Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.07.2023, Az. XI ZR 221/22

11. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 4934

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Gegenstand

Kündigungsrecht einer Sparkasse bei einem Prämiensparvertrag mit Verhältnisprämienstaffel


Leitsatz

Bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge nach dem Verhältnis des Sparguthabens zur Jahressparleistung steigen (sogenannte Verhältnisprämienstaffel), ist das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen (Fortführung Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18, BGHZ 222, 74). Durch vertraglich zulässige Kontoabhebungen kann der Sparer die Dauer des Kündigungsausschlusses nicht einseitig verlängern.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 12. August 2022 teilweise aufgehoben und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 4. Juni 2021 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels sowie der Berufung der Beklagten - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Sparvertrag zwischen den Parteien vom 4. Januar 2001 mit der Vertragsnummer        463/        455 (zwischenzeitlich geändert in         455) und der Bezeichnung [X.] über den 31. Dezember 2020 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte wird verurteilt, ab Januar 2021 die monatlichen Sparraten der Klägerin in Höhe von 76,69 € dem Sparbuch mit der Kontonummer        455 (ehemals        455) gutzuschreiben, sofern die Klägerin die entsprechenden monatlichen Sparraten erbringt.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 201,71 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. April 2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt unter anderem die Feststellung des Fortbestandes eines mit der Beklagten geschlossenen Sparvertrags.

2

Die Parteien schlossen am 4. Januar 2001 einen Sparvertrag mit variabler Verzinsung. In dem von den damaligen gesetzlichen Vertretern der Klägerin unterzeichneten Vertragsantragsformular "S-VERMÖGENSPLAN" heißt es auszugsweise wie folgt:

"Ich werde monatlich ab 01.01.2001 den Betrag von [X.] 150,00 einzahlen.

[…]

Zusätzlich zahlt die Sparkasse auf die vertragsgemäß erbrachte Jahresleistung eines abgelaufenen [X.] eine nach der Höhe des am Ende des [X.] erreichten Guthabens gestaffelte Prämie nach folgender Staffel:

Nach Erreichen des

3fachen der Jahressparleistung   

3,0 % Prämie

4fachen der Jahressparleistung   

6,0 % Prämie

[X.] der Jahressparleistung   

10,0 % Prämie

8fachen der Jahressparleistung   

14,0 % Prämie

10fachen der Jahressparleistung   

18,0 % Prämie

12fachen der Jahressparleistung   

20,0 % Prämie

15fachen der Jahressparleistung   

25,0 % Prämie

20fachen der Jahressparleistung   

30,0 % Prämie

30fachen der Jahressparleistung   

40,0 % Prämie

40fachen der Jahressparleistung   

50,0 % Prämie

Wegen der Einzelheiten wird auf die Sonderbedingungen verwiesen.

Der Sparvertrag wird unbefristet geschlossen. Es gilt die dreimonatige Kündigungsfrist. Über das Guthaben kann wie bei Spareinlagen mit [X.] verfügt werden (Nr. 4 der Sparbedingungen). [X.] bewirken am Ende des jeweiligen [X.] eine Neufestsetzung des [X.]. Es gilt die vorgenannte Prämienstaffel.

[…]

Die Sparkasse weist ausdrücklich darauf hin, daß neben ihren derzeit geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ([X.]) sowie den Bedingungen für den [X.] ergänzend Sonderbedingungen für den [X.] Vertragsbestandteil sind. Die [X.], die Bedingungen für den [X.] und die Sonderbedingungen für den [X.] hängen/liegen in den Kassenräumen der Sparkasse aus."

3

Die Bedingungen für den [X.] enthalten folgende Regelung:

"4. Kündigung

Die Kündigungsfrist beträgt mindestens drei Monate. Von Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten können - soweit nichts anderes vereinbart wird - ohne Kündigung bis zu 2.000,- [X.] für jedes Sparkonto innerhalb eines Kalendermonats zurückgefordert werden. Eine Auszahlung von Zinsen innerhalb zweier Monate nach Gutschrift gem. Nr. 3.3 wird hierauf nicht angerechnet."

4

In den Sonderbedingungen für den [X.] heißt es zu dem Punkt "S Vermögensplan" unter anderem:

"1. […] Werden die vereinbarten Sparbeiträge nicht bei Fälligkeit erbracht, wird damit der Sparvertrag beendet; weitere Einzahlungen sind dann nicht mehr auf diesen Vertrag möglich. Höhere Sparleistungen sowie Herabsetzungen der Sparbeiträge sind nicht möglich.

[…]

5. Ab Beendigung des Vertrages - z.B. durch Gesamtkündigung oder nicht rechtzeitige Einzahlungen - wird das Sparguthaben als Spareinlage mit 3monatiger Kündigungsfrist, d.h. auch mit dem dafür geltenden Zinssatz, weitergeführt. […]"

5

In der Folgezeit erbrachte die Klägerin den Sparbetrag von monatlich 150 DM bzw. 76,69 €. In den Jahren 2015 bis 2020 hob die Klägerin insgesamt 9.000 € ab. Ihr Guthaben belief sich zuletzt unter Berücksichtigung der Zinsen und Prämien bis Ende des Jahres 2020 auf 10.943,49 €. Unter Hinweis auf das bestehende Negativzinsumfeld kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 21. September 2020 den Sparvertrag mit Wirkung zum 31. Dezember 2020.

6

Mit der Klage hat die Klägerin begehrt festzustellen, dass der Sparvertrag nicht durch die Kündigung vom 21. September 2020 beendet worden sei und voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2040 fortbestehe, sofern die Klägerin diesen nicht vorher gekündigt habe (Hauptantrag zu 1), hilfsweise festzustellen, dass er nicht durch die Kündigung vom 21. September 2020 beendet worden sei und über den 31. Dezember 2020 hinaus fortbestehe, sofern die Klägerin diesen nicht vorher gekündigt habe (Hilfsantrag zu 1), festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Sparrate für den Monat Januar 2021 im Verzug befinde (Antrag zu 2), die Beklagte zu verurteilen, die monatlichen Sparraten ab Januar 2021 dem Sparbuch gutzuschreiben, bis die Klägerin den Sparvertrag kündige (Antrag zu 3), hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die monatlichen Sparraten seit Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2040 dem Sparbuch gutzuschreiben, sofern die Klägerin den Sparvertrag nicht zuvor kündige (Antrag zu 4), und die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 331,96 € nebst [X.] zu verurteilen (Antrag zu 5).

7

Das Amtsgericht hat dem Hilfsantrag zu 1 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Zudem hat es die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre erstinstanzlichen Anträge zu 2, 3 und 5 weiterverfolgt hat, als Anschlussberufung behandelt und zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils betreffend den Hilfsantrag zu 1 und verfolgt im Übrigen ihr zweitinstanzliches Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des [X.], des Antrags zu 3 und eines Teils des Antrags zu 5 richtet. Insoweit führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils sowie zur entsprechenden Verurteilung der [X.]n. Im Übrigen hat die Revision keinen Erfolg.

I.

9

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei unbegründet, weil die Kündigung der [X.]n vom 21. September 2020 wirksam sei und den Sparvertrag zum 31. Dezember 2020 beendet habe. Die [X.] sei gemäß Nr. 26 Abs. 1 [X.] zur Kündigung berechtigt gewesen. Das von der [X.]n angeführte niedrige Zinsumfeld stelle einen sachlichen Grund im Sinne der Regelung dar. Das Kündigungsrecht sei nicht bis zum Erreichen der höchsten Stufe der Prämienstaffel konkludent ausgeschlossen gewesen. Anders als in dem Urteil des [X.] vom 14. Mai 2019 ([X.], [X.], 74) sei die Höhe der Prämienstufen vorliegend nicht allein an die Dauer des [X.] geknüpft und damit für die [X.]en nicht von vorneherein berechenbar. Das für die Prämienhöhe maßgebliche Guthaben werde von den tatsächlich erbrachten [X.], den Entnahmen und der Höhe des variablen Zinses beeinflusst. Diese Gesamtentwicklung sei für die [X.] bei Vertragsbeginn nicht absehbar. Die Klägerin habe es in der Hand, insbesondere durch Entnahmen das Erreichen der höchsten Prämienstufe nach [X.] zu verhindern.

[X.] der Klägerin sei demgegenüber bereits unzulässig, weil der Wert des [X.] € nicht übersteige. Dieser betrage lediglich 343,96 €, wovon 331,96 € auf die außergerichtlichen Kosten entfielen, bei denen es sich um keine Nebenforderung handele, zuzüglich 12 € für die Anträge zu 2 und zu 3. [X.] sei jedoch als unselbständige Anschlussberufung gemäß § 524 ZPO zu behandeln. Als solche habe sie keinen Erfolg, da die Kündigung vom 21. September 2020 wirksam sei.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Die Klage ist hinsichtlich des [X.], des Antrags zu 3 und eines Teils des Antrags zu 5 zulässig und begründet.

1. [X.] ist zunächst die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung der Klägerin sei mangels Erreichens des Wertes des [X.] unzulässig und daher in eine unselbständige Anschlussberufung umzudeuten gewesen.

Das Revisionsgericht hat die Zulässigkeit der Berufung von Amts wegen zu prüfen ([X.], Urteile vom 14. November 2007 - [X.], [X.], 218 Rn. 8 und vom 19. November 2014 - [X.], NJW 2015, 873 Rn. 12). Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung nur zulässig, wenn der Wert des [X.] € übersteigt. Dabei kann die gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts liegende Bestimmung des Werts des [X.] von der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt, die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat ([X.], Urteil vom 19. November 2014, aaO Rn. 14 und Beschluss vom 21. Mai 2019 - [X.]/18, NJW 2019, 2468 Rn. 9). Ein solcher Fehler liegt hier indes vor.

Zwar hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass sich der Antrag zu 3 im Wesentlichen wirtschaftlich mit dem durch die Berufung der [X.]n ebenfalls zweitinstanzlich angefallenen Hilfsantrag zu 1, welchem ein Wert von über 600 € zukommt, deckt. Es hat aber verkannt, dass für den Wert des [X.] auf jedes Rechtsmittel gesondert abzustellen ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. Oktober 1980 - [X.], NJW 1981, 578, 579 und vom 30. Juni 1994 - [X.] 8/93, NJW 1994, 2900), so dass die Berufung der Klägerin zulässig war. Für eine Umdeutung entsprechend § 140 [X.] war danach kein Raum.

2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Kündigung des [X.] vom 21. September 2020 durch die [X.] als wirksam erachtet und die Klage hinsichtlich des in erster Instanz noch zuerkannten [X.] abgewiesen.

a) Der Hilfsantrag zu 1 ist auf die Feststellung des Fortbestandes des [X.] über den 31. Dezember 2020 hinaus gerichtet und so verstanden auch zulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer [X.] uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen ([X.], Urteile vom 16. Mai 2017 - [X.], [X.], 1258 Rn. 11 und vom 15. Oktober 2020 - [X.], NJW-RR 2021, 230 Rn. 24, jeweils mwN). Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der [X.] zu erforschen. Bei der Auslegung von [X.] ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht ([X.], Urteil vom 16. Mai 2017, aaO und Beschluss vom 27. August 2019 - [X.], NJW 2019, 3727 Rn. 9, jeweils mwN).

Hiernach ist das Begehren der Klägerin allein auf die Feststellung des zwischen den [X.]en streitigen Fortbestandes des [X.] über den 31. Dezember 2020 hinaus gerichtet. Dem daneben in dem Antrag seinem Wortlaut nach enthaltenen Begehren, die Unwirksamkeit der Kündigung vom 21. September 2020 festzustellen, kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Denn während der (Fort-)Bestand eines Vertrags der Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO zugänglich ist ([X.], Urteile vom 3. Juli 2002 - [X.], NJW-RR 2002, 1377, 1378 und vom 27. Mai 2008 - [X.], [X.], 1260 Rn. 48), kann die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO sein, weil es sich hierbei lediglich um eine Vorfrage über den Bestand eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses handelt (Senatsurteil vom 1. August 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 1260 Rn. 13). Soweit neben einem Antrag auf Feststellung des [X.] des im Streit befindlichen Rechtsverhältnisses auch begehrt wird, die Unwirksamkeit einer Kündigung festzustellen, kommt letzterem keine selbstständige Bedeutung zu (Senatsurteil vom 1. August 2017, aaO).

Gleiches gilt für den Zusatz "sofern die Klägerin den Vertrag nicht vorher gekündigt hat", weil sich die begehrte Feststellung ohnedies auf den Fortbestand des Vertrags bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz erstreckt und für einen weiter in die Zukunft reichenden Feststellungsantrag kein Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. [X.], Urteil vom 29. September 1999 - [X.], [X.], 539, 541; [X.], 262, 271).

b) Der Hilfsantrag zu 1 ist auch begründet. Der Sparvertrag ist nicht durch die Kündigung der [X.]n vom 21. September 2020 beendet worden, sondern besteht über den 31. Dezember 2020 hinaus fort.

aa) In zeitlicher Hinsicht ist auf den im Januar 2001 abgeschlossenen Sparvertrag gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.] im Grundsatz das Bürgerliche Gesetzbuch in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - [X.], [X.], 74 Rn. 22).

[X.]) Der Sparvertrag unterliegt dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung und damit § 700 [X.] in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

(1) Die Abgrenzung zu einem Darlehensvertrag (§§ 488 ff. [X.]) hat anhand des vertraglichen Pflichtenprogramms zu erfolgen. Voraussetzung für einen unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist, dass vertretbare Sachen in der Art hinterlegt werden, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren. Insoweit ist der unregelmäßige Verwahrungsvertrag im Grundsatz einseitig verpflichtend. Der Hinterleger geht keine Verpflichtung zur Hinterlegung ein; ihm kommt es in der Regel in erster Linie auf eine sichere Aufbewahrung der überlassenen Sache und daneben auf die jederzeitige Verfügbarkeit darüber an. Eine unregelmäßige Verwahrung scheidet daher aus, wenn der Sparer zur Erbringung der Spareinlage verpflichtet sein soll; denn die Verpflichtung, einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, ist gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 [X.] die vertragstypische Pflicht des Darlehensgebers bei einem Darlehensvertrag (Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - [X.], [X.], 74 Rn. 26 mwN).

(2) Nach diesen Maßgaben ist der Sparvertrag als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag zu qualifizieren, weil sich die Klägerin gegenüber der [X.]n nicht zur Zahlung der monatlichen Sparbeiträge verpflichtet hat, wohingegen die [X.] unter den Voraussetzungen von [X.] der Bedingungen für den [X.] zur Rückzahlung der Spareinlage verpflichtet ist.

Bei dem Vertragsantragsformular handelt es sich um einen Vordruck der [X.]n und damit bereits dem ersten Anschein nach um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - [X.], [X.], 74 Rn. 28 mwN). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend von den [X.] eines rechtlich nicht gebildeten [X.] so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten [X.] verstanden werden (Senatsurteile vom 18. Januar 2022 - [X.], [X.]Z 232, 227 Rn. 12 und vom 25. Oktober 2022 - [X.], [X.]Z 235, 1 Rn. 39).

Wie der Senat bereits für insofern vergleichbare Sparverträge entschieden hat, lässt sich dem Wortlaut des [X.] keine Pflicht zur Zahlung des monatlichen Sparbeitrags entnehmen. Die Formulierung "Ich werde monatlich … einzahlen." enthält eine solche Verpflichtung nicht, was sich daran zeigt, dass die Klägerin nach [X.] der Bedingungen für den [X.] umgehend die Rückzahlung der monatlichen Sparrate - weil unterhalb der Grenze von 2.000 € liegend - verlangen könnte (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - [X.], [X.], 74 Rn. 29). Eine Verpflichtung des Sparers zur Erbringung der Sparbeiträge wäre auch nicht [X.] (Senatsurteil vom 14. Mai 2019, aaO Rn. 30). Dass mit [X.] der Bedingungen für den [X.] eine von § 700 Abs. 1 Satz 3, § 695 Satz 1 [X.] abweichende Regelung für die Rückzahlung der Spareinlage getroffen worden ist, steht der Einordnung als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag nicht entgegen (Senatsurteil vom 14. Mai 2019, aaO Rn. 31).

cc) Der [X.]n stand ein Kündigungsrecht weder aus Nr. 26 Abs. 1 [X.] noch aus § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 [X.] zu.

(1) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass der Sparvertrag auf der Grundlage der vereinbarten Prämienstaffel und der weiteren vertraglichen Regelungen, die der Senat als Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst auslegen kann, dahin zu verstehen ist, dass dem Sparer das Recht zukommt, einseitig zu bestimmen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart. Bis zu diesem [X.]punkt ist für die [X.] das ordentliche Kündigungsrecht nach Nr. 26 Abs. 1 [X.] bzw. nach § 700 Abs. 1 Satz 3, § 696 Satz 1 [X.] ausgeschlossen.

(a) Für [X.] mit einer vertraglich vereinbarten Prämienstaffel bis zum 15. Sparjahr hat der Senat bereits entschieden, dass diesen ein konkludenter zeitlich befristeter Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 [X.] zu entnehmen ist (Senatsurteil vom 14. Mai 2019 - [X.], [X.], 74 Rn. 38 ff.). Dies hat er mit dem besonderen [X.] begründet, den die beklagte Sparkasse mit der vereinbarten Prämienstaffel gesetzt hat. Die Sparkasse soll dem Sparer den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien nicht jederzeit durch eine ordentliche Kündigung entziehen können (Senatsurteil vom 14. Mai 2019, aaO Rn. 39). Demgegenüber kann ein Sparer trotz der unbefristeten Laufzeit des [X.] nicht erwarten, dass ihm mit dem Abschluss des [X.] eine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnet werden soll (Senatsurteil vom 14. Mai 2019, aaO Rn. 41 f.).

(b) Diese Erwägungen gelten für die streitgegenständliche Prämienstaffel gleichermaßen.

(aa) Durch die ansteigenden Prämien wird ein [X.] gesetzt, mit dem sich ein jederzeitiges ordentliches Kündigungsrecht der Sparkasse nicht vereinbaren lässt. Dass die einzelnen Prämienstufen nicht nach Sparjahren, sondern nach dem Verhältnis des [X.] zur Jahressparleistung (sogenannte Verhältnisprämienstaffel) gestaffelt sind, führt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und eines Teils der Literatur ([X.], [X.], 1957, 1961; Schultheiß/Widany, [X.], 601 Rn. 26) zu keiner anderen Bewertung. Vergleichbar einer nach Sparjahren gegliederten Prämienstaffel steigt die jährliche Prämie mit fortgesetzter Vertragsdurchführung, wobei vorliegend (vertraglich zulässige) Abhebungen zu einer Neufestsetzung der Prämienstufe führen. Unabhängig davon, ob die Prämiensteigerungen mit der [X.] geringer ausfallen und dadurch - wie die Revisionserwiderung meint - die Renditeerwartung in den höheren Prämienstufen relativiert wird, vermitteln die ansteigenden Prämien einen besonderen Sparanreiz (vgl. Furche, [X.], 1041, 1049 f.). Ob der Sparer diesen Sparanreiz für hinreichend attraktiv erachtet, den Vertrag bis zur höchsten Stufe durchzuführen, oder ob er das angesparte Kapital vorzeitig einer anderen Verwendung zuführt, bleibt ihm überlassen. Auch der vorliegende Sparvertrag ist beiderseits [X.] so auszulegen, dass zum einen dem Sparer die günstige vertragliche Position zukommt, einseitig zu bestimmen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2023 - [X.], [X.], 326 Rn. 26), ihm zum anderen jedoch keine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnet wird.

([X.]) Einem zeitlich befristeten Kündigungsausschluss steht nicht entgegen, dass sich aufgrund der variablen Verzinsung die Länge des [X.]raums bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe bei Vertragsschluss nicht taggenau prognostizieren lässt. Diese Ungewissheit wohnt der - von der [X.]n vorgegebenen - Vertragsstruktur inne und vermag den gesetzten [X.] nicht in Frage zu stellen. Die Dauer des [X.] und damit die Pflicht der Sparkasse zur Zahlung der Prämien bleibt zum maßgeblichen [X.]punkt des Vertragsschlusses hinreichend bestimmbar (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - [X.], [X.]Z 214, 94 Rn. 87 zum konkludenten Ausschluss eines Kündigungsrechts aus § 488 Abs. 3 [X.] in der vom 1. Januar 2002 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung bei [X.]). Da dem Sparvertrag eine Zinsuntergrenze von 0% immanent ist (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2010 - [X.], [X.]Z 185, 166 Rn. 27 und vom 24. Januar 2023 - [X.], [X.], 326 Rn. 27), lässt sich bereits im [X.]punkt des Vertragsschlusses auf der Grundlage der Jahressparleistung und für den (ungünstigsten) Fall einer durchgehenden Nullverzinsung ohne weiteres ausrechnen, zu welchem [X.]punkt die höchste Prämienstufe spätestens erreicht wird. Da das Erreichen der einzelnen Prämienstaffel von dem jeweils am Ende des [X.] erreichten Guthaben abhängt, wird das Ende des [X.] je nach Höhe der Verzinsung, und allein hiervon abhängig, d.h. ohne Berücksichtigung etwaiger Abhebungen, jährlich vorverlagert.

(cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und vereinzelter Stimmen in der Literatur ([X.], [X.], 1957, 1961; Schultheiß/Widany, [X.], 601 Rn. 26 f.) kann die Klägerin die Dauer des [X.] nicht einseitig durch Abhebungen verlängern. Für die Beantwortung der Frage, für welchen [X.]raum die [X.]en das ordentliche Kündigungsrecht der [X.]n konkludent ausgeschlossen haben, ist auf den [X.]punkt des Vertragsschlusses abzustellen. Der zeitlich befristete Ausschluss des Kündigungsrechts rechtfertigt sich mit dem besonderen [X.], den die beklagte Sparkasse mit der vereinbarten Prämienstaffel gesetzt hat und dem die Erwartung zugrunde liegt, dass der Sparer seine jährlichen [X.] in voller Höhe erbringt. Demgegenüber führt die Wahrnehmung des hier vertraglich eingeräumten Rechts, über das Sparguthaben in den Grenzen von [X.] der Bedingungen für den [X.] zu verfügen, nach dem Vertrag lediglich zu einer Neufestsetzung des [X.] am Ende des jeweiligen [X.]. Auf die Dauer des [X.] kann dies nach dem Verständnis redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise indes keinen Einfluss haben. Bei beiderseits [X.]er Auslegung des [X.] kann der Sparer [X.] nicht erwarten, einseitig durch Abhebungen die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung durch die Sparkasse beliebig hinausschieben zu können. Anderenfalls stünde die Dauer des konkludenten [X.] im [X.] des Sparers, was ihm eine zeitlich unbegrenzte Sparmöglichkeit eröffnen würde. Dies wäre indes - wie bereits ausgeführt - nicht [X.].

([X.]) Einem zeitlich befristeten Kündigungsausschluss steht schließlich nicht entgegen, dass die Klägerin keine Pflicht zur Erbringung der Sparraten trifft. Dies ermöglicht es ihr nicht, das Erreichen der höchsten Prämienstufe zum Nachteil der [X.]n hinauszuzögern. Gemäß den Sonderbedingungen für den [X.] ist an die nicht vertragsgemäße Erbringung der [X.] die Beendigung des [X.] geknüpft. Ab Beendigung des Vertrags wird das Sparguthaben danach als Spareinlage mit dreimonatiger Kündigungsfrist weitergeführt. Damit obliegt es weiterhin dem Sparer, die monatlichen Einzahlungen vertragsgemäß zu erbringen und von Abhebungen abzusehen, um die höchste Prämienstufe zu erreichen.

(ee) Schließlich ist der konkludent vereinbarte Kündigungsausschluss nicht dadurch (rückwirkend) entfallen, dass die Klägerin aufgrund der Abhebungen die höchste Prämienstaffel bis zu diesem [X.]punkt nicht mehr erreichen kann. Darauf kann sich die [X.] bereits deshalb nicht berufen, weil sie selbst der Klägerin das Recht, über das Sparguthaben in den Grenzen von [X.] der Bedingungen für den [X.] zu verfügen, vertraglich eingeräumt hat.

(2) Die höchste Prämienstufe war zum [X.]punkt der Kündigung noch nicht erreicht. Die Jahressparleistung der Klägerin beträgt 920,28 €, die 40fache Jahressparleistung mithin 36.811,20 €. Ein solches Guthaben hätte die Klägerin bei vertragsgemäßer Einzahlung der monatlichen Sparraten auch ohne Abhebungen im [X.]punkt der Kündigung der [X.]n nicht erreicht.

3. Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht dem Antrag zu 2 nicht entsprochen hat. Der Antrag ist bereits unzulässig.

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Gegenstand einer Feststellungsklage - abgesehen von der hier nicht in Betracht kommenden Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde - nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sein. Der Annahmeverzug stellt indes lediglich eine gesetzliche Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen dar, also lediglich eine Vorfrage für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Er ist selbst kein Rechtsverhältnis, das nach § 256 ZPO festgestellt werden könnte ([X.], Urteile vom 31. Mai 2000 - [X.], [X.], 1965, 1967 und vom 19. November 2014 - [X.], NJW 2015, 873 Rn. 23). Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise aus Gründen der Zweckmäßigkeit in Fällen, in denen der Kläger eine Verurteilung des [X.]n zu einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung begehrt und gleichzeitig mit dem Feststellungsantrag den nach den §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzugs bereits im Erkenntnisverfahren erbringen möchte ([X.], Urteile vom 31. Mai 2000, aaO und vom 19. November 2014, aaO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

4. Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags zu 3 wendet. Der Antrag ist zulässig und begründet.

Die [X.] ist nach dem Sparvertrag verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachten Sparraten gutzuschreiben. Die Klage ist auch insoweit zulässig, als sie sich auf Sparraten für die [X.] nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz richtet, da aufgrund der Kündigung der [X.]n und der Sperrung des Kontos die Besorgnis i.S.d. § 259 ZPO gerechtfertigt ist, dass diese sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. [X.], Urteil vom 20. Dezember 2018 - [X.], [X.], 275 Rn. 14). Da der Anspruch der Klägerin davon abhängt, dass sie die Sparraten auch tatsächlich erbringt, ist dies in das Urteil zum Schutz der [X.]n aufzunehmen (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2017 - [X.], [X.], 95 Rn. 14 mwN).

5. Teilweise mit Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Abweisung des Antrags zu 5. Der Klägerin steht aufgrund der unberechtigten Kündigung der [X.]n wegen ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 [X.] zu (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juni 2014 - [X.], NJW 2014, 2566 Rn. 24 mwN), der sich allerdings nur auf die Zahlung von 201,71 € beläuft.

Da die vorgerichtliche Tätigkeit im Jahr 2020 erfolgte, ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG das bis zum 31. Dezember 2020 geltende Gebührenrecht anzuwenden. Dass die Tätigkeit umfangreich oder schwierig i.S.d. Nr. 2300 [X.] gewesen wäre, so dass eine Erhöhung über die Regelgebühr von 1,3 hinaus gerechtfertigt wäre (vgl. [X.], Urteile vom 5. Februar 2013 - [X.], NJW-RR 2013, 1020 Rn. 7 f. und vom 15. September 2015 - [X.], [X.], 789 Rn. 34, insoweit in [X.]Z 206, 347 nicht abgedruckt), ist nicht dargetan. Aus dem Streitwert der Klage von bis 1.500 € errechnet sich danach einschließlich Auslagenpauschale (Nr. 7002 [X.]) und Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe von 201,71 €.

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 [X.] und besteht entsprechend § 187 Abs. 1 [X.] ab dem 9. April 2021, nachdem die Klage am Vortag zugestellt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - [X.], [X.]Z 215, 172 Rn. 103).

III.

Das Berufungsurteil ist mithin auf die Revision teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, sondern die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Berufung der [X.]n und auf die Berufung der Klägerin zur Abänderung und Neufassung des erstinstanzlichen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

Ellenberger     

      

     Grüneberg     

      

Derstadt

      

Ri[X.] Dr. Schild von Spannenberg
hat Urlaub und kann deswegen
nicht unterschreiben.     

      

      

      

        

Ellenberger

        

Ettl     

        

Meta

XI ZR 221/22

25.07.2023

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Gera, 12. August 2022, Az: 1 S 149/21

§ 696 S 1 BGB, § 700 Abs 1 S 3 BGB, § 256 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.07.2023, Az. XI ZR 221/22 (REWIS RS 2023, 4934)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4934

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