Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2014, Az. 4 StR 384/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1544

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 384/14

vom
6. November
2014
in der Strafsache
gegen

hier:
Revisionen der Nebenklägerinnen S.

D.

und T.

D.

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und der
Beschwerdeführerinnen
am 6.
November
2014
gemäß §
349 Abs.
1 [X.] beschlossen:

Die Revisionen der [X.] des [X.] vom 11.
April 2014 werden als unzulässig verworfen.
Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs
eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und ihn im Übrigen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Nebenklage.
I.
Die Rechtsmittel der Nebenklägerinnen sind schon deshalb unzulässig, weil der Erklärung der Nebenklägervertreterin über die Revisionseinlegung die Person des Rechtsmittelführers nicht eindeutig zu entnehmen ist.

1
2
-
3
-
1.
Die Vertreterin beider Nebenklägerinnen hat mit Schriftsatz vom 17.

D.

das angefochtene Urteie-benklägerinnen die Revision eingelegt werden sollte, hat sie nicht klargestellt. Erst mit Schriftsatz vom 18.
Juni 2014 hat sie

unter gleichlautendem Betreff

das eingelegte Rechtsmittel als Revision bezeichnet, einen Revisionsantrag gestellt und allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. .

und S.

D.

Prozesskostenhilfe-
und Beiordnungsanträge gestellt.
2.
Damit ist den Anforderungen an eine wirksame Rechtsmitteleinlegung für die Nebenklägerinnen im vorliegenden Fall nicht genügt.
a)
Als verfahrensgestaltende Prozesserklärung muss die Einlegung der Revision nicht nur den unbedingten Anfechtungswillen des Erklärenden erken-nen lassen (KK-[X.]/Gericke, 7.
Aufl., §
341 Rn.
3 mwN). Bei mehreren [X.] muss die Rechtsmitteleinlegung auch die Person des Rechtsmittelführers eindeutig bezeichnen. Zwar kann diese Prozesserklärung gegebenenfalls, ähnlich wie in dem Fall, in dem mehrere Rechtsmittel zulässig sind und unklar bleibt, welches eingelegt werden soll, unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts der [X.] und der Erklärungsumstände so ausgelegt werden, dass die umfassendste Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung ermöglicht wird (LR-[X.]/[X.], 26.
Aufl., §
300 Rn.
6 mwN). Voraussetzung dafür ist indes, dass die für die Auslegung erheblichen [X.] innerhalb der für die Einlegung des Rechtsmittels geltenden Frist erkennbar werden ([X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl., §
300 Rn.
3). Daran fehlt es hier.
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5
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4
-
b)
Innerhalb der Frist zur Einlegung der Revision (§
341 Abs.
1 [X.]) ist lediglich der Schriftsatz der Nebenklägervertreterin vom 17.
April 2014 bei [X.] eingegangen, in dem die Person der das Urteil anfechtenden [X.] keinen Aufschluss.
c)
Der Senat sieht sich daran gehindert, die Erklärung vom 17.
April 2014 ohne Weiteres

der außerhalb der [X.] eingegangene Schriftsatz vom 18.
Juni 2014 muss außer Betracht bleiben

dahin zu [X.], sie sei für beide Nebenklägerinnen abgegeben. Ob dies im Wege der [X.] möglich ist, wenn beide Rechtsmittelführerinnen dasselbe Ziel verfolgen würden, kann dahinstehen. Selbst in einem solchen Fall bedürfen Revisionser-klärungen, in denen Revision für verschiedene Verfahrensbeteiligte eingelegt wird, der getrennten verfahrensrechtlichen Behandlung und Entscheidung (vgl. KK-[X.]/Gericke, aaO, Rn.
5). Dies muss umso mehr gelten, wenn das ange-fochtene Urteil für die verschiedenen Rechtsmittelführer eine unterschiedliche Ausgangslage für die Urteilsanfechtung geschaffen hat. So verhält es sich hier: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs gemäß §
176 Abs.
1 StGB in drei Fällen zum Nachteil der Nebenklägerin T.

D.

verurteilt. Die jeweils tateinheitlich angeklagten Vergehen nach §
176 Abs.
1 StGB zum Nachteil der Nebenklägerin S.

D.

hat die Strafkammer nicht
als erwiesen angesehen; eine nach den Feststellungen in diesen Fällen in [X.] kommende Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der
S.

D.

im Sinne von §
176 Abs.
4 Nr.
1 StGB ist nicht erfolgt. Wegen se-
xuellen Missbrauchs von Kindern nach §
176 Abs.
1 StGB in (weiteren) [X.]

jeweils tateinheitlichen

Fällen zum Nachteil beider Nebenklägerinnen ist der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden. Mit Blick auf die teilweise Verurteilung des Angeklagten erschließt sich daher nicht, ob 6
7
-
5
-
sich beide [X.] wenden oder ob dieses nur von einer Nebenklägerin

und gegebenenfalls von welcher

angefochten worden ist.
3.
Hinsichtlich der Nebenklägerin T.

D.

genügt die Rechtsmittel-
begründung im Übrigen nicht den Anforderungen von §
400 Abs.
1 [X.], [X.] die Revision des [X.] eines Antrags oder einer Begründung [X.], die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts und damit ein zulässiges Ziel verfolgt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 17.
Juli 2013

4
StR
214/13 mwN). Daran fehlt es hier. Es bleibt insbesondere offen, ob die Revision lediglich die Strafbemes-sung beanstanden will, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen verurteilt worden ist, oder ob sie sich gegen den Teilfreispruch von weiteren Taten zu ihrem Nachteil wendet.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
473 Abs.
1 Satz
1 [X.]. Da das Rechtsmittel des Angeklagten ebenfalls erfolglos ist, findet eine Auslagenerstat-tung gemäß §
473 Abs.
1 Satz
3 [X.] nicht statt (vgl. Senatsbeschluss vom
8
9
-
6
-
14.
Januar 1992

4
StR
629/91; SSW-[X.]/[X.], §
473 Rn.
12 mwN).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Quentin

Meta

4 StR 384/14

06.11.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2014, Az. 4 StR 384/14 (REWIS RS 2014, 1544)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1544

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