Bundessozialgericht, Urteil vom 28.06.2017, Az. B 6 KA 29/17 R

6. Senat | REWIS RS 2017, 8937

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragsärztliche bzw -psychotherapeutische Versorgung - Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses vom 31.8.2011 - Festlegung der angemessenen Höhe der Vergütung - empirisch ermittelte Personalkosten psychotherapeutischer Praxen


Leitsatz

1. Der Beschluss des erweiterten Bewertungsausschusses vom 31.8.2011 zur Festlegung der angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten ist für das Jahr 2008, nicht aber für das Jahr 2007 rechtmäßig, soweit für dieses Jahr keine Anpassung vorgenommen wurde.

2. Empirisch ermittelte Personalkosten psychotherapeutischer Praxen dürfen nicht durch normativ ermittelte niedrigere Werte ersetzt werden.

Tenor

Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Juni 2016 werden zurückgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die angemessene Vergütung der zeitgebundenen und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen des Kapitels 35.2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für die ärztlichen Leistungen ([X.]) in den Quartalen I/2007 und I/2008.

2

Die Klägerin ist in M. als Ärztin für Psychotherapeutische Medizin und Psychotherapie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie legte gegen die [X.] der beklagten [X.] für die streitbefangenen Quartale Widerspruch ein, den sie mit Fehlern in den grundlegenden Beschlüssen des Bewertungsausschusses ([X.]) vom 29.10.2004 und 31.8.2011 hinsichtlich der Ermittlungen der angemessenen Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen begründete. Die für 2007 und 2008 zugrunde gelegten Kostensätze seien rechtswidrig. Die Beklagte wies mit [X.] vom [X.] die Widersprüche zurück. Das [X.] hat mit Urteilen vom 23.7.2014 die Klagen abgewiesen.

3

Das L[X.] hat auf die Berufungen der Klägerin die beiden Verfahren verbunden, den Honorarbescheid für das Quartal I/2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgehoben und die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet. Die Berufung der Klägerin in Bezug auf den Honorarbescheid für das Quartal I/2008 hat das L[X.] zurückgewiesen. Bezüglich beider streitbefangener Quartale sei nicht zu beanstanden, dass der [X.] sich in seinem Beschluss vom 31.8.2011 auf die Erhebung des [X.] ([X.]) bezogen habe. Er sei nicht gehalten gewesen, auf die Daten der sog [X.] zurückzugreifen. Bei dieser Studie seien durchschnittliche psychotherapeutische Praxen untersucht worden, bei der [X.]-Erhebung aber entsprechend der Vorgabe des B[X.] voll ausgelastete Praxen. Der [X.] habe auch nicht den empirischen Personalkostenanteil angesetzt, sondern die Personalkosten normativ festgesetzt. Dabei habe er sich - wie im Grundsatz von der Rechtsprechung des B[X.] gebilligt - an den Kosten für eine halbtags tätige Mitarbeiterin orientiert und insoweit einen rechnerischen Mittelwert aus den Gehältern nach den Gehaltstarifen medizinischer Fachangestellter und dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) mit der jeweils geforderten Qualifikation gebildet. Dieser normative Ansatz habe die Psychotherapeuten ausschließlich begünstigt. Eine Orientierung an den tatsächlich auch in den obersten Umsatzklassen nachgewiesenen Personalkosten hätte zu einem sehr viel geringeren Betriebskostenanteil in der Modellberechnung des [X.] geführt. Die Anknüpfung an die Betriebskosten der Psychotherapeuten in der [X.] mit mehr als 70 000 Euro Umsatz habe schon in der Vergangenheit die Beschlüsse des [X.] geprägt und sei vom B[X.] gebilligt worden. Zu beanstanden sei aber, dass der [X.] für 2007 - anders als für 2008 - nicht auf die aktuellste Kostenstrukturanalyse des [X.] von 2005 für den Zeitraum 2003 bis 2005 zurückgegriffen habe. Damit werde das Ziel einer möglichst zutreffenden, auf zeitnahen Daten beruhenden Festlegung verfehlt.

4

Zur Begründung ihrer Revision trägt die Klägerin vor, der [X.] habe die Grundsätze der maß-geblichen Entscheidung des Senats vom 28.5.2008 für die Berechnung der Betriebskosten nicht hinreichend beachtet. Mit seinem Beschluss vom 31.8.2011 sei der [X.] seiner Pflicht zur realitätsgerechten Festlegung der Betriebskosten nicht nachgekommen. Die verwendeten Daten seien nicht valide, sondern, wie ein Vergleich mit anderen Erhebungen zeige, statistische Ausreißer. Höhere Validität hätten die Daten aus der [X.], die als Nachfolgeprojekt der Erhebung von 1999 anzusehen sei. Die Daten dieser Erhebung seien auch für das [X.] rückwirkend verwendet worden. Nach der Rechtsprechung des B[X.] hätten 2011 die bis dahin zugänglichen Daten für die [X.] und 2008 verwertet werden müssen.

5

Der [X.] habe die empirisch ermittelten Personalkosten der Psychotherapeuten zu hoch angesetzt, sodass diese nicht wirklich von der Festsetzung der normativ ermittelten Praxiskosten hätten profitieren können. Im Übrigen beanstandet die Klägerin Fehler bei der Berechnung der normativ angesetzten Personalkosten. Auch die Mittelung zwischen den Einkommensklassen des öffentlichen Dienstes und der Arzthelferinnen sei verfehlt.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen L[X.] vom 1.6.2016, soweit die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] München vom 23.7.2014 ([X.]: [X.] [X.]/13) zurückgewiesen worden ist, und den Honorarbescheid der Beklagten für das Quartal I/2008 vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Honoraranspruch der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen L[X.] vom 1.6.2016 insoweit aufzuheben, als es das Urteil des [X.] München vom 23.7.2014 ([X.]: [X.] KA 262/13) sowie den Honorarbescheid der Beklagten für das Quartal I/2007 vom 10.7.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] aufgehoben und die Beklagte verpflichtet hat, über den Honoraranspruch der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bayerischen L[X.] neu zu entscheiden und die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

8

Sie trägt vor, der [X.] sei bei seiner Beschlussfassung im Jahr 2011 berechtigt gewesen, seiner Kostenbewertung nur die Daten zugrunde zu legen, die vor 2007 zur Verfügung gestanden hätten. Er sei nicht kraft Gesetzes gezwungen, eine Überprüfung anhand später zugänglich gewordener Daten vorzunehmen. Das vom L[X.] geforderte Vorgehen habe den entscheidenden Nachteil, dass mit der Berücksichtigung später vorliegender Daten ein Anreiz verbunden sei, vorsorglich Klage gegen [X.] zu erheben, um die Anwendung von im Laufe des Gerichtsverfahrens entstandenen aktuellen Kalkulationen für zurückliegende Zeiträume zu erzwingen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten sind nicht begründet. Das [X.] hat im [X.]rgebnis zu Recht entschieden, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Honoraranspruch der Klägerin nach Neufestlegung der Vorgaben für die Berechnung des Mindestpunktwerts für die Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen des Kapitels 35.2 [X.] für das Quartal I/2007 durch den ([X.]rweiterten) [X.] ([X.][X.]) neu zu bescheiden. Für ihre im Quartal I/2008 erbrachten psychotherapeutischen Leistungen kann die Klägerin hingegen keine Neubescheidung beanspruchen. Die Vorgaben des [X.][X.] zur [X.]rmittlung des [X.] sind für diesen Zeitraum nicht zu beanstanden.

1. Rechtsgrundlage für die Honorierung der psychotherapeutischen Leistungen der Klägerin war § 85 Abs 4 Satz 1 bis 3 [X.] (hier anzuwenden in der ab 1.1.2004 gültigen Fassung des [X.] der gesetzlichen Krankenversicherung - [X.] - vom 14.11.2003, [X.] 2190). Danach stand jedem Vertragsarzt - und gemäß § 72 Abs 1 Satz 2 [X.] auch einem zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Psychotherapeuten - ein Anspruch auf Teilhabe an den von den Krankenkassen entrichteten Gesamtvergütungen entsprechend der Art und dem Umfang der von ihm erbrachten abrechnungsfähigen Leistungen nach Maßgabe der Verteilungsregelungen des [X.] zu. [X.]rgänzende Regelungen für die Honorierung psychotherapeutischer Leistungen fanden sich in § 85 Abs 4 Satz 4 [X.]. Hiernach hatten die einzelnen [X.] in ihren Verteilungsmaßstäben Regelungen zur Vergütung der Leistungen der Psychotherapeuten und der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. Den Inhalt dieser Regelungen bestimmte gemäß § 85 Abs 4a Satz 1 letzter Halbsatz [X.], ebenfalls in der Fassung des [X.]es, der [X.].

Nach dem seit 1.1.2000 geltenden Regelungskonzept sollte der ([X.])[X.] im Interesse einheitlicher Vergütungsgrundsätze für psychotherapeutische Leistungen im ganzen [X.] die maßgeblichen Vorgaben auf [X.] treffen, § 87 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 [X.]. [X.]r hatte den Inhalt der von der einzelnen [X.] im Rahmen der Honorarverteilung anzuwendenden Regelungen zur Vergütung der genannten psychotherapeutischen Leistungen vorzugeben; diese Inhaltsbestimmung band die einzelne [X.]. Nach der Rechtsprechung des [X.]s würde das vom Gesetz selbst vorgegebene Normkonkretisierungsprogramm ausgehöhlt, wenn entweder die einzelne [X.] oder aber die Gerichte diese Vorgaben unter unmittelbarem Durchgriff auf das Merkmal der "Angemessenheit" in § 85 Abs 4 Satz 4 [X.] außer [X.] ließen (vgl [X.], 87 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.]; [X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] f).

Für die Gerichte hat dieses Regelungskonzept zur Folge, dass sie die Gestaltungsfreiheit des ([X.])[X.], wie sie für jede Normsetzung kennzeichnend ist, zu respektieren haben (vgl [X.], 87 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 19; [X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 17 f; grundlegend mit Nachweisen der Rechtsprechung des [X.]s und des [X.], 50 = [X.]-2500 § 72 [X.], Rd[X.]6). Die richterliche Kontrolle untergesetzlicher Normen beschränkt sich darauf, ob sich die untergesetzliche Norm auf eine ausreichende [X.]rmächtigungsgrundlage stützen kann und ob die äußersten rechtlichen Grenzen der [X.] durch den Normgeber überschritten wurden. Letzteres ist erst dann der Fall, wenn die getroffene Regelung in einem "groben Missverhältnis" zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht ([X.] 108, 1, 19), dh in Anbetracht des Zwecks der [X.]rmächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (so [X.], 384 Rd[X.]; vgl auch BSG [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.] 15). Der ([X.])[X.] überschreitet den ihm eröffneten Gestaltungsspielraum, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass seine [X.]ntscheidungen von sachfremden [X.]rwägungen getragen sind - etwa weil eine Gruppe von Leistungserbringern bei der Honorierung bewusst benachteiligt wird - oder dass es im Lichte von Art 3 Abs 1 GG keinerlei vernünftige Gründe für die Gleichbehandlung von wesentlich [X.] bzw für die ungleiche Behandlung von im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalten gibt ([X.] [X.]-2500 § 87 [X.] Rd[X.] 19; [X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 17 f; BSG[X.] 94, 50 = [X.]-2500 § 72 [X.], Rd[X.]6 mwN; BSG [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.] 17).

Sofern eine Norm tatsächliche Umstände zur Grundlage ihrer Regelung macht, erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung insbesondere darauf, ob der [X.] - soweit mehrere Arztgruppen betroffen sind - nach einheitlichen Maßstäben verfahren ist und inhaltlich darauf, ob seine Festsetzung frei von Willkür ist, dh ob er sich in sachgerechter Weise an Berechnungen orientiert hat und ob sich seine Festsetzung innerhalb des Spektrums der verschiedenen [X.]rhebungsergebnisse hält (BSG[X.] 89, 259, 265 = [X.]-2500 § 87 [X.] S 193; vgl auch Wahl, Die Intensivierung der gerichtlichen Kontrolle des [X.]inheitlichen Bewertungsmaßstabs und das [X.]nde der Praxisbudgets, [X.] 2003, 569, 571). Der festgesetzte Zahlenwert muss "den Bedingungen rationaler Abwägung genügen" (BSG[X.] 89, 259, 265 = [X.]-2500 § 87 [X.] S 193 unter Bezugnahme auf [X.] 85, 36, 57 zu Kapazitätsberechnungen für Hochschulzulassung und BVerwG[X.] 106, 241, 247 zum Grenzwert für Schienenverkehrslärm; vgl auch [X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 18; BSG[X.] 94, 50 = [X.]-2500 § 72 [X.], Rd[X.]6; BSG [X.]-2500 § 87 [X.] Rd[X.] 19).

Dabei darf die gerichtliche Kontrolldichte speziell der [X.]ntscheidungen des ([X.])[X.] nicht überspannt werden. Der an den [X.] gerichtete gesetzliche Gestaltungsauftrag zur Konkretisierung der Grundlagen der vertragsärztlichen Honorarverteilung umfasst auch den Auftrag zu einer sinnvollen Steuerung des Leistungsgeschehens in der vertragsärztlichen Versorgung ([X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 19; BSG[X.] 88, 126, 129 = [X.]-2500 § 87 [X.]9 S 147 f). Hierzu bedarf es komplexer Kalkulationen, Bewertungen, [X.]inschätzungen und Prognosen, die nicht jeden [X.]inzelfall abbilden können, sondern notwendigerweise auf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen angewiesen sind (vgl [X.] 108, 1, 19; [X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 19; [X.], 154 = [X.]-2500 § 87 [X.], Rd[X.]8 mwN im Zusammenhang mit dem [X.]). Die gerichtliche Überprüfung eines komplexen und auch der Steuerung dienenden [X.] darf sich deshalb nicht isoliert auf die Bewertung eines seiner [X.]lemente beschränken, sondern muss stets auch das Gesamtergebnis der Regelung mit in den Blick nehmen (vgl [X.] 117, 330, 353). Die Richtigkeit jedes einzelnen [X.]lements in einem mathematischen, statistischen oder betriebswirtschaftlichen Sinne ist deshalb nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der gesamten Regelung (vgl [X.], 154 = [X.]-2500 § 87 [X.], Rd[X.] 19; BSG[X.] 88, 126, 136 = [X.]-2500 § 87 [X.]9 S 155 f; zur Festlegung der Regelleistung der Grundsicherung ähnlich [X.], 94 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]2). Auch die Festsetzung des [X.] ist angesichts der Bewertungen, von denen sie abhängt, als Normsetzung zu qualifizieren (vgl [X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 38; ebenfalls zu Kostensätzen als Grundlage für die Bewertung von ärztlichen Leistungen: BSG [X.]-2500 § 85 [X.] Rd[X.] 37). Die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich insbesondere darauf, ob der [X.] sich in sachgerechter Weise an vorliegenden Berechnungen orientiert hat und von Annahmen ausgegangen ist, die sich innerhalb des Spektrums vorliegender [X.]rhebungsergebnisse halten (vgl BSG[X.] 89, 259, 264 = [X.]-2500 § 87 [X.] S 192).

2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist die mit Beschluss des [X.] vom 31.8.2011 ([X.] 2011, [X.]) getroffene ergänzende Regelung eines [X.] von 42 974 [X.]uro für das [X.] nicht zu beanstanden. Der [X.] hat seinen Gestaltungsspielraum jedoch überschritten, indem er die im [X.] 2006 veröffentlichte [X.] des [X.] für die Jahre 2002 bis 2004, aus der sich ein Anpassungsbedarf hinsichtlich der Betriebskosten von 40 634 [X.]uro auf einen Betrag von mindestens 41 052 [X.]uro ergab, für das [X.] nicht berücksichtigt hat.

a) Der Beschluss des [X.] vom 31.8.2011 war eine Reaktion auf das Urteil des [X.]s vom 28.5.2008, in dem eine Überprüfung des [X.] von jährlich 40 634 [X.]uro für die [X.] und 2008 als notwendig erachtet worden war ([X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.]). Die [X.]ntwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Angemessenheit der Vergütung vertragspsychotherapeutischer Leistungen stellte sich bis zu diesem Urteil wie folgt dar (vgl auch [X.], Die Vergütung der Psychotherapeuten - aktuelle Rechtsfragen, [X.], 97 ff; [X.], [X.] durch zeitbezogene Kapazitätsgrenzen, 2012, [X.] ff).

aa) Mit Urteil vom 20.1.1999 (BSG[X.] 83, 205 = [X.]-2500 § 85 [X.]9) hat der [X.] entschieden, dass unter bestimmten Umständen eine Verpflichtung der [X.] zur [X.]tützung der genehmigungsbedürftigen und zeitgebundenen psychotherapeutischen Leistungen bestehe. Psychotherapeuten dürften im Wesentlichen nur Leistungen erbringen, die zeitgebunden seien und ganz überwiegend vorab von den Krankenkassen genehmigt werden müssten. Deshalb könnten sie im Kernbereich ihrer Tätigkeit die Menge der berechnungsfähigen Leistungen nicht bzw kaum vermehren, sodass jeder Punktwertrückgang bei voll ausgelasteten Psychotherapeuten zu einem Umsatzrückgang führe. [X.]ine Handlungs- und Korrekturpflicht der [X.] bestehe jedenfalls dann, wenn der vertragsärztliche Umsatz voll [X.] Psychotherapeuten und psychotherapeutisch tätiger Ärzte, soweit sie überwiegend oder ausschließlich zeitabhängige und seitens der Krankenkasse genehmigungsbedürftige Leistungen erbringen, erheblich hinter dem durchschnittlichen [X.] (Umsatz aus vertragsärztlicher Tätigkeit abzüglich Kosten) vergleichbarer Arztgruppen wie zB der Psychiater [X.] (BSG[X.] 83, 205, 213 = [X.]-2500 § 85 [X.]9 S 220).

bb) Mit Urteil vom [X.] (BSG[X.] 84, 235 = [X.]-2500 § 85 [X.]) hat der [X.] in Fortführung dieser Rechtsprechung entschieden, dass Psychotherapeuten und Vertragsärzte, die überwiegend bzw ausschließlich (zu über 90 %) psychotherapeutisch tätig sind, grundsätzlich Anspruch auf Honorierung der zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen Leistungen mit einem Punktwert von 10 Pfennig haben. Zur [X.]rmittlung der angemessenen Vergütung hat der [X.] eine Modellberechnung entwickelt, wonach die Belastungsgrenze für einen vollzeitig tätigen Psychotherapeuten bei wöchentlich 36 zeitabhängig zu erbringenden psychotherapeutischen Leistungen von mindestens 50-minütiger Dauer erreicht sei (BSG[X.] 84, 235, 239 ff = [X.]-2500 § 85 [X.] S 255 ff). Bei einer Vergütung je [X.]inzelsitzung von 145 DM sei unter [X.]insatz der vollen möglichen Arbeitszeit unter Zugrundelegung von 43 Arbeitswochen im Jahr ein Jahresumsatz von 224 460 DM fiktiv aus vertragsärztlicher Tätigkeit erzielbar, zu dem in der Regel zusätzliche [X.]inkünfte nicht mehr in nennenswertem Umfang hinzutreten könnten. Zur [X.]rmittlung des Kostenaufwands sei es sachgerecht, sich an den im [X.] festgesetzten bundesdurchschnittlichen [X.]sätzen von 40,2 % des Umsatzes aus vertragsärztlicher Tätigkeit zu orientieren, soweit für psychotherapeutisch tätige Ärzte keine empirischen Daten über durchschnittliche Betriebskosten vorlägen. Der sich bei dieser Berechnung ergebende fiktive Jahresertrag von 134 227 DM entspreche ungefähr dem durchschnittlichen Honorarüberschuss der [X.] (135 014 DM) und der Arztgruppe der Nervenärzte (149 208 DM). Dabei hat der [X.] hervorgehoben, dass den Psychotherapeuten und überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzten ein Punktwert in Höhe von 10 Pfennig für die zeitabhängigen Leistungen nicht auf Dauer unabhängig von der Umsatz- und [X.]rtragsentwicklung im gesamten vertragsärztlichen Bereich zu gewähren sei (BSG[X.] 84, 235, 241 f = [X.]-2500 § 85 [X.] S 257).

cc) Als Reaktion auf diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22.12.1999 ([X.], [X.], 2626) ab dem [X.] in § 85 Abs 4 Satz 4 [X.] bestimmt, dass im Honorarverteilungsmaßstab Regelungen zur Vergütung der Leistungen der Psychotherapeuten und der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen sind, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. Gleichzeitig wurde in § 85 Abs 4a Satz 1 Halbsatz 2 bestimmt, dass der [X.] den Inhalt dieser Regelungen zu treffen hat, um sicherzustellen, dass die Regelungen nach bundesweit einheitlichen Vorgaben getroffen werden (Ausschussbericht zum [X.] 2000, BT-Drucks 14/1977 [X.] zu § 87a Abs 3).

dd) [X.]rstmalig mit Beschluss vom [X.] ([X.], [X.]) und den mit gewissen Modifizierungen getroffenen Nachfolgeregelungen für die Zeiträume 1.1.2001 bis [X.] ([X.], [X.]), 1.7.2002 bis [X.] ([X.] 2002, [X.]) und ab dem 1.7.2004 ([X.] 2004, [X.]) erließ der [X.] eine Berechnungsvorschrift für den regionalen Punktwert für antrags- und genehmigungspflichtige sowie zeitgebundene Leistungen des Abschnitts [X.] des [X.] aF für ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte und -psychotherapeuten. Nach diesen Beschlüssen war zur Berechnung des [X.]-spezifischen Psychotherapie-[X.] der [X.] ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte bzw -psychotherapeuten durch den in der Modellberechnung des [X.]s zugrunde gelegten jährlichen Leistungsbedarf einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis von 2 244 600 Punkten zu dividieren. Der [X.] der Psychotherapeuten wiederum war zu ermitteln, indem - unter Zugrundelegung der Verhältnisse des Jahres 1998 - der durchschnittliche [X.]rtrag einer zum Vergleich herangezogenen anderen Arztgruppe im Bezirk der jeweiligen [X.] (ursprünglich für Zeiträume bis zum [X.] die Fachärzte für Allgemeinmedizin in der hausärztlichen Versorgung) um den [X.] der Betriebsausgaben voll [X.] Psychotherapeuten aufgestockt wurde. Die Betriebsausgaben waren ihrerseits auf der Grundlage des tatsächlichen [X.]es aller Psychotherapeuten im Bezirk der betreffenden [X.] zu berechnen. Die so ermittelte Summe wurde zur Hochrechnung auf die Vollauslastung um den Faktor 1,47 erhöht. Die anschließende Anwendung der im [X.] ermittelten Kostenquote von 40,2 % auf den hochgerechneten [X.] ergab die in der Modellberechnung für voll ausgelastete Psychotherapeuten zu berücksichtigenden Betriebsausgaben. Dabei war zunächst eine Obergrenze berücksichtigungsfähiger Betriebsausgaben von 66 000 DM pro Jahr vorgesehen, die - für Zeiträume ab 1.1.2001 - um eine Untergrenze von 32 000 DM ergänzt wurde.

Für die Quartale ab 1.7.2002 gab der [X.] die regionalisierte [X.]rmittlung der Betriebsausgaben der Psychotherapeuten auf und setzte einen bundesweit einheitlichen Betrag von 28 100 [X.]uro fest (Teil A [X.].2.3 des am 29.3.2002 bekannt gemachten Beschlusses, [X.] 2002, [X.]). Zugleich war ab diesem Zeitpunkt für die Berechnung des [X.]es der Psychotherapeuten nicht mehr der [X.] hausärztlich tätiger Allgemeinmediziner im Jahr 1998, sondern derjenige aller an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte im [X.] heranzuziehen, wobei Umsätze für belegärztliche Leistungen, für [X.], gesondert regional vereinbarte Leistungen sowie für Leistungen der Kapitel O und U des [X.] aF außer Betracht blieben (aaO, Teil A [X.].2.4, 1. und 3. Spiegelstrich).

Der [X.] hat mit Urteil vom 28.1.2004 ([X.], 87 = [X.]-2500 § 85 [X.]), in dem die Angemessenheit der Höhe des [X.] im Quartal I/2000 umstritten war, sowohl die Berechnung des Umsatzes bei Vollauslastung durch Multiplikation des [X.]es mit dem Faktor 1,47 als auch die Deckelung der [X.] auf 66 000 DM als strukturelle Fehlfestlegungen beanstandet. Soweit überhaupt für die [X.]rmittlung eines fiktiven [X.]es an tatsächlich erzielte Umsätze angeknüpft werden könne, dürften nur solche Umsätze zugrunde gelegt werden, die das Resultat einer rechtmäßigen Honorarverteilung seien. Dies sei bei der Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen im Jahr 1998 typischerweise nicht der Fall gewesen, da der Mindestpunktwert von 10 Pfennig nicht grundsätzlich erreicht worden sei. Auch spiegele die [X.] die regional sehr unterschiedliche tatsächliche Auslastung der Praxen zu einem zufälligen Zeitpunkt wider. Hinsichtlich des Ansatzes einer Obergrenze für die [X.] hat der [X.] insbesondere die unterschiedliche Berechnung der anzusetzenden [X.] bei Psychotherapeuten und der Vergleichsgruppe der Allgemeinärzte beanstandet.

ee) Mit Beschluss vom 29.10.2004 ([X.] 2004, [X.] f), geändert durch Beschluss vom [X.] ([X.] 2005, [X.]), hob der [X.] die beanstandeten Beschlüsse auf und erließ eine Neuregelung mit Wirkung vom 1.1.2000. Dabei wurde die bisherige Berechnungsweise im Grundsatz beibehalten. Modifikationen erfolgten insoweit, als für die Betriebsausgaben voll [X.] psychotherapeutischer Praxen nunmehr für alle Zeiträume ab dem 1.1.2000 ein bundesweit einheitlicher Betrag in Höhe von 40 634 [X.]uro zum Ansatz kam ([X.].2.1.5 des Beschlusses vom [X.]). Der durchschnittliche [X.]rtrag der zum [X.]inkommensvergleich herangezogenen Arztgruppe orientierte sich für die [X.] und 2001 weiterhin an den Durchschnittserträgen der in der hausärztlichen Versorgung tätigen Allgemeinärzte, es erfolgte aber eine Verringerung dieser Umsätze um bestimmte Leistungsbereiche ([X.].2.1.6 Abs 2 des Beschlusses vom [X.]). Für die Zeiträume ab dem 1.1.2002 gab der [X.] den Vergleich mit dem durchschnittlichen [X.]rtrag von sieben großen Arztgruppen aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich (Augenärzte, Chirurgen, Frauenärzte, HNO-Ärzte, Hautärzte, Orthopäden und Urologen - sog "[X.]") vor. Die Gesamtumsätze der Arztgruppen des "[X.]" waren gemäß [X.].2.1.6 Abs 2 des Beschlusses vom [X.] um Anteile zu vermindern, die auf bestimmte Leistungsbereiche entfielen.

ff) In seinem Urteil vom 28.5.2008 ([X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.]) hat der [X.] den Beschluss des [X.] vom [X.] für die im Verfahren streitbefangenen Jahre 2002 und 2003 nicht beanstandet. Die Bereinigung der [X.] aus dem "[X.]" um bestimmte Leistungen sei vom Gestaltungsspielraum des [X.] umfasst (aaO Rd[X.] 45). Leistungen, die für die [X.]rtragssituation prägend seien, dürften allerdings nicht herausgerechnet werden. Soweit für die [X.] und 2001 - die nicht Gegenstand des Verfahrens waren - bei der Berechnung die Umsätze der Vergleichsarztgruppe der Allgemeinmediziner um [X.]innahmen aus Laborleistungen und aus [X.] zu bereinigen seien, seien prägende [X.]lemente betroffen und der Beschluss insoweit rechtswidrig (aaO Rd[X.] 49).

Der zur Berücksichtigung der Betriebskosten voll [X.] psychotherapeutischer Praxen festgesetzte Betrag von bundesweit 40 634 [X.]uro halte sich im Rahmen des [X.] des [X.]. Die Vorgabe eines für alle [X.]-Bezirke gleich hohen Betrages zur Berücksichtigung der typischerweise in voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxen anfallenden Betriebskosten sei mit höherrangigem Recht vereinbar. [X.]s sei methodisch unbedenklich, einen fixen [X.] zu wählen, auch wenn ein Vergleich zum variablen fiktiven Umsatz einer vergleichbaren Arztgruppe zu ziehen sei, sofern das [X.]rfordernis einer realitätsgerechten [X.]rfassung beachtet werde und Abweichungen von der sonst gewählten Vorgehensweise aus diesem Blickwinkel sachlich begründet seien. Die Verwendung eines festen Betrages solle zudem ein zu starkes Auseinanderdriften der regional zu ermittelnden Psychotherapie-Punktwerte verhindern (aaO Rd[X.]5 ff). Auch die Höhe des festgesetzten Betrages halte sich im Rahmen des [X.] des [X.] (aaO Rd[X.] ff). Als Grundlage habe die im Mai 2002 erstellte "Sonderauswertung für Psychotherapeuten zur [X.] 1999" des [X.] gedient. Der [X.]rmittlung des festen [X.] seien die durchschnittlichen Betriebsausgaben der obersten Umsatzgrößenklasse in den alten Bundesländern in Höhe von 62 712 DM zugrunde gelegt worden. Mit den hierin enthaltenen Personalkosten von lediglich 12 042 DM habe die vom [X.] für erforderlich gehaltene Berücksichtigung der Aufwendungen für eine Halbtagskraft nicht realisiert werden können. Der [X.] habe daher zu Recht diese Betrag in Abzug gebracht und durch den Betrag von 28 803 DM ersetzt. Dieser Betrag sei als gewichteter Mittelwert aus einer [X.]rhebung des [X.] zur "Kostenstruktur bei ausgewählten Arzt-, Zahnarzt-, [X.] und [X.] sowie Praxen von Psychologischen Psychotherapeuten" im [X.] (erschienen im Februar 2004 in der Fachserie 2, Reihe 1.6.1) abgeleitet worden. Die Berücksichtigung dieses Wertes stelle eine realitätsgerechte und willkürfreie Personalkostenerfassung dar, zumal der sich ergebende Wert von 14 727 [X.]uro etwa zwei Drittel der in psychotherapeutischen Praxen tatsächlich entstandenen Aufwendungen für eine Vollzeitkraft abdecke. [X.]r sei auch in Übereinstimmung mit den sich aus dem Gehaltstarifvertrag für Arzthelferinnen in der [X.] für eine Halbtagskraft errechnenden jährlichen Personalkosten von 12 003 [X.]uro zu bringen und lasse noch Spielraum etwa für die geringfügige Beschäftigung einer Raumpflegekraft (aaO Rd[X.] 35 ff).

Allerdings müsse der [X.] in regelmäßigen Abständen prüfen, ob sich die Verhältnisse zwischenzeitlich geändert hätten und deshalb eine Anpassung der ursprünglichen Festlegung geboten sei. Wohl ab dem [X.] lägen deutliche Anhaltspunkte für Kostensteigerungen gegenüber den auf Grundlage der bis [X.]nde 2004 verfügbaren Daten festgesetzten Betriebskosten voll [X.] psychotherapeutischer Praxen in Höhe von 40 634 [X.]uro vor, die eine Anpassung des [X.] nahelegen würden. Nicht zuletzt aufgrund einer [X.]rhöhung der Umsatzsteuer um drei Prozentpunkte sei im [X.] der Verbraucherpreisindex für [X.] erstmals seit Jahren wieder um mehr als zwei Prozent gestiegen und habe die Basis des Jahres 2000 um mehr als 10 Prozentpunkte übertroffen. Zudem seien mit Wirkung ab 1.1.2008 die seit Juli 2004 nicht mehr angehobenen Vergütungen für Arzthelferinnen erhöht worden. Diese [X.]ntwicklung habe dazu geführt, dass bei der zum 1.1.2008 erfolgten Novellierung des [X.] aufgrund neuer Kostenerhebungen erheblich höhere Betriebskosten insbesondere bei Psychotherapeuten berücksichtigt und deshalb die punktzahlmäßigen Bewertungen der psychotherapeutischen Leistungen spürbar angehoben worden seien (zB tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach [X.] 35200 [X.] 2008 mit 1755 statt früher 1495 Punkten bewertet). Infolgedessen sei auch die Gesamtpunktmenge einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis - als Divisor der Mindestpunktwertberechnung - ab 1.1.2008 von bislang 2 244 600 Punkten um 21 % auf nunmehr 2 716 740 Punkte erhöht worden, während die - im Dividenden zu berücksichtigenden - Betriebskosten der Psychotherapeuten bislang unverändert geblieben seien. [X.]s liege nahe, dass aufgrund der genannten Veränderungen die Vorgabe eines [X.] von weiterhin 40 634 [X.]uro möglicherweise bereits im [X.], jedenfalls aber ab 2008 eine dem Regelungskonzept wi[X.]prechende strukturelle Fehlfestlegung enthalte. Der [X.] sei deshalb aufgerufen, für die Zeiträume ab Quartal I/2007 anhand der damals zugänglichen bzw der später zugänglich gewordenen Daten zu prüfen, ob, ab wann und in welchem Umfang der feste [X.] angepasst werden müsse, damit er weiterhin einer realitätsgerechten Festlegung entspreche (aaO Rd[X.]).

gg) In Reaktion hierauf hat der [X.][X.] mit Beschluss vom 31.8.2011 ([X.] 2011, [X.]) für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2008 die Betriebsausgaben in Höhe von 42 974 [X.]uro festgesetzt. Für das [X.] hat er keine Anpassung vorgenommen.

hh) Seit dem [X.] regelt der durch das Gesetz zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.], [X.] 378) eingeführte § 87 Abs 2c Satz 6 [X.], dass die Bewertungen für psychotherapeutische Leistungen im [X.] eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit zu gewährleisten haben (zum Verhältnis dieser Vorschrift zu § 85 Abs 4 Satz 4 aF vgl BSG Urteil vom [X.] [X.]/16 R - zur Veröffentlichung in [X.]-2500 §87b [X.] 9 vorgesehen - Juris Rd[X.]8). Diese Verschiebung der Regelungsebene von der Honorarverteilung zum [X.] trug dem Umstand Rechnung, dass ab dem 1.1.2009 Orientierungswerte nach § 87 Abs 2e [X.] die Vergütungshöhe bundeseinheitlich bestimmten und den Besonderheiten psychotherapeutischer Leistungen durch eine angemessene Bewertung im [X.] Rechnung zu tragen war. Gemäß § 87 Abs 2d Satz 3 [X.] in der bis 31.12.2011 geltenden Fassung war ein Beschluss hierzu erstmals bis zum 31.8.2008 mit Wirkung zum 1.1.2009 zu treffen. Dieser Vorgabe ist der [X.][X.] in seiner 7. Sitzung mit Teil A der Beschlüsse vom 27./28.8.2008 ([X.] 2008, [X.]) nachgekommen, durch den die Leistungsbewertungen um den Faktor 1,2923 gesteigert wurden. Durch weiteren Beschluss des [X.][X.] in seiner 8. Sitzung vom 23.10.2008 ([X.] 2008, [X.]) wurde der Steigerungsfaktor auf 1,3196 angehoben.

ii) Mit Beschluss vom [X.] ([X.] 2015, [X.]) hat der [X.][X.] eine [X.]rhöhung der Bewertung der Leistungen des Abschnitts 35.2 [X.] rückwirkend zum 1.1.2012 um 2,6909 % vorgenommen. Darüber hinaus wurden die [X.] 35251 und bis 35252 [X.] (ab 1.1.2015: 35251, 35252 und 35253) - ebenfalls rückwirkend zum 1.1.2012 - eingeführt. Diese Zuschläge dienen der Finanzierung von normativen Personalaufwendungen, kommen jedoch erst beim [X.]rreichen einer Mindestauslastung von mindestens 50 % gemessen an einer voll ausgelasteten - bei reduziertem Tätigkeitsumfang anteilig reduziert ausgelasteten - Praxis zur Anwendung. Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich ua als Hintergrund für die [X.]inführung dieser Gebührenordnungspositionen, dass eine Überprüfung der Personalaufwendungen ergeben habe, dass annähernd 75 % der psychotherapeutischen Praxen keine Personalaufwendungen aufwiesen und keine bedeutende Zunahme von Beschäftigungsverhältnissen zu beobachten gewesen sei, obwohl seit dem [X.] normative Personalaufwendungen für eine Halbtagskraft in die [X.]-Bewertung einkalkuliert worden seien.

b) Die Festsetzung der Betriebsausgaben für das [X.] im Beschluss des [X.][X.] vom 31.8.2011 ist rechtmäßig. Sie genügt den Anforderungen an eine willkürfreie Normgebung. Der [X.][X.] hat sich innerhalb des Spektrums der verschiedenen [X.]rhebungsergebnisse gehalten und seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. [X.]r war nicht verpflichtet, den [X.] entsprechend der Teuerungsrate seit der letzten Festsetzung oder entsprechend der Steigerungsrate bei den Gehältern der Arzthelferinnen anzupassen. Die Normsetzung entspricht vielmehr den Anforderungen, wenn sie sich rational begründbar an verwertbaren Berechnungen orientiert hat (vgl [X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 17 mwN). Das war der Fall.

Die Basisgröße des [X.] wurde in der gleichen Weise ermittelt wie bereits im Vorgängerbeschluss vom [X.]. Dabei stützte sich der [X.] auf eine im September 2007 veröffentlichte Kostenstrukturuntersuchung des [X.], nämlich die "[X.] in der ärztlichen und psychotherapeutischen Vertragspraxis 2005" auf Basis der erhobenen Daten der Jahre 2003 bis 2005. Diese Studie stellt die durchschnittlichen Kosten in drei [X.] dar (bis 50 000 [X.]uro, 50 000 bis 70 000 [X.]uro, über 70 000 [X.]uro), wobei die Umsatzklassen nach den [X.]rläuterungen zu den tabellarischen Darstellungen so gebildet sind, dass jeweils etwa ein Drittel der Ärzte der Fachgruppe vertreten ist. Als Basis für die Berechnung des [X.][X.] diente die [X.] der Psychotherapeuten mit mehr als 70 000 [X.]uro Honorar aus vertragsärztlicher bzw -psychotherapeutischer Tätigkeit. Berücksichtigt wurden die Betriebskosten dieser [X.] in Höhe von 42 614 [X.]uro abzüglich Personalkosten von 14 514 [X.]uro. Hierzu addierte der [X.][X.] einen rechnerisch ermittelten normativen [X.] in Höhe von 14 874 [X.]uro. Dieser Betrag ergab sich als hälftiger Mittelwert aus dem [X.] (Tarifentgelt zuzüglich 20 % Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung) nach dem Gehaltstarifvertrag für medizinische Fachangestellte vom 1.1.2008 ([X.], 11. - 16. Berufsjahr; vgl [X.] 2008, [X.]) und dem [X.] nach dem [X.] (gültig vom [X.] - 31.12.2008, [X.]ntgeltgruppe [X.] 2, Stufe 6).

aa) Soweit der [X.][X.] als Datengrundlage die [X.]rhebungen des [X.] herangezogen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Der [X.] hat sich bei der Überprüfung des Beschlusses des [X.] vom [X.] in seinem Urteil vom 28.5.2008 bereits mit der Aussagekraft der damaligen Datengrundlage, der "Sonderauswertung für Psychotherapeuten zur [X.] 1999" des [X.], auseinandergesetzt und ihre Heranziehung gebilligt. Im Vergleich zur [X.]rhebung des [X.] für das [X.] entspreche sie wesentlich genauer der Vorgabe des § 85 Abs 4 Satz 4 [X.], weil sie nur die in der vertragsärztlichen Versorgung tätigen psychologischen und ärztlichen Psychotherapeuten erfasst habe (vgl [X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 35).

(1) Auch die im September 2007 veröffentlichte [X.] des [X.] für den Zeitraum 2003 bis 2005 stellt eine geeignete Datengrundlage für die Berechnung des [X.] dar. Sie diente der Bereitstellung von Informationen über die wirtschaftlichen Bedingungen in Praxen niedergelassener Vertragsärzte und -psychotherapeuten. Die [X.]rhebung umfasst nur die in der vertragsärztlichen Versorgung tätigen psychologischen und ärztlichen Psychotherapeuten. Ausgewertet wurden die Daten von insgesamt 725 Teilnehmern (vgl [X.] 3.1.13 der [X.] [X.]). Dies stellt gegenüber der dem Beschluss des [X.][X.] vom [X.] zugrunde liegenden [X.], bei der Daten von insgesamt 481 Psychotherapeuten ausgewertet worden waren (vgl Abbildung 1 der Übersicht zur Auswertung 1999 der [X.] 1999 [X.]), eine Verbreiterung der Datenbasis dar. Selbst wenn, wie die Klägerin vorträgt, der Bewertung in der höchsten Umsatzklasse eine relativ geringe Teilnehmerzahl von 70 zugrunde lag, war der [X.] nicht an der Verwertung der Daten gehindert. Die Betrachtung ausschließlich dieser Umsatzgruppe für die Zwecke der hypothetischen Berechnungen der Betriebskosten im Fall der Vollauslastung ist sachgerecht. Die Teilnehmerzahl wäre noch groß genug, dass der [X.][X.] die erhobenen Daten im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums willkürfrei als hinreichend repräsentativ und aussagekräftig ansehen durfte. Schließlich ist im Hinblick auf die von komplexen Kalkulationen und Bewertungen geprägte [X.]ntscheidung die Richtigkeit jedes einzelnen [X.]lementes im mathematischen, statistischen oder betriebswirtschaftlichen Sinn nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der gesamten Regelung (vgl [X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 19 mwN).

(2) Die Verwertbarkeit der [X.]-[X.]rhebung als Datengrundlage wird auch nicht durch den Vergleich mit anderen [X.]rhebungen durchgreifend in Frage gestellt. Der [X.][X.] war insbesondere nicht verpflichtet, die [X.] zu verwerten. Für diese Studie, die ebenfalls im [X.] veröffentlicht wurde, wurden Daten aus dem [X.] ausgewertet, die im Zusammenhang mit der Anpassung der Bewertung psychotherapeutischer Leistungen im [X.] erhoben worden waren. Die Studie differenzierte nicht nach [X.] und bildete Durchschnittswerte aus den erhobenen Daten. Auch die - erst im [X.] veröffentlichten - Daten des [X.]-Praxis-Panel für 2006 bis 2008 sind Durchschnittswerte. Damit ist nicht die bei Psychotherapeuten bestehende Besonderheit berücksichtigt, dass Personal typischerweise erst ab einem gewissen Auslastungsgrad beschäftigt wird. Die auf Durchschnittswerte ausgerichteten Studien waren schon aus diesem Grund weniger geeignet als die [X.]-[X.]rhebung, für die [X.]rmittlung der typischen Kostenstruktur einer vollausgelasteten psychotherapeutischen Praxis herangezogen zu werden.

Ungeachtet der Frage ihrer Verwertbarkeit für den hier streitbefangenen Zeitraum liegt den am [X.] veröffentlichten [X.]rgebnissen der Kostenstrukturerhebung des [X.] 2007 (Kostenstruktur bei Arzt- und Zahnarztpraxen, Praxen von psychologischen Psychotherapeuten sowie Tierarztpraxen, Fachserie 2, Reihe 1.6.1, 2007) ebenfalls eine andere [X.]rhebungs- und [X.] zugrunde als der [X.]rhebung des [X.]. [X.]rfasst werden vom [X.] auch rein privatärztlich tätige Praxen ([X.] 8). [X.]benso wie bereits bei der [X.]rhebung aus dem [X.] sind ärztliche Psychotherapeuten als Fachärzte in der [X.] bei Arztpraxen erfasst ([X.] 13). Die [X.]rhebung des [X.] entspricht damit weiterhin genauer der Vorgabe in § 85 Abs 4 Satz 4 [X.] als andere [X.]rhebungen.

(3) Der [X.][X.] war an der Verwertung der [X.]-[X.]rhebung 2005 auch nicht deshalb gehindert, weil sie einen relativ und absolut signifikant höheren [X.] als andere [X.]rhebungen ausweist. Während die empirischen Personalkosten bei der [X.]-Analyse 14 514 [X.]uro und 34 % der Betriebsausgaben ausmachen, liegen die Werte der anderen [X.]rhebungen absolut zwischen 2236 ([X.], Praxen zwischen 75 000 und 100 000 [X.]uro [X.]innahmen) bzw 4600 ([X.], Praxen zwischen 100 000 und 150 000 [X.]uro [X.]innahmen) und 7234 [X.]uro ([X.]) und relativ zwischen 8,28 % und maximal 19,29 % der Betriebsausgaben. Dies ist im Verhältnis zu den [X.]rhebungen, die Durchschnittswerte generieren, nicht völlig fernliegend, weil eine Beschäftigung von Personal regelmäßig erst ab einem bestimmten Leistungsumfang erfolgt (vgl auch die Begründung des Beschlusses des [X.][X.] vom [X.]). So sind auch nach der [X.]rhebung des [X.] in den höheren Umsatzklassen tatsächlich steigende Personalaufwendungen zu beobachten, die allerdings weit hinter dem relativen und absoluten Umfang der [X.]-[X.]rhebung [X.]n. Die Höhe der von der [X.]-Analyse ausgewiesenen Personalkosten ist in der Gesamtbetrachtung jedenfalls nicht unplausibel. Personalkosten in Höhe von ca 14 500 [X.]uro für eine Praxis der obersten Umsatzklasse, in der eine halbtags beschäftigte Mitarbeiterin mit administrativen Aufgaben befasst ist und ggf zusätzlich eine Reinigungskraft beschäftigt wird, sind nicht ersichtlich realitätsfern.

Der empirisch ermittelte Betrag ist zugunsten der Psychotherapeuten durch einen realitätsgerechten normativen [X.] ersetzt worden, der nicht unerheblich über die empirischen Kosten hinausging. Letztlich geht es bei der vom [X.] entwickelten Modellberechnung darum, die Beschäftigung einer Halbtagskraft zu ermöglichen, nicht um einen generellen Zuschlag zur Vergütung psychotherapeutischer Leistungen.

Der [X.] liegt nach der [X.]-Studie absolut bei 28 100 [X.]uro und ca 66 % der Betriebsausgaben, während die anderen [X.]rhebungen absolut auf ähnliche Werte kommen, die relativ einen geringeren Anteil der Betriebsausgaben ausmachen. Anhaltspunkte dafür, dass bei Zugrundelegung der [X.]-Studie kein ausreichender Betriebskostenanteil berücksichtigt würde, sind auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Der vom [X.][X.] für das [X.] gebildete Gesamt-[X.] in Höhe von 42 974 [X.]uro ist jedenfalls ausreichend, um die empirisch feststellbaren Betriebskosten einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis abzubilden. Auch wenn die Gesamtbetriebskosten der Vergleichserhebungen unter dem Wert der [X.]-Analyse liegen, bestehen bei Betrachtung des Gesamtergebnisses der Berechnung keine durchgreifenden Zweifel an einer realitätsgerechten und willkürfreien Kostenerfassung.

(4) Auch aus dem Beschluss des [X.][X.] vom [X.] lässt sich für eine Rechtswidrigkeit der Heranziehung der [X.]-Studie als Datengrundlage des Beschlusses vom 31.8.2011 nichts ableiten. Der [X.][X.] hat für den Beschluss vom [X.] gerade einen Wechsel der Datengrundlage vollzogen und anstelle einer [X.]-[X.]rhebung die Daten des [X.] 2007 herangezogen, weil für den Zeitraum ab 1.1.2012 keine hinreichend aktuellen Daten des [X.] vorlagen. [X.]s kann offenbleiben, ob der Beschluss einer Überprüfung standhält. Für den streitbefangenen Zeitraum 2007/2008 lagen jedenfalls mit den Kostenstrukturerhebungen des [X.] hinreichend aktuelle Daten vor, sodass der [X.][X.] sich nicht zu einem Wechsel der Datengrundlage gezwungen sehen musste.

bb) Soweit der [X.][X.] für die [X.]rmittlung der normativen Personalkosten in seinem Beschluss vom 31.8.2011 von der im Beschluss vom [X.] gewählten Methodik abgewichen ist und statt der Kostenstrukturerhebung des [X.] das gemittelte [X.] für eine jeweils adäquat eingruppierte Halbtagskraft nach dem Gehaltstarifvertrag für medizinische Fachangestellte vom 1.1.2008 und dem [X.] herangezogen hat, hat er damit seinen Gestaltungsspielraum ebenfalls nicht überschritten. Der [X.] hat in seiner [X.]ntscheidung vom 28.5.2008 hinsichtlich des Beschlusses des [X.] vom [X.] eine "intellektuelle Überprüfung" des aus der [X.] des [X.] hergeleiteten empirischen Personalkostenbetrages anhand des [X.] für Arzthelferinnen für nachvollziehbar gehalten. Die aus Gründen der [X.] vorgenommene Heranziehung dieses für Beschäftigte in Praxen niedergelassener Ärzte einschlägigen Tarifvertrages sei nachvollziehbar und nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der [X.] in seiner Modellberechnung bisher den Bundes-Angestelltentarifvertrag zugrunde gelegt habe (vgl [X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 37 unter Verweis auf BSG [X.]-2500 § 87 [X.] Rd[X.]9, 31). [X.]s spricht nichts für die Annahme, dass auf der Grundlage der entsprechenden aktuellen tariflichen Bestimmungen kein realitätsgerechter normativer [X.] bestimmt wurde. [X.]s ist auch nicht zu beanstanden, dass der [X.][X.] einen Mittelwert aus den beiden herangezogenen Tarifverträgen gebildet hat. Durch die Kombination beider Datengrundlagen wurde vielmehr die Datenbasis verbreitert.

Der [X.][X.] war auch nicht gehalten, noch zusätzlich Kosten für eine Reinigungskraft zu berücksichtigen. Zwar hat der [X.] in seiner [X.]ntscheidung vom 28.5.2008 im Rahmen der Ausführungen zur "intellektuellen Überprüfung" des normativen [X.]es ausgeführt, dass der vom [X.] bestimmte Betrag sogar "noch Spielraum etwa für die geringfügige Beschäftigung einer Raumpflegekraft" ([X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 37) lasse. Das ist aber nicht so zu verstehen, dass über die normative Berücksichtigung der Kosten einer Halbtagskraft hinaus stets zusätzlich Kosten für die Beschäftigung weiteren Personals einzurechnen wären. Den Anforderungen an eine realitätsgerechte Bemessung der Personalkosten ist jedenfalls Genüge getan, wenn die Personalkosten für eine sozialversicherungspflichtige Halbtagskraft berücksichtigt sind ([X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 37 unter Bezugnahme auf [X.], 87 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 31).

c) Der Beschluss des [X.][X.] vom 31.8.2011 ist hingegen rechtswidrig, soweit er für das [X.] keine Anpassung enthält. Der [X.][X.] war zwar nicht verpflichtet, bei der [X.]rmittlung der Betriebskosten für das [X.] die aktuellste zum [X.]ntscheidungszeitpunkt am 31.8.2011 vorliegende "[X.] in der ärztlichen und psychotherapeutischen Vertragspraxis 2005" des [X.] mit den [X.]rgebnissen des Zeitraumes 2003 bis 2005 heranzuziehen und bereits für das [X.] einen Betrag von 42 974 [X.]uro festzulegen. [X.]r hätte jedoch bei seiner Beschlussfassung die bereits im [X.] 2006 veröffentlichte [X.] des [X.] für die Jahre 2002 bis 2004 berücksichtigen müssen, aus der sich ein Anpassungsbedarf hinsichtlich der Betriebskosten von 40 634 [X.]uro auf einen Betrag von mindestens 41 052 [X.]uro ergab.

aa) Für das [X.] wurden Betriebsausgaben in Höhe von 40 634 [X.]uro zugrunde gelegt, wie im Beschluss des [X.] vom [X.] festgesetzt. Datengrundlage dieser Festsetzung war damit im [X.] weiterhin die im Mai 2002 erstellte "Sonderauswertung für Psychotherapeuten zur [X.] 1999". Hieraus ergab sich als Durchschnitt der Betriebsausgaben in der obersten Umsatzgrößenklasse in den alten Bundesländern ein Betrag in Höhe von 62 712 DM (32 064,14 [X.]uro), der um den [X.] in Höhe von 12 042 DM (6157 [X.]uro) bereinigt wurde. [X.] wurden Personalkosten in Höhe von 28 803 DM (14 727 [X.]uro) aus einer im Jahr 2004 erschienenen [X.]rhebung des [X.] zur "Kostenstruktur bei ausgewählten Arzt-, Zahnarzt-, [X.] und [X.] sowie Praxen von psychologischen Psychotherapeuten" im [X.] ermittelt. Für das [X.] ist nach den Angaben der Beigeladenen im Beschluss vom 31.8.2011 keine Anpassung vorgenommen worden, weil im [X.] 2006 nur die Daten des [X.] aus den Jahren 2002 bis 2004 bekannt gewesen seien. Hieraus habe sich eine minimale Abweichung des [X.] ergeben, dieser habe in der höchsten Umsatzklasse mit einem Umsatz über 70 000 [X.]uro bei 38 546 [X.]uro gelegen und damit unter dem für die Mindestpunktwertberechnung veranschlagten Wert von 40 634 [X.]uro. Dabei sei der [X.] der [X.]-Studie durch einen rechnerisch ermittelten Betrag der [X.] für eine Halbtagskraft nach dem [X.] in Höhe von 16 323 [X.]uro ersetzt worden. Diese Daten hätten zu einer Absenkung der Betriebskosten führen müssen, die noch größer ausgefallen wäre, wenn man die Personalkosten des [X.] in Höhe von 14 727 [X.]uro herangezogen hätte. Neuere Daten seien [X.]nde 2006 nicht verfügbar gewesen.

bb) [X.]s ist grundsätzlich beurteilungsfehlerfrei, die Festsetzung des [X.] für 2007 allein auf der Grundlage der Daten vorzunehmen, die vor dem Zeitraum vorlagen, für den die Festsetzung gelten soll. Der [X.][X.] war nicht verpflichtet, die Betriebskosten für das [X.] im Hinblick auf die im [X.] 2007 verfügbare [X.] 2005 für die Jahre 2003 bis 2005 oder im Hinblick auf andere später veröffentlichte [X.]rhebungsergebnisse anzupassen. Die auf die Rechtsprechung des [X.]s zurückgehende Modellberechnung als Grundlage der Prüfung, ob eine voll ausgelastete psychotherapeutische Praxis [X.]rträge aus vertragsärztlicher Tätigkeit in [X.]elben Größenordnung wie andere vertragsärztliche Praxen erreichen kann, ändert nichts an dem Grundsatz, dass (auch) die Grundlagen für die Honorierung psychotherapeutischer Praxen (Punktzahlen im [X.], Punktwerte) zu Beginn des jeweiligen Abrechnungszeitraums feststehen müssen. Die Vorstellung, es müsse regelmäßig nach Abschluss des jeweiligen Jahres nach Vorliegen aller Daten der Psychotherapeuten und der anderen Arztgruppen geprüft werden, ob tatsächlich "Chancengleichheit" im Sinne der Rechtsprechung des [X.]s bestanden hat, trifft nicht zu. Soweit die Wendung im Urteil des [X.]s vom 28.5.2008, der [X.] habe "für die Zeiträume ab Quartal I/2007 anhand der damals zugänglichen bzw der später zugänglich gewordenen Daten zu prüfen, ob, ab wann und in welchem Umfang der feste [X.] angepasst werden muss" ([X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.]), dafür sprach, dass auch nach Ablauf des zu beurteilenden Zeitraums veröffentlichte Daten zu berücksichtigen seien, stellt der [X.] klar, dass dies nicht zu fordern ist.

Der [X.] darf grundsätzlich auf der Basis der vor Beginn des jeweiligen Jahres vorhandenen Daten beurteilen, ob die Vorgaben geändert werden müssen. [X.] er das rechtsfehlerfrei, sind seine Vorgaben auch dann nicht zu beanstanden, wenn sich im Laufe des Jahres Kostensteigerungen ergeben, die in der Bilanz des Jahres dazu führen können, dass die Zielvorgabe des [X.]s nicht vollständig erreicht werden konnte. [X.]s entspricht dem prognostischen Charakter der Beschlüsse des [X.] nach § 85 Abs 4a Satz 1 [X.] aF und zu den Punktzahlen für die Leistungen des Kapitels 35.2 [X.], dass auch bei einer rückwirkenden [X.]ntscheidung grundsätzlich allein die Daten berücksichtigt werden, die zu dem für eine prospektive Betrachtung maßgeblichen Zeitpunkt vorhanden waren. Jede andere Beurteilung würde dazu führen, dass die Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen regelmäßig erst Jahre nach Ablauf der zu vergütenden Zeiträume abgeschlossen werden könnte. Das entspräche nicht der Rechtsprechung des [X.]s, wonach im Rahmen der Vergütung ambulanter vertragsärztlicher Leistungen möglichst Verwerfungen zu vermeiden sind, die dadurch entstehen, dass die aktuelle Gesamtvergütung mit Zahlungen für Leistungen aus lange zurückliegenden Quartalen belastet wird. Grundsätzlich haben sowohl die Vertragsärzte als auch die die Gesamtvergütung entrichtenden Krankenkassen einen Rechtsanspruch darauf, dass die für ein bestimmtes Quartal geleistete Gesamtvergütung möglichst ungeschmälert für die Honorierung der in diesem Quartal erbrachten Leistungen verwendet wird (BSG Urteil vom [X.] [X.]/16 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Im Übrigen würde die endgültige Honorarverteilung abhängig von den Zeiträumen, in denen das [X.] und/oder das [X.] ihre Auswertungen von [X.]rträgen und Kosten ärztlicher Praxen erstellen. Wenn etwa die endgültigen Daten für 2007 aus Gründen, auf die die Vertragspartner der vertragsärztlichen Versorgung keinen [X.]influss haben, erst im Laufe des Jahres 2010 verfügbar sind, könnte, wenn allein diese Daten maßgeblich wären, erst im Jahr 2011 abschließend über die Höhe der Vergütung entschieden werden. [X.]s ist deshalb entgegen der Auffassung des [X.] nicht zu beanstanden, dass der [X.] sich im Jahr 2011 für das [X.] nur auf die Daten gestützt hat, die 2006 vorgelegen haben. Die Strukturanalyse des [X.] mit den [X.]rgebnissen der Jahre 2003 bis 2005 war aber erst im [X.] des Jahres 2007 verfügbar.

[X.]ine eigenständige Pflicht des [X.][X.] als Normgeber zu [X.]rmittlungen hat der [X.] - wenngleich [X.]rmittlungen bei Rechtsnormen, denen Prognoseerwägungen zugrunde lägen, sinnvoll seien - grundsätzlich nicht angenommen, zugleich aber darauf hingewiesen, dass unter bestimmten Voraussetzungen verstärkte Beobachtungs- und Reaktionspflichten bestehen (vgl BSG [X.]-2500 § 87 [X.]4 Rd[X.]4; BSG[X.] 94, 50 = [X.]-2500 § 72 [X.], Rd[X.] 44). [X.]ine Nachbesserung von Regelungen des [X.][X.] kann unter diesem Gesichtspunkt aber regelmäßig nur für die Zukunft gefordert werden. [X.]in Anspruch auf nachträgliche Korrektur von Leistungsbewertungen besteht in der Regel nicht. In Bezug auf eine Neuregelung der Vergütung von Laborleistungen und dem damit verbundenen Umsatzrückgang hat der [X.] ausgeführt, der Normgeber sei zu einer Nachbesserung einer Anfangs- und [X.]rprobungsregelung rückwirkend zugunsten einzelner Arztgruppen nicht verpflichtet und hieran sogar gehindert, wenn damit Nachzahlungen aus den für das aktuelle Quartal gezahlten Gesamtvergütungen verbunden wären (BSG[X.] 97, 170 = [X.]-2500 § 87 [X.] 13, Rd[X.] 43).

cc) Der Beschluss vom 31.8.2008 ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil die Annahme des [X.], dass für das [X.] keine neueren Daten vorlagen, nicht zutreffend war. Bereits im [X.] 2006 waren nämlich Daten der [X.] des [X.] für die Jahre 2002 bis 2004 verfügbar. Aufgrund der aus dieser [X.] ersichtlichen Veränderungen war die Vorgabe eines [X.] von weiterhin 40 634 [X.]uro bereits im [X.] nicht mehr rechtmäßig. Aus den Daten des [X.] ergaben sich [X.] von 41 052 [X.]uro, davon für die höchste Umsatzklasse Personalkosten in Höhe von 18 829 [X.]uro.

Soweit der [X.][X.] davon ausgegangen ist, dass der sich aus der [X.]rhebung für die Jahre 2002 bis 2004 ergebende Betriebskostenbeitrag in der höchsten Umsatzklasse mit einem Umsatz über 70 000 [X.]uro bei 38 546 [X.]uro und damit unter dem für die Mindestpunktwertberechnung veranschlagten Wert von 40 634 [X.]uro gelegen habe, beruht dies auf einer unzulässigen Berechnungsweise. Der [X.][X.] hat bei dieser Berechnung ausgehend von Betriebskosten von insgesamt 41 052 [X.]uro die empirisch ermittelten Personalkosten in Höhe von 18 829 [X.]uro abgezogen und durch einen niedrigeren normativen [X.] in Höhe von 16 323 [X.]uro ersetzt. Dies ist nicht vereinbar mit der Modellberechnung des [X.]s, der der [X.][X.] mit seinem Regelungskonzept grundsätzlich gefolgt ist. Die Modifikation der empirisch erhobenen Betriebskostendaten des [X.] in Bezug auf die ermittelten Personalkosten und deren [X.]rhöhung auf einen normativ ermittelten Wert hat der [X.] mit der Begründung für rechtmäßig gehalten, dass ansonsten die für erforderlich gehaltene Berücksichtigung der Aufwendungen für eine Halbtagskraft nicht realisiert werden könne ([X.], 254 = [X.]-2500 § 85 [X.], Rd[X.] 36). Der umgekehrte Weg einer Modifizierung der empirisch ermittelten Betriebskosten dahingehend, dass niedrigere als die empirisch ermittelten Personalkosten zum Ansatz kommen, ist nicht zulässig. Das gilt auch dann, wenn die normativen Werte für die Beschäftigung einer Halbtagskraft ausreichend wären. Der [X.] soll die Kosten einer voll ausgelasteten psychotherapeutischen Praxis abbilden, sodass sich derartige Kürzungen verbieten. [X.]ine "Korrektur" der empirisch ermittelten Personalkosten zu Lasten des [X.] für die psychotherapeutischen Leistungen ist nicht statthaft. Der [X.] wird daher auf der Grundlage der [X.]-[X.] für die Jahre 2002 bis 2004 den Betriebskostenanteil für 2007 neu zu bestimmen haben. Die Beklagte hat sodann erneut über den Honoraranspruch der Klägerin zu entscheiden.

3. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach haben die Klägerin und die Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte zu tragen (§ 154 Abs 1, § 159 Satz 1 VwGO). [X.]ine [X.]rstattung der Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil sie keine Anträge gestellt haben.

Meta

B 6 KA 29/17 R

28.06.2017

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG München, 23. Juli 2014, Az: S 38 KA 262/13, Urteil

§ 85 Abs 4 S 1 SGB 5 vom 22.12.1999, § 85 Abs 4 S 2 SGB 5 vom 14.11.2003, § 85 Abs 4 S 3 SGB 5 vom 14.11.2003, § 85 Abs 4 S 4 SGB 5 vom 14.11.2003, § 85 Abs 4a S 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 87 Abs 1 S 1 SGB 5, § 87 Abs 3 SGB 5, Kap 35 EBM-Ä 2008, Abschn 35.2 EBM-Ä 2008, Kap 35 EBM-Ä 2005, Abschn 35.2 EBM-Ä 2005

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.06.2017, Az. B 6 KA 29/17 R (REWIS RS 2017, 8937)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8937

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