Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2000, Az. 4 StR 411/00

4. Strafsenat | REWIS RS 2000, 805

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[X.] StR 411/00vom19. Oktober 2000in der [X.] schweren Raubes- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. [X.] einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2000 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom12. September 2000 bemerkt der Senat:Hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensrügen fehlt esfür deren Zulässigkeit an dem vollständigen Sachvortrag(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Wird die Ablehnung eines [X.] auf Einholung eines weiteren [X.] mit der Behauptung beanstandet, der gehörteSachverständige habe wesentliche Anknüpfungstatsachen [X.] unberücksichtigt gelassen, so bedarf es deren voll-ständiger Mitteilung, um dem Revisionsgericht die Prüfung zuermöglichen, ob die Einwände gegen die Sachkunde des ge-hörten Sachverständigen begründet sind. Daran fehlt es. Sowerden das [X.] und der die [X.] Beschwerdeführers betreffende Vermerk der [X.] vom 14. März 2000 ([X.]) nur auszugsweise mitgeteilt.Der für die Beurteilung der Entzugserscheinungen bedeutsameArztbericht des [X.]und der Inhaltder Krankenakte werden nur mitgeteilt, soweit sie Eingang in- 3 -das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. L. gefun-den haben ("Aus der Gesundheitsakte ..."; dort Seite 11). [X.] unterläßt es die Revision, den genauen Inhalt der"Krankengeschichte des stationären [X.] im [X.] in C. ... und weitere Arztun-terlagen aus Anlaß des Vorfalls vom 23.03.1997" ([X.] 12)mitzuteilen. Die fehlende vollständige Mitteilung der den Zu-stand des Angeklagten nach der Festnahme bis hin zur Vorfüh-rung beim Haftrichter betreffenden Unterlagen macht auch dieweiter erhobene Aufklärungsrüge unzulässig. Zudem hätte esinsoweit auch des Vortrags des Protokolls der richterlichenVernehmung bedurft.Davon abgesehen sind die Verfahrensbeschwerden auch un-begründet. Die Beurteilung der Sachkunde des Gutachterssteht im pflichtgemäßen Ermessens des Tatrichters ([X.] § 244 Abs. 4 Satz 2 Sachkunde 1). Der [X.] dabei in eigener Verantwortung über die Heranziehung [X.] und den Umfang seiner Erhebung zu entscheiden(st. Rspr.; [X.]St 44, 26, 33; [X.], 630, 632). [X.] mußte sich auch nicht zu weiterer Sachaufklärunggedrängt sehen. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegendie Auffassung des [X.], die auf der nachder Tat zunächst unterbliebenen Methadonbehandlung beru-hende Haftunfähigkeit sei für die Frage der Schuldfähigkeit [X.] ohne Bedeutung. Das gilt hier umso mehr, als seit [X.] mehr als acht Stunden vergingen, bevor ("gegen12.40 Uhr"; [X.]. 27 d.A.) die Kriminalpolizei über [X.] -scheinungen bei dem festgenommenen Beschwerdeführer un-terrichtet wurde. Zwar kann bei der [X.] die Angst vor nahe bevorstehendenkörperlichen Entzugserscheinungen, die er schon "grausamst"erlitten hat, die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigungder Steuerungsfähigkeit begründen ([X.]R StGB § 21 BtM-Auswirkungen 7, 9, 11). Entscheidend kommt es dabei aberdarauf an, ob die Tatbegehung maßgeblich von der Angst [X.] bestimmt gewesen ist (vgl. [X.], [X.] 19. September 2000 - 1 [X.]/00). Nach den rechts-fehlerfrei getroffenen Feststellungen war das beherrschendeMotiv des Angeklagten für den Überfall jedoch die Sorge, we-gen rückständiger Mietzahlungen seine Wohnung räumen [X.]. Wenn das [X.] hiernach die von ihm nachnormativen Maßstäben zu beantwortende Rechtsfrage, ob eine"erhebliche" Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zur [X.] vorgelegen hat (vgl. [X.] in [X.]. § 21 Rdn. 8 [X.]), verneint hat, ist dies [X.] nicht zu beanstanden.Auch die Strafbemessung ist frei von durchgreifenden [X.]. Zwar weckt die Erwägung, die festgesetzte Strafe sei"auch zur Abschreckung anderer unbedingt erforderlich" ([X.]), für sich genommen Bedenken, das [X.] könne ge-neralpräventive Gesichtspunkte in unzulässiger Weise straf-schärfend berücksichtigt haben (vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 1Generalprävention 1 f.). Jedoch ergibt der Zusammenhang, indem dieser Gesichtspunkt hier im Anschluß an die [X.] neben den weiteren Gesichtspunkten der"schuldangemessene(n) Sühne" sowie der "nachhaltigen Be-eindruckung des Angeklagten" aufgeführt ist, daß das [X.] lediglich zum Ausdruck bringen wollte, die Höhe [X.] werde allen anerkannten Strafzwecken gerecht.Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.[X.]Maatz [X.]

Meta

4 StR 411/00

19.10.2000

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2000, Az. 4 StR 411/00 (REWIS RS 2000, 805)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 805

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