslastungsgrad mehr als 5 % über demjenigen der Modell-Praxis nach der Definition des B[X.] liege.

8

Die besondere Eignung der [X.] zur Bestimmung der Betriebsausgaben ergebe sich unter anderem aus der Vergleichbarkeit mit der Sonderauswertung des [X.] 1999 und der [X.] der Ergebnisse auch mit den Daten des [X.]. Aus der [X.] ergäben sich Gesamtkosten von 37 509 Euro, Personalkosten von 7234 Euro und somit ein Personalkostenanteil an den Betriebsausgaben von 19,3 %. Es sei davon auszugehen, dass die Rohdaten dieser Studie eine Stratifizierung in drei [X.] und damit auch eine Kostenermittlung für das obere Drittel ermöglichten. Hilfsweise seien die bekannten [X.] statt der unbrauchbaren [X.]-Daten heranzuziehen.

9

Zu dem ermittelten Betrag sei ein normativer Personalkostenansatz hinzuzuaddieren, der den tatsächlichen Steigerungen der [X.] ab 2000 entspreche und noch Platz für die Finanzierung der Raumpflege lasse. Bei Zugrundelegung der Daten des [X.] aus dem [X.], die Grundlage des Beschlusses des [X.] vom 22.9.2015 seien, ergebe sich bei Betriebsausgaben von 37 436 Euro abzüglich Personalkosten von 3948 Euro zuzüglich eines normativ ermittelten Wertes für die Vergütung einer Halbtagskraft von 14 993 Euro ein Betriebskostenansatz von 48 481 Euro. Diese Daten könnten mit gewissen Einschränkungen auch auf den notwendigen Korrekturbedarf des [X.] für das [X.] hinweisen, zumal der Sprung des [X.] von 40 634 Euro auf 48 481 Euro nicht plausibel sei.

Für 2007 seien veraltete Daten der Jahre 2002 bis 2004 verwandt worden. Gegenüber der Berechnung der normativen Personalkosten für eine Halbtagskraft für die [X.] ab 2000 habe der [X.] ohne sachliche Begründung die Datenquellen gewechselt. Statt der Angaben des [X.] seien jetzt das [X.] aus dem Gehaltstarifvertrag für medizinische Fachangestellte vom 1.1.2008, erhöht um einen zu niedrig angesetzten Arbeitgeberanteil von 20 %, und ein [X.] aus dem [X.] zur Berechnung herangezogen worden. Dies habe den Effekt, dass eine nur marginale Erhöhung der Personalkosten gegenüber dem Wert ab 2000 errechnet worden sei. Die Steigerung der Betriebskosten für den [X.]raum von 2000 bis 2008 von lediglich 1 % spiegele die tatsächliche Lohnkostensteigerung von mehr als 5 % nicht wider.

Der [X.] sei verpflichtet, Veränderungen der Einkommens- und Kostenstrukturen eigenständig zu kontrollieren und [X.] rechtzeitig umzusetzen. Ein Rückgriff auf erst später zugänglich gewordene Daten sei möglich. Auch für das [X.] bestehe eine Korrekturverpflichtung, der [X.]punkt der Veröffentlichung der in Frage kommenden Datenquelle sei rechtlich nicht relevant. Die Sonderauswertung 1999 sei auch für das [X.] rückwirkend verwendet worden.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] Düsseldorf vom 17.8.2016 sowie die Honorarbescheide der Beklagten für die [X.]/2007 bis IV/2008 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 29.3.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die [X.] trägt für die beigeladenen Trägerorganisationen des [X.] vor, der Beschluss vom 31.8.2011 halte sich innerhalb des Gestaltungsspielraums des [X.]. Das B[X.] habe die Verwendung der Kostenstrukturuntersuchung des [X.] grundsätzlich gebilligt. Aus Gründen der Beurteilungssicherheit müsse der [X.] eine einmal gewählte Datengrundlage beibehalten, sofern nicht sachliche Gründe für eine andere Grundlage sprächen. Die [X.] habe allein die Kosten einer Durchschnittspraxis ermittelt und keine explizite Betrachtung einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis vorgenommen. Die [X.]-Kostenuntersuchung sei aufgrund der Möglichkeit, nur Praxen jenseits von 70 000 Euro Umsatz zu betrachten, besser geeignet gewesen.

Die in der Kostenstrukturuntersuchung des [X.] ausgewiesenen Personalkosten seien, wie auch im [X.], durch einen normativen Kostenbetrag ersetzt worden. Der [X.] in Höhe von 14 874 Euro ergebe sich rechnerisch als Mittelwert aus dem [X.] (Tarifentgelt zuzüglich 20 % Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung), des Gehaltstarifvertrags für medizinische Fachangestellte vom 1.1.2008 ([X.], 11. - 16. Berufsjahr) und dem [X.] des [X.] (gültig vom [X.] - 31.12.2008, [X.]) ergebe. Dabei sei nur die Hälfte der Tarifentgelte angesetzt worden, da es um die Ermittlung der Personalkosten einer Halbtagskraft gehe. Das B[X.] habe keinen der beiden Tarifverträge von der Anwendung ausgeschlossen.

Soweit der Kläger eine Anpassung bereits für das [X.] fordere, würde eine retrospektive Betrachtung eine rechtssichere Beschlussfassung verhindern. Die abschließende Verteilung der Gesamtvergütung würde erschwert. Auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zu Anfangs- und [X.] könne es nicht darauf ankommen, ob das Datenmaterial einem Wandel ausgesetzt sei. Es könne stets nur mit dem Datenmaterial gearbeitet werden, das zum - fiktiven - [X.] tatsächlich auch vorgelegen habe.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist insoweit begründet, als die Beklagte verpflichtet ist, den Honoraranspruch des [X.] nach Neufestlegung der Vorgaben für die Berechnung des Mindestpunktwerts für die Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Kapitels 35.2 [X.] für die [X.]/2007 bis IV/2007 durch den [X.] neu zu bescheiden. Für die in den [X.] bis IV/2008 erbrachten psychotherapeutischen Leistungen kann der Kläger hingegen keine Neubescheidung beanspruchen. Die Vorgaben des [X.] zur [X.]rmittlung des [X.] sind für diesen Zeitraum nicht zu beanstanden.

1. Rechtsgrundlage für die Honorierung der psychotherapeutischen Leistungen des [X.] war § 85 Abs 4 Satz 1 bis 3 [X.] (hier anzuwenden in der ab 1.1.2004 gültigen Fassung des [X.] der gesetzlichen Krankenversicherung - [X.] vom 14.11.2003, [X.] 2190). Danach stand jedem Vertragsarzt - und gemäß § 72 Abs 1 Satz 2 [X.] auch einem zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Psychotherapeuten - ein Anspruch auf Teilhabe an den von den Krankenkassen entrichteten Gesamtvergütungen entsprechend der Art und dem Umfang der von ihm erbrachten abrechnungsfähigen Leistungen nach Maßgabe der Verteilungsregelungen des [X.] zu. [X.]rgänzende Regelungen für die Honorierung psychotherapeutischer Leistungen fanden sich in § 85 Abs 4 Satz 4 [X.]. Hiernach hatten die einzelnen [X.] in ihren Verteilungsmaßstäben Regelungen zur Vergütung der Leistungen der Psychotherapeuten und der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. Den Inhalt dieser Regelungen bestimmte gemäß § 85 Abs 4a Satz 1 letzter Halbsatz [X.], ebenfalls in der Fassung des [X.]es, der [X.].

Nach dem seit 1.1.2000 geltenden Regelungskonzept sollte der ([X.])[X.] im Interesse einheitlicher Vergütungsgrundsätze für psychotherapeutische Leistungen im ganzen [X.] die maßgeblichen Vorgaben auf [X.] treffen, § 87 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 [X.]. [X.]r hatte den Inhalt der von der einzelnen [X.] im Rahmen der Honorarverteilung anzuwendenden Regelungen zur Vergütung der genannten psychotherapeutischen Leistungen vorzugeben; diese Inhaltsbestimmung band die einzelne [X.]. Nach der Rechtsprechung des [X.] würde das vom Gesetz selbst vorgegebene Normkonkretisierungsprogramm ausgehöhlt, wenn entweder die einzelne [X.] oder aber die Gerichte diese Vorgaben unter unmittelbarem Durchgriff auf das Merkmal der "Angemessenheit" in § 85 Abs 4 Satz 4 [X.] außer [X.] ließen (vgl [X.], 87 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.]; [X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] f).

Für die Gerichte hat dieses Regelungskonzept zur Folge, dass sie die Gestaltungsfreiheit des ([X.])[X.], wie sie für jede Normsetzung kennzeichnend ist, zu respektieren haben (vgl [X.], 87 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 19; [X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 17 f; grundlegend mit Nachweisen der Rspr des [X.] und des [X.], 50 = [X.]-2500 § 72 [X.], Rd[X.]6). Die richterliche Kontrolle untergesetzlicher Normen beschränkt sich darauf, ob sich die untergesetzliche Norm auf eine ausreichende [X.]rmächtigungsgrundlage stützen kann und ob die äußersten rechtlichen Grenzen der [X.] durch den Normgeber überschritten wurden. Letzteres ist erst dann der Fall, wenn die getroffene Regelung in einem "groben Missverhältnis" zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht ([X.] 108, 1, 19), dh in Anbetracht des Zwecks der [X.]rmächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (so [X.], 384 Rd[X.]; vgl auch BSG [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.] 15). Der ([X.])[X.] überschreitet den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass seine [X.]ntscheidungen von sachfremden [X.]rwägungen getragen sind - etwa weil eine Gruppe von Leistungserbringern bei der Honorierung bewusst benachteiligt wird - oder dass es im Lichte von Art 3 Abs 1 GG keinerlei vernünftige Gründe für die Gleichbehandlung von wesentlich [X.] bzw für die ungleiche Behandlung von im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalten gibt ([X.] [X.]-2500 § 87 [X.] Rd[X.] 19; [X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 17 f; BSG[X.] 94, 50 = [X.]-2500 § 72 [X.], Rd[X.]6 mwN; BSG [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.] 17).

Sofern eine Norm tatsächliche Umstände zur Grundlage ihrer Regelung macht, erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung insbesondere darauf, ob der [X.] - soweit mehrere Arztgruppen betroffen sind - nach einheitlichen Maßstäben verfahren ist und inhaltlich darauf, ob seine Fest-setzung frei von Willkür ist, dh ob er sich in sachgerechter Weise an Berechnungen orientiert hat und ob sich seine Festsetzung innerhalb des Spektrums der verschiedenen [X.]rhebungser-gebnisse hält (BSG[X.] 89, 259, 265 = [X.]-2500 § 87 [X.] S 193; vgl auch Wahl, Die Inten-sivierung der gerichtlichen Kontrolle des [X.]inheitlichen Bewertungsmaßstabs und das [X.]nde der Praxisbudgets, [X.] 2003, 569, 571). Der festgesetzte Zahlenwert muss "den Bedingungen rationaler Abwägung genügen" (BSG[X.] 89, 259, 265 = [X.]-2500 § 87 [X.] S 193 unter Bezugnahme auf [X.] 85, 36, 57 zu Kapazitätsberechnungen für Hochschulzulassung und BVerwG[X.] 106, 241, 247 zum Grenzwert für Schienenverkehrslärm; vgl auch [X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 18; BSG[X.] 94, 50 = [X.]-2500 § 72 [X.], Rd[X.]6; BSG [X.]-2500 § 87 [X.] Rd[X.] 19).

Dabei darf die gerichtliche Kontrolldichte speziell der [X.]ntscheidungen des ([X.])[X.] nicht über-spannt werden. Der an den [X.] gerichtete gesetzliche Gestaltungsauftrag zur Konkretisierung der Grundlagen der vertragsärztlichen Honorarverteilung umfasst auch den Auftrag zu einer sinnvollen Steuerung des Leistungsgeschehens in der vertragsärztlichen Versorgung ([X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 19; BSG[X.] 88, 126, 129 = [X.]-2500 § 87 [X.]9 S 147 f). Hierzu bedarf es komplexer Kalkulationen, Bewertungen, [X.]inschätzungen und Prognosen, die nicht jeden [X.]inzelfall abbilden können, sondern notwendigerweise auf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen angewiesen sind (vgl [X.] 108, 1, 19; [X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 19; [X.], 154 = [X.]-2500 § 87 [X.], Rd[X.]8 mwN im Zusammenhang mit dem [X.]). Die gerichtliche Überprüfung eines komplexen und auch der Steuerung dienenden [X.] darf sich deshalb nicht isoliert auf die Bewertung eines seiner [X.]lemente beschränken, sondern muss stets auch das Gesamtergebnis der Regelung mit in den Blick nehmen (vgl [X.] 117, 330, 353). Die Richtigkeit jedes einzelnen [X.]lements in einem mathematischen, statistischen oder betriebswirtschaftlichen Sinne ist deshalb nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der gesamten Regelung (vgl [X.], 154 = [X.]-2500 § 87 [X.], Rd[X.] 19; BSG[X.] 88, 126, 136 = [X.]-2500 § 87 [X.]9 S 155 f; zur Festlegung der Regelleistung der Grundsicherung ähnlich [X.], 94 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]2). Auch die Festsetzung des [X.] ist angesichts der Bewertungen, von denen sie abhängt, als Normsetzung zu qualifizieren (vgl [X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 38; ebenfalls zu Kostensätzen als Grundlage für die Bewertung von ärztlichen Leistungen: BSG [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.] 37). Die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich insbesondere darauf, ob der [X.] sich in sachgerechter Weise an vorliegenden Berechnungen orientiert hat und von Annahmen ausgegangen ist, die sich innerhalb des Spektrums vorliegender [X.]rhebungsergebnisse halten (vgl BSG[X.] 89, 259, 264 = [X.]-2500 § 87 [X.] S 192).

2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist die mit Beschluss des [X.] vom 31.8.2011 ([X.] 2011, [X.]) getroffene ergänzende Regelung eines [X.] von 42 974 [X.]uro für das [X.] nicht zu beanstanden. Der [X.] hat seinen Gestaltungsspielraum jedoch überschritten, indem er die im [X.] 2006 veröffentlichte [X.] des [X.] für die Jahre 2002 bis 2004, aus der sich ein Anpassungsbedarf hinsichtlich der Betriebskosten von 40 634 [X.]uro auf einen Betrag von mindestens 41 052 [X.]uro ergab, für das [X.] nicht berücksichtigt hat.

a) Der Beschluss des [X.] vom 31.8.2011 war eine Reaktion auf das Urteil des [X.] vom 28.5.2008, in dem eine Überprüfung des [X.] von jährlich 40 634 [X.]uro für die [X.] und 2008 als notwendig erachtet worden war ([X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.]). Die [X.]ntwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung zur [X.] der Vergütung vertragspsychotherapeutischer Leistungen stellte sich bis zu diesem Urteil wie folgt dar (vgl auch [X.], Die Vergütung der Psychotherapeuten - aktuelle [X.], [X.], 97 ff; [X.], [X.] durch zeitbezogene Kapazitätsgrenzen, 2012, [X.] ff):

aa) Mit Urteil vom 20.1.1999 (BSG[X.] 83, 205 = [X.]-2500 § 85 [X.]9) hat der [X.], dass unter bestimmten Umständen eine Verpflichtung der [X.] zur [X.]tüt-zung der genehmigungsbedürftigen und zeitgebundenen psychotherapeutischen Leistungen bestehe. Psychotherapeuten dürften im Wesentlichen nur Leistungen erbringen, die zeitgebun-den seien und ganz überwiegend vorab von den Krankenkassen genehmigt werden müssten. Deshalb könnten sie im Kernbereich ihrer Tätigkeit die Menge der berechnungsfähigen Leistun-gen nicht bzw kaum vermehren, sodass jeder Punktwertrückgang bei voll ausgelasteten Psychotherapeuten zu einem Umsatzrückgang führe. [X.]ine Handlungs- und Korrekturpflicht der [X.] bestehe jedenfalls dann, wenn der vertragsärztliche Umsatz voll [X.] Psychotherapeuten und psychotherapeutisch tätiger Ärzte, soweit sie überwiegend oder ausschließlich zeitabhängige und seitens der Krankenkasse genehmigungsbedürftige Leistungen erbringen, erheblich hinter dem durchschnittlichen [X.] (Umsatz aus vertragsärztlicher Tätigkeit abzüglich Kosten) vergleichbarer Arztgruppen wie zB der Psychiater [X.] (BSG[X.] 83, 205, 213 = [X.]-2500 § 85 [X.]9 S 220).

bb) Mit Urteil vom [X.] (BSG[X.] 84, 235 = [X.]-2500 § 85 [X.]) hat der Senat in Fort-führung dieser Rechtsprechung entschieden, dass Psychotherapeuten und Vertragsärzte, die überwiegend bzw ausschließlich (zu über 90 %) psychotherapeutisch tätig sind, grundsätzlich Anspruch auf Honorierung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen Leistungen mit einem Punktwert von 10 Pfennig haben. Zur [X.]rmittlung der angemessenen Vergütung hat der Senat eine Modellberechnung entwickelt, wonach die Belastungsgrenze für einen vollzeitig tätigen Psychotherapeuten bei wöchentlich 36 zeitabhängig zu erbringenden psychotherapeutischen Leistungen von mindestens 50-minütiger Dauer erreicht sei (BSG[X.] 84, 235, 239 ff = [X.]-2500 § 85 [X.] S 255 ff). Bei einer Vergütung je [X.]inzelsitzung von 145 DM sei unter [X.]insatz der vollen möglichen Arbeitszeit unter Zugrundelegung von 43 Arbeitswochen im Jahr ein Jahresumsatz von 224 460 DM fiktiv aus vertragsärztlicher Tätigkeit erzielbar, zu dem in der Regel zusätzliche [X.]inkünfte nicht mehr in nennenswertem Umfang hinzutreten könnten. Zur [X.]rmittlung des Kostenaufwands sei es sachgerecht, sich an den im [X.] festgesetzten bundesdurchschnittlichen [X.]sätzen von 40,2 % des Umsatzes aus vertragsärztlicher Tätigkeit zu orientieren, soweit für psychotherapeutisch tätige Ärzte keine empirischen Daten über durchschnittliche Betriebskosten vorlägen. Der sich bei dieser Berechnung ergebende fiktive Jahresertrag von 134 227 DM entspreche ungefähr dem durchschnittlichen Honorarüberschuss der [X.] (135 014 DM) und der Arztgruppe der Nervenärzte (149 208 DM). Dabei hat der Senat hervorgehoben, dass den Psychotherapeuten und überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzten ein Punktwert in Höhe von 10 Pfennig für die zeitabhängigen Leistungen nicht auf Dauer unabhängig von der Umsatz- und [X.]rtragsentwicklung im gesamten vertragsärztlichen Bereich zu gewähren sei (BSG[X.] 84, 235, 241 f = [X.]-2500 § 85 [X.] S 257).

cc) Als Reaktion auf diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22.12.1999 ([X.], [X.] 2626) ab dem [X.] in § 85 Abs 4 Satz 4 [X.] bestimmt, dass im Honorarvertei-lungsmaßstab Regelungen zur Vergütung der Leistungen der Psychotherapeuten und der aus-schließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen sind, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. Gleichzeitig wurde in § 85 Abs 4a Satz 1 Halbsatz 2 bestimmt, dass der [X.] den Inhalt dieser Regelungen zu treffen hat, um sicherzustellen, dass die Regelungen nach bundesweit einheitlichen Vorgaben getroffen werden (Ausschussbericht zum [X.] 2000, BT-Drucks 14/1977 [X.] zu § 87a Abs 3).

dd) [X.]rstmalig mit Beschluss vom [X.] ([X.], [X.]) und den mit gewissen Modifi-zierungen getroffenen Nachfolgeregelungen für die Zeiträume 1.1.2001 bis [X.] ([X.], [X.]), 1.7.2002 bis [X.] ([X.] 2002, [X.]) und ab dem 1.7.2004 ([X.] 2004, [X.]) erließ der [X.] eine Berechnungsvorschrift für den regionalen Punktwert für antrags- und genehmigungspflichtige sowie zeitgebundene Leistungen des Abschnitts [X.] des [X.] aF für ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte und -psychotherapeuten. Nach diesen Beschlüssen war zur Berechnung des [X.]-spezifischen Psychotherapie-[X.] der [X.] ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte bzw -psychotherapeuten durch den in der Modellberechnung des [X.] zugrunde gelegten jährlichen Leistungsbedarf einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis von 2 244 600 Punkten zu dividieren. Der [X.] der Psychotherapeuten wiederum war zu ermitteln, indem - unter Zugrundelegung der Verhältnisse des Jahres 1998 - der durchschnittliche [X.]rtrag einer zum Vergleich herangezogenen anderen Arztgruppe im Bezirk der jeweiligen [X.] (ursprünglich für Zeiträume bis zum [X.] die Fachärzte für Allgemeinmedizin in der hausärztlichen Versorgung) um den [X.] der Betriebsausgaben voll [X.] Psychotherapeuten aufgestockt wurde. Die Betriebsausgaben waren ihrerseits auf der Grundlage des tatsächlichen [X.]es aller Psychotherapeuten im Bezirk der betreffenden [X.] zu berechnen. Der so ermittelte Betrag wurde zur Hochrechnung auf die Vollauslastung um den Faktor 1,47 erhöht. Die anschließende Anwendung der im [X.] ermittelten Kostenquote von 40,2 % auf den hochgerechneten [X.] ergab die in der Modellberechnung für voll ausgelastete Psychotherapeuten zu berücksichtigenden Betriebsausgaben. Dabei war zunächst eine Obergrenze berücksichtigungsfähiger Betriebsausgaben von 66 000 DM pro Jahr vorgesehen, die - für Zeiträume ab 1.1.2001 - um eine Untergrenze von 32 000 DM ergänzt wurde.

Für die Quartale ab 1.7.2002 gab der [X.] die regionalisierte [X.]rmittlung der Betriebsausgaben der Psychotherapeuten auf und setzte einen bundesweit einheitlichen Betrag von 28 100 [X.]uro fest (Teil A [X.].2.3 des am 29.3.2002 bekannt gemachten Beschlusses, [X.] 2002, [X.]). Zugleich war ab diesem Zeitpunkt für die Berechnung des [X.]es der Psychotherapeuten nicht mehr der [X.] hausärztlich tätiger Allgemeinmediziner im Jahr 1998, sondern derjenige aller an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte im [X.] heranzuziehen, wobei Umsätze für belegärztliche Leistungen, für [X.], gesondert regional vereinbarte Leistungen sowie für Leistungen der Kapitel O und U des [X.] aF außer Betracht blieben (aaO, Teil A [X.].2.4, 1. und 3. Spiegelstrich).

Der Senat hat mit Urteil vom 28.1.2004 ([X.], 87 = [X.]-2500 § 85 [X.]), in dem die Angemessenheit der Höhe des [X.] im Quartal I/2000 umstritten war, sowohl die Berechnung des Umsatzes bei Vollauslastung durch Multiplikation des [X.]es mit dem Faktor 1,47 als auch die Deckelung der [X.] auf 66 000 DM als strukturelle Fehlfestlegungen beanstandet. Soweit überhaupt für die [X.]rmittlung eines fiktiven [X.]es an tatsächlich erzielte Umsätze angeknüpft werden könne, dürften nur solche Umsätze zugrunde gelegt werden, die das Resultat einer rechtmäßigen Honorarverteilung seien. Dies sei bei der Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen im Jahr 1998 typischerweise nicht der Fall gewesen, da der Mindestpunktwert von 10 Pfennig nicht grundsätzlich erreicht worden sei. Auch spiegele die [X.] die regional sehr unterschiedliche tatsächliche Auslastung der Praxen zu einem zufälligen Zeitpunkt wider. Hinsichtlich des Ansatzes einer Obergrenze für die [X.] hat der Senat insbesondere die unterschiedliche Berechnung der anzusetzenden [X.] bei Psychotherapeuten und der Vergleichsgruppe der Allgemeinärzte beanstandet.

ee) Mit Beschluss vom 29.10.2004 ([X.] 2004, [X.] f), geändert durch Beschluss vom [X.] ([X.] 2005, [X.]), hob der [X.] die beanstandeten Beschlüsse auf und erließ eine Neuregelung mit Wirkung vom 1.1.2000. Dabei wurde die bisherige Berechnungsweise im Grundsatz beibehalten. Modifikationen erfolgten insoweit, als für die Betriebsausgaben voll [X.] psychotherapeutischer Praxen nunmehr für alle Zeiträume ab dem 1.1.2000 ein bundesweit einheitlicher Betrag in Höhe von 40 634 [X.]uro zum Ansatz kam ([X.].2.1.5 des Beschlusses vom [X.]). Der durchschnittliche [X.]rtrag der zum [X.]inkommensvergleich herangezogenen Arztgruppe orientierte sich für die [X.] und 2001 weiterhin an den Durchschnittserträgen der in der hausärztlichen Versorgung tätigen Allgemeinärzte, es erfolgte aber eine Verringerung dieser Umsätze um bestimmte Leistungsbereiche ([X.].2.1.6 Abs 2 des Beschlusses vom [X.]). Für die Zeiträume ab dem 1.1.2002 gab der [X.] den Vergleich mit dem durchschnittlichen [X.]rtrag von sieben großen Arztgruppen aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich (Augenärzte, Chirurgen, Frauenärzte, HNO-Ärzte, Hautärzte, Orthopäden und Urologen - sog "[X.]") vor. Die Gesamtumsätze der Arztgruppen des "[X.]" waren gemäß [X.].2.1.6 Abs 2 des Beschlusses vom [X.] um Anteile zu vermindern, die auf bestimmte Leistungsbereiche entfielen.

ff) In seinem Urteil vom 28.5.2008 ([X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.]) hat der Senat den Beschluss des [X.] vom [X.] für die im Verfahren streitbefangenen Jahre 2002 und 2003 nicht beanstandet. Die Bereinigung der [X.] aus dem "[X.]" um bestimmte Leistungen sei vom Gestaltungsspielraum des [X.] umfasst (aaO Rd[X.] 45). Leistungen, die für die [X.]rtragssituation prägend seien, dürften allerdings nicht herausgerechnet werden. Soweit für die [X.] und 2001 - die nicht Gegenstand des Verfahrens waren - bei der Berechnung die Umsätze der Vergleichsarztgruppe der Allgemeinmediziner um [X.]innahmen aus Laborleistungen und aus [X.] zu bereinigen seien, seien prägende [X.]lemente betroffen und der Beschluss insoweit rechtswidrig (aaO Rd[X.] 49).

Der zur Berücksichtigung der Betriebskosten voll [X.] psychotherapeutischer Praxen festgesetzte Betrag von bundesweit 40 634 [X.]uro halte sich im Rahmen des [X.] des [X.]. Die Vorgabe eines für alle [X.]-Bezirke gleich hohen Betrages zur Berück-sichtigung der typischerweise in voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxen anfallenden Betriebskosten sei mit höherrangigem Recht vereinbar. [X.]s sei methodisch unbedenklich, einen fixen [X.] zu wählen, auch wenn ein Vergleich zum variablen fiktiven Umsatz einer vergleichbaren Arztgruppe zu ziehen sei, sofern das [X.]rfordernis einer realitätsgerechten [X.]rfassung beachtet werde und Abweichungen von der sonst gewählten Vorgehensweise aus diesem Blickwinkel sachlich begründet seien. Die Verwendung eines festen Betrages solle zu-dem ein zu starkes Auseinanderdriften der regional zu ermittelnden Psychotherapie-Punktwerte verhindern (aaO Rd[X.]5 ff). Auch die Höhe des festgesetzten Betrages halte sich im Rahmen des [X.] des [X.] (aaO Rd[X.] ff). Als Grundlage habe die im Mai 2002 erstellte "Sonderauswertung für Psychotherapeuten zur [X.] 1999" des [X.] gedient. Der [X.]rmittlung des festen [X.] seien die durchschnittlichen Betriebsausgaben der obersten Umsatzgrößenklasse in den alten Bundesländern in Höhe von 62 712 DM zugrunde gelegt worden. Mit den hierin enthaltenen Personalkosten von lediglich 12 042 DM habe die vom Senat für erforderlich gehaltene Berücksichtigung der Aufwendungen für eine Halbtagskraft nicht realisiert werden können. Der [X.] habe daher zu Recht diesen Betrag in Abzug gebracht und durch den Betrag von 28 803 DM ersetzt. Dieser Betrag sei als gewichteter Mittelwert aus einer [X.]rhebung des [X.] zur "Kostenstruktur bei ausgewählten Arzt-, Zahnarzt-, [X.] und [X.] sowie Praxen von Psychologischen Psychotherapeuten" im [X.] (erschienen im Februar 2004 in der Fachserie 2/Reihe 1.6.1) abgeleitet worden. Die Berücksichtigung dieses Wertes stelle eine realitätsgerechte und willkürfreie Personalkostenerfassung dar, zumal der sich ergebende Wert von 14 727 [X.]uro etwa zwei Drittel der in psychotherapeutischen Praxen tatsächlich entstandenen Aufwendungen für eine Vollzeitkraft abdecke. [X.]r sei auch in Übereinstimmung mit den sich aus dem Gehaltstarifvertrag für Arzthelferinnen in der [X.] für eine Halbtagskraft errechnenden jährlichen Personalkosten von 12 003 [X.]uro zu bringen und lasse noch Spielraum etwa für die geringfügige Beschäftigung einer Raumpflegekraft (aaO Rd[X.] 35 ff).

Allerdings müsse der [X.] in regelmäßigen Abständen prüfen, ob sich die Verhältnisse zwischenzeitlich geändert hätten und deshalb eine Anpassung der ursprünglichen Festlegung geboten sei. Wohl ab dem [X.] lägen deutliche Anhaltspunkte für Kostensteigerungen gegenüber den auf Grundlage der bis [X.]nde 2004 verfügbaren Daten festgesetzten Betriebskosten voll [X.] psychotherapeutischer Praxen in Höhe von 40 634 [X.]uro vor, die eine Anpassung des [X.] nahelegen würden. Nicht zuletzt aufgrund einer [X.]rhöhung der Umsatzsteuer um drei Prozentpunkte sei im [X.] der Verbraucherpreisindex für [X.] erstmals seit Jahren wieder um mehr als zwei Prozent gestiegen und habe die Basis des Jahres 2000 um mehr als 10 Prozentpunkte übertroffen. Zudem seien mit Wirkung ab 1.1.2008 die seit Juli 2004 nicht mehr angehobenen Vergütungen für Arzthelferinnen erhöht worden. Diese [X.]ntwicklung habe dazu geführt, dass bei der zum 1.1.2008 erfolgten Novellierung des [X.] aufgrund neuer Kostenerhebungen erheblich höhere Betriebskosten insbesondere bei Psychotherapeuten berücksichtigt und deshalb die punktzahlmäßigen Bewertungen der psychotherapeutischen Leistungen spürbar angehoben worden seien (zB tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach [X.] 35200 [X.] 2008 mit 1755 statt früher 1495 Punkten bewertet). Infolgedessen sei auch die Gesamtpunktmenge einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis - als Divisor der Mindestpunktwertberechnung - ab 1.1.2008 von bislang 2 244 600 Punkten um 21 % auf nunmehr 2 716 740 Punkte erhöht worden, während die - im Dividenden zu berücksichtigenden - Betriebskosten der Psychotherapeuten bislang unverändert geblieben seien. [X.]s liege nahe, dass aufgrund der genannten Veränderungen die Vorgabe eines [X.] von weiterhin 40 634 [X.]uro möglicherweise bereits im [X.], jedenfalls aber ab 2008 eine dem Regelungskonzept wi[X.]prechende strukturelle Fehlfestlegung enthalte. Der [X.] sei deshalb aufgerufen, für die Zeiträume ab Quartal I/2007 anhand der damals zugänglichen bzw der später zugänglich gewordenen Daten zu prüfen, ob, ab wann und in welchem Umfang der feste [X.] angepasst werden müsse, damit er weiterhin einer realitätsgerechten Festlegung entspreche (aaO Rd[X.]).

gg) In Reaktion hierauf hat der [X.] mit Beschluss vom 31.8.2011 ([X.] 2011, [X.]) für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2008 die Betriebsausgaben in Höhe von 42 974 [X.]uro festgesetzt. Für das [X.] hat er keine Anpassung vorgenommen.

hh) Seit dem [X.] regelt der durch das Gesetz zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.], [X.] 378) eingeführte § 87 Abs 2c Satz 6 [X.], dass die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen im [X.] eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten haben (zum Verhältnis dieser Vorschrift zu § 85 Abs 4 Satz 4 aF vgl BSG Urteil vom [X.] [X.]/16 R - zur Veröffentlichung in [X.]-2500 § 87b [X.] 9 vorgesehen - Juris Rd[X.]8). Diese Verschiebung der Regelungsebene von der Honorarverteilung zum [X.] trug dem Umstand Rechnung, dass ab dem 1.1.2009 Orientierungswerte nach § 87 Abs 2e [X.] die Vergütungshöhe bundeseinheitlich bestimmten und den Besonderheiten psychotherapeutischer Leistungen durch eine angemessene Bewertung im [X.] Rechnung zu tragen war. Gemäß § 87 Abs 2d Satz 3 [X.] in der bis 31.12.2011 geltenden Fassung war ein Beschluss hierzu erstmals bis zum 31.8.2008 mit Wirkung zum 1.1.2009 zu treffen. Dieser Vorgabe ist der [X.] in seiner 7. Sitzung mit Teil A der Beschlüsse vom 27./28.8.2008 ([X.] 2008, [X.]) nachgekommen, durch den die Leistungsbewertungen um den Faktor 1,2923 gesteigert wurden. Durch weiteren Beschluss des [X.] in seiner 8. Sitzung vom 23.10.2008 ([X.] 2008, [X.]) wurde der Steigerungsfaktor auf 1,3196 angehoben.

ii) Mit Beschluss vom [X.] ([X.] 2015, [X.]) hat der [X.] eine [X.]rhöhung der Bewer-tung der Leistungen des Abschnitts 35.2 [X.] rückwirkend zum 1.1.2012 um 2,6909 % vor-genommen. Darüber hinaus wurden die [X.] 35251 und 35252 [X.] (ab 1.1.2015: 35 251, 35 252 und 35 253) - ebenfalls rückwirkend zum 1.1.2012 - eingeführt. Diese Zuschläge dienen der Finanzierung von normativen Personalaufwendungen, kommen jedoch erst beim [X.]rreichen einer Mindestauslastung von mindestens 50 % gemessen an einer voll ausgelasteten - bei reduziertem Tätigkeitsumfang anteilig reduziert ausgelasteten - Praxis zur Anwendung. Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich ua als Hintergrund für die [X.]inführung dieser Gebührenordnungspositionen, dass eine Überprüfung der Personalaufwendungen ergeben habe, dass annähernd 75 % der psychotherapeutischen Praxen keine Personalaufwendungen aufwiesen und keine bedeutende Zunahme von Beschäftigungsverhältnissen zu beobachten gewesen sei, obwohl seit dem [X.] normative Personalaufwendungen für eine Halbtagskraft in die [X.]-Bewertung einkalkuliert worden seien.

b) Die Festsetzung der Betriebsausgaben für das [X.] im Beschluss des [X.] vom 31.8.2011 ist rechtmäßig. Sie genügt den Anforderungen an eine willkürfreie Normgebung. Der [X.] hat sich innerhalb des Spektrums der verschiedenen [X.]rhebungsergebnisse gehalten und seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. [X.]r war nicht verpflichtet, den [X.] entsprechend der Teuerungsrate seit der letzten Festsetzung oder entsprechend der Steigerungsrate bei den Gehältern der Arzthelferinnen anzupassen. Die Normsetzung entspricht vielmehr den Anforderungen, wenn sie sich rational begründbar an verwertbaren Berechnungen orientiert hat (vgl [X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 17 mwN). Das war der Fall.

Die Basisgröße des [X.] wurde in der gleichen Weise ermittelt wie bereits im Vorgängerbeschluss vom [X.]. Dabei stützte sich der [X.] auf eine im September 2007 veröffentlichte Kostenstrukturuntersuchung des [X.], nämlich die "[X.] in der ärztlichen und psychotherapeutischen Vertragspraxis 2005" auf Basis der erhobenen Daten der Jahre 2003 bis 2005. Diese Studie stellt die durchschnittlichen Kosten in drei [X.] dar (bis 50 000 [X.]uro, 50 000 bis 70 000 [X.]uro, über 70 000 [X.]uro), wobei die Umsatzklassen nach den [X.]rläuterungen zu den tabellarischen Darstellungen so gebildet sind, dass jeweils etwa ein Drittel der Ärzte der Fachgruppe vertreten ist. Als Basis für die Berechnung des [X.] diente die [X.] der Psychotherapeuten mit mehr als 70 000 [X.]uro Honorar aus vertragsärztlicher bzw -psychotherapeutischer Tätigkeit. Berücksichtigt wurden die Betriebskosten dieser [X.] in Höhe von 42 614 [X.]uro abzüglich Personalkosten von 14 514 [X.]uro. Hierzu addierte der [X.] einen rechnerisch ermittelten normativen [X.] in Höhe von 14 874 [X.]uro. Dieser Betrag ergab sich als hälftiger Mittelwert aus dem [X.] (Tarifentgelt zuzüglich 20 % Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung) nach dem Gehaltstarifvertrag für medizinische Fachangestellte vom 1.1.2008 ([X.], 11. - 16. Berufsjahr; vgl [X.] 2008, [X.]) und dem [X.] nach dem [X.] (gültig vom [X.] - 31.12.2008, [X.]ntgeltgruppe [X.] 2, Stufe 6).

aa) Soweit der [X.] als Datengrundlage die [X.]rhebungen des [X.] herangezogen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Der Senat hat sich bei der Überprüfung des Beschlusses des [X.] vom [X.] in seinem Urteil vom 28.5.2008 bereits mit der Aussagekraft der damaligen Daten-grundlage, der "Sonderauswertung für Psychotherapeuten zur [X.] 1999" des [X.], auseinandergesetzt und ihre Heranziehung gebilligt. Im Vergleich zur [X.]rhebung des Statisti-schen Bundesamtes für das [X.] entspreche sie wesentlich genauer der Vorgabe des § 85 Abs 4 Satz 4 [X.], weil sie nur die in der vertragsärztlichen Versorgung tätigen psychologischen und ärztlichen Psychotherapeuten erfasst habe (vgl [X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 35).

(1) Auch die im September 2007 veröffentlichte [X.] des [X.] für den Zeitraum 2003 bis 2005 stellt eine geeignete Datengrundlage für die Berechnung des Betriebskostenan-satzes dar. Sie diente der Bereitstellung von Informationen über die wirtschaftlichen [X.] in Praxen niedergelassener Vertragsärzte und -psychotherapeuten. Die [X.]rhebung umfasst nur die in der vertragsärztlichen Versorgung tätigen psychologischen und ärztlichen Psychothe-rapeuten. Ausgewertet wurden die Daten von insgesamt 725 Teilnehmern (vgl [X.] 3.1.13 der [X.] [X.]). Dies stellt gegenüber der dem Beschluss des [X.] vom [X.] zugrunde liegenden [X.], bei der Daten von insgesamt 481 Psychotherapeuten ausgewertet worden waren (vgl Abbildung 1 der Übersicht zur Auswertung 1999 der [X.] 1999 [X.]), eine Verbreiterung der Datenbasis dar. Die Betrachtung ausschließlich der Gruppe mit dem höchsten Umsatz für die Zwecke der hypothetischen Berechnungen der Betriebskosten im Fall der Vollauslastung ist sachgerecht. Schließlich ist im Hinblick auf die von komplexen Kalkulationen und Bewertungen geprägten [X.]ntscheidung die Richtigkeit jedes einzelnen [X.]lementes im mathematischen, statistischen oder betriebswirtschaftlichen Sinn nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der gesamten Regelung (vgl [X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 19 mwN).

(2) Die Verwertbarkeit der [X.]-[X.]rhebung als Datengrundlage wird auch nicht durch den Vergleich mit anderen [X.]rhebungen durchgreifend in Frage gestellt. Der [X.] war insbesondere nicht verpflichtet, die [X.] zu verwerten. Für diese Studie, die ebenfalls im [X.] veröffentlicht wurde, wurden Daten aus dem [X.] ausgewertet, die im Zusammenhang mit der Anpassung der Bewertung psychotherapeutischer Leistungen im [X.] erhoben worden waren. Die Studie differenzierte nicht nach [X.] und bildete Durchschnittswerte aus den erhobenen Daten. [X.]s kann offenbleiben, ob der [X.] auch die Daten der [X.] hätte verwerten dürfen. [X.]ine Verpflichtung hierzu bestand jedenfalls nicht. Auch die - erst im [X.] veröffentlichten - Daten des [X.]-Praxis-Panel für 2006 bis 2008 sind Durchschnittswerte. Damit ist nicht die bei Psychotherapeuten bestehende Besonderheit berücksichtigt, dass Personal typischerweise erst ab einem gewissen Auslastungsgrad beschäftigt wird. Die auf Durchschnittswerte ausgerichteten Studien waren schon aus diesem Grund weniger geeignet als die [X.]-[X.]rhebung, für die [X.]rmittlung der typischen Kostenstruktur einer vollausgelasteten psychotherapeutischen Praxis herangezogen zu werden (vgl [X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 35).

Ungeachtet der Frage ihrer Verwertbarkeit für den hier streitbefangenen Zeitraum liegt den am [X.] veröffentlichten [X.]rgebnissen der Kostenstrukturerhebung des Statistischen Bundes-amtes 2007 (Kostenstruktur bei Arzt- und Zahnarztpraxen, Praxen von psychologischen Psy-chotherapeuten sowie Tierarztpraxen, Fachserie 2, Reihe 1.6.1, 2007) ebenfalls eine andere [X.]rhebungs- und [X.] zugrunde als der [X.]rhebung des [X.]. [X.]rfasst werden vom [X.] auch rein privatärztlich tätige Praxen ([X.] 8). [X.]benso wie bereits bei der [X.]rhebung aus dem [X.] sind ärztliche Psychotherapeuten als Fachärzte in der [X.] bei Arztpraxen erfasst ([X.] 13). Die [X.]rhebung des [X.] entspricht damit weiterhin genauer der Vorgabe in § 85 Abs 4 Satz 4 [X.] als andere [X.]rhebungen.

(3) Der [X.] war an der Verwertung der [X.]-[X.]rhebung 2005 auch nicht deshalb gehindert, weil sie einen relativ und absolut signifikant höheren [X.] als andere [X.]rhebungen ausweist. Während die empirischen Personalkosten bei der [X.]-Analyse 14 514 [X.]uro und 34 % der Betriebsausgaben ausmachen, liegen die Werte der anderen [X.]rhebungen absolut zwischen 2236 ([X.], Praxen zwischen 75 000 und 100 000 [X.]uro [X.]innahmen) bzw 4600 ([X.], Praxen zwischen 100 000 und 150 000 [X.]uro [X.]innahmen) und 7234 [X.]uro ([X.]) und relativ zwischen 8,28 % und maximal 19,29 % der Betriebsausgaben. Dies ist im Verhältnis zu den [X.]rhebungen, die Durchschnittswerte generie-ren, nicht völlig fernliegend, weil eine Beschäftigung von Personal regelmäßig erst ab einem bestimmten Leistungsumfang erfolgt (vgl auch die Begründung des Beschlusses des [X.] vom [X.]). So sind auch nach der [X.]rhebung des [X.] in den höheren Umsatzklassen tatsächlich steigende Personalaufwendungen zu beobachten, die allerdings weit hinter dem relativen und absoluten Umfang der [X.]-[X.]rhebung [X.]n. Die Höhe der von der [X.]-Analyse ausgewiesenen Personalkosten ist in der Gesamtbetrachtung jedenfalls nicht unplausibel. Personalkosten in Höhe von ca 14 500 [X.]uro für eine Praxis der obersten Umsatzklasse, in der eine halbtags beschäftigte Mitarbeiterin mit administrativen [X.] befasst ist und ggf zusätzlich eine Reinigungskraft beschäftigt wird, sind nicht ersichtlich realitätsfern.

Der empirisch ermittelte Betrag ist zugunsten der Psychotherapeuten durch einen realitätsgerechten normativen [X.] ersetzt worden, der nicht unerheblich über die empirischen Kosten hinausging. Letztlich geht es bei der vom Senat entwickelten Modellberechnung darum, die Beschäftigung einer Halbtagskraft zu ermöglichen, nicht um einen generellen Zuschlag zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen.

Der [X.] liegt nach der [X.]-Studie absolut bei 28 100 [X.]uro und ca 66 % der Betriebsausgaben, während die anderen [X.]rhebungen absolut auf ähnliche Werte kommen, die relativ einen geringeren Anteil der Betriebsausgaben ausmachen. Anhaltspunkte dafür, dass bei Zugrundelegung der [X.]-Studie kein ausreichender Betriebskostenanteil berücksichtigt würde, sind auch vom Kläger nicht vorgetragen. Der vom [X.] für das [X.] gebildete Gesamt-[X.] in Höhe von 42 974 [X.]uro ist jedenfalls ausreichend, um die empirisch feststellbaren Betriebskosten einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis abzubilden. Auch wenn die Gesamtbetriebskosten der Vergleichserhebungen unter dem Wert der [X.]-Analyse liegen, bestehen bei Betrachtung des Gesamtergebnisses der Berechnung keine durchgreifenden Zweifel an einer realitätsgerechten und [X.] Kostenerfassung.

(4) Auch aus dem Beschluss des [X.] vom [X.] lässt sich für eine Rechtswidrigkeit der Heranziehung der [X.]-Studie als Datengrundlage des Beschlusses vom 31.8.2011 nichts ableiten. Der [X.] hat für den Beschluss vom [X.] gerade einen Wechsel der Datengrundlage vollzogen und anstelle einer [X.]-[X.]rhebung die Daten des [X.] 2007 herangezogen, weil für den Zeitraum ab 1.1.2012 keine hinreichend aktuellen Daten des [X.] vorlagen. [X.]s kann offenbleiben, ob der Beschluss einer Überprüfung standhält. Für den streitbefangenen Zeitraum 2007/2008 lagen jedenfalls mit den Kostenstrukturerhebungen des [X.] hinreichend aktuelle Daten vor, sodass der [X.] sich nicht zu einem Wechsel der Datengrundlage gezwungen sehen musste.

bb) Soweit der [X.] für die [X.]rmittlung der normativen Personalkosten in seinem Beschluss vom 31.8.2011 von der im Beschluss vom [X.] gewählten Methodik abgewichen ist und statt der Kostenstrukturerhebung des [X.] das gemittelte [X.] für eine jeweils adäquat eingruppierte Halbtagskraft nach dem Gehaltstarifvertrag für medizinische Fachangestellte vom 1.1.2008 und dem [X.] herangezogen hat, hat er damit seinen Gestaltungsspielraum ebenfalls nicht überschritten. Der Senat hat in seiner [X.]ntscheidung vom 28.5.2008 hinsichtlich des Beschlusses des [X.] vom [X.] eine "intellektuelle Überprüfung" des aus der [X.] des [X.] hergeleiteten empirischen Personalkostenbetrages anhand des [X.] für Arzthelferinnen für nachvollziehbar gehalten. Die aus Gründen der [X.] vorgenommene Heranziehung dieses für Beschäftigte in Praxen niedergelassener Ärzte einschlägigen Tarifvertrages sei nachvollziehbar und nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der Senat in seiner Modellberechnung bisher den Bundes-Angestelltentarifvertrag zugrunde gelegt habe (vgl [X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 37 unter Verweis auf BSG [X.]-2500 § 87 [X.] Rd[X.]9, 31). [X.]s spricht nichts für die Annahme, dass auf der Grundlage der entsprechenden aktuellen tariflichen Bestimmungen kein realitätsgerechter normativer [X.] bestimmt wurde. [X.]s ist auch nicht zu beanstanden, dass der [X.] einen Mittelwert aus den beiden herangezogenen Tarifverträgen gebildet hat. Durch die Kombination beider Datengrundlagen wurde vielmehr die Datenbasis verbreitert. Dass der [X.] zur [X.]rmittlung des [X.]s 20 % des Gehaltes addiert hat, liegt ebenfalls - noch - im Rahmen seines Gestaltungsspielraums.

Der [X.] war auch nicht gehalten, noch zusätzlich Kosten für eine Reinigungskraft zu be-rücksichtigen. Zwar hat der Senat in seiner [X.]ntscheidung vom 28.5.2008 im Rahmen der [X.] zur "intellektuellen Überprüfung" des normativen [X.]es ausgeführt, dass der vom [X.] bestimmte Betrag sogar "noch Spielraum etwa für die geringfügige Beschäftigung einer Raumpflegekraft" ([X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 37) lasse. Das ist aber nicht so zu verstehen, dass über die normative Berücksichtigung der Kosten einer Halbtagskraft hinaus stets zusätzlich Kosten für die Beschäftigung weiteren Personals einzurechnen wären. Den Anforderungen an eine realitätsgerechte Bemessung der Personalkosten ist jedenfalls Genüge getan, wenn die Personalkosten für eine sozialversicherungspflichtige Halbtagskraft berücksichtigt sind ([X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 37 unter Bezugnahme auf [X.], 87 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 31).

c) Der Beschluss des [X.] vom 31.8.2011 ist hingegen rechtswidrig, soweit er für das [X.] keine Anpassung enthält. Der [X.] war zwar nicht verpflichtet, bei der [X.]rmittlung der Betriebskosten für das [X.] die aktuellste zum [X.]ntscheidungszeitpunkt am 31.8.2011 vorliegende "[X.] in der ärztlichen und psychotherapeutischen Vertragspraxis 2005" des [X.] mit den [X.]rgebnissen des Zeitraumes 2003 bis 2005 heranzuziehen und bereits für das [X.] einen Betrag von 42 974 [X.]uro festzulegen. [X.]r hätte jedoch bei seiner [X.] die bereits im [X.] 2006 veröffentlichte [X.] des [X.] für die Jahre 2002 bis 2004 berücksichtigen müssen, aus der sich ein Anpassungsbedarf hinsichtlich der Betriebskosten von 40 634 [X.]uro auf einen Betrag von mindestens 41 052 [X.]uro ergab.

aa) Für das [X.] wurden Betriebsausgaben in Höhe von 40 634 [X.]uro zugrunde gelegt, wie im Beschluss des [X.] vom [X.] festgesetzt. Datengrundlage dieser Festsetzung war damit im [X.] weiterhin die im Mai 2002 erstellte "Sonderauswertung für Psychothe-rapeuten zur [X.] 1999". Hieraus ergab sich als Durchschnitt der Betriebs-ausgaben in der obersten Umsatzgrößenklasse in den alten Bundesländern ein Betrag in Höhe von 62 712 DM (32 064,14 [X.]uro), der um den [X.] in Höhe von 12 042 DM (6157 [X.]uro) bereinigt wurde. [X.] wurden Personalkosten in Höhe von 28 803 DM (14 727 [X.]uro) aus einer im Jahr 2004 erschienenen [X.]rhebung des [X.] zur "Kostenstruktur bei ausgewählten Arzt-, Zahnarzt-, [X.] und [X.] sowie Praxen von psychologischen Psychotherapeuten" im [X.] ermittelt. Für das [X.] ist nach den Angaben der Beigeladenen im Beschluss vom 31.8.2011 keine Anpassung vorge-nommen worden, weil im [X.] 2006 nur die Daten des [X.] aus den Jahren 2002 bis 2004 [X.] gewesen seien. Hieraus habe sich eine minimale Abweichung des [X.] ergeben, dieser habe in der höchsten Umsatzklasse mit einem Umsatz über 70 000 [X.]uro bei 38 546 [X.]uro gelegen und damit unter dem für die Mindestpunktwertberechnung veranschlagten Wert von 40 634 [X.]uro. Dabei sei der [X.] der [X.]-Studie durch einen rechnerisch ermittelten Betrag der [X.] für eine Halbtagskraft nach dem [X.] in Höhe von 16 323 [X.]uro ersetzt worden. Diese Daten hätten zu einer Absenkung der Betriebskosten führen müssen, die noch größer ausgefallen wäre, wenn man die Personalkosten des [X.] in Höhe von 14 727 [X.]uro herangezogen hätte. Neuere Daten seien [X.]nde 2006 nicht verfügbar gewesen.

bb) [X.]s ist grundsätzlich beurteilungsfehlerfrei, die Festsetzung des [X.] für 2007 allein auf der Grundlage der Daten vorzunehmen, die vor dem Zeitraum vorlagen, für den die Festsetzung gelten soll. Der [X.] war nicht verpflichtet, die Betriebskosten für das [X.] im Hinblick auf die im [X.] 2007 verfügbare [X.] 2005 für die Jahre 2003 bis 2005 oder im Hinblick auf andere später veröffentlichte [X.]rhebungsergebnisse anzu-passen. Die auf die Rechtsprechung des [X.] zurückgehende Modellberechnung als [X.] der Prüfung, ob eine voll ausgelastete psychotherapeutische Praxis [X.]rträge aus vertrags-ärztlicher Tätigkeit in [X.]elben Größenordnung wie andere vertragsärztliche Praxen erreichen kann, ändert nichts an dem Grundsatz, dass (auch) die Grundlagen für die Honorierung [X.] Praxen (Punktzahlen im [X.], Punktwerte) zu Beginn des jeweiligen Ab-rechnungszeitraums feststehen müssen. Die Vorstellung, es müsse regelmäßig nach Abschluss des jeweiligen Jahres nach Vorliegen aller Daten der Psychotherapeuten und der anderen [X.] geprüft werden, ob tatsächlich "Chancengleichheit" im Sinne der Rechtsprechung des [X.] bestanden hat, trifft nicht zu. Soweit die Wendung im Urteil des [X.] vom 28.5.2008, der [X.] habe "für die Zeiträume ab Quartal I/2007 anhand der damals zugänglichen bzw der später zugänglich gewordenen Daten zu prüfen, ob, ab wann und in welchem Umfang der feste [X.] angepasst werden muss" ([X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.]), dafür sprach, dass auch nach Ablauf des zu beurteilenden Zeitraums veröffentlichte Daten zu berücksichtigen seien, stellt der Senat klar, dass dies nicht zu fordern ist.

Der [X.] darf grundsätzlich auf der Basis der vor Beginn des jeweiligen Jahres vorhandenen Daten beurteilen, ob die Vorgaben geändert werden müssen. [X.] er das rechtsfehlerfrei, sind seine Vorgaben auch dann nicht zu beanstanden, wenn sich im Laufe des Jahres Kostensteigerungen ergeben, die in der Bilanz des Jahres dazu führen können, dass die Zielvorgabe des [X.] nicht vollständig erreicht werden konnte. [X.]s entspricht dem prognostischen Charakter der Beschlüsse des [X.] nach § 85 Abs 4a Satz 1 [X.] aF und zu den Punktzahlen für die Leistungen des Kapitels 35.2 [X.] aF, dass auch bei einer rückwirkenden [X.]ntscheidung grundsätzlich allein die Daten berücksichtigt werden, die zu dem für eine prospektive Betrachtung maßgeblichen Zeitpunkt vorhanden waren. Jede andere Beurteilung würde dazu führen, dass die Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen regelmäßig erst Jahre nach Ablauf der zu vergütenden Zeiträume abgeschlossen werden könnte. Das entspräche nicht der Rechtsprechung des [X.], wonach im Rahmen der Vergütung ambulanter vertragsärztlicher Leistungen möglichst Verwerfungen zu vermeiden sind, die dadurch entstehen, dass die aktuelle Gesamtvergütung mit Zahlungen für Leistungen aus lange zurückliegenden Quartalen belastet wird. Grundsätzlich haben sowohl die Vertragsärzte als auch die die Gesamtvergütung entrichtenden Krankenkassen einen Rechtsanspruch darauf, dass die für ein bestimmtes Quartal geleistete Gesamtvergütung möglichst ungeschmälert für die Honorierung der in diesem Quartal erbrachten Leistungen verwendet wird (BSG Urteil vom [X.] [X.]/16 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Im Übrigen würde die endgültige Honorarverteilung abhängig von den Zeiträumen, in denen das [X.] und/oder das [X.] ihre Auswertungen von [X.]rträgen und Kosten ärztlicher Praxen erstellen. Wenn etwa die endgültigen Daten für 2007 aus Gründen, auf die die Vertragspartner der vertragsärztlichen Versorgung keinen [X.]influss haben, erst im Laufe des Jahres 2010 verfügbar sind, könnte, wenn allein diese Daten maßgeblich wären, erst im Jahr 2011 abschließend über die Höhe der Vergütung entschieden werden. [X.]s ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der [X.] sich im Jahr 2011 für das [X.] nur auf die Daten gestützt hat, die 2006 vorgelegen haben. Die Strukturanalyse des [X.] mit den [X.]rgebnissen der Jahre 2003 bis 2005 war aber erst im [X.] des Jahres 2007 verfügbar.

[X.]ine eigenständige Pflicht des [X.] als Normgeber zu [X.]rmittlungen hat der Senat - wenngleich [X.]rmittlungen bei Rechtsnormen, denen Prognoseerwägungen zugrunde lägen, sinnvoll seien - grundsätzlich nicht angenommen, zugleich aber darauf hingewiesen, dass unter bestimmten Voraussetzungen verstärkte Beobachtungs- und Reaktionspflichten bestehen (vgl BSG [X.]-2500 § 87 [X.]4 Rd[X.]4; BSG[X.] 94, 50 = [X.]-2500 § 72 [X.], Rd[X.] 44). [X.]ine Nachbesserung von Regelungen des [X.] kann unter diesem Gesichtspunkt aber regelmäßig nur für die Zukunft gefordert werden. [X.]in Anspruch auf nachträgliche Korrektur von Leistungsbewertungen besteht in der Regel nicht. In Bezug auf eine Neuregelung der Vergütung von Laborleistungen und dem damit verbundenen Umsatzrückgang hat der Senat ausgeführt, der Normgeber sei zu einer Nachbesserung einer Anfangs- und [X.]rprobungsregelung rückwirkend zugunsten einzelner Arztgruppen nicht verpflichtet und hieran sogar gehindert, wenn damit Nachzahlungen aus den für das aktuelle Quartal gezahlten Gesamtvergütungen verbunden wären (BSG[X.] 97, 170 = [X.]-2500 § 87 [X.] 13, Rd[X.] 43).

cc) Der Beschluss vom 31.8.2008 ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil die Annahme des [X.], dass für das [X.] keine neueren Daten vorlagen, nicht zutreffend war. Bereits im [X.] 2006 waren nämlich Daten der [X.] des [X.] für die Jahre 2002 bis 2004 ver-fügbar. Aufgrund der aus dieser [X.] ersichtlichen Veränderungen war die Vorgabe eines [X.] von weiterhin 40 634 [X.]uro bereits im [X.] nicht mehr rechtmäßig. Aus den Daten des [X.] ergaben sich [X.] von 41 052 [X.]uro, davon für die höchste Umsatzklasse Personalkosten in Höhe von 18 829 [X.]uro.

Soweit der [X.] davon ausgegangen ist, dass der sich aus der [X.]rhebung für die Jahre 2002 bis 2004 ergebende Betriebskostenbeitrag in der höchsten Umsatzklasse mit einem Umsatz über 70 000 [X.]uro bei 38 546 [X.]uro und damit unter dem für die Mindestpunktwertberechnung veranschlagten Wert von 40 634 [X.]uro gelegen habe, beruht dies auf einer unzulässigen [X.]. Der [X.] hat bei dieser Berechnung ausgehend von Betriebskosten von insgesamt 41 052 [X.]uro die empirisch ermittelten Personalkosten in Höhe von 18 829 [X.]uro ab-gezogen und durch einen niedrigeren normativen [X.] in Höhe von 16 323 [X.]uro ersetzt. Dies ist nicht vereinbar mit der Modellrechnung des [X.], der der [X.] mit seinem Regelungskonzept grundsätzlich gefolgt ist. Die Modifikation der empirisch erhobenen Betriebskostendaten des [X.] in Bezug auf die ermittelten Personalkosten und deren [X.]rhöhung auf einen normativ ermittelten Wert hat der Senat mit der Begründung für rechtmäßig gehalten, dass ansonsten die für erforderlich gehaltene Berücksichtigung der Aufwendungen für eine Halbtagskraft nicht realisiert werden könne ([X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 36). Der umgekehrte Weg einer Modifizierung der empirisch ermittelten Betriebskosten dahingehend, dass niedrigere als die empirisch ermittelten Personalkosten zum Ansatz kommen, ist nicht zulässig. Das gilt auch dann, wenn die normativen Werte für die Beschäftigung einer Halbtagskraft ausreichend wären. Der [X.] soll die Kosten einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis abbilden, sodass sich derartige Kürzungen verbieten. [X.]ine "Korrektur" der empirisch ermittelten Personalkosten zu Lasten des [X.] für die psychotherapeutischen Leistungen ist nicht statthaft. Der [X.] wird daher auf der Grundlage der [X.]-[X.] für die Jahre 2002 bis 2004 den Betriebskostenanteil für 2007 neu zu bestimmen haben. Die Beklagte hat sodann erneut über den Honoraranspruch des [X.] zu entscheiden.

3. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach haben der Kläger und die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen (§ 154 Abs 1, § 159 Satz 1 VwGO). [X.]ine [X.]rstattung der Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil sie keine Anträge gestellt haben.

Meta

B 6 KA 36/16 R

28.06.2017

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Düsseldorf, 17. August 2016, Az: S 2 KA 195/12, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.06.2017, Az. B 6 KA 36/16 R (REWIS RS 2017, 8946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8946

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