Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2005, Az. 3 StR 352/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 830

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[X.]/05
vom 15. November 2005 in der Strafsache gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2005 einstimmig be-schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in [X.] erlittene Untersuchungshaft im Maßstab 1:1 [X.] wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.]

[X.] Pfister

Becker

Hubert

Meta

3 StR 352/05

15.11.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2005, Az. 3 StR 352/05 (REWIS RS 2005, 830)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 830

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