Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2011, Az. V ZB 323/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8058

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[X.]BESCHLUSS [X.] 323/10 vom 31. März 2011 in der [X.]- 2 - Der [X.] hat am 31. März 2011 durch den [X.] [X.] [X.], [X.] und die Richterinnen Dr. Brückner und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der 25. Zivilkammer des [X.] vom 3. Dezember 2010 und der Beschluss des [X.] vom 22. November 2010 den Betroffenen in seinen Rech-ten verletzt haben. Die zur Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen trägt die Landeshauptstadt [X.]. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 3.000 •. Gründe: [X.] Der Betroffene, ein [X.] St[X.]tsangehöriger, reiste am 22. Oktober 1987 in das [X.] ein. Zuletzt wurde ihm am 22. Februar 2007 eine bis zum 22. Februar 2008 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die [X.]lehnte mit seit dem 31. Mai 2010 bestandskräftiger Verfügung 1 - 3 - vom 8. April 2010 die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis ab und for-derte den Betroffenen auf, das [X.] bis zum 31. Mai 2010 zu [X.]. Der Betroffene wurde am 21. November 2010 von der [X.] und wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts als Beschuldigter vernommen. Der polizeiliche Vorgang wurde der St[X.]tsanwaltschaft übersandt. 2 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22. November 2010 auf Antrag des Beteiligten zu 2 gegen den Betroffenen die Haft zur Sicherung der Ab-schiebung für die Dauer von drei Monaten und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Die sofortige Beschwerde hat das [X.] zu-rückgewiesen. Auf Antrag des Betroffenen hat der Senat mit Beschluss vom 21. Januar 2011 die Vollziehung der [X.] ausgesetzt. Der Betroffene ist an demselben Tag aus der Haft entlassen worden. Mit der [X.] will er die Feststellung erreichen, dass er durch die Haftanordnung des Amtsgerichts und die Aufrechterhaltung der Haft durch das [X.] in sei-nen Rechten verletzt worden ist. 3 I[X.] Nach Auffassung des [X.] war die Haftanordnung [X.], denn die in § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 [X.] genannten Haftgründe hätten vorgelegen. 4 II[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 5 - 4 - 6 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1 [X.] statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - [X.], NVwZ 2010, 1510; Beschluss vom 22. Juli 2010 - [X.], [X.] 2011, 27; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - [X.], Rn. 4, 10) und auch im Übrigen zulässig (§ 71 Abs. 1 und 2 FamFG). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) verletzt. 7 a) Die Haft hätte schon deshalb nicht angeordnet werden dürfen, weil der Haftantrag unzulässig war. 8 [X.]) Ob ein zulässiger Haftantrag vorliegt, ist in jeder Lage des Verfah-rens von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - [X.] 136/10, Rn. 6, zur [X.] bestimmt; Beschluss vom 29. April 2010 - [X.] 218/09, [X.] 2010, 210, 211, jeweils mwN). Zu den unerlässli-chen Zulässigkeitsvoraussetzungen gehört es nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG, dass die Antragsbegründung insbesondere Angaben zu den Voraus-setzungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung enthält (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - [X.] 226/10, juris Rn. 8 f.). 9 bb) Diesen Anforderungen wird der Antrag der Beteiligten zu 2 vom 3. Februar 2010 nicht gerecht. 10 Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 [X.] darf ein Ausländer, gegen den öffent-liche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen St[X.]tsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Fehlt dieses Einvernehmen, scheidet die Anordnung 11 - 5 - der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers aus (Senat, [X.] vom 17. Juni 2010 - [X.] 93/10, NVwZ 2010, 1574, Rn. 9). 12 Fehlen in dem Haftantrag Ausführungen zu dem Einvernehmen, obwohl sich aus ihm selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass die öffentliche Klage oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhän-gig ist, ist der Antrag unzulässig (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2010 - [X.] 226/10). Das ist hier der Fall. Der Betroffene wurde am 22. November 2010 we-gen des Verdachts des illegalen Aufenthalts von der Polizei als Beschuldigter vernommen. Anschließend wurde der Vorgang der St[X.]tsanwaltschaft über-sandt. In dem Haftantrag der Beteiligten zu 2 wird zum Teil aus den Angaben des Betroffenen in der Beschuldigtenvernehmung zitiert. Ausführungen zu dem Einvernehmen der St[X.]tsanwaltschaft mit der Abschiebung des Betroffenen fehlen jedoch. [X.] [X.] beruht auf §§ 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, 83 Abs. 2 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 [X.] entspricht es billigem Ermessen, die Körperschaft, der die beteiligte Behörde angehört (vgl. § 430 FamFG), zur Erstattung der notwendi-gen außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen zu verpflichten (Senat, [X.] vom 6. Mai 2010 - [X.], NVwZ 2010, 1510, 1511). 14 - 6 - 15 Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 KostO. [X.]

Schmidt-Räntsch

Brückner [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 150 [X.]/10 / B - [X.], Entscheidung vom [X.] -

Meta

V ZB 323/10

31.03.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2011, Az. V ZB 323/10 (REWIS RS 2011, 8058)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8058

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