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PDF anzeigen [X.]/05
vom 15. November 2005 in der Strafsache gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2005 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in [X.] erlittene Untersuchungshaft im Maßstab 1:1 [X.] wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.]
[X.] Pfister
Becker
Hubert
Meta
15.11.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2005, Az. 3 StR 352/05 (REWIS RS 2005, 830)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 830
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