Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2008, Az. NotZ 25/07

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2008, 336

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[X.] B[X.]SCHLUSS [X.] 25/07 vom 9. Dezember 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der [X.], [X.], hat durch den Vorsitzenden [X.] [X.], die [X.] [X.] und [X.] die Notarin Dr. Doyé und den Notar [X.]ule am 9. Dezember 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des [X.] vom 12. Januar 2007 - 22 Not 105/06 ([X.]) - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und des weiteren Beteiligten zu tragen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner [X.] - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsausübung - an 15 Amtssitzen im [X.] Rechtsgebiet, unter anderem in [X.]. , aus. Der Antragsteller bewarb sich auf diese und weitere Stellen. 1 - 3 - [X.]r ist als Notar im Landesdienst beim Notariat [X.]

tätig. Am 3. Juli 1978 wurde er zum [X.] unter Berufung auf das [X.]verhältnis auf Probe ernannt. Nach verschiedenen Verwendungen war er ab dem 1. Juni 1982 als [X.] an unterschiedlichen Orten tätig. Am 4. September 1985 erfolgte seine [X.]rnennung zum Justizrat unter Übertragung eines Amtes beim Notariat [X.]. Von dort aus war er vom 1. Februar 1986 bis 30. April 1986 mit der Hälfte seiner Arbeitskraft an die Notariate [X.].

und [X.]. Mit Wirkung vom 1. Mai 1986 wurde er an das Notariat [X.]. versetzt und blieb bis zum 31. Mai 1992 mit einem Teil seiner Arbeitskraft (bis 31. Mai 1988 mit der Hälfte, danach mit 1/5) abgeordnet an das Notariat [X.]

. Vom 1. September 1994 an war er zunächst an das Notariat [X.]abgeordnet. Am 4. Dezember 1995 wurde er nach dorthin versetzt. 2 Auf die ausgeschriebenen 25 Notarstellen gingen innerhalb der Bewer-bungsfrist, die am 30. November 2005 endete, von 102 Interessenten insge-samt 655 Bewerbungen ein. Mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Qualifizie-rungen der verschiedenen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich entschied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung ei-nes abstrakten Bewertungs- und Auswahlschemas, etwa in Form eines Punkte-systems, und stattdessen für eine alle Bewerber vergleichende individuelle [X.]ig-nungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte [X.]feld unabhängig von einem bestimmten Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der für jeden Bewerber erstellten [X.]inzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen: 3 - [X.]rgebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen insbesondere das Resultat der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung, - Beurteilungen im Rahmen der notariellen Tätigkeit, - 4 - - Umfang der berufspraktischen [X.]rfahrung, - quantitative Arbeitsergebnisse, - notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vortrags-, [X.] oder Veröffentlichungsaktivitäten, notarspezifische Promotio-nen), - Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdegangs als Notar im Lan-desdienst einschließlich des [X.]rreichens von Beförderungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen. Dabei vergab er aus dem Kreis der besten Bewerber der im [X.] Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst qualifikationsabstufend die [X.] 18 Plätze. [X.]r berücksichtigte besonders die Note des abschließenden Staatsexamens und das aus den Beurteilungen der [X.]präsidenten abgeleitete notarspezifische Bewährungsprofil. Die weiteren 15 Plätze, die für die Besetzung aller Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch einen Vergleich der übrigen Bewerber. Die so festgelegte [X.] auf den [X.] 33 Plätzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschlägen zugrunde, bei denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschließend unmittelbar ver-gleichend gegenübergestellt sehen. 4 Der Antragsteller kam hierbei auf Platz 17. Der weitere Beteiligte [X.], der sich gleichfalls auf die mit dem Amtssitz in [X.]. ausgeschriebene Stelle beworben hatte, belegte den 16. Rang. 5 Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgegner dem [X.] unter auszugsweiser Beifügung der Auswahlentscheidung mit, dass seiner Bewerbung auf die Stelle in [X.].

die mehrerer besser platzierter 6 - 5 - Bewerber vorgingen. [X.]r beabsichtige, diese Stelle mit dem weiteren Beteiligten [X.]zu besetzen. Die diesem in der Platzierung vorgehenden anderen [X.] erhielten andere, von ihnen vorrangig angestrebte Stellen.
Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentscheidung in seinen Rechten verletzt. [X.]r beanstandet das Auswahlverfahren insgesamt. Im Übrigen meint er, die [X.]inzelabwägung der ihn betreffenden Auswahlkriterien sei unzureichend. 7 Der Antragsteller hat gegen den Bescheid des Antragsgegners Antrag auf gerichtliche [X.]ntscheidung gestellt, mit dem er in der Hauptsache die Aufhe-bung des angefochtenen Verwaltungsakts und die Verpflichtung des Antrags-gegners zur Neubescheidung in dem Verfahren über die Besetzung der [X.] in [X.]. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes verfolgt hat. 8 Das [X.] hat seinen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren weiterverfolgt. [X.]r nimmt auf seine Rechtsausführungen in der Vorinstanz Bezug und ergänzt seinen Vortrag zu der seiner Auffassung nach unrichtigen Abwä-gung der ihn betreffenden Auswahlkriterien. 9 I[X.] Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 [X.] in Verbin-dung mit § 42 Abs. 4 [X.]), in der Sache jedoch unbegründet. Die von dem Antragsgegner getroffene Auswahl erweist sich unter Berücksichtigung ihrer 10 - 6 - eingeschränkten Nachprüfbarkeit durch die Gerichte (vgl. z.B.: [X.], 327, 330 f und vom 14. März 2005 - [X.] 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) nicht als rechtswidrig. 1. [X.] beanstandet der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Vortrag anderer Notare im Landesdienst in parallelen Anfechtungsverfahren, der Antragsgegner hätte sich aus Gründen der Fürsorgepflicht zur Besetzung von mehr als 25 Notarstellen entschließen müssen und nicht - den tatsächli-chen Bedarf außer [X.] lassend - die Zahl der Stellen künstlich begrenzen [X.], was die Wiederholung des Auswahlverfahrens notwendig mache. 11 2. Der Antragsgegner war auch nicht gehindert, sich bei der Auswahl für einen individuellen [X.]ignungsvergleich sämtlicher Bewerber zu entscheiden. Die darauf bezogenen [X.], diese nicht ausreichend durchschaubare Auswahl-methode lege - anders als feste Bewertungsschemata - die Gewichtung der Auswahlkriterien mangels eindeutig definierter Grundlagen des [X.]ignungsver-gleichs nicht offen und bedinge eine höchst uneinheitliche, kaum nachvollzieh-bare und nicht hinreichend verifizierbare Anwendung der Bewertungskriterien, greifen ebenso wenig durch wie der Vorwurf, eine auf den [X.]inzelfall bezogene Würdigung der persönlichen und fachlichen [X.]ignung, die in eine Prognose ein-münden müsse, sei nicht zu erkennen. 12 Der Senat hat die erstmalige Bestellung von Notaren zur hauptberufli-chen Amtsausübung im [X.] Rechtsgebiet und das vom Antragsgegner im Besetzungsverfahren für diese neu geschaffenen [X.] in [X.] erstellte Auswahlkonzept und seine Umsetzung insgesamt einschließlich der Anwendung des [X.] aus § 115 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 7 Abs. 1 [X.] gebilligt (vgl. nur Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - [X.] 42/07 - BGHZ 13 - 7 - 173, 297; [X.] 50/06 - D[X.] 2008, 231 = [X.] 2007, 423; [X.] 51/06 - juris; [X.] 52/06 - [X.] 2007, 471; [X.] 54/06 - [X.], 307; [X.] 2/07 - juris; [X.] 3/07 - juris; [X.] 4/07 - juris). Dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfas-sungsgericht sämtlich nicht zur [X.]ntscheidung angenommen und dabei [X.] die [X.]rrichtung dieser Notarstellen, die angewandte Auswahlmethode und das konkrete Vorgehen bei der Besetzungsentscheidung für verfassungs-rechtlich unbedenklich erklärt (vgl. nur Beschlüsse vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 1825/07 - [zu Senat [X.] 42/07]; 20. September 2007 - 1 BvR 2312/07 - [zu Senat [X.] 2/07]; 21. September 2007 - 1 BvR 2311/07 - [zu Se-nat [X.] 50/06]; 24. September 2007 - 1 BvR 2319/07 - juris [zu Senat [X.] 54/06]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2203/07 - [zu Senat [X.] 51/06]; 18. [X.] 2007 - 1 BvR 2241/07 - [zu Senat [X.] 3/07]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07 - [zu Senat [X.] 4/07]). 14 Danach ist [X.] auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie § 4 [X.], § 6 Abs. 3 [X.] und § 115 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 7 Abs. 1 [X.] bezogenen generellen Wirksam-keitsbedenken der Bewerber gegen die jeweiligen Auswahlentscheidungen die Grundlage entzogen. Denn das [X.] hat damit zugleich die in den zuvor genannten Beschlüssen des Senats näher dargelegte [X.] zur Rechtmäßigkeit des gesamten Besetzungsverfahrens - so wie vom Antragsgegner praktiziert - von der Stelleneinrichtung über die Ausschreibung und das Auswahlverfahren bis hin zur vom Antragsgegner gewählten Ausrich-tung der Auswahlentscheidung mit den berücksichtigten Kriterien für die per-sönliche und fachliche [X.]ignung der Bewerber bestätigt. 15 - 8 - Zur näheren Begründung kann - auch um unnötige bloße Wiederholun-gen zu vermeiden - auf die vorgenannten Beschlüsse des Bundesverfassungs-gerichts und des Senats verwiesen werden. 16 3. Soweit der Antragsteller geltend macht, der Antragsgegner habe § 115 Abs. 2 [X.] unzutreffend angewandt, ist er jedenfalls nicht beschwert. Der Antragsgegner hat den Antragsteller zu dem Kreis der durch diese Vorschrift Begünstigten gerechnet. Ihm sind keine Bewerber vorgezogen worden, für die diese Bestimmung nicht gilt und die - wie der Antragsteller meint - aus diesem Grunde ihm gegenüber hätten mit Nachrang eingereiht werden müssen. [X.] sind sämtliche besser platzierten Bewerber ebenfalls Notare im [X.]. 17 4. Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung auch die dienst-lichen Beurteilungen des Antragstellers und seiner konkurrierenden Mitbewer-ber, insbesondere die aus Anlass der Bewerbung um die ausgeschriebenen Notarstellen erstellten, berücksichtigt. Für die Auswahlentscheidung zugunsten des Mitbewerbers [X.] hat der Antragsgegner neben der längeren beruflichen [X.]rfahrung als ausschlaggebend angesehen, dass der weitere Beteiligte bei der dienstlichen Beurteilung aus Anlass seiner Bewerbung den in ganz besonderer Weise herausgehobenen und im gesamten [X.] nur vereinzelt erreich-ten Wert von 7,5 Punkten erlangt habe, während der Antragsteller bei der An-lassbeurteilung insgesamt mit sieben Punkten bewertet worden sei. An dieser [X.]rwägung ist im [X.]rgebnis nichts zu beanstanden. 18 - 9 - a) Der Senat hat aufgrund einer in dem den Amtssitz in [X.]. betreffenden Verfahren [X.] 24/07 erhobenen Rüge des dortigen Beschwerde-führers eine dienstliche Äußerung des Präsidenten des [X.]über das Zustandekommen der [X.] eingeholt. Die dienstliche Äußerung, zu der auch der Antragsteller, der Antragsgegner und der weitere Beteiligte Stellung nehmen konnten, hat zwar ergeben, dass der vom [X.] des [X.] mit der Vorbereitung dieser Beurteilungen betraute "FG-Referent" aufgrund des Zeitdrucks und seiner gesundheitlichen Beeinträchti-gungen keine Dienstprüfungen (mehr) vorgenommen, sondern sich darauf be-schränkt hat, die Anzahl der von den Bewerbern bearbeiteten [X.] und GRG-Nummern der letzten zwei oder drei Jahre abzufragen und die Amtsnotare zu bitten, ihre Nebentätigkeiten sowie persönliche Umstände, die ihrer Meinung nach beurteilungsrelevant waren, mitzuteilen. Dies allein gibt jedoch dem Senat keine Veranlassung, die Richtigkeit der Beurteilung in Frage zu stellen, zumal niemand, der an den die [X.]und [X.]. betreffenden gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, mit Substanz geltend gemacht hat, dass sich etwaige Defizite im Beurteilungsverfahren auf Inhalt und [X.]rgebnis der Be-urteilung nachteilig ausgewirkt hätten. Dabei ist auch zu beachten, dass die in den [X.] vielfach vorgenommenen Notenverbesserungen er-sichtlich nicht auf eine festgestellte erhebliche Leistungssteigerung (in teilweise kurzen Zeitabständen) zurückzuführen sind. Die Notenanhebung diente viel-mehr erkennbar in erster Linie dem Zweck, die bei einer früheren Beurteilung zum [X.]rreichen einer landesweit besseren Vergleichbarkeit der Notengebung vorgenommene Absenkung der Note (siehe dazu sogleich b) wieder nach oben zu korrigieren. Dies machen gerade die hinsichtlich des Antragstellers erstellten Beurteilungen deutlich (7 Punkte Regelbeurteilung September 1999; 6,5 Punkte Regelbeurteilung Oktober 2002 sowie 7 Punkte Anlassbeurteilung Dezember 2005). 19 - 10 - b) Der Antragsteller beanstandet weiter zu Unrecht, der Antragsgegner habe bei seiner Abwägung nicht berücksichtigt, dass die gegenüber der [X.] Beurteilung aus dem [X.] ungünstigere Bewertung mit 6,5 Punkten in der Regelbeurteilung vom 2. Oktober 2002 nicht auf einem Nachlassen der Leistungen beruht. Zwar trifft es zu, dass der Notenabsenkung, wie die seiner-zeitige Präsidentin des [X.] [X.] im [X.] ausdrücklich ausgeführt hat, lediglich die Absicht zugrunde lag, die landesweiten Bewer-tungsmaßstäbe anzugleichen. [X.]s gibt aber bereits keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller hierdurch gegenüber Bewerbern aus anderen [X.] benachteiligt wurde. Im Übrigen stammt der weitere Beteiligte [X.], an den der Antragsgegner die umstrittene Stelle in [X.]. zu ver-geben beabsichtigt, gleichfalls aus dem [X.]bezirk [X.]. Auch er hat in seiner Regelbeurteilung vom 2. Oktober 2002 trotz zumindest gleich blei-bender Leistungen eine Herabstufung der Gesamtbewertung von sieben auf 6,5 Punkte hinnehmen müssen. Die Präsidentin des [X.] [X.] hat auch in dieser Beurteilung klargestellt, dass die Notenabsenkung lediglich auf die beabsichtigte bezirksübergreifende Harmonisierung der [X.] zurückzuführen sei. Jedenfalls im Verhältnis zu dem mit seiner Bewerbung er-folgreichen Beteiligten [X.] unterlagen die unter dem 2. Oktober 2002 erstell-ten Beurteilungen damit denselben Kriterien, so dass diese Bewertungen im Besetzungsverfahren untereinander unmittelbar vergleichbar sind. 20 c) Im [X.]rgebnis nicht zum Nachteil des Antragstellers hat sich ferner [X.], dass der Antragsgegner in dem "Portrait" des weiteren Beteiligten [X.] , das er in dem dem Bescheid vom 1. Juni 2006 beigefügten Auswahlvermerk erstellt hat, unzutreffend ausgeführt hat, dieser Bewerber sei unter dem 2. Oktober 2002 dienstlich mit insgesamt sieben Punkten beurteilt worden 21 - 11 - (siehe [X.]). Hierbei handelt es sich, wie der Antragsgegner im Schriftsatz vom 10. Juli 2007 klargestellt hat, um einen bloßen Schreibfehler, der für die [X.]ntscheidung nicht ursächlich war. Dem [X.]inzelvergleich des [X.]s mit Amtsnotar [X.] in dem Auswahlvermerk (dort S. 64) und in dem Schriftsatz vom 8. November 2006 (dort [X.]) hat der Antragsgegner den zu-treffenden Punktwert dieser Beurteilung zugrunde gelegt. Darin geht der [X.] richtig davon aus, dass der Beteiligte [X.]bei den letzten drei [X.] einen Durchschnittswert von sieben Punkten erzielt hat (2001: [X.], 2002: 6,5 und 2005 [Anlassbeurteilung]: 7,5), während der [X.] von 6,83 der über den Antragsteller erstellten letzten Beurteilungen (1999: sieben, 2002: 6,5 und 2005 [Anlassbeurteilung]: sieben) geringfügig dahinter zurückbleibt. Dem Antragsgegner ist auch nicht etwa ein Abwägungsfehler der-gestalt unterlaufen, dass er zum Nachteil des Antragstellers unzutreffend [X.] hätte, dieser habe im Gegensatz zum weiteren Beteiligten [X.] bei seiner Beurteilung vom 2. Oktober 2002 einen "Rücksetzer" hinnehmen müs-sen. [X.]ine solche [X.]rwägung hat der Antragsgegner nicht angestellt, sondern sich auf den - rechnerisch zutreffenden - Vergleich des Gesamtdurchschnitts der letzten drei Bewertungen beschränkt. 5. Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde weiter, der Antragsgegner habe bei der der Platzierung zugrunde liegenden [X.]inzelfallwürdigung zum Nachteil des Antragstellers einzelne Umstände nicht beziehungsweise unzutreffend ge-wichtet berücksichtigt. 22 Gemäß § 6 Abs. 1 und 3 [X.] hat die Auswahlentscheidung bei [X.] zwischen mehreren geeigneten Bewerbern entsprechend Art. 33 Abs. 2 GG nach dem Prinzip der Bestenauslese anhand der persönlichen und fachlichen [X.]ignung zu erfolgen. Die Bewertung des Antragsgegners, der [X.] - 12 - re Beteiligte [X.] liege bei der unmittelbar vergleichenden Betrachtung der fachlichen [X.]ignung vor dem Antragsteller, enthält unter Berücksichtigung des eingeschränkten gerichtlichen [X.] keine Abwägungsfehler, so dass der vom Antragsgegner dem Beteiligten [X.] zugebilligte Vorrang gegen-über dem Antragsteller nicht zu beanstanden ist. a) Im Bereich der allgemeinen juristischen Qualifikation hat der weitere Beteiligte [X.]im zweiten juristischen Staatsexamen dieselbe Note wie der [X.] erzielt. Gegenüber diesem Mitbewerber ist der Antragsteller hinsicht-lich des ersten Staatsexamens sogar im Vorteil, da er dort eine bessere Note erreicht hat. Dies hat der Antragsgegner jedoch berücksichtigt und bei Abwä-gung mit den anderen Beurteilungskriterien im [X.]rgebnis nicht für durchgreifend erachtet. Dies hält sich im Rahmen des dem Antragsgegner zustehenden Beur-teilungsspielraums, zumal für die Bewerbung um eine bestimmte Stelle in erster Linie der durch zeitnah erstellte Beurteilungen ausgewiesene aktuelle Leis-tungsstand maßgebend ist (vgl. [X.] NVwZ 2003, 1398, 1399) und das Staatsexamen demgegenüber mit zunehmender beruflicher Bewährung an Aussagekraft verliert (vgl. BVerfG[X.] 110, 304, 333 ff). 24 b) Unbegründet ist auch die Rüge, der Antragsgegner habe bei seiner Auswahlentscheidung fehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass der [X.] seit Anbeginn seiner notariellen Tätigkeit hervorragende dienstliche Beur-teilungen gehabt habe und insbesondere das Zeugnis des Präsidenten des [X.] K. vom 25. Februar 1983 mit dem Bemerken abschließe, der Antragsteller sei für das Amt eines Notars "gut geeignet". 25 - 13 - [X.]s ist schon nicht erkennbar, dass der Antragsgegner überhaupt ver-pflichtet war, derart lang zurückliegende Beurteilungen in seine Abwägung ein-zubeziehen, da für die Bewerbung um eine bestimmte Stelle in erster Linie der aktuelle Leistungsstand maßgebend für die [X.]ignungsprognose ist (vgl. [X.] aaO). Im Übrigen sind die Beurteilungen des Antragstellers aus den ver-gleichsweise länger zurückliegenden Zeiträumen nicht günstiger als diejenigen des Beteiligten [X.]. 26 c) Die Beschwerde beanstandet, der Antragsgegner habe in seine [X.]nt-scheidung nicht alle Fortbildungsveranstaltungen einbezogen, an denen der Antragsteller teilgenommen habe. Der Antragsgegner hat jedoch bei dem [X.] mit dem weiteren Beteiligten [X.]bereits in Rechnung gestellt, dass ersterer sich in dieser Hinsicht deutlich aktiver gezeigt hat, diesem Umstand aber insbesondere gegenüber der besseren Anlassbeurteilung des Mitbewerbers keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. 27 Soweit der Antragsteller meint, überdies hätte seine regelmäßige Teil-nahme an den jährlichen Fortbildungsveranstaltungen des [X.] zusätzliche Berücksichtigung finden müssen, steht dem zwar § 6b Abs. 4 [X.] nicht entgegen. Seine Beteiligung an diesen Weiterbildungen ist in Nummer III der Anlassbeurteilung vom 22. Dezember 2005 festgehalten und damit [X.]. Dies verschafft dem Antragsteller jedoch keinen zusätzlichen Vorteil, der eine günstigere Anlassbeurteilung und eine längere berufliche [X.]rfahrung aufwiegt. So ist die Teilnahme an [X.] bei der Auswahlentscheidung lediglich ein Hilfskriterium, das grundsätz-lich nur dann von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, wenn der auf [X.] Beurteilungen beruhende Leistungsvergleich mehrerer Bewerber keinen wesentlichen Unterschied ergibt (vgl. [X.][X.] 124, 99, 102 f). 28 - 14 - d) Gleiches gilt für die vom Antragsteller hervorgehobenen standes- und berufspolitischen Aktivitäten, für seine Auslandserfahrungen, seine [X.] und seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Angestellter an der [X.]. 29 e) Schließlich ist die Beanstandung des Antragstellers unbegründet, der Vergleich der [X.] sei nicht aussagekräftig, insbesondere weil die [X.] im [X.]bezirk [X.]

ohne Kenntnis "strukturier-ter" [X.] erstellt worden seien. Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung bereits in Rechnung gestellt, dass die reinen [X.] nur in eingeschränktem Maß Rückschlüsse auf die [X.]ignung für das [X.] zulassen (z.B.: Schriftsatz vom 8. November 2006 S. 12 f). [X.] hat er die höheren quantitativen Leistungen vor allem des weiteren Betei-ligten [X.]bei der Gesamtabwägung nur als schwaches Abwägungskriterium bewertet und als ausschlaggebend dessen längere berufspraktische [X.]rfahrung und das bessere [X.]rgebnis der dienstlichen Beurteilungen herausgestellt (vgl. [X.], 6. Absatz des Auswahlvermerks und S. 17 unten des Schriftsatzes vom 8. November 2006). Gänzlich unberücksichtigt lassen musste der Antragsgeg-ner die [X.] jedoch nicht, da ihnen eine gewisse, wenn auch einge- 30 - 15 - schränkte Aussagekraft zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - [X.] 15/06 - [X.] 2007, 70, 73 Rn. 29). [X.] [X.] Herrmann

Doyé [X.]ule Vorinstanz: [X.], [X.]ntscheidung vom 12.01.2007 - 22 Not 105/06 ([X.]) -

Meta

NotZ 25/07

09.12.2008

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2008, Az. NotZ 25/07 (REWIS RS 2008, 336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 336

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