Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.06.2016, Az. 3 StR 154/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 9210

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes: Tatbestandsverwirklichung durch Zungenkuss


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. November 2015 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen verurteilt ist.

Für den unter [X.] der Urteilsgründe festgestellten sexuellen Missbrauch eines Kindes wird eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. [X.] hält im Fall [X.] der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen küsste der Angeklagte in diesem Fall das Kind auf den Mund, wobei seine Zunge ein Stück weit in den Mund eindrang, und berührte es - auch unter der Bekleidung - im Brust- und Intimbereich. Diese Feststellungen belegen die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB, nicht aber das Vorliegen des [X.] des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB. Ein Zungenkuss stellt keine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung dar und erfüllt damit den Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes nicht ([X.], Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 65/11, [X.]St 56, 223, 225). Der [X.] hat deshalb den Schuldspruch geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

3

2. Damit entfällt die für den Fall [X.] der Urteilsgründe verhängte, dem Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB entnommene [X.]. Der [X.] setzt für den in diesem Fall festgestellten sexuellen Missbrauch gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog die in § 176 Abs. 1 StGB vorgesehene Mindeststrafe von sechs Monaten fest. Es ist in einer Gesamtschau der in den anderen Fällen rechtsfehlerfrei zugemessenen Einzelstrafen auszuschließen, dass das [X.], das in allen abgeurteilten Fällen das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 176a Abs. 3 StGB oder § 176 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 18. November 1998 verneint hat, in Fall [X.] der Urteilsgründe einen minder schweren Fall des sexuellen Missbrauchs angenommen hätte. Angesichts der weiteren Einzelstrafen von zwei Jahren und drei Monaten, zwei Jahren, [X.] einem Jahr und neun Monaten, [X.] einem Jahr und drei Monaten und [X.] neun Monaten schließt der [X.] ebenfalls aus, dass die [X.] bei einer für Fall [X.] der Urteilsgründe verhängten [X.] von sechs Monaten - statt von einem Jahr - auf eine niedrigere Gesamtstrafe als die verhängte erkannt hätte.

4

3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen sowie die den [X.] entstandenen notwendigen Auslagen teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Becker                        [X.]                        [X.]

                Gericke                       Spaniol

Meta

3 StR 154/16

28.06.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hannover, 17. November 2015, Az: 30 KLs 5/14

§ 176a Abs 2 Nr 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.06.2016, Az. 3 StR 154/16 (REWIS RS 2016, 9210)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9210

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 154/16 (Bundesgerichtshof)


2 StR 65/11 (Bundesgerichtshof)

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Zungenkuss als dem Beischlaf ähnliche Handlung


2 StR 65/11 (Bundesgerichtshof)


4 StR 595/10 (Bundesgerichtshof)


5 StR 422/14 (Bundesgerichtshof)

Besonders schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Schmerzhafte anale Penetration als körperlich schwere Misshandlung


Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 589/18

Zitiert

2 StR 65/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.