Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2013, Az. X ZR 160/12

X. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2531

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X [X.]
Verkündet am:

24. September 2013

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
VO ([X.]) Nr. 261/2004 ([X.]) Art. 5 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], Abs. 3
a)
Ein dur[X.]h Vogels[X.]hlag verursa[X.]hter Turbinens[X.]haden, der den Abbru[X.]h eines Starts erzwingt oder den erneuten Einsatz eines beim Landeanflug bes[X.]hädigten Flugzeugs hindert, begründet außergewöhnli[X.]he Umstände im Sinne des Art.
5 Abs.
3 der Fluggastre[X.]hteverordnung.
b)
Das Luftfahrtunternehmen wird von der Verpfli[X.]htung zu einer Ausglei[X.]hszahlung nur dann frei, wenn es eine Annullierung oder erhebli[X.]he Verspätung des Flugs infolge des S[X.]hadens ni[X.]ht verhindern kann. Dazu hat das Luftfahrtunternehmen darzutun, dass es auf Störungen seines Flugplans, die als Folge eines außergewöhnli[X.]hen Ereignisses oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen auftretender te[X.]hnis[X.]her Defekte, eintreten können, angemessen vorbereitet ist und die im Personenluftverkehr übli[X.]hen Vorkehrungen getroffen hat, um auf sol[X.]he Störungen reagieren und die Annullierung oder erhebli[X.]he Verspätung eines hiervon betroffenen Flugs wenn mögli[X.]h vermeiden zu können.
[X.], Urteil vom 24. September 2013 -
X [X.] -
LG [X.] am [X.]

AG [X.] am [X.]

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 24.
September 2013 dur[X.]h den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
Meier-Be[X.]k, die [X.]in [X.], [X.]
[X.], [X.] und die Ri[X.]hte-rin S[X.]huster
für Re[X.]ht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 24.
Zivilkammer des Landge-ri[X.]hts [X.] am [X.] vom 29.
November 2012 wird auf Kosten des [X.] zurü[X.]kgewiesen.
Von Re[X.]hts wegen

-
3
-
Tatbestand:
Die Kläger verlangt, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse,
die Leistung einer Ausglei[X.]hszahlung
in Höhe von 600

na[X.]h Art.
7 Abs.
1 Bu[X.]hst.
[X.], Art.
5 Abs.
1 Bu[X.]hst.
[X.] der Verordnung ([X.]) Nr.
261/2004 des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rats vom 11.
Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausglei[X.]h und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Ni[X.]htbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr.
295/91 ([X.]. EU
L
46 vom 17.
Februar 2004, S.
1
ff.; na[X.]hfolgend: Verordnung).
Der Kläger bu[X.]hte bei der Beklagten eine Flugreise
von
[X.] am [X.] über [X.] na[X.]h
[X.]
([X.])
und zurü[X.]k. Der Rü[X.]kflug
von [X.] via [X.] na[X.]h [X.] sollte am 18.
Januar 2010 um 21.00
Uhr Ortszeit starten und
na[X.]h den Planungen der Beklagten mit der Mas[X.]hine dur[X.]hgeführt werden, die an diesem Tag aus [X.] über [X.] ankam. Diese Mas[X.]hine erlitt jedo[X.]h während des [X.]
in [X.] einen Vogels[X.]hlag, wodur[X.]h es zu einer Bes[X.]hädigung an einem
Triebwerk kam. Da eine sofortige
Reparatur ni[X.]ht mögli[X.]h war und ein
Ersatzflugzeug in [X.] ni[X.]ht zur Verfügung
stand, musste die Beklagte ein Ersatzflugzeug aus [X.] einfliegen. Mit diesem Flugzeug trat der Kläger am Abend des 19.
Januar 2010 den Flug von [X.] na[X.]h [X.] an.

Das Amtsgeri[X.]ht hat die Klage
abgewiesen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Berufung zurü[X.]kgewiesen. Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h die vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassene Revision des [X.], mit der er weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Ausglei[X.]hsleistung
erstrebt.
1
2
3

-
4
-
Ents[X.]heidungsgründe:
I.
Das Berufungsgeri[X.]ht ist der Auffassung, dem Kläger stehe kein Anspru[X.]h auf die Ausglei[X.]hszahlung in Höhe von 600

Ein Triebwerks[X.]haden infolge Vogels[X.]hlags sei als außergewöhnli[X.]her Umstand zu werten, der das Luftfahrtunternehmen von der Verpfli[X.]htung zur Zahlung einer Ausglei[X.]hsleistung wegen eines infolgedessen verspäteten oder annullierten Flugs befreie.
Das Ereignis eines Vogels[X.]hlags liege
außerhalb des organisatoris[X.]hen und te[X.]hnis[X.]hen Verantwortungsberei[X.]hs der Luftfahrtgesells[X.]haft und könne von dieser weder beherrs[X.]ht no[X.]h abgewendet werden. Bei einem Vogels[X.]hlag komme das für den einzelnen Flug unvorhersehbare Ereignis, bei dem si[X.]h allein ein im S[X.]hadensfall auftretender Defekt des Fluggeräts als Ausdru[X.]k eines sekundären betriebli[X.]hen Zusam-menhangs darstelle, von außen. Defekte, die dur[X.]h einen Vogels[X.]hlag herbeigeführt worden seien, zeigten si[X.]h zwar regelmäßig erst bei näherer Untersu[X.]hung, seien aber ni[X.]ht auf Mängel bzw. fehlerhafte oder unterbliebene Wartung des Flugzeugs zurü[X.]kzuführen, sondern auf die vom [X.] weder vorherzusehende no[X.]h vermeidbare Einwirkung von außen. Eine sol[X.]he Einwirkung sei au[X.]h ni[X.]ht beherrs[X.]hbar, weil ni[X.]ht erkennbar sei, in wel[X.]her Art und Weise Luftfahrtunternehmen dafür Sorge tragen könnten, dass [X.] mit dem Triebwerk eines Flugzeugs kollidiere und dort S[X.]haden anri[X.]hte.
Das Ereignis sei au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h zumutbare Maßnahmen der
Beklagten
vermeidbar gewesen. Zwar könne im Einzelfall ein Vogels[X.]hlag dur[X.]h Vogelver-grämungsmaßnahmen am Boden verhindert werden, die allerdings au[X.]h keinen umfassenden S[X.]hutz böten. Diese Maßnahmen müssten aber ni[X.]ht dur[X.]h das Luftfahrtunternehmen, sondern vielmehr dur[X.]h den jeweiligen Betreiber des 4
5
6

-
5
-
Flughafens dur[X.]hgeführt werden
und lägen somit außerhalb des Einflussberei[X.]hs des Luftfahrtunternehmens. S[X.]hließli[X.]h
sei es den Fluggesell-s[X.]haften ni[X.]ht zumutbar, an jedem Zielort, wie hier [X.], eine Ersatzmas[X.]hine für einen etwaigen S[X.]haden am regulären Flugzeug vorzuhalten. Die Beklagte habe na[X.]hvollziehbar dargelegt, dass die einzige zumutbare Mögli[X.]hkeit, den Folgen des eingetretenen außergewöhnli[X.]hen Umstands zu begegnen, das Einfliegen einer Ersatzmas[X.]hine aus [X.] gewesen sei.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsre[X.]htli[X.]hen Überprüfung stand.
Dem Kläger
steht, unabhängig davon, ob
der Flug
von [X.]
na[X.]h
[X.] annulliert
worden ist oder verspätet war,
kein Anspru[X.]h
auf eine Ausglei[X.]hszahlung na[X.]h Art.
7 Abs.
1 Bu[X.]hst.
[X.], Art.
5 Abs.
1 Bu[X.]hst.
[X.] der Verordnung zu, weil si[X.]h die Beklagte auf außergewöhnli[X.]he Umstände im Sinne des Art.
5 Abs.
3 der Verordnung berufen kann, die diesen Anspru[X.]h auss[X.]hließen. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ni[X.]ht verpfli[X.]htet, Ausglei[X.]hszahlungen gemäß Art.
7 zu leisten, wenn die Annullierung (oder erhebli[X.]he Verspätung) auf außergewöhnli[X.]he Umstände zurü[X.]kgeht, die si[X.]h au[X.]h dann ni[X.]ht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
1.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat zutreffend angenommen, dass ein dur[X.]h Vogels[X.]hlag
verursa[X.]hter Turbinens[X.]haden, der den Abbru[X.]h eines Starts erzwingt oder den erneuten Einsatz des beim Landeanflug bes[X.]hädigten Flugzeugs
hindert, außergewöhnli[X.]he Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung begründet.
a)
Der Begriff der außergewöhnli[X.]hen Umstände, der weder in Art. 2 no[X.]h in sonstigen Vors[X.]hriften der Verordnung definiert ist, bedeutet na[X.]h 7
8
9
10

-
6
-
seinem Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausglei[X.]hspfli[X.]ht führenden Umstände außergewöhnli[X.]h sind, d.h. ni[X.]ht dem gewöhnli[X.]hen Lauf der Dinge entspre[X.]hen, sondern außerhalb dessen liegen, was übli[X.]herweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die ni[X.]ht zum
Luftverkehr gehören, sondern als

jedenfalls in der Regel von außen kommende

besondere Umstände seine ordnungs-
und plangemäße Dur[X.]hführung beeinträ[X.]htigen oder unmögli[X.]h ma[X.]hen können. Umstände, die im Zusammenhang mit einem den Luftverkehr störenden Vorfall
wie einem te[X.]hnis[X.]hen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnli[X.]h im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurü[X.]kgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten ni[X.]ht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursa[X.]he von diesem tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht zu beherrs[X.]hen ist
([X.], Urteil vom 22. Dezember 2008

[X.], [X.], 347 = [X.], 35
Rn.
23

[X.]/[X.]; Urteil vom 19. November 2009

[X.]/07, NJW 2010, 43 = [X.], 282

Sturgeon [X.]; Urteil vom 31. Januar 2013

C-12/11, [X.], 921 = [X.] 2013, 81 -
M[X.]Donagh/Ryanair).
Der Bundesgeri[X.]htshof hat hieraus abgeleitet, dass te[X.]hnis[X.]he Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typis[X.]herweise auftreten, grundsätzli[X.]h keine außergewöhnli[X.]hen Umstände begründen, und zwar au[X.]h dann ni[X.]ht, wenn das Luftverkehrsunternehmen alle vorges[X.]hriebenen oder sonst gebotenen Wartungsarbeiten frist-
und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Sol[X.]he Defekte sind Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen [X.] ([X.], Urteil vom 12.
November 2009

[X.], NJW 2010, 1070 = [X.] 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012

[X.], [X.]Z 194, 258 Rn. 16).

-
7
-
Die Prüfung, ob ein te[X.]hnis[X.]hes Problem auf ein Vorkommnis zurü[X.]kzuführen ist, das ni[X.]ht Teil der normalen Ausführung der Tätigkeit des betroffenen [X.] und von ihm tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht zu beherrs[X.]hen ist, obliegt
dem nationalen [X.] ([X.] -
[X.]/[X.] Rn. 27); sie ist grundsätzli[X.]h Aufgabe des Tatri[X.]hters ([X.]Z 194, 258 Rn. 17).
b)
Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht angenommen, dass ein Vogels[X.]hlag, der wie im Streitfall den vorgesehenen weiteren Einsatz des beim Landeanflug bes[X.]hädigten Flugzeugs verhindert, in diesem Sinne außergewöhnli[X.]he Umstände begründet.
aa)
Vogels[X.]hlag ist ein Ereignis, das von außen auf den Flugverkehr einwirkt und dessen Ablauf beeinflusst. Er tritt wie ein Naturereignis beliebig auf, wie z.B. die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung angeführten,
mit der Dur[X.]hführung des betreffenden Flugs ni[X.]ht zu vereinbarenden Wetterbedin-gungen,
und ist von dem Luftfahrtunternehmen ni[X.]ht vorhersehbar und innerhalb der betriebli[X.]hen Sphäre des Unternehmens von diesem au[X.]h ni[X.]ht beherrs[X.]hbar, weil das Luftfahrtunternehmen weder den Vogelflug beeinflussen no[X.]h verhindern kann, dass beim Start oder Landeanflug in die Nähe des Flugzeugs
geratende Vögel dur[X.]h den [X.] angesaugt werden und S[X.]häden an der Turbine verursa[X.]hen können.
bb)
Die Rüge
der Revision, das Problem eines mögli[X.]hen Vogels[X.]hlags sei für das Luftfahrtunternehmen beherrs[X.]hbar, weil Maßnahmen zur Verhinderung erhöhten Vogelaufkommens im Berei[X.]h des Flughafens und somit zur Vermeidung eines Vogels[X.]hlags getroffen werden könnten, greift
ni[X.]ht dur[X.]h. Das Berufungsgeri[X.]ht hat zutreffend angenommen, dass
Vogelvergrä-11
12
13
14

-
8
-
mungsmaßnahmen auf dem Flughafen
und in seiner Umgebung
ni[X.]ht im Einfluss-
und Verantwortungsberei[X.]h des Luftfahrtunternehmens liegen.
Zu der normalen Dur[X.]hführung
des Flugbetriebs, die von den außergewöhnli[X.]he Umstände begründenden Ereignissen abzugrenzen ist,
die es kennzei[X.]hnet, dass sie entweder objektiv überhaupt ni[X.]ht oder aber jedenfalls ni[X.]ht dur[X.]h das Luftfahrtunternehmen zu beherrs[X.]hen sind,
gehört ni[X.]ht
die Dur[X.]hführung von Vogelvergrämungsmaßnahmen auf dem Gebiet eines jeden angeflogenen Flughafens. Sol[X.]he Maßnahmen betreffen ni[X.]ht den einzelnen Flug eines
Luftfahrtunternehmens und au[X.]h ni[X.]ht den si[X.]heren Zu-
oder Abgang des Passagiers zum und von dem gebu[X.]hten Flug, sondern die Si[X.]herheit der Flughäfen und Flugwege und damit die Si[X.]herheit des allgemeinen Luftverkehrs. Sie fallen deshalb grundsätzli[X.]h ni[X.]ht in den Verant-wortungsberei[X.]h des einzelnen Luftfahrtunternehmens, sondern obliegen gegebenenfalls dem Flughafenbetreiber, der

ni[X.]ht anders als bei anderen Einri[X.]htungen des Flughafens

die Notwendigkeit entspre[X.]hender Maßnahmen zu beurteilen und gegebenenfalls die geeigneten und wirksamen Mittel auszuwählen hat.
[X.][X.])
Ohne Erfolg bleibt au[X.]h die Rüge der Revision, das Berufungsgeri[X.]ht habe zur Häufigkeit von Triebwerkss[X.]häden dur[X.]h Vogels[X.]hlag keine Feststellungen getroffen. Die Verordnung trifft weder in Art. 5 Abs. 3 no[X.]h in den korrespondierenden Erwägungsgründen 14 und 15 eine Aussage darüber, ob die Einordnung eines Ereignisses als außergewöhnli[X.]h von der Häufigkeit seines Auftretens in der tägli[X.]hen Praxis des Flugverkehrs abhängt. Gegen die Annahme einer sol[X.]hen Abhängigkeit spri[X.]ht Erwägungsgrund 14, der widrige Witterungsbedingungen, die der Dur[X.]hführung eines Flugs entgegenstehen, als außergewöhnli[X.]he Umstände qualifiziert. Sol[X.]he Witterungsbedingungen können bei entspre[X.]hender Wetterlage au[X.]h öfter innerhalb kurzer Zeiträume 15
16

-
9
-
auftreten; sie verlieren dadur[X.]h ni[X.]ht ihren Charakter als außergewöhnli[X.]hes Ereignis. Der Umstand, dass Bes[X.]hädigungen an Flugzeugen dur[X.]h Vogel-s[X.]hlag gelegentli[X.]h vorkommen, ändert deshalb entgegen der Auffassung der Revision ni[X.]hts an dessen Einordnung als außergewöhnli[X.]hes Ereignis.
2.
Na[X.]h den von der Revision ni[X.]ht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ist die Annullierung oder erhebli[X.]he Verspätung des vom Kläger gebu[X.]hten Flugs dur[X.]h Vogels[X.]hlag verursa[X.]ht worden.
a)
Die Kollision mit einem Vogels[X.]hwarm während des [X.] der Mas[X.]hine, die für den Flug vorgesehen war, hat na[X.]h diesen Feststellungen
zur
Bes[X.]hädigung eines Triebwerks und folgli[X.]h zu einem te[X.]hnis[X.]hen Defekt geführt, der eine Reparatur des S[X.]hadens vor einem erneuten Start erforderli[X.]h ma[X.]hte. Die Annullierung oder Verspätung des Flugs ging mithin auf einen
außergewöhnli[X.]hen
Umstand zurü[X.]k.
b)
Die Würdigung des Berufungsgeri[X.]hts, die Beklagte habe alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung ergriffen, um die Annullierung bzw. Verspätung des vom Kläger gebu[X.]hten Flugs zu vermeiden, hält glei[X.]hfalls der revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung stand.

aa)
Wel[X.]he Maßnahmen einem ausführenden Luftfahrtunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnli[X.]he Umstände zu einer erhebli[X.]hen Verspätung eines Flugs führen oder Anlass zu
seiner Annullierung geben, bestimmt si[X.]h na[X.]h den Umständen des Einzelfalls. Das Luftfahrt-unternehmen hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass si[X.]h die Annullierung oder erhebli[X.]he Verspätung
jedenfalls ni[X.]ht dur[X.]h der Situation angepasste Maßnahmen hätte vermeiden lassen, d.h. sol[X.]he, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die außergewöhnli[X.]hen Umstände auftreten, für das betrof-fene Luftfahrtunternehmen insbesondere in persönli[X.]her, te[X.]hnis[X.]her und 17
18
19
20

-
10
-
wirts[X.]haftli[X.]her Hinsi[X.]ht tragbar sind ([X.]

[X.]/[X.] Rn.
40, 42; Urteil vom 12. Mai 2011

[X.], NJW 2011, 2865 = [X.] 2011, 125 -

Der Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union geht dabei von einem flexiblen und vom Einzelfall abhängigen Begriff der zumutbaren Maßnahme aus. Es ist Sa[X.]he des nationalen Geri[X.]hts zu beurtei-len, ob im Einzelfall angenommen werden kann, dass das Luftfahrtunternehmen die der Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat ([X.] -

Ratnieks/Air Balti[X.] Rn. 30); au[X.]h hierzu ist in erster Linie der Tatri[X.]hter berufen.
Dana[X.]h hat das Luftfahrtunternehmen darzutun, dass es auf Störungen seines Flugplans, die als Folge eines außergewöhnli[X.]hen Ereignisses oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen auftretender te[X.]hnis[X.]her Defekte,
eintreten können, angemessen vorbereitet ist
und die im Personenluftverkehr übli[X.]hen Vorkehrungen getroffen hat, um
auf sol[X.]he Störungen
reagieren und
die Annullierung oder erhebli[X.]he Verspätung eines hiervon betroffenen Flugs wenn mögli[X.]h vermeiden
zu können.
bb)
Das Berufungsgeri[X.]ht hat re[X.]htsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte diesen Anforderungen genügt hat.
Na[X.]h seinen von der Revision ni[X.]ht angegriffenen Feststellungen konnte die bes[X.]hädigte Mas[X.]hine ni[X.]ht so re[X.]htzeitig repariert werden, um an demselben Tag für den Rü[X.]kflug, an dem der Kläger teilnehmen sollte, eingesetzt zu werden. Unter diesen Umständen hat das
Berufungsgeri[X.]ht die
von der Beklagten getroffenen
Maßnahmen zu
Re[X.]ht als ausrei[X.]hend ange-sehen.
Die Beklagte war insbesondere, wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend angenommen hat und au[X.]h die Revision ni[X.]ht bezweifelt, ni[X.]ht gehalten, auf dem wö[X.]hentli[X.]h dreimal angeflogenen Flughafen
[X.] eine Ersatzmas[X.]hine 21
22
23
24

-
11
-
vorzuhalten, um etwaigen Bes[X.]hädigungen an einem Flugzeug begegnen zu können.
Das Vorhalten von Ersatzmas[X.]hinen
außerhalb der Basis des Luftfahrtunternehmens ist, wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend ausgeführt hat,
jedenfalls auf Flughäfen, die nur gelegentli[X.]h angeflogen werden, weder übli[X.]h no[X.]h dem Unternehmen wirts[X.]haftli[X.]h zumutbar.
III.
Die Kostenents[X.]heidung folgt aus §
97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Be[X.]k
[X.]in am Bundesgeri[X.]htshof [X.] ist in den

Ruhestand getreten, [X.] am Bundesgeri[X.]htshof

Dr.
[X.] dienstli[X.]h ortsabwesend; sie können

deshalb ni[X.]ht unters[X.]hreiben.

Meier-Be[X.]k

[X.]

S[X.]huster
Vorinstanzen:
AG [X.] am [X.], Ents[X.]heidung vom 20.04.2012 -
29 [X.] (85) -

LG [X.]/[X.], Ents[X.]heidung vom 29.11.2012 -
2-24 S 111/12 -

25

Meta

X ZR 160/12

24.09.2013

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2013, Az. X ZR 160/12 (REWIS RS 2013, 2531)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2531

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 160/12 (Bundesgerichtshof)

Fluggastrechte bei Flugannulierung oder erheblicher Verspätung: Ausschluss eines Ausgleichszahlungsanspruchs wegen außergewöhnlicher Umstände bei Ausfall eines …


X ZR 129/12 (Bundesgerichtshof)


X ZR 129/12 (Bundesgerichtshof)

Ausgleichszahlung bei Flugannulierung: Vogelschlag als außergewöhnlicher Umstand; notwendige Urteilsfeststellungen zur Vermeidbarkeit einer Flugannulierung


X ZR 102/13 (Bundesgerichtshof)


X ZR 102/13 (Bundesgerichtshof)

Fluggastrechte bei großer Verspätung: Entlastung des Luftbeförderungsunternehmens durch außergewöhnliche Umstände bei Startabbruch infolge Vogelschlags


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

X ZR 160/12

X ZR 138/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.