Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2014, Az. X ZR 102/13

X. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2946

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X [X.]
Verkündet am:
16. September 2014
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
VO ([X.]) Nr. 261/2004 ([X.]) Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], Abs. 3
a)
Eine große Verspätung geht auf außergewöhnli[X.]he Umstände zurü[X.]k und befreit damit von der Verpfli[X.]htung zu einer Ausglei[X.]hsleistung, wenn sie dur[X.]h dem Luftverkehrsunternehmen in der gegebenen Situation (hier: na[X.]h Startabbru[X.]h infolge Vogels[X.]hlags) mögli[X.]he und zumutbare Maßnahmen ni[X.]ht vermieden werden konnte.
b)
Das Luftverkehrsunternehmen muss Art, Umfang und zeitli[X.]hen Ablauf der konkreten Maßnahmen darlegen, die es na[X.]h dem Eintritt des Ereignisses getroffen hat, um den Flug so bald wie mögli[X.]h dur[X.]hzuführen.
[X.], Urteil vom 16. September 2014 -
X [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 16. September 2014 dur[X.]h den Vorsitzenden Ri[X.]hter Prof.
Dr.
Meier-Be[X.]k, die Ri[X.]hter Dr.
Grabinski, Dr.
Ba[X.]her und [X.] und die Ri[X.]hterin S[X.]huster
für
Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das am 24. Juli 2013 verkünde-te Urteil der 7.
Zivilkammer des Landgeri[X.]hts [X.] aufgeho-ben.
Die Sa[X.]he wird zu neuer Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-ri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt aus eigenem und abgetretenem Re[X.]ht die Leistung von Ausglei[X.]hszahlungen in Höhe von 1.200

emäß §
7 Abs.
1 Bu[X.]hst.
[X.], Art.
5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] der Verordnung ([X.]) Nr.
261/2004 des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 11.
Februar 2004 über eine gemeinsame Rege-lung für Ausglei[X.]h und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Falle der Ni[X.]htbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr.
295/01 ([X.].
[X.] L
46 vom 17. [X.] 2004, S.
1; na[X.]hfolgend: Verordnung oder Fluggastre[X.]hteverordnung).
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Der Kläger bu[X.]hte bei der Beklagten für si[X.]h und seine Lebensgefährtin einen Flug von [X.] na[X.]h [X.] ([X.]). Das Flugzeug sollte am 31.
Oktober 2011 um 6.20
Uhr in [X.] starten. Der Start erfolgte mit einer Verspätung von etwa 40 Minuten. Während des [X.] wurde beim Steigflug ein Triebwerk des Flugzeugs dur[X.]h einen Vogels[X.]hwarm bes[X.]hädigt; das Flugzeug musste in [X.] notlanden. Die Passagiere wurden s[X.]hließ-li[X.]h um 15.30
Uhr mit einem Ersatzflugzeug na[X.]h [X.] befördert, wo sie etwa neun Stunden später als geplant ankamen.
Das Amtsgeri[X.]ht hat die Klage abgewiesen, das Landgeri[X.]ht hat die [X.] zurü[X.]kgewiesen. Hiergegen wendet si[X.]h der Kläger mit der vom Beru-fungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision, mit der er die geltend gema[X.]hten Ansprü-[X.]he weiterverfolgt.
Ents[X.]heidungsgründe:
Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefo[X.]h-tenen Urteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht.
I.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, dem Kläger stehe kein An-spru[X.]h auf
die begehrten Ausglei[X.]hszahlungen zu. Ein dur[X.]h Vogels[X.]hlag ver-ursa[X.]hter Turbinens[X.]haden, der den Abbru[X.]h des Starts oder die Notlandung des Flugzeugs erzwinge, könne außergewöhnli[X.]he Umstände im Sinne des Art.
5 Abs.
3 der Fluggastre[X.]hteverordnung begründen. Vogels[X.]hlag wirke von außen auf den Flugverkehr ein und sei von dem Luftfahrtunternehmen ni[X.]ht zu beherrs[X.]hen. Die Beklagte habe no[X.]h ausrei[X.]hend dargelegt, dass die von ihr ergriffenen Maßnahmen

zunä[X.]hst Untersu[X.]hung des Flugzeugs und s[X.]hließ-2
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li[X.]h Einsatz der Ersatzmas[X.]hine -
geeignet gewesen seien, um die Verspätung mögli[X.]hst gering zu halten.
II.
Dies hält der revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung in einem ents[X.]hei-denden Punkt ni[X.]ht stand.
1.
Das Berufungsgeri[X.]ht ist allerdings zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass ein dur[X.]h Vogels[X.]hlag verursa[X.]hter Turbinens[X.]haden, der den Abbru[X.]h des Starts oder die Notlandung des [X.] erzwingt, geeignet ist, außergewöhnli[X.]he Umstände im Sinne des Art.
5 Abs. 3 der Verordnung zu
begründen, die einen Ausglei[X.]hsanspru[X.]h na[X.]h Art. 7 Abs. 1 der Verordnung auss[X.]hließen können. Diese Frage hat der [X.] bereits ents[X.]hieden ([X.], Urteil vom 24.
September 2013
X
ZR
160/12, NJW 2014, 861 = [X.] 2014, 25 mwN).
2.
Ebenso zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht auf die Verspätung bei Ankunft des Ersatzflugzeugs in [X.] abgestellt und si[X.]h ni[X.]ht gesondert mit der vierzigminütigen Abflugverspätung des beim Start bes[X.]hädigten [X.] auseinandergesetzt. Maßgebli[X.]h für den Anspru[X.]h auf Ausglei[X.]hszah-lung ist der Umfang der eingetretenen Ankunftsverspätung ([X.], Urteil vom 19.
November 2009

[X.]/07, [X.]. 2009, [X.] = [X.], 43 = [X.] 2009, 282 -
Sturgeon/[X.],
und Urteil vom 23. Oktober 2012

[X.]/10, NJW 2013, 671 =
[X.] 2012, 272
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Nelson/[X.]; [X.], Urteil vom 18. [X.] 2010

[X.], [X.], 2281 = [X.] 2010, 93; Urteil vom 7. Mai 2013

[X.], NJW-RR 2013, 1065 = [X.] 2013, 237), den das Beru-fungsgeri[X.]ht von den Parteien unbeanstandet mit neun Stunden festgestellt
hat.
3.
Re[X.]htsfehlerfrei hat das Berufungsgeri[X.]ht zudem angenommen, dass Gegebenheiten wie der in Rede stehende Vogels[X.]hlag nur dann außer-gewöhnli[X.]he Umstände, auf die die Annullierung oder große Verspätung zu-6
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rü[X.]kgeht, begründen, wenn das Luftverkehrsunternehmen trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen die Annullierung oder große Verspätung ni[X.]ht verhin-dern kann oder sie au[X.]h mit diesen Maßnahmen ni[X.]ht hätte verhindern können ([X.], [X.]/[X.] Rn. 22; [X.]Z 194, 258 Rn. 11).
Zu Art und Umfang in Betra[X.]ht kommender zumutbarer Maßnahmen hat si[X.]h der [X.] in zwei Ents[X.]heidungen vom 12. Juni 2014 ([X.], juris =
[X.], 1130 und X
ZR 104/13, juris) geäußert. Wel[X.]he Maßnahmen ei-nem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außer-gewöhnli[X.]he Umstände zu einer erhebli[X.]hen Verspätung eines Fluges führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt si[X.]h dana[X.]h na[X.]h den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist situationsabhängig zu beurtei-len ([X.], [X.]/[X.] Rn.
40, 42; Urteil vom 12.
Mai 2011

C294/10, NJW 2011, 2865 = [X.] 2011, 125

Rn.
30). Es kommt zum einen darauf an, wel[X.]he Vorkehrungen ein Luftver-kehrsunternehmen na[X.]h guter fa[X.]hli[X.]her Praxis treffen muss, damit ni[X.]ht bereits bei gewöhnli[X.]hem Ablauf des Luftverkehrs geringfügige Beeinträ[X.]htigungen das Luftverkehrsunternehmen außer Stande setzen, seinen vertragli[X.]hen Verpfli[X.]h-tungen na[X.]hzukommen und den Flugplan im Wesentli[X.]hen einzuhalten. Zum anderen muss das Luftverkehrsunternehmen, wenn eine mehr als geringfügige Beeinträ[X.]htigung tatsä[X.]hli[X.]h eintritt oder erkennbar einzutreten droht, alle ihm in dieser Situation zu Gebote stehenden Maßnahmen ergreifen, um na[X.]h Mög-li[X.]hkeit zu verhindern, dass hieraus eine Annullierung oder große Verspätung resultiert. Hingegen begründet die Fluggastre[X.]hteverordnung
keine Verpfli[X.]h-tung der Luftverkehrsunternehmen, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa das Vorhalten von [X.] zu treffen, um den Folgen außerge-wöhnli[X.]her Umstände begegnen zu können (im Einzelnen
hierzu [X.], Urteil vom 12.
Juni 2014
X
ZR
121/13, juris Rn.
21 bis 25).
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4.
Zu Re[X.]ht rügt die Revision jedo[X.]h, dass das Berufungsgeri[X.]ht keine Feststellungen getroffen hat, die seine Annahme tragen könnten, die Beklagte habe das ihr in der gegebenen Situation Mögli[X.]he und Zumutbare unternom-men, um die große Verspätung des vom Kläger gebu[X.]hten Flugs zu vermeiden.
a)
Dem Berufungsurteil ist hierzu zu entnehmen, die Beklagte hat erst-instanzli[X.]h vorgetragen, dass na[X.]h der Notlandung dur[X.]h eigens eingeflogene Te[X.]hniker festgestellt worden sei, dass sowohl Reifen als au[X.]h Bremsen des Hauptfahrwerks sowie Teile des Triebwerks ausgewe[X.]hselt werden mussten. Es sei geri[X.]htsbekannt, dass hierfür eine aufwendige Untersu[X.]hung erforderli[X.]h sei. Ein Ersatzflugzeug habe die Beklagte in [X.] ni[X.]ht bereithalten müs-sen, und sie sei au[X.]h ni[X.]ht gehalten gewesen, unverzügli[X.]h na[X.]h der [X.] eines anderen Luftverkehrsunternehmens zu [X.]hartern. Die Ents[X.]heidung, eine geeignete Ersatzmas[X.]hine von einem anderen Flughafen na[X.]h [X.] zu beordern, setze vorherige Ermittlungen zu den verfügbaren personellen und sa[X.]hli[X.]hen Kapazitäten voraus. Dass eine frühere Beförde-rungsmögli[X.]hkeit bestanden habe, lasse si[X.]h dem Vortrag des [X.] ni[X.]ht entnehmen.
b)
Dies ers[X.]höpft si[X.]h im Wesentli[X.]hen in abstrakten Erwägungen zu der Beklagten zumutbaren Maßnahmen und lässt ni[X.]ht erkennen, wel[X.]he kon-kreten Anstrengungen die Beklagte tatsä[X.]hli[X.]h unternommen hat, um die Dur[X.]hführung des infolge der Notlandung (weiter) verspäteten Flugs si[X.]herzu-stellen. Die Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts erlauben mithin ni[X.]ht die S[X.]hlussfolgerung, dass die Beklagte alles ihr na[X.]h der Notlandung Mögli[X.]he und Zumutbare zur Abwendung der drohenden großen Verspätung getan hat.
Die dem Luftverkehrsunternehmen mögli[X.]hen Maßnahmen stehen au[X.]h ni[X.]ht zur Darlegungslast des Fluggastes. Vielmehr muss das Luftverkehrsun-11
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ternehmen Art, Umfang und zeitli[X.]hen Ablauf der konkreten Maßnahmen darle-gen, die es na[X.]h dem Eintritt des Ereignisses, das außergewöhnli[X.]he [X.] begründen kann, getroffen hat, um eine drohende große Verspätung des Flugs zu vermeiden. Nur dann kann der Fluggast hierzu Stellung nehmen
und das Geri[X.]ht beurteilen, ob das Luftverkehrsunternehmen die im Einzelfall gebo-tenen Maßnahmen getroffen hat.
III.
Das Berufungsurteil
ist hierna[X.]h aufzuheben, und die Sa[X.]he ist an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen, damit es die erforderli[X.]hen Feststel-lungen na[X.]hholen kann.
Bei zutreffender Beurteilung hätte das Berufungsgeri[X.]ht die Beklagte gemäß §
139 Abs. 1 ZPO auf den unzurei[X.]henden Sa[X.]hvortrag hinweisen und ihr
Gelegenheit zu ergänzenden Ausführungen geben müssen. Hierzu besteht na[X.]h Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he im wiedereröffneten Verfahren Gelegenheit.
IV.
Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf folgendes hin:
Die
Beklagte hat mit der Revisionserwiderung vorsorgli[X.]h geltend ge-ma[X.]ht, sie hätte auf einen Hinweis des Berufungsgeri[X.]hts vorgetragen, sie habe si[X.]h unmittelbar na[X.]h der erneuten Landung gegen 8 Uhr im Hinbli[X.]k auf die dur[X.]hzuführende aufwendige Untersu[X.]hung um ein Ersatzflugzeug bemüht und wegen des
Charterns eines Ersatzflugzeugs erfolglos bei mehreren Luftver-kehrsunternehmen sowie Brokern angefragt. Sie habe daraufhin um 9.16 Uhr ents[X.]hieden, ihr nä[X.]hstes verfügbares eigenes Flugzeug na[X.]h [X.] zu be-ordern, das um 10.37
Uhr
aus [X.] kommend in [X.] gelan-det sei. Dieses Flugzeug sei na[X.]h Abruf einer Crew aus der [X.] und Vorbereitung für den Weiterflug um 13.30 Uhr in [X.] abgeflogen und um 14.32
Uhr
in [X.] gelandet.
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Mit einem entspre[X.]henden Vortrag hätte die Beklagte ausrei[X.]hend [X.], wel[X.]he Maßnahmen sie in der konkreten Situation ergriffen hat. Sollte das Berufungsgeri[X.]ht entspre[X.]hende Feststellungen treffen, ers[X.]heint ausge-s[X.]hlossen, dass es der Beklagten mögli[X.]h gewesen wäre, mit zumutbaren Maßnahmen eine große Verspätung des Flugs abzuwenden. Dabei wird keiner Erörterung bedürfen, wel[X.]he Bedeutung dem Umstand zukommt, dass das Flugzeug bereits vor dem Vogels[X.]hlag mit einer Verspätung von 40 Minuten gestartet war. Denn na[X.]h den behaupteten Gesamtumständen hätte si[X.]h eine große Verspätung au[X.]h dann ni[X.]ht vermeiden lassen, wenn die Zeitspanne von 40 Minuten von der unvermeidbaren Gesamtverzögerung in Abzug gebra[X.]ht wird.
Meier-Be[X.]k
Grabinski
Ba[X.]her

[X.]
S[X.]huster
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 16.11.2012 -
3 C 1960/12 -

LG [X.], Ents[X.]heidung vom 24.07.2013 -
7 [X.]/12 -

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Meta

X ZR 102/13

16.09.2014

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2014, Az. X ZR 102/13 (REWIS RS 2014, 2946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2946

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 102/13

X ZR 127/11

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