Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2009, Az. VIII ZB 7/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3822

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[X.]/08
vom 28. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. April 2009 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 19. Dezember 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. [X.]: bis zu 300 •. Gründe: [X.] Die Parteien streiten um die Kostenlast nach Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Die Klägerin hat beim Amtsgericht Klage auf Zustim-mung zur Mieterhöhung eingereicht. Vor deren Zustellung hat der Beklagte der Mieterhöhung zugestimmt. Daraufhin hat die Klägerin die Klage zurückgenom-men. 1 Das Amtsgericht hat der Klägerin durch Beschluss vom 5. März 2007 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, weil sie dem klageweise geltend gemachten Mieterhöhungsverlangen den Mietspiegel nicht beigefügt habe und daher aller Voraussicht nach in dem Rechtsstreit unterlegen wäre. Die dagegen gerichtete 2 - 3 - sofortige Beschwerde der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde. I[X.] 3 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 4 1. Allerdings hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft unbeachtet ge-lassen, dass eine Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden darf, da es nicht Zweck einer solchen Kostenentscheidung ist, Rechts-fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Oktober 2008 - [X.], [X.], 2201, [X.]. 9 m.w.[X.]). Gleichwohl ist der [X.] an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 5 Die angefochtene Kostenentscheidung ist rechtsfehlerhaft. Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Beifügung eines Mietspiegels re-gelmäßig nicht erforderlich, damit ein Mieterhöhungsverlangen die formellen Voraussetzungen des § 558a BGB erfüllt. Wie der [X.] bereits entschieden hat, bedarf es einer Beifügung des Mietspiegels jedenfalls dann nicht, wenn dieser allgemein zugänglich ist ([X.]surteil vom 12. Dezember 2007 - [X.] ZR 11/07, [X.], 573 [X.]. 15). Da der Mietspiegel für [X.] nach den Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Beschwerdegericht Bezug nimmt, in [X.] durch die Interessenverbände der Mieter und Vermieter gegen Zahlung eines geringen Betrages von 3 • abgegeben wird und er zudem, wie 6 - 4 - den Ausführungen des [X.] zu entnehmen ist, (vollständig) im [X.] veröffentlicht wird, ist der Mietspiegel im vorgenannten Sinne allgemein zugänglich. 7 3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil über die Kostentragungslast gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach tatrichterlichem Ermessen zu [X.] ist. Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung an das Beschwer-degericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Ball [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom [X.] - 92 C 6354/06-28 - LG [X.], Entscheidung vom 19.12.2007 - 3 T 10/07 -

Meta

VIII ZB 7/08

28.04.2009

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2009, Az. VIII ZB 7/08 (REWIS RS 2009, 3822)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3822

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