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PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 22. August 2001in der [X.] versuchten [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. August 2001beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPOmit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet [X.], daß der Angeklagte sowie die Mitangeklagten [X.]und [X.]nur des versuchten Betruges in 38 [X.] sind.Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen für das [X.] wird abgesehen.Der zwischenzeitlich vom Verteidiger des Angeklagten gestellte Antrag [X.] hindert den Fortgang des Revisionsverfahrens nicht.Ein weiteres Zuwarten mit einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist [X.] dann nicht veranlaßt, wenn eine Auswirkung der beantragten Proto-kollberichtigung auf das Revisionsverfahren [X.] wie hier [X.] nicht erkennbar ist.Der Schuldspruch war [X.] gemäß § 357 StPO unter Erstreckung auch auf [X.] [X.] zu berichtigen. Das [X.] hat in den Gründen aus-geführt, die Verurteilung wegen vollendeten Betruges habe auf einem [X.] beruht, weil [X.] jeweils Schuldsprüchewegen versuchten Betruges gewesen seien. Wenn die [X.] bei der- 3 -Urteilsberatung aber nur vom Versuch ausgegangen ist, kann ausgeschlos-sen werden, daû der Rechtsfolgenausspruch von dem Versehen [X.] sein könnte.[X.][X.] Raum Brause
Meta
22.08.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2001, Az. 5 StR 342/01 (REWIS RS 2001, 1565)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1565
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