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PDF anzeigen[X.]/00vom2. August 2000in der [X.]:wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 2000gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2000 wird als unzulässigverworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Gründe:Der Angeklagte hat laut [X.] nach Urteilsver-kündung und vor einer Rechtsmittelbelehrung - ebenso wie sein Verteidigerund der Vertreter der Staatsanwaltschaft - auf die Einlegung eines Rechtsmit-tels gegen das Urteil verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Erklärung istihm, wie sich ebenfalls aus der Sitzungsniederschrift ergibt, vorgelesen undvon ihm genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274 StPO). Umstände,die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind nichtersichtlich. Insbesondere das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrung ist [X.] 3 -soweit ohne Belang ([X.]/[X.], [X.]. § 302 Rdn. 23m.w.Nachw.) Der Verzicht ist weder widerruflich noch anfechtbar (Klein-knecht/[X.], aaO Rdn. 21 m.w.Nachw.). Die trotz wirksamenRechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfenwerden.Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.Rissing-van Saan Miebach Winkler von [X.]
Meta
02.08.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2000, Az. 3 StR 230/00 (REWIS RS 2000, 1505)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1505
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