Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2013, Az. X ZR 129/12

X. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2526

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 129/12
Verkündet am:

24. September 2013

Beirovi

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

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2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 24.
September 2013 durch den Vorsitzenden [X.] Prof.
Dr.
Meier-Beck, die [X.]in [X.], [X.]
[X.], [X.] und die Richte-rin Schuster
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 12. Zivilkammer des [X.] vom 26. September 2012 aufgeho-ben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Von Rechts wegen

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Tatbestand:
Die Kläger verlangen Ausgleichszahlungen nach Art.
7 Abs.
1 Buchst.
b, Art.
5 Abs.
1 Buchst.
c der Verordnung ([X.]) Nr.
261/2004 des [X.] und des Rates vom 11.
Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleich und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr.
295/91 ([X.]. EU
L
46 vom 17.
Februar 2004, S.
1
ff.; nachfolgend: Verordnung).
Sie buchten bei der Beklagten eine
Pauschalreise, die Flüge von [X.] nach [X.]
und zurück umfasste. Der Rückflug sollte am 10.
Mai 2011 um 19.05
Uhr stattfinden. Während des [X.] gerieten Vögel ins Triebwerk, so dass der Start abgebrochen werden musste. Die Kläger wurden am Tag darauf von
einer anderen Fluggesellschaft nach [X.] geflogen, von dort aus nach [X.] und schließlich
mit dem Bus nach [X.] befördert, wo sie etwa
24
Stunden später als geplant ankamen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Kläger
eine Entscheidung nach ihrem zweitinstanzlichen Antrag erstreben.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, den Klägern stehe kein Anspruch auf Ausgleichszahlung
zu. Zutreffend sei das Amtsgericht davon 1
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ausgegangen, dass es sich bei dem Vogelschlag um ein außergewöhnliches Naturereignis handle, auf das niemand Einfluss nehmen könne, so dass der
Ausschlussgrund nach Art.
5 Abs.
3 der Verordnung
vorliege. In einem solchen Fall
müsse auch keine
Ersatzvorsorge durch entsprechende Vorhaltung von Flugzeugen getroffen werden.
Es sei den Flugunternehmen wirtschaftlich nicht zuzumuten, nahezu an jedem Standort eine entsprechende Anzahl von Flugzeugen als Ersatz vorzuhalten.

II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang
stand.
1.
Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass den Klägern nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung wegen Annullierung des von ihnen gebuchten Flugs von [X.] nach [X.] ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art.
7 Abs.
1 Buchst.
b, Art.
5 Abs.
1 Buchst.
c der Verordnung zusteht, wenn
sich die Beklagte nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art.
5 Abs.
3 der Verordnung berufen kann, die diesen Anspruch ausschließen.
Der Flug der Kläger von [X.] nach [X.] wurde annulliert. Nach Art. 2 Buchst. l der Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Annullierung"
die Nichtdurchführung eines geplanten Flugs, für den zumindest ein Platz reserviert war. Eine Annullierung ist auch dann anzunehmen, wenn das Flugzeug zwar gestartet ist, aber anschließend, aus welchen Gründen auch immer, zum Ausgangsflughafen zurückkehren muss
und die Fluggäste auf andere Flüge umgebucht werden ([X.], Urteil vom 13.
Oktober 2011

C83/10, NJW 2011, 3776 = [X.] 2011, 282

[X.] u.a./Air France
Rn.
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bis 35). Dies trifft hier zu. Der gestartete Rückflug von [X.] nach [X.] musste abgebrochen werden und die Kläger wurden auf den Flug einer anderen Gesellschaft umgebucht.
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2.
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass ein durch Vogelschlag verursachter [X.], der den A[X.]ruch eines Starts erzwingt oder den erneuten Einsatz des beim Landeanflug beschädigten Flugzeugs hindert, außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung begründet.
a)
Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, der weder in Art. 2 noch in sonstigen Vorschriften der Verordnung definiert ist, bedeutet nach seinem Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichs-pflicht führenden Umstände außergewöhnlich sind, d.h. nicht dem gewöhn-lichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im [X.] ist oder verbunden sein kann. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als

jedenfalls in der Regel von außen kommende

besondere Umstände seine ordnungs-
und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Umstände, die im Zusammenhang mit einem den Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich
im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist ([X.], Urteil vom 22.
Dezember 2008

[X.]/07, [X.], 347 =
[X.] 2009, 35
Rn.
23

[X.]/[X.]; Urteil vom 19. November 2009

[X.]/07, NJW 2010, 43 = [X.]
2009, 282

Sturgeon [X.]; Urteil vom 31. Januar 2013

C-12/11, [X.], 921 = [X.] 2013, 81 -
McDonagh/[X.]). Der [X.] hat hieraus abgeleitet, dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten,
grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen, und zwar auch dann nicht, wenn das Luftverkehrsunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst gebotenen Wartungsarbeiten frist-
und ordnungs-10

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gemäß ausgeführt hat. Solche Defekte sind Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen [X.] ([X.], Urteil vom 12.
November 2009

[X.], NJW 2010, 1070 = [X.] 2010, 34 Rn. 23; Urteil vom 21. August 2012

[X.], [X.]Z 194, 258 Rn. 16).
Die Prüfung, ob ein technisches Problem auf ein
Vorkommnis zurückzuführen ist, das nicht Teil der normalen Ausführung der Tätigkeit des betroffenen [X.] und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist, obliegt dem nationalen [X.] ([X.] -
[X.]/[X.] Rn. 27); sie ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ([X.]Z 194, 258 Rn. 17).
b)
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Vogelschlag, der wie im Streitfall zum A[X.]ruch des Starts führt, in diesem Sinne außergewöhnliche Umstände
begründet.
aa)
Vogelschlag ist ein Ereignis, das von außen auf den Flugverkehr einwirkt und dessen Ablauf beeinflusst. Er tritt wie ein Naturereignis beliebig auf, wie z.B. die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung angeführten, mit der Durchführung des betreffenden Flugs nicht zu vereinbarenden Wetterbedin-gungen, und ist von dem Luftfahrtunternehmen nicht vorhersehbar und innerhalb der betrieblichen Sphäre des Unternehmens von diesem auch nicht beherrschbar, weil das Luftfahrtunternehmen weder den Vogelflug beeinflussen noch verhindern kann, dass beim Start oder Landeanflug in die Nähe des Flugzeugs geratende Vögel durch den [X.] angesaugt werden und Schäden an der Turbine verursachen können.
[X.])
[X.], das Problem eines möglichen Vogelschlags sei für das Luftfahrtunternehmen beherrschbar, weil Maßnahmen zur Verhinderung erhöhten Vogelaufkommens im Bereich des [X.]s und somit zur Vermeidung eines Vogelschlags getroffen werden könnten, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass Vogelvergrä-11
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mungsmaßnahmen auf dem [X.] und
in seiner Umgebung nicht im Einfluss-
und Verantwortungsbereich des Luftfahrtunternehmens liegen.
Zu der normalen Durchführung des Flugbetriebs, die von den außergewöhnliche Umstände begründenden Ereignissen abzugrenzen ist, die es kennzeichnet, dass sie entweder objektiv überhaupt nicht oder aber jedenfalls nicht durch das Luftfahrtunternehmen zu beherrschen sind, gehört nicht die Durchführung von Vogelvergrämungsmaßnahmen
auf dem Gebiet eines jeden angeflogenen [X.]s. Solche Maßnahmen betreffen nicht den einzelnen Flug eines Luftfahrtunternehmens und auch nicht den sicheren Zu-
oder Abgang des Passagiers zum und von dem gebuchten Flug, sondern die Sicherheit der Flughäfen und Flugwege und damit die Sicherheit des allgemei-nen Luftverkehrs. Sie fallen deshalb grundsätzlich nicht in den [X.] des einzelnen Luftfahrtunternehmens, sondern obliegen gegebenenfalls dem [X.]betreiber, der

nicht anders als bei anderen Einrichtungen des [X.]s

die Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen zu beurteilen und gegebenenfalls die geeigneten und wirksamen Mittel auszuwählen hat.
[X.])
Unerheblich ist auch, dass das Berufungsgericht zur Häufigkeit von [X.] durch Vogelschlag keine Feststellungen getroffen
hat. Die Verordnung trifft weder in Art. 5 Abs. 3 noch in den korrespondierenden Erwägungsgründen 14 und 15 eine Aussage darüber, ob die Einordnung eines Ereignisses als außergewöhnlich von der Häufigkeit seines Auftretens in der täglichen Praxis des Flugverkehrs abhängt. Gegen die Annahme einer solchen Abhängigkeit spricht Erwägungsgrund 14, der widrige Witterungsbedingungen, die der Durchführung eines Flugs entgegenstehen, als außergewöhnliche Um-stände qualifiziert. Solche Witterungsbedingungen können bei entsprechender Wetterlage auch öfter innerhalb kurzer Zeiträume auftreten; sie verlieren dadurch nicht ihren Charakter als außergewöhnliches Ereignis. Der Umstand, dass Beschädigungen an Flugzeugen durch Vogelschlag gelegentlich vorkom-15
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men, ändert deshalb nichts an dessen Einordnung als außergewöhnliches Ereignis.
3.
Durch seine Feststellungen nicht in vollem Umfang getragen wird jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, die Annullierung des
von den Klägern gebuchten Flugs sei durch den Vogelschlag verursacht worden.
a)
Im Streitfall hat der Vogelschlag während des [X.] zu einer Beschädigung des Triebwerks und folglich zu einem technischen Defekt geführt, der einen A[X.]ruch des Starts und eine Reparatur des Schadens vor dem erneuten Start erforderlich machte. Die Annullierung oder Verspätung des Flugs ging mithin auf einen außergewöhnlichen Umstand zurück.
b)
Das
Berufungsgericht
hat jedoch nicht geprüft, ob die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung ergriffen
hat, um die Annullierung des von den
Klägern
gebuchten Flugs wenn möglich zu vermeiden.
aa)
Welche Maßnahmen einem ausführenden Luftfahrtunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Verspätung eines Flugs führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das [X.] hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sich
die Annullierung oder erhebliche Verspätung jedenfalls nicht durch der Situation angepasste Maßnahmen hätte vermeiden lassen, d.h. solche, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die außergewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftfahrtunternehmen insbesondere in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sind ([X.]

[X.]/[X.] Rn.
40, 42; Urteil vom 12. Mai 2011

[X.], NJW 2011, 2865 = [X.] 2011, 125

[X.] geht dabei von einem flexiblen und vom Einzelfall abhängigen Begriff der zumutbaren Maßnahme aus. Es ist Sache des nationalen Gerichts zu 17
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beurteilen, ob im Einzelfall angenommen werden kann, dass das Luftfahrt-unternehmen die der Situation angemessenen Maßnahmen getroffen hat ([X.] -

der Tatrichter berufen.
Danach hat das Luftfahrtunternehmen darzutun, dass es auf Störungen seines Flugplans, die als Folge eines außergewöhnlichen Ereignisses oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen auftretender technischer Defekte, eintreten können, angemessen vorbereitet ist und die im Personenluftverkehr üblichen Vorkehrungen getroffen hat, um auf solche Störungen reagieren und die Annullierung oder erhebliche Verspätung
eines hiervon betroffenen Flugs wenn möglich vermeiden zu können.
[X.])
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte die Annullierung durch die Nutzung der von ihr getroffenen oder im Personenluftverkehr üblicher Vorkehrungen gegen die Folgen von Störungen des Flugbetriebs hätte vermeiden können. Seine allgemeine Bemerkung, das

von den Klägern für notwendig gehaltene

Vorhalten
von [X.] sei für ein Luftfahrtunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar, reicht nicht aus.
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III.
Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben und die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen nachzuholen und der Beklagten Gelegenheit zu entsprechen-dem Vorbringen zu geben haben wird.

Meier-Beck
[X.]in am [X.] [X.] ist in den

Ruhestand getreten, [X.] am [X.]

Dr.
[X.] dienstlich ortsabwesend; sie können

deshalb nicht unterschreiben.

Meier-Beck

[X.]

Schuster
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 07.03.2012 -
436 C 11054/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 26.09.2012 -
12 S 28/12 -

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Meta

X ZR 129/12

24.09.2013

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2013, Az. X ZR 129/12 (REWIS RS 2013, 2526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2526

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 129/12

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