Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2017, Az. XI ZR 590/15

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5500

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:120917U[X.]590.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:

12. September
2017

Weber,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl Cb, § 675c Abs. 3, §
675e Abs. 1, §
675f Abs. 4, § 675o Abs. 1, § 675p
[X.] § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1
a)
[X.]en in dem Preis-
und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse
-
"Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer
SEPA-Basis-Lastschrift bei Postversand 5,00

-
"Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift mangels Deckung 5,00

-
"Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand)

sind gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1, §
675f Abs.
4 Satz
2 [X.] im Verkehr mit Verbrauchern
unwirksam, wenn in die Entgeltberechnung Einzelkosten des [X.]s eingeflossen sind, die nicht unmittelbar der Unterrichtung des [X.] zugeordnet werden können sowie mit dieser nicht in einem ursächlichen Zusammenhang stehen
und wenn das Entgelt nicht an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet ist; Kosten, die für die Entscheidung über die Ausführung eines [X.] angefallen sind, haben daher außer Betracht zu bleiben.
-
2
-

b)
[X.] in dem Preis-
und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse

ist gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] im Verkehr mit Verbrauchern unwirk-sam.
c)
Die Bestimmung in dem Preis-
und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse,
mit der diese uneingeschränkt für die Streichung einer Wertpapierorder ein Entgelt in Höhe von 5,00

in Rechnung stellt, ist gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] im Verkehr mit Ver-brauchern unwirksam.
d)
Zu den Anforderungen an den Wegfall der [X.] in Bezug auf die [X.] unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
[X.], Urteil vom 12. September 2017 -
XI [X.] -
[X.]

[X.]

-
3
-

Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12.
September
2017 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg, [X.] und Pamp
sowie die Richterin Dr.
Menges
für Recht erkannt:

Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]

Zivilsenate in Freiburg

vom 2.
Dezember 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger, ein
Verbraucherschutzverein, ist als qualifizierte Einrichtung gemäß §
4 [X.] eingetragen. Das Preis-
und Leistungsverzeichnis der [X.] (Stand: 30.
Mai 2011) enthält im [X.], das unter ande-rem die Preise für die Kontoführung und die Erbringung von Zahlungsdiensten für Privat-
und Geschäftskunden enthält, unter "II. Erbringung von [X.]n für Privatkunden und Geschäftskunden"
auszugsweise
folgende [X.]:
1. unter der Überschrift "3. Lastschriften"
in Abschnitt "3.3 SEPA-Basis-Lastschrift"
unter Buchstabe "b) Entgelte"
auf Seite 27 (im Folgenden: Klausel 1):
"Unterrichtung über die berechtigte
Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift bei Postversand

5,00

";
1
-
4
-

2. unter der Überschrift "3. Lastschriften"
in Abschnitt "3.2 Abbuchungs-auftragslastschrift"
auf Seite 26 (im Folgenden: Klausel 2):
"Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift mangels Deckung 5,00

";
3. unter der Überschrift "3. Lastschriften"
in Abschnitt "3.2 Abbuchungs-auftragslastschrift"
zu Buchstabe "b) Entgelte"
auf Seite 26 (im [X.]: Klausel 3):
"Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift mangels Deckung
5,00

";
4. unter der Überschrift "2. Überweisungen"
zu "2.2 Überweisungen in-nerhalb [X.] und in andere [X.] des [X.] ([X.]) in Währungen eines Staates außerhalb des [X.] (Drittstaatenwährung) sowie alle Überweisungen in [X.] außerhalb des [X.] (Drittstaaten)"
in Abschnitt "2.2.1 Überweisungsaufträge"
unter dem Unterpunkt "cc) Sonstige Entgelte"
auf Seite 24 (im Folgenden: Klausel 4):
"Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand)
[]

eines Überweisungsauftrages mangels Deckung

5,00

";
5. unter der Überschrift "2. Überweisungen"
zu "2.1 Überweisungen in-nerhalb [X.] und in andere [X.] des [X.] ([X.]) in [X.] oder in anderen [X.]-Währungen"
in Ab-schnitt "2.1.1 Überweisungsauftrag"
unter Buchstabe "d) Sonstige Ent-gelte"
auf Seite 18 (im Folgenden: Klausel 5):
"Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) []

eines Überweisungsauftrages mangels Deckung

5,00

";
6. unter der Überschrift
"2. Überweisungen"
zu 2.1 "Überweisungen in-nerhalb [X.] und in andere [X.] des [X.]päischen Wirt--
5
-

schaftsraumes ([X.]) in [X.] oder in anderen [X.]-Währungen"
in Ab-schnitt "2.1.1 Überweisungsauftrag"
unter dem Unterpunkt "d) Sonstige Entgelte"
auf Seite 19 (im Folgenden: Klausel 6):
"Dauerauftrag: Einrichtung/Änderung/Aussetzung/Löschung

2,00

";
7. unter der Überschrift "[X.] ohne Mehrwertleistungen"
in Abschnitt 2.1 auf Seite 11:
"S-ContoCompact:
"

5,00

".
Weiter befindet sich unter [X.]elben Überschrift in Abschnitt 2.3 auf Sei-te
11
die nachfolgende Regelung
(im Folgenden: Klausel 7):

"Pfändungsschutzkonto: Privat-/Geschäftsgirokonto
Privatgirokonto: Grundpreis je angefangenen Monat

7,00

";
ferner heißt es dort:
"Weitere Zahlungsverkehrsleistungen analog Conto Compact bzw. Geschäftsgirokonto Standard".
Im Kapitel A desselben Preis-
und Leistungsverzeichnisses, das die Preise für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr für Privatkun-den
und Geschäftskunden regelt, heißt es unter der Überschrift "5. Wertpapie-re"
in Abschnitt 5.12 auf Seite 5
auszugsweise
(im Folgenden: Klausel 8):
"Änderung, Streichung einer Order

5,00

".
Die Klausel 7 verwendete die [X.] bis zum 13.
Dezember 2012. Nachdem sie
in der außergerichtlichen Korrespondenz mit dem Kläger die Wirksamkeit der Klausel geltend gemacht hatte, änderte sie die Regelung
in 2
3
-
6
-

ihrem Preis-
und Leistungsverzeichnis Stand 14.
Dezember 2012. Gegen diese geänderte
Fassung der Klausel wendet sich der Kläger nicht.

Mit Wirkung zum 1.
Juli 2013
änderte die [X.] ferner die Klausel 6 dahingehend, dass nur noch
Geschäftskunden ein Entgelt in Rechnung gestellt wird.
Zum 1.
Februar 2014 änderte die [X.] schließlich ihre "Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren". Nach der geänderten Fassung ermächtigt der Kunde den Zahlungsempfänger vorab, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Klauseln 1 bis 5 sowie die Klausel 7 insgesamt, die Klausel 6 hinsichtlich der Fallgruppen "Aussetzung"
und "Lö-schung"
sowie die Klausel 8 hinsichtlich der Alternative
"Streichung einer Order"
unwirksam sind, weil sie einer Inhaltskontrolle gemäß §
307 Abs.
1 [X.] nicht standhielten. In diesem Umfang nimmt er
die [X.] mit der am 8.
Februar 2013 bei Gericht eingegangenen Unterlassungsklage gemäß §
1 [X.] darauf in Anspruch, die Verwendung der
Klauseln gegenüber Verbrauchern zu unter-lassen. Darüber hinaus verlangt er, ihm gemäß §
7 [X.] die Befugnis zur Be-kanntmachung der Urteilsformel zuzusprechen.
Die [X.] macht hinsichtlich der Klauseln 1 bis 5 unter anderem gel-tend,
dass das dort vorgesehene Entgelt in Höhe von 5

Rechnung trage, den sie anhand der folgenden, von ihr näher erläuterten Auf-stellung mit 5,68

4
5
6
7
-
7
-

I. Systemkosten, Fremdkosten, weitere Sachkosten in [X.]

Techn. Abwicklungskosten vollautomati-scher Prozesse (FI-Kosten, andere Sys-teme, z. B. Tolina, Ventura)
0,85
[X.]
Kosten für Papier, Fax, Porto
0,15
[X.]
[X.] bei [X.] (nur Lastschriften)
0,03
[X.]
II. Personalkosten für manuelle [X.] in Minuten

Ermittlung Zahlerkonto
1
Minute
Sperrenprüfung und -bearbeitung, Kun-dengespräch
4
Minuten
Bearbeitung Liste nicht automatisch dis-ponierter Aufträge
2
Minuten
Kontaktaufnahme Kunde wegen Anschaf-fung Kontodeckung erneute Vorlage
3
Minuten
Dispositionsentscheidung fällen, Rück-sprache Kundenbetreuer
3
Minuten
Manueller Aufwand in Minuten
13 Minuten
Personalaufwand in [X.]
13 [X.]
III. Sonstige Kosten einer Rückgabe,
z. B. Telefonkosten
0,50 [X.]
IV. Gesamtkosten der Benachrichti-gung über eine Rückgabe
5,68 [X.]

Das [X.] hat dem Klagebegehren
hinsichtlich der Klauseln 1 bis 6 entsprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des [X.] der Klage
auch bezüglich der Klauseln 7 und 8 stattgegeben; die Berufung der [X.] gegen das landgerichtliche Urteil hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision [X.] die [X.] ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung
weiter.
8
-
8
-

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Die Berufung der [X.] sei unbegründet. Zu Recht habe das Land-gericht Unterlassungsansprüche des [X.] nach §
1 [X.] hinsichtlich der Klauseln 1 bis 6 angenommen, weil diese von der [X.] verwendeten [X.] einer Inhaltskontrolle gemäß §§
307
ff. [X.] nicht standhielten.
Soweit das [X.] aufgrund
des erstinstanzlichen Parteivortrags die Klauseln 2 und 3 für unwirksam gehalten habe, weil im herkömmlichen Ein-zugsermächtigungsverfahren eine Benachrichtigung des Schuldners über die Nichteinlösung einer Lastschrift auch auf der Grundlage von §
675o Abs.
1 Satz
4 [X.] mangels Zahlungsauftrags des Kunden nicht bepreisbar sei, treffe dies auf die nach dem
unstreitigen Parteivortrag
im Berufungsrechtszug seit Februar 2014 geltenden neuen Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren nicht mehr zu. Danach werde die [X.] vorab vom Kunden autorisiert, so dass es sich auch bei einer herkömmlichen Einzugsermächtigungslastschrift um einen Zahlungsauftrag
handele.
Die Klauseln 2 und 3 seien aber aus den gleichen Gründen wie die [X.], 4 und 5 unwirksam. Die Klauseln 1 bis 5 unterlägen der Inhaltskontrolle 9
10
11
12
13
-
9
-

gemäß §§
307
ff. [X.], hielten dieser
jedoch nicht stand. Zwar könne gemäß §
675f Abs.
4 Satz
2,
§
675o Abs.
1 Satz
4
[X.] für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Zahlungsauftrages grundsätzlich ein Entgelt erhoben werden, die [X.] habe aber nicht dargelegt, dass die von ihr jeweils verlangten 5

Die Formulierung in §
675o Abs.
1 Satz
4 [X.], wonach ein Entgelt "für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung"
vereinbart werden könne, stelle allerdings keine Begrenzung auf die reinen Porto-
bzw. Papierkosten für die Übermittlung der Benachrichtigung im Postversand dar. In die [X.] könnten daher auch Personalkosten einfließen, die in direktem Zu-sammenhang mit der Erfüllung der Pflicht aus §
675o Abs.
1 [X.] stünden. Hierzu zähle auch der Personalaufwand, der zur Recherche und schriftlichen Niederlegung
der dem Kunden

soweit möglich

mitzuteilenden Ablehnungs-gründe anfalle. Nicht berücksichtigungsfähig seien dagegen alle Positionen, die sich auf die Entscheidungsfindung darüber, ob im Einzelfall der Auftrag doch ausgeführt werden könne oder abzulehnen sei, bezögen, also im Zusammen-hang mit der Dispositionsentscheidung selbst stünden.
Aus der von der [X.] vorgelegten
Kosten-
bzw. [X.] gehe nicht klar hervor, woraus sich letztlich die Gesamtkosten von 5,68

manuelle Gesamtaufwand auf 13

ihre Kostenberechnung Personal-
und Fremdaufwand eingestellt, der im Zu-sammenhang mit der Kontrolle von Zahlungseingängen, der Entscheidungsfin-dung und der Entscheidung darüber stehe, ob der Auftrag auszuführen oder abzulehnen sei. Die eigenen Erläuterungen der [X.]
zeigten, dass folgen-de Positionen nicht berücksichtigungsfähig seien:
Die "technischen Abwicklungskosten"
bezögen sich auf Kosten für das Rechenzentrum der Sparkassen, über das der gesamte elektronische Zah-14
15
-
10
-

lungsverkehr und auch die Kontenführung abgewickelt werde. Das [X.] prüfe automatisch, ob auf dem Konto für die Ausführung einer Lastschrift bzw. Überweisung Deckung vorhanden oder eine Sperre eingetragen sei. Sei dies nicht der Fall, erfolge eine automatische Meldung an die [X.]. Für eine solche Meldung fielen keine ersatzfähigen Extrakosten an.
Auch die Position "[X.] bei [X.]"
falle aus den [X.] Kosten heraus, da sie nichts mit der Unterrichtung über die Ab-lehnung der Ausführung zu tun habe, sondern eine Konsequenz daraus sei, dass durch eine rückwirkende Gutschrift Dispositionskredite reduziert würden.
Alle Positionen, die in der Tabelle als "Personalkosten für manuelle [X.] in Minuten"
aufgeführt seien, stünden

außer der Position "Ermitt-lung Zahlerkonto"

im Zusammenhang mit der zu fällenden Dispositionsent-scheidung. Die dort aufgeführten Arbeitsschritte könnten durchaus zu dem Er-gebnis führen, dass der Auftrag ausgeführt

also nicht abgelehnt

werde. In diesem Fall könnten damit verbundene Aufwendungen dem Kunden nicht in Rechnung gestellt werden. Das gleiche gelte für die "sonstigen Kosten einer Rückgabe, z.
B. Telefonkosten". Insgesamt verbleibe danach von den aufgelis-teten Positionen lediglich ein Betrag
für die Materialkosten einer postalischen Benachrichtigung sowie

unter Umständen

ein Aufwand für die Feststellung, dass ein Auftrag nicht ausgeführt werden könne, weil z.B. gewisse Angaben wie etwa die [X.] fehlten, und für die schriftliche Niederlegung dieser Gründe. Dies führe indes nicht zu einer
Entgeltforderung in Höhe von 5

.
Es bestehe ferner
ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Klausel 6. Bei der Löschung und Aussetzung eines [X.] handele es
sich
je-weils um eine Ausprägung des in §
675j [X.] geregelten Widerrufsrechts. Die Pflicht der Bank zur Berücksichtigung des Widerrufs sei eine gesetzliche Ne-16
17
18
-
11
-

benpflicht, für die gemäß §
675f Abs.
4 Satz
2 [X.] nur dann ein Entgelt [X.] werden könne, wenn das Gesetz dies bestimme. Dies sei aber nach
§
675p Abs.
4 Satz
3 [X.] nur für den dort geregelten Ausnahmefall vorgese-hen.
Dass die [X.] ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert habe und seit dem 1.
Juli 2013 von Verbrauchern für die Einrichtung, Änderung und Aussetzung eines [X.] kein Entgelt mehr erhebe, lasse entge-gen der Ansicht der [X.] die [X.] nicht entfallen, weil die [X.] sich künftig auch bei der Abwicklung von Altverträgen nicht mehr auf die Klausel berufen dürfe.
Der vom Kläger bestrittene, erstmals in der [X.] erfolgte Vortrag der [X.], wonach sie bereits seit dem Jahre 1998 Verbrauchern für die Löschung und Aussetzung kein Entgelt mehr in Rechnung gestellt habe, sei gemäß §
531 Abs.
2 ZPO nicht zuzulassen.
Die Berufung des [X.] sei demgegenüber begründet.
Zu Unrecht ha-be das [X.] die Klage hinsichtlich der Klausel 7 mangels Wiederho-lungsgefahr abgewiesen. Insoweit reiche es nicht aus, dass die [X.] nach dem Senatsurteil vom 13.
November 2012 (XI
ZR 145/12) ihre Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen an diese Rechtsprechung angepasst, sie die Klausel seit der Einreichung der Klage im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr verteidigt habe und es angesichts dessen nur mehr eine theoretische Möglichkeit sei, dass sie zu ihren alten Bedingungen zurückkehre. Diese Überlegungen griffen zu kurz, weil die [X.] sich künftig auch bei
der Abwicklung von Altverträgen nicht mehr auf die Klausel berufen dürfe.
Das [X.] habe die Klage ferner zu Unrecht bezüglich der [X.]
8 im Hinblick auf die Variante der Streichung einer Order abgewiesen. Ent-19
20
21
-
12
-

gegen der Ansicht des [X.]s handele es sich hierbei nicht um eine
der Inhaltskontrolle gemäß §§
307
ff. [X.] entzogene
[X.].
Ob eine Klausel eine kontrollfähige [X.] oder eine kontroll-fähige [X.] enthalte, sei

ausgehend von §
307 Abs.
2 Satz
1 [X.]

durch Auslegung zu ermitteln. Danach stelle die Entgeltregelung für die Strei-chung einer Wertpapierorder eine kontrollfähige [X.]
dar. Der Kunde könne der mit der Geschäftsführung beauftragten [X.] Weisungen erteilen und diese daher auch anweisen, eine Order nicht auszuführen. Die Be-folgung der Weisung stelle keine Sonderleistung, sondern die Erfüllung einer gesetzlich begründeten Verpflichtung dar.
Soweit es sich bei dem Entgelt für die Streichung einer Wertpapierorder um die Geltendmachung von Aufwendungs-ersatz handeln solle, habe die [X.] nicht ansatzweise dargelegt, um welche Art von Aufwendungen es sich hierbei handele.

II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher
Überprüfung im Ergebnis stand.
Der Kläger kann von der
[X.] gemäß §
1 [X.] verlangen, dass diese es unterlässt, gegenüber Verbrauchern die Klauseln 1 bis 5 und 7 insgesamt, die Klausel 6 hinsichtlich der Fallgruppen "Aussetzung"
und "Löschung"
eines [X.] sowie die Klausel 8 in Bezug auf die Alternative
"Streichung einer Order"
bzw. inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden.
1. Die streitbefangenen
Klauseln sind Allgemeine Geschäftsbedingungen
im Sinne des §
305 Abs.
1 Satz
1 [X.], die gemäß §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] der Inhaltskontrolle unterliegen.
22
23
24
-
13
-

a) Nach §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln, noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. [X.] sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisrege-lungen abweichen (Senatsurteile vom 17.
Dezember 2013

XI
ZR 66/13, [X.]Z 199, 281 Rn. 12, vom 20.
Oktober 2015

XI
ZR 166/14, [X.]Z 207, 176 Rn.
16 und vom 25.
Oktober 2016

XI
ZR 9/15, [X.], 80 Rn.
22, zur
Veröffentli-chung in [X.]Z vorgesehen), sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Be-triebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (Senatsurteile vom 21.
April 2009

XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
16, vom 7.
Dezember 2010

XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
26, vom 13.
November 2012

XI
ZR 500/11, [X.]Z 195, 298 Rn.
13, vom 13.
Mai 2014

XI
ZR 405/12, [X.]Z 201, 168 Rn.
24, vom 20.
Oktober 2015

XI
ZR 166/14, [X.]Z 207, 176 Rn.
16 und vom 25.
Oktober 2016

XI
ZR 9/15, [X.], 80 Rn.
22). Dies gilt auch dann, wenn die [X.] in einem Regelwerk enthalten ist, das

wie hier das Preis-
und Leistungsverzeichnis der [X.]

Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (Senatsurteile vom 18.
Mai 1999

XI
ZR 219/98, [X.]Z 141, 380, 383, vom 13.
November 2012

XI
ZR 500/11, [X.]Z 195, 298 Rn.
13 und vom 20.
Oktober 2015

XI
ZR 166/14, [X.]Z 207, 176 Rn.
16).
b) Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung
ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 25
26
-
14
-

13.
November 2012

XI
ZR 500/11, [X.]Z 195, 298 Rn.
15, vom 13.
Mai 2014

XI
ZR 405/12, [X.]Z 201, 168 Rn.
26, vom 20.
Oktober 2015

XI
ZR 166/14, [X.]Z 207, 176 Rn.
19 und vom 25.
Oktober 2016

XI
ZR 9/15, [X.], 80 Rn.
23). Dabei ist ausgehend von den [X.] eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.] nach dem objektiven Inhalt und typi-schen Sinn der in Rede stehenden Klausel
zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Se-natsurteile vom 7.
Dezember 2010

XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
29, vom 7.
Juni 2011

XI
ZR 388/10, [X.]Z 190, 66
Rn.
21, vom 13.
November 2012

XI
ZR 500/11, [X.]Z 195, 298 Rn.
16, vom 20.
Oktober 2015

XI
ZR 166/14, [X.]Z 207, 176 Rn.
19 und vom 25.
Oktober 2016

XI
ZR 9/15, [X.], 80 Rn.
23, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen). Sind mehrere Auslegungs-möglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des §
305c Abs.
2 [X.] zur Anwendung (Senatsurteile vom 21.
April 2009

XI
ZR 78/08, [X.]Z 180,
257 Rn.
11, vom 29.
Juni 2010

XI
ZR 104/08, [X.]Z 186, 96 Rn.
31, vom 20.
Oktober 2015

XI
ZR 166/14, [X.]Z 207, 176 Rn.
19 und vom 25.
Oktober 2016

XI
ZR 9/15, [X.], 80 Rn.
23). Danach ist die scheinbar kundenfeindlichste Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden [X.], da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemes-senen Benachteiligung und damit zur Unwirksamkeit führt (Senatsurteile vom 7.
Dezember 2010

XI
ZR 3/10, [X.]Z 187, 360 Rn.
35, vom 20.
Oktober 2015

XI
ZR 166/14, [X.]Z 207, 176 Rn.
19 und vom 26.
Oktober 2016

X

ZR 9/15, [X.], 80 Rn.
23). Außer Betracht zu bleiben haben dabei solche Verständ-nismöglichkeiten,
die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteile vom 21.
April 2009

XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
11, vom 13.
November 2012

XI
ZR 500/11, [X.]Z 196, 298 Rn.
16, vom 13.
Mai 2014

XI
ZR 405/12, [X.]Z 201, 168 -
15
-

Rn.
25, vom 20.
Oktober 2015

XI
ZR 166/14, [X.]Z 207, 176 Rn.
19 und vom 25.
Oktober 2016

XI
ZR 9/15, [X.], 80 Rn.
23).
c) Die beanstandeten Klauseln enthalten nach Maßgabe dieser Grund-sätze von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen und unterliegen damit der Inhaltskontrolle.
aa) Die Klauseln 1, 2, 3 und 5 weichen von §
675f Abs.
4 Satz
2,
§
675o Abs.
1 Satz
4
[X.] und damit von einer gesetzlichen Preisregelung
ab (vgl. Se-natsurteile vom 17.
Dezember 2013

XI
ZR 66/13, [X.]Z 199, 281 Rn.
12
f. [zu §
675d Abs.
3 Satz
2 [X.]] und vom 20.
Oktober 2015

XI
ZR 166/14, [X.]Z 207, 176 Rn. 24 und 28),
denn das Entgelt in Höhe von 5

h-tung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung einer SEPA-Lastschrift, einer Einzugsermächtigungs-
oder Abbuchungsauftragslastschrift bzw. einer Überweisung ist auf der Grundlage des [X.] der [X.] nicht an den hierfür
tatsächlich anfallenden Kosten ausgerichtet.

(1) Sowohl bei der in der Klausel 1 genannten SEPA-Lastschrift als auch bei den in den
Klauseln 2 und 3 genannten Abbuchungsauftrags-
und [X.]slastschriften (nach Maßgabe der von der [X.] seit dem 1.
Februar 2014 verwendeten "Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren") sowie bei der in der Klausel 5 geregelten Überweisung handelt es sich gemäß §
675c Abs.
3 [X.] i.V.m. §
1 Abs.
2 Nr.
2 Buchst. a und Buchst. [X.] um Zahlungsdienste, die
durch einen Zahlungs-auftrag (§
675f Abs.
3 Satz
2 [X.]) vom Zahler als Zahlungsdienstnutzer (§
675f Abs.
1 [X.]) initiiert werden. Gemäß §
675o Abs.
1 Satz
1 [X.] hat der Zahlungsdienstleister im Falle der Ablehnung eines Zahlungsauftrages den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich zu unterrichten. In der Unterrich-tung sind
nach §
675o Abs.
1 Satz
2 [X.], soweit möglich, die Gründe für die 27
28
29
-
16
-

Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt
haben, berichtigt werden können. Demgemäß trifft diese Unterrich-tungspflicht auch die [X.] als Zahlungsdienstleisterin bei der berechtigten Ablehnung einer SEPA-Lastschrift, einer Abbuchungsauftrags-
bzw. [X.]slastschrift sowie einer Überweisung.
Gemäß §
675o Abs.
1 Satz
4 [X.] kann der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer im Rahmen des [X.] (§
675f Abs.
2 [X.]) für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung ei-nes Zahlungsauftrages ein Entgelt vereinbaren. Daher
kann der [X.] abweichend von
dem durch die Normierung des Zahlungsdienste-rechts in den §§
675c bis 676c [X.] unverändert gebliebenen
gesetzlichen Leitbild, wonach die Erhebung von Entgelten für Nebenleistungen von Banken regelmäßig unzulässig ist (Senatsurteil vom 22.
Mai 2011

XI
ZR 290/11, [X.]Z 193, 238 Rn.
40 [X.]), gemäß §
675f Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
1 [X.] ausnahmsweise ein Entgelt für die Erfüllung dieser gesetzlichen Nebenpflicht beanspruchen, das nach
§
675f Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 [X.] angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein muss.
(2) Diesen gesetzlichen Vorgaben trägt das von der [X.] in Ansatz gebrachte Entgelt in Höhe von 5

r die berechtigte Ablehnung von Lastschriften und Überweisungen mangels Deckung keine Rechnung, denn es ist unter Zugrundelegung des Vortrages der [X.] nicht an den Kosten für die Unterrichtung des [X.] ausgerichtet.

(a) Auf der Grundlage von §
675o Abs.
1 Satz
4 [X.] kann der [X.] ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Norm
nur ein Ent-gelt für die Unterrichtung des [X.] vereinbaren, das ausweis-30
31
32
-
17
-

lich der
unmissverständlichen Formulierung in
§
675f
Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 [X.] an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein muss, die für die Erfüllung der Nebenpflicht anfallen, wie
sich aus dem Zusam-menhang mit §
675f Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
1 [X.] ergibt. Bei der Kalkulation des Entgelts dürfen demgemäß nur Kosten für die Unterrichtung als solche und damit für die Erfüllung der konkreten Nebenpflicht berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 17.
Dezember 2013

XI
ZR 66/13, [X.]Z 199, 281 Rn.
19 [zu §
675d Abs.
3 [X.]]; [X.], [X.], 2318, 2319; BT-Drucks. 16/11643, [X.]. [X.]; MünchKomm[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
675f Rn.
55; [X.]/[X.], [X.], 11.
Aufl., § 675f Rn.
29; [X.], Umsetzung des zivil-rechtlichen Teils
der Zahlungsdiensterichtlinie, 2.
Aufl., S.
63; [X.], [X.], 103, 104 [zu §
675d Abs.
3 [X.]]; [X.] [X.]/[X.], 43.
Edition, Stand 15.
Juni 2017, §
675f Rn.
93; [X.] in [X.]/
[X.]/[X.] u.a., jurisPK-[X.], 8.
Aufl., Stand 18.
Januar 2017, §
675f Rn.
21; [X.], GWP 2014, 26, 36; [X.], Die Zahlungsdiensterichtli-nie und ihre Umsetzung, Diss. 2013, S.
61; [X.] v. Westphalen in Festschrift
[X.], 2008, S.
1057, 1062).
Entgegen der Ansicht der Revision haben Kosten für die Entscheidung über die Ausführung eines Zahlungsauftrages außer Betracht zu bleiben, auch wenn diese Entscheidung einer Ablehnung eines Zahlungsauftrages zwingend vorangeht. Die Berücksichtigung dieser Kosten lässt sich, an[X.] als die Revi-sion meint, mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbaren. Danach dürfen viel-mehr dem hier aufgrund von §
675o Abs.
1 Satz
4 [X.] geltenden Verursa-chungsprinzip folgend nur Einzelkosten des Zahlungsdienstleisters in die [X.] einfließen, die unmittelbar der Unterrichtung des [X.] zugeordnet werden können und mit dieser in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Gemeinkosten des Zahlungsdienstleisters, die nicht mit der Erfüllung der Unterrichtungspflicht in einem ursächlichen Zusammen-33
-
18
-

hang stehen, sondern unabhängig hiervon, etwa im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Ablehnung anfallen, müssen außer Betracht bleiben (vgl. [X.], [X.], 2318, 2319; [X.] v.
Westphalen
in Festschrift
[X.], 2012, S.
1057, 1062;
Schürmann in Bankrechtstag 2009, S.
11, 31; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] u.a., jurisPK-[X.], 8.
Aufl., Stand
18.
Januar 2017, §
675f Rn.
22; [X.]/[X.], EWiR 2013, 239, 240 [zu §
675d Abs.
3 [X.]]), auch wenn die Gründe für die Ablehnung des [X.] entstammen
([X.], [X.], 1157, 1159). Diese Kosten sind vielmehr als Gemeinkosten im Rah-men der Kalkulation für das Entgelt zu berücksichtigen, welches der [X.] mit dem Zahlungsdienstnutzer für die Durchführung
eines Zah-lungsdienstes gemäß
§
675f Abs.
4 Satz
1 [X.] vereinbaren kann (vgl.
[X.], Die Zahlungsdiensterichtlinie und
ihre Umsetzung, Diss. 2013, S.
61
f.). Bei der Berechnung dieses Entgelts ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Vergütung des Zahlungsdienstleisters erfolgsbezogen ist, also von der Erbringung des
Zahlungsdienstes abhängt.
Neben dem Wortlaut der Norm sprechen auch systematische und teleo-logische Erwägungen dafür, nur Kosten, die für die Unterrichtung des [X.] anfallen, in die Kalkulation des Entgelts einfließen zu lassen. Denn es entspricht dem gesetzlichen Leitbild, dass der Zahlungsdienstleister für die Erfüllung von Informations-
und Nebenpflichten im Regelfall kein Entgelt verlangen kann, sondern dies gemäß §
675f Abs.
4 Satz
2 [X.] i.V.m.
§
675o Abs.
1 Satz
4 [X.] einen Ausnahmefall bildet (vgl.
Senatsurteil vom 22.
Mai 2011

XI
ZR 290/11, [X.]Z 193, 238 Rn.
40 [X.]). Als Ausnahmevorschrift ist §
675o Abs.
1 Satz
4 [X.] aber eng auszulegen (vgl. [X.], Urteile vom 28.
Mai 2008

VIII
ZR
126/07, [X.], 2257 Rn.
9 und vom 12.
Oktober 2016

XII
ZR 9/15, [X.], 254 Rn.
24) und kann demzufolge im Ausnahmefall keine
umfassende
Kostentragungslast begründen.
34
-
19
-

(b) Bei der Entgeltberechnung zu berücksichtigen sind demgemäß die der Unterrichtung unmittelbar auf Grund eines ursächlichen Zusammenhangs zuzuordnenden
Einzelkosten, zu denen nicht nur beim Postversand die Papier-
und Portokosten gehören, sondern auch Personalkosten, soweit sie unmittelbar der Unterrichtung zugewiesen werden können, nicht hingegen allgemeine Per-sonalkosten (vgl. Senatsurteil vom 17.
Dezember 2013

XI
ZR 66/13, [X.]Z 199, 281 Rn.
21 [zu §
675d Abs.
3 [X.]]; [X.], [X.], 2318, 2319; [X.]/[X.], [X.], 76.
Aufl., §
675f Rn.
19;
[X.] v.
Westphalen in Festschrift [X.], 2012, S.
1057, 1062; [X.], Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie, 2.
Aufl., S.
63; [X.], [X.], S.
103, 104
f. [zu §
675d Abs.
3 [X.]]). Das Entgelt braucht sich dabei aller-dings gemäß §
675f Abs.
4 Satz
2 [X.] nicht strikt an den Einzelkosten zu [X.], weil es an diesen nur ausgerichtet sein muss. Eine Rundung auf einen glatten Betrag oder Unschärfen bei der Berechnung eines Personalmehrauf-wandes werden damit hingenommen (vgl. Senatsurteil vom 17.
Dezember 2013

XI
ZR 66/13, [X.]Z 199, 281 Rn.
21 [X.] [zu §
675d Abs.
3 [X.]]).

(c) Entgegen der Ansicht der Revision kann der Senat die Frage, welche Kosten bei der Berechnung des Entgelts für die Unterrichtung über die berech-tigte Ablehnung eines Zahlungsdienstes zu berücksichtigen sind, ohne Vorlage an den [X.]päischen Gerichtshof nach Art.
267 Abs.
3 A[X.]V selbst entschei-den. Einer solchen Vorlage bedarf es nicht, sofern die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts derart offenkundig sind, dass für einen ver-nünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. [X.], [X.]. 1982, 3417 Rn.
16 und [X.]. 2005, [X.] Rn.
33, Senatsurteile vom 22.
Mai 2012

XI
ZR 290/11, [X.]Z 193, 238
Rn.
33, vom 27.
November 2012

XI
ZR 439/11, [X.]Z 195, 375 Rn.
27
ff. und vom
17.
Dezember 2013

XI
ZR 66/13, [X.]Z 199, 281 Rn.
20). Das ist hier auf Grund des eindeutigen Wortlauts, der Regelungssystematik und 35
36
-
20
-

des Regelungszwecks von Art.
52 Abs.
1 und Art.
65 Abs.
1 der [X.] der Fall.
§
675f Abs.
4 Satz
2
[X.] und §
675o Abs.
1 Satz
4 [X.] (jeweils einge-führt durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivil-rechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der [X.] über das Widerrufs-
und Rückgaberecht vom 29.
Juli 2009 ([X.]l. I 2355)) setzen fast wörtlich die Vorgaben aus Art.
52 Abs.
1 und Art.
65 Abs.
1 der Richtlinie 2007/64/EG des [X.]päischen Parlaments und des Rates vom 13.
November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (im Folgenden: [X.], [X.]. [X.] 2007 Nr. L 319, S.
1) um.
Gemäß Art.
52 Abs.
1 der Zahlungsdiensterichtlinie darf der [X.] dem Zahlungsdienstnutzer "für die Erfüllung seiner [X.] oder sonstiger Nebenpflichten nur dann Entgelte in
Rechnung stellen, wenn dies in Art.
65 Abs.
1, Art.
66 Abs.
2 und Art.
74 Abs.
2 der Richtlinie aus-drücklich vorgesehen ist. Diese Entgelte müssen zwischen dem Zahlungs-dienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart sein; sie müssen ange-messen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerich-tet sein". Art.
65 Abs.
1 Satz
1 und 2 der Zahlungsdiensterichtlinie bestimmen unter anderem, dass in den Fällen, in denen der Zahlungsdienstleister es ab-lehnt, einen Zahlungsauftrag auszuführen, er den Zahlungsdienstnutzer hiervon möglichst unter Angabe der Gründe so rasch wie möglich unterrichtet, sowie darüber, mit welchem Verfahren sachliche Fehler, die zur Ablehnung des [X.] geführt haben, berichtigt werden können. Weiter heißt es in Art.
65 Abs.
1 Satz
3 der Zahlungsdiensterichtlinie: "Der Rahmenvertrag kann vorse-hen, dass der Zahlungsdienstleister für diese Unterrichtung ein Entgelt in Rech-nung stellen darf, sofern die Ablehnung sachlich gerechtfertigt ist". Damit ist zugleich das §
675f Abs.
4 Satz
2, §
675o Abs.
1 Satz
4 [X.] zugrunde liegen-37
38
-
21
-

de [X.] ebenfalls in Art.
52 Abs.
1 und 65 Abs.
1 der Zahlungsdiensterichtlinie angelegt.
Ungeachtet des Umstandes, dass das bloße Vorliegen sich -
nach der Darstellung der [X.] -
wi[X.]prechender Entscheidungen anderer einzel-staatlicher Gerichte kein ausschlaggebendes Kriterium ist, um eine Vorlage-pflicht nach Art.
267 Abs. 3 A[X.]V bei einer offenkundigen Auslegung des [X.] zu begründen (vgl. [X.], [X.] 2016, 111,
Rn.
41
f.), ergibt sich unter Berücksichtigung des Vortrags der [X.], dass die Rechtsprechung in anderen [X.] Ländern die Zulässigkeit von [X.] handhabe, als dies in der [X.] nach der Senats-rechtsprechung der Fall sei, bereits aus dem Grunde nichts anderes, weil die von ihr genannten Entscheidungen keine nationalen Regelungen betreffen, die in Umsetzung der Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie erlassen worden sind.

(d) Vor diesem Hintergrund ist
das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das in den Klauseln 1, 2, 3 und 5 vorgesehene Entgelt in Höhe von 5

h-lungsdienstnutzers ausgerichtet ist.
Zum einen ist offen, welche Einzelpositionen aus der von der [X.] vorgelegten Aufstellung in die Berechnung des Entgelts in Höhe von 5

t-sächlich eingeflossen sind; denn diese Positionen belaufen sich in der Summe auf 14,53

, während die [X.] ihrerseits Gesamtkosten in Höhe von ledig-lich 5,64

rufungsge-richt zutreffend ausgeführt hat, in erheblichem Umfang Kostenpositionen [X.], die ihren eigenen Erläuterungen zufolge lediglich im Zusammen-39
40
41
-
22
-

hang mit der Entscheidung über die Nichtausführung des Zahlungsauftrages stehen, nicht aber mit der Unterrichtung hierüber.
Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Position "Techn. Abwicklungskosten"
in Höhe von 0,85

h-rung eines Zahlungsauftrages steht. Dass die [X.] dies

worauf die Revi-sion abstellt

allgemein behauptet hat, ist insoweit ohne Belang. Denn aus ih-ren eigenen vorinstanzlichen Erläuterungen geht

wie
das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat

zweifelsfrei hervor, dass hinter diesen Kosten
Ent-gelte stehen, die von der [X.] an das Rechenzentrum der Sparkassen zu zahlen sind, welches Dienstleistungen im Vorfeld der Entscheidung über die Nichtausführung eines Zahlungsdienstes erbringt, nicht jedoch im Zusammen-hang mit der Unterrichtung des [X.]. Dies gilt ferner
für die Position "[X.] bei [X.]"
sowie für die unter der Position "Personalkos-ten für manuelle Prozessschritte"
genannten Kosten mit Ausnahme des [X.] "Ermittlung Zahlerkonto"
in Höhe von 1

f-fend und von der Revision unbeanstandet erkannt hat.
Angesichts der danach allenfalls verbleibenden Kosten in Höhe von ma-ximal 2,50

wie die Revision meint

die in Ansatz ge-brachte Position "Sonstige Kosten einer Rückgabe, z. B. Telefonkosten"
zu den Kosten gehört, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Unterrichtung des [X.] stehen.

(3) Die Ausführungen der Revision geben
keine Veranlassung, die Se-natsrechtsprechung aufzugeben, wonach Klauseln, die von gesetzlichen Preis-regelungen abweichen, die in Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie erlassen worden sind, der Inhaltskontrolle gemäß §§
307
ff. [X.] unterliegen (vgl. Se-42
43
44
-
23
-

natsurteile vom 17.
Dezember 2013

XI
ZR 66/13, [X.]Z 199, 281, Rn.
10
ff. und vom
20.
Oktober 2015

XI
ZR 166/14, [X.]Z 207, 176 Rn. 16, 24 und 28).
Entgegen der Ansicht der Revision und ganz vereinzelt
gebliebener Stimmen in der Literatur stellen die §
675f Abs.
4 Satz
2, §
675o Abs.
1 Satz
4 [X.] keine vorrangigen
Spezialregelungen mit der Folge dar, dass ein etwaiger Verstoß allein am Maßstab von §
134 [X.] zu messen ist (so aber [X.] in
Festschrift
Coester-Waltjen, 2015, S.
1109, 1120; [X.]. in [X.]/
[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., Kap.
2, §
675f Rn.
68; im Ergebnis auch
Fornasier, [X.], 205, 207; [X.], [X.] 2014, 26, 31). Weder laufen bei einer Inhaltskontrolle gemäß §§
307
ff. [X.] die §
675f Abs.
4 Satz
2, §
675o Abs.
1 Satz
4 [X.] leer (so aber [X.], aaO) noch steht

wie die Revision meint, die sich insoweit zu Unrecht auf Fornasier, [X.], 205, 207 beruft

einer Inhaltskontrolle entgegen, dass die [X.] gemäß Art.
86 Abs.
1 vollharmonisierender Natur ist. Eine Bestimmung in Gestalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung
unterliegt gemäß §
307 Abs.
3 [X.]
der Inhaltskontrolle, soweit sie eine vom Gesetz abweichende Regelung trifft. Bei
der Inhaltskontrolle ist sodann zu berücksichtigen, dass eine unange-messene Benachteiligung gemäß §
307 Abs.
1 [X.] immer dann gegeben ist, wenn die Abweichung von einer gesetzlichen Regelung zugleich zu einem [X.] gegen (halb-)zwingendes Recht
führt, ohne dass es auf eine weitere Inte-ressenabwägung ankommt (vgl. Senatsurteile vom 17.
Dezember 2013

XI
ZR 66/13, [X.]Z 199, 281 Rn.
10,
vom 27.
Januar 2015

XI
ZR 174/13, [X.], 519 Rn.
17 und vom 20.
Oktober 2010

XI
ZR 166/14, [X.]Z 207, 176 Rn. 31). Damit laufen §
675f Abs.
4 Satz
2, §
675o Abs.
1 Satz
4 [X.], von denen ge-mäß §
675e Abs.
1
[X.] nicht zum Nachteil des [X.] abge-wichen werden darf und die daher gegenüber Verbrauchern halbzwingend sind, keineswegs leer. Auch steht der vollharmonisierende Charakter der [X.] einer Inhaltskontrolle gemäß §§
307
ff.
[X.] nicht entgegen. 45
-
24
-

Denn der Grundsatz der Vollharmonisierung reicht nur so
weit, wie eine Richtli-nie Regelungen trifft (vgl. Senatsurteil vom 22.
Mai 2012

XI
ZR 290/11, [X.]Z 193, 238 Rn.
24
ff. [X.]). Dies ist im Hinblick auf die Rechtsfolgen eines [X.]es gegen die Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie allein insoweit der Fall, als die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen bei [X.] zu treffen haben. Eine solche
Sanktion ist auch
darin zu sehen, dass
infolge der Inhaltskontrolle gemäß §
307 Abs.
1 [X.] keine von den Richtlinienvorgaben abweichende Regelung wirksam in [X.] Geschäftsbedingungen getroffen werden kann.
Vor diesem Hintergrund hat der Senat entgegen der Auffassung der Re-vision keine Veranlassung, dem [X.]päischen Gerichtshof gemäß Art.
267 Abs.
3 A[X.]V die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob Art.
86 Abs.
1 der Zahlungsdiensterichtlinie einer Inhaltskontrolle von [X.]n gemäß §§ 307 ff.
[X.] entgegensteht.
bb) Die Klausel 4 weicht ebenfalls von §
675f Abs.
4 Satz
2, §
675o Abs.
1 Satz
4 [X.] ab, weil das dort vorgesehene Entgelt in Höhe von 5

Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht an den Kosten für die Information des [X.] ausgerichtet ist, und unterliegt damit der Inhaltskontrolle.
Abweichendes ergibt sich nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei den von der Klausel erfassten Überweisungen innerhalb [X.] und in andere [X.] des [X.]päischen Wirtschaftsraumes (im Folgenden: [X.]) in Währungen eines Staates außerhalb des [X.] sowie den von der Klausel betroffenen Überweisungen in [X.] außerhalb des [X.] gemäß §
675c Abs.
3 [X.] i.V.m.
§
1 Abs.
2 Nr.
2 Buchst. [X.] um [X.] handelt, die unter §
675d Abs.
1 Satz
2 [X.] fallen.
46
47
48
-
25
-

Für diese
Zahlungsdienste können gemäß §
675e Abs.
2 Satz
2 Halb-satz
1 [X.] von §
675f Abs.
4 Satz
2, §
675o Abs.
1 Satz
4 [X.] abweichende Vereinbarungen auch in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
getrof-fen werden (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S.
100 re.
[X.]; [X.] in Ellenberger/
[X.]/[X.], Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2.
Aufl., §
675e Rn.
5). Dies ist unter Berücksichtigung der Zahlungsdiensterichtlinie unbedenk-lich, weil diese gemäß
ihrem Art.
2 Abs.
1
nur für Zahlungsdienste gilt, die in-nerhalb der [X.] erbracht werden (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
675e Rn.
4) bzw. die im IV.
Titel der Richtlinie normierten Vorgaben von Art.
52 Abs.
1 und Art.
65 Abs.
1 der Zahlungsdiensterichtlinie, die durch §
675f Abs.
4 Satz
2,
§
675o Abs.
1 Satz
4 [X.] umgesetzt werden, gemäß Art.
2 Abs.
2 der Zahlungsdiensterichtlinie nur auf Zahlungsdienste anzuwen-den sind, die in [X.] oder in einer Währung eines Mitgliedstaates außerhalb der [X.]zone erbracht werden.
Gleichwohl führt die Abweichung von den

disponiblen

gesetzlichen Vorgaben gemäß §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] dazu, dass die entsprechenden All-gemeinen Geschäftsbedingungen
der Inhaltskontrolle unterliegen (vgl. [X.] in Ellenberger/[X.]/[X.], Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2.
Aufl., §
675e Rn.
5), in deren Rahmen das dispositive Recht als gesetzliches Leitbild zu berücksichtigen ist (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S.
101 li. [X.]; Münch-Komm[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
675e Rn.
5; [X.]/[X.], [X.], 76.
Aufl., §
675e Rn.
3; [X.] v.
Westphalen in Erman, [X.], 14.
Aufl., §
675e Rn.
7;
[X.] in Ellenberger/[X.]/[X.], Kommentar zum Zahlungsverkehrs-recht, 2.
Aufl., §
675e Rn.
17; [X.]
[X.]/[X.], 43.
Edition, Stand 15.
Juni 2017, §
675e Rn.
2; [X.], Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie, 2.
Aufl., S.
54).
49
50
-
26
-

cc) [X.] weicht hinsichtlich der Fallgruppen "Aussetzung"
und "Löschung"
eines [X.] von §
675f Abs.
4 Satz
2 [X.] und damit von einer gesetzlichen Preisregelung ab (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013

XI
ZR 66/13, [X.]Z 199, 281 Rn.
12
f. [zu §
675d Abs.
3 Satz
2
[X.]] und vom 20.
Oktober 2015

XI
ZR 166/14, [X.]Z 207, 176 Rn.
16, 24 und 28), weil die [X.] in diesen Fällen kein Entgelt erheben darf.

(1) Die Ausführung eines [X.] stellt gemäß §
675c Abs.
3 [X.] i.V.m.
§
1 Abs.
2 Nr.
2 Buchst. [X.] einen Zahlungsdienst dar, für [X.] Erbringung als vertragliche Hauptleistung der Zahlungsdienstleister gemäß §
675f Abs.
4 Satz
1 [X.] ein Entgelt verlangen kann. Die Aussetzung und die Löschung eines [X.] betreffen aber nicht dessen Ausführung, son-dern zielen darauf ab, dass dieser nicht ausgeführt wird. Ein Dauerauftrag hat als Zahlungsdienst einen Zahlungsvorgang im Sinne des §
675f Abs.
3 Satz
1 [X.] zum Gegenstand, der durch einen Zahlungsauftrag im Sinne des §
675f Abs.
3 Satz
2 [X.], bei dem es sich um eine Weisung gegenüber dem [X.] handelt, initiiert wird (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
675f Rn.
39; [X.]/[X.], [X.], 76.
Aufl., §
675f Rn.
17). Diese Weisung ist nach Maßgabe von §
675p [X.] widerruflich. Vor diesem Hintergrund sind die Aussetzung sowie die Löschung eines [X.]
als Widerruf des auf Ausführung des [X.] gerichteten Zahlungsauftrages zu verstehen und nicht

wie das Berufungsgericht
meint

als Widerruf der zur Wirksamkeit des
Zahlungsvorgangs gegenüber dem Zahler gemäß §
675j Abs.
1 Satz
1 [X.] ebenfalls erforderlichen Autorisierung, die
gemäß §
675j Abs.
2 Satz
1 [X.] solange widerruflich ist, wie auch der Zahlungsauftrag widerrufen werden kann.

(2) Die Berücksichtigung des
Widerrufs eines Zahlungsauftrages stellt eine gesetzliche Nebenpflicht dar, wie aus §
675f Abs.
4 Satz
2, §
675p Abs.
4 51
52
53
-
27
-

Satz
3 [X.] folgt, weil für die Bearbeitung des Widerrufs nur im Falle von §
675p Abs.
4 Satz
1 [X.] ein Entgelt vereinbart werden darf. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die Bearbeitung des Widerrufs im Regelfall unentgeltlich zu erfolgen hat. Indem die Klausel 6 nicht zwischen dem Regelfall und einem Ausnahmefall nach §
675p Abs.
4 Satz
3 [X.] differenziert, sondern [X.] die Erhebung eines Entgelts in Höhe von 2

der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (§
305c Abs.
2 [X.]) von §
675f Abs.
4 Satz
2 [X.] ab und unterliegt damit der Inhaltskontrolle.
dd) Die Klausel 7 unterliegt ebenfalls der Inhaltskontrolle, weil sie für die Führung des [X.] ein Entgelt in Höhe von 7

h-rend die [X.] für die Führung des Kontos "[X.]"
bei im Übri-gen entsprechenden Leistungen ein Entgelt in Höhe von lediglich 5

Damit wälzt die Klausel einen Aufwand der [X.] für die Erfüllung ihrer aus §
850k Abs.
7 ZPO folgenden gesetzlichen Verpflichtung auf den Kunden ab und stellt damit eine kontrollfähige [X.] dar (vgl. im Einzelnen: Senatsurteile vom 13.
November 2012

XI
ZR 500/11, [X.]Z 195, 298 Rn.
12
ff. und XI
ZR 145/12, juris Rn.
17
ff.).
ee) Die Klausel 8 unterliegt im Hinblick auf die Alternative
"Streichung [X.] Order"
der Inhaltskontrolle, weil es sich nicht um eine kontrollfreie Preis-hauptabrede, sondern um eine der Inhaltskontrolle unterworfene [X.] handelt. Denn die [X.] wälzt in den Fällen der Streichung einer Order einen Aufwand zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht auf den Kunden ab.
Die Klausel sieht für den Fall der Streichung einer Wertpapierorder ein Entgelt in Höhe von 5

i-che Hauptleistung noch hat sie das Entgelt für die Erbringung einer rechtlich nicht geregelten zusätzlich angebotenen Sonderleistung zum Gegenstand.
54
55
56
-
28
-

(1) Es kann auf sich beruhen, dass -
worauf sich
die Revision stützt -
beim Wertpapiererwerb im Wege des sogenannten Festpreisgeschäfts zwi-schen der Bank und dem Kunden ein Kaufvertrag (§
433 [X.]) geschlossen wird [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., Kap.
36 Rn.
179; [X.]/[X.]/Bunte/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
104 Rn.
91; aA MünchKomm[X.]/Ekkenga, 3.
Aufl., Effektengeschäft, Rn.
107: kombinierter Kauf-
und Geschäftsbesor-gungsvertrag), von dem der Kunde sich nicht jederzeit einseitig, etwa durch ei-nen Rücktritt, lösen kann. Denn die Klausel 8 differenziert nicht zwischen dem Erwerb von Wertpapieren im Wege des sogenannten Festpreisgeschäfts einer-seits und des [X.] andererseits. Unter Zugrundelegung der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (§
305c Abs.
2 [X.]) betrifft sie [X.] jedenfalls auch den Erwerb von Wertpapieren
durch eine Bank im Kunden-auftrag
in Gestalt eines [X.]
nach §§
383
ff. [X.] und stellt jedenfalls insoweit eine kontrollfähige [X.] dar.

(2) Der Kommissionsvertrag zwischen Bank und Kunde ist ein Ge-schäftsbesorgungsvertrag (§
675 Abs.
1 [X.]) mit dienstvertraglichem
Charak-ter (vgl. Senatsbeschluss vom 28.
Mai 2002

XI
ZR 336/01, [X.], 1502, 1503; [X.]/Geier
in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
104 Rn.
48
ff.; MünchKomm[X.]/Ekkenga, 3.
Aufl., Effektengeschäft, Rn.
70). Hauptleistungspflicht und damit die durch eine [X.] ab-zugeltende Hauptleistung des [X.] ist das mit der gebotenen Sorg-falt zu erbringende Bemühen, dem Auftrag des [X.] entsprechende Kaufverträge abzuschließen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.
Mai 2002

XI
ZR 336/01, aaO; [X.]/Geier,
aaO, §
104 Rn.
49
f.). Diese Verpflichtung besteht bei der Streichung einer Wertpapierorder nicht fort und kann aus diesem [X.] nicht die zu vergütende Hauptleistung sein.
57
58
-
29
-

Eine Bank, die die Streichung einer Wertpapierorder berücksichtigt, er-bringt entgegen der Ansicht der Revision auch keine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung. Die Revision geht fehl in der Annahme, dass die Berücksichti-gung der Streichung einer Wertpapierorder den Abschluss eines Aufhebungs-vertrages zwischen Bank und Kunde bedinge, weil
die Erteilung einer Wertpa-pierorder für den Kunden verbindlich sei und nicht auf anderem Wege rückgän-gig gemacht werden könne. Denn der Kommissionsvertrag kann bis zur Ausfüh-rung des [X.] jederzeit gemäß §
627 Abs.
1 [X.] von Seiten des [X.] gekündigt werden (vgl. [X.], Urteil vom 14.
März 1991

I
ZR 201/89,
WM 1991, 1472, 1475; [X.] [X.]/[X.], 17.
Edition, Stand 1.
Juli 2017, §
383 Rn.
32; [X.]/Füller, [X.], 3.
Aufl., §
383 Rn.
33; MünchKomm-[X.]/Häuser, 3.
Aufl., §
383 Rn.
88; [X.] in
Baumbach/[X.], [X.], 37.
Aufl., §
383 Rn.
12; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 8.
Aufl., §
383 Rn.
8), weswegen die Streichung einer Wertpapierorder eine Kündigung des [X.] darstellt. Ein Vergütungsanspruch des [X.] besteht in diesem Fall nicht, insbesondere kann er

an[X.] als die Revision meint

kei-nen Provisionsanspruch gemäß §
396 Abs.
1 Satz
2 Halbsatz
2 [X.] geltend machen, der das Bestehen eines ungekündigten [X.] vo-raussetzt (vgl. [X.] [X.]/[X.], 17.
Edition, Stand 1.
Juli 2017, §
396 Rn.
8; [X.]/Füller, [X.], 3.
Aufl., §
396 Rn.
11; Münchkomm[X.]/Häuser, 3.
Aufl. §
396 Rn.
4
f.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 8.
Aufl., §
396 Rn.
1 und 4).
Mit der Kündigung des [X.] geht die gesetzliche Ne-benpflicht des [X.] einher, dieser Folge zu leisten und ihr im [X.] zum [X.] Rechnung zu tragen. Indem die Klausel 8 für diesen Fall ein Entgelt in Höhe von 5

zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht auf den Kunden ab und unterliegt damit als [X.] der Inhaltskontrolle.
59
60
-
30
-

2.
Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halten die angegriffenen [X.] nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind (§
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.]) und die Kunden der [X.] entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§
307 Abs.
1 Satz
1 [X.]).
a) Dies gilt für die Klauseln 1, 2, 3 und 5 bereits deshalb, weil sie gegen-über
Verbrauchern gegen die gemäß §
675e Abs.
1
[X.] halbzwingenden Vor-gaben von §
675f Abs.
4 Satz
2, §
675o Abs.
1 Satz
4 [X.] verstoßen, ohne dass es auf
eine
weitere Interessenabwägung ankommt (vgl. Senatsurteile vom 17.
Dezember 2013

XI
ZR 66/13, [X.]Z 199, 281 Rn.
10, vom 27.
Januar 2015

XI
ZR 174/13, [X.], 519 Rn.
17, vom 20.
Oktober 2015

XI
ZR 166/14, [X.]Z 207, 176 Rn.
31
und vom 25.
Juli 2017

XI
ZR 260/15, juris Rn.
37, zur Veröffentlichung
in [X.]Z vorgesehen).
Entgegen der Ansicht der Revision sind die Klauseln infolgedessen
ins-gesamt unwirksam; ihre
teilweise Aufrechterhaltung
liefe dem Verbot der gel-tungserhaltenden Reduktion zuwider (vgl. Senatsurteile vom 13.
Februar 2001

XI
ZR 197/00, [X.]Z 146, 377, 385, vom 17.
Dezember 2013

XI
ZR 66/13, [X.]Z 199, 281, Rn.
27 und vom 20.
Oktober 2015

XI
ZR 166/14, [X.]Z 207, 176 Rn.
32).
b) Die Klausel 4 weicht von den gemäß §
675e Abs.
2 Satz
2 Halbsatz
1 [X.] disponiblen Vorgaben der §
675f
Abs.
4 Satz
2, §
675o Abs.
1 Satz
4 [X.] ab, wodurch die unangemessene Benachteiligung im Sinne des §
307 Abs.
1 Satz
1 [X.] indiziert wird (vgl. Senatsurteile vom 18.
Mai 1999

XI
ZR 219/98, [X.]Z 141, 380, 390,
vom 21.
April 2009

XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
21, 61
62
63
64
-
31
-

vom 13.
Mai 2014

XI
ZR 405/12, [X.]Z 201, 168 Rn.
69 und vom 25.
Oktober 2016

XI
ZR 9/15, [X.], 80 Rn.
32). Diese Vermutung ist zwar als wider-legt anzusehen, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Inte-ressenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt (Senatsurteile vom 14.
Januar 2014

XI
ZR 355/12, [X.]Z 199, 355 Rn.
45, vom 13.
Mai 2014

XI
ZR 405/12, [X.]Z 201, 168 Rn.
69
und vom 25.
Oktober 2016

XI
ZR 9/15, [X.], 80 Rn.
32). Hiervon ist insbesondere auszuge-hen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Senatsurteil vom 14.
Januar 2014

XI
ZR 355/12, [X.]Z 199, 355 Rn.
45 [X.]). Derartige Umstände sind indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Entgegen der Auffassung der Revision führt auch hinsichtlich der Klausel 4 der dargestellte Verstoß ebenfalls zur umfassenden Unwirksamkeit der Regelung.
c) [X.] weicht hinsichtlich der Fallgruppen "Aussetzung"
und "Löschung"
eines [X.] von den gemäß §
675e Abs.
1
[X.] halb-zwingenden Vorgaben von §
675f Abs.
4 Satz
2 [X.] ab und hält damit einer Inhaltskontrolle gleichfalls nicht stand (vgl.
Senatsurteile vom 17.
Dezember 2013

XI
ZR 66/13, [X.]Z 199, 281 Rn.
10, vom 27.
Januar 2015

XI
ZR 174/13, [X.], 519 Rn.
17 und vom 20.
Oktober 2010

XI
ZR 166/14, [X.]Z 207, 176 Rn. 31).
d) Die Klausel 7 hält
einer Inhaltskontrolle gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] ebenfalls nicht stand (vgl.
dazu
im Einzelnen: Senatsurteile vom 17.
November 2012

XI
ZR 500/11, [X.]Z 195, 298 Rn.
41
ff. und XI
ZR 145/12, juris Rn. 46 ff.).
e) Auch die Klausel 8 schließlich ist unwirksam, weil sie
gemäß §
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.] von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung 65
66
67
-
32
-

abweicht, da sie einen Aufwand der [X.] für die Erfüllung einer gesetzli-chen Pflicht auf den Kunden abwälzt. Zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine ge-setzlichen Rechtspflichten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise vorgesehen ist (vgl. Senatsurteile vom 18.
Mai 1999

XI
ZR 219/98, [X.]Z 141, 380, 385
f., vom 21.
April 2009

XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
21, vom 22.
Mai 2012

XI
ZR 290/11, [X.]Z 193, 238 Rn.
38 und vom
13.
Mai 2014

XI
ZR 405/12, [X.]Z 201, 168 Rn.
66), was vorliegend nicht der Fall ist.
Durch die Abweichung von den Grundgedanken der gesetzlichen Rege-lung wird die unangemessene
Benachteiligung im Sinne des §
307 Abs.
1 Satz
1 [X.] indiziert, ohne dass im Streitfall Umstände ersichtlich oder vorge-tragen wären, die diese Vermutung widerlegen.
f) Im Hinblick auf die Verwendung der beanstandeten Klauseln besteht auch die erforderliche [X.].
aa) Der Unterlassungsanspruch aus §
1 [X.] setzt als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung das Vorliegen einer [X.] voraus, für deren Vorliegen bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen
eine tatsächliche Vermutung spricht, an deren Widerlegung strenge Anfor-derungen zu stellen sind (vgl.
[X.], Urteile vom 9.
Juli 1981

VII
ZR 123/80, [X.]Z 81,
222, 225
f., vom 9.
Juli 1992

VII
ZR 7/92, [X.]Z 119, 152, 165, vom 12.
Juli 2000

XII
ZR 159/98, [X.], 1967, 1969,
vom 18.
April 2002

III
ZR 199/01, [X.], 1355, 1356
und vom 17.
Oktober 2012

IV
ZR 202/10,
NJW-RR 2013, 146 Rn.
29; [X.]/Schlosser, [X.], Neubearb.
2013, §
1 [X.] Rn.
20; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 12.
Aufl., §
1
[X.] Rn.
37). Regelmäßig ist hierfür die Abgabe einer strafbewehrten Unter-lassungserklärung erforderlich (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Oktober 2012

IV
ZR 68
69
-
33
-

202/10, NJW-RR 2013, 146 Rn.
9; [X.]/Schlosser, [X.], Neubearb. 2013, §
1 [X.] Rn.
20; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 12.
Aufl., §
1 [X.] Rn.
39), die nur im Ausnahmefall entbehrlich ist, wenn besondere Umstände vorliegen, bei denen nach allgemeiner
Erfahrung nicht mehr mit [X.] Wiederholung zu rechnen ist (vgl.
[X.], Urteile vom 9.
Juli 1992

VII
ZR 7/92,
aaO
und vom 12.
Juli 2000

XII
ZR 159/98,
aaO; [X.] in [X.]/[X.]/
[X.], AGB-Recht, 12.
Aufl., §
1 [X.] Rn.
38a). Nicht ausreichend ist inso-weit regelmäßig allein die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
oder die bloße Absichtserklärung des Verwen[X.], diese nicht weiter verwen-den zu wollen (Senatsurteil vom 15. Oktober 1991

XI
ZR 192/90, [X.]Z 116, 1, 6; [X.], Urteile vom 9.
Juli 1992

VII
ZR 7/92, aaO, vom 12.
Juli 2000

XII
ZR 159/98, aaO und vom 18.
April 2002

III
ZR 199/01, aaO; [X.] in
[X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 12.
Aufl., §
1 [X.] Rn.
38). Etwas [X.] gilt aber, wenn der Verwender auf ein Unterlassungsverlangen
hin bereits außergerichtlich von Anfang an die Klausel nicht rechtfertigt bzw. die Berechti-gung der Beanstandung nicht bestreitet
(vgl. [X.], Urteil vom 9.
Juli 1981

VII
ZR 123/80, [X.]Z 81, 222, 227; [X.] in [X.]/[X.]/[X.],
AGB-Recht, §
1 [X.] Rn.
38).
bb) Die auf Grund der Verwendung der Klauseln 1 bis 5 und 8 in ihrem Preis-
und Leistungsverzeichnis vermutete [X.] hat die [X.] nicht widerlegt.
cc) Entgegen der Ansicht der Revision
ist auch im Hinblick auf die [X.] 6 vom Vorliegen einer [X.] auszugehen. Die [X.] hat die Klausel 6 nicht nur außergerichtlich, sondern auch noch im Rechtsstreit
ver-teidigt, was für das Fortbestehen der [X.] spricht (vgl. Senats-urteil vom 15.
Oktober 1991

XI
ZR 192/90, [X.]Z 116, 1, 6; [X.], Urteile vom 12.
Juli 2000

XII
ZR 159/98, [X.], 1967, 1969, vom 18.
April 2002

III
ZR 70
71
-
34
-

199/01, WM
2002,
1355, 1356
und vom 17.
Oktober 2012

IV
ZR 202/10,
NJW-RR 2013 Rn. 29).
Dass die [X.] die Klausel mit Wirkung zum 1.
Juli 2013 in ihrem Preis-
und Leistungsverzeichnis geändert hat, reicht allein zur Widerlegung der [X.] nicht aus.
Unerheblich ist auch, ob die Aufnahme der Klausel 6 in das Preis-
und Leistungsverzeichnis der [X.] auf einem redaktionellen Versehen beruht, was nach Ansicht der Revision
daran zu erkennen sein soll, dass im Preis-
und Leistungsverzeichnis vom 30.
Mai 2011 neben der Klausel 6 zugleich für ver-schiedene Modelle von Privatkonten die Kostenfreiheit der Einrichtung, Ände-rung und Ausführung eines [X.] vorgesehen sei und auch im Preis-
und Leistungsverzeichnis vom 14.
Dezember 2012 an mehreren Stellen aus-drücklich auf die Kostenfreiheit der Einrichtung, Änderung und Ausführung ei-nes [X.] hingewiesen werde. Derartige Unklarheiten in den Preis-
und Leistungsverzeichnissen der [X.] gehen gemäß §
305c Abs.
2 [X.] zu ihren Lasten und ändern damit nichts daran, dass die Klausel 6 gleichwohl verwendet worden ist.
Für die Widerlegung der Vermutung der [X.] ist es schließlich auch ohne Belang, ob die [X.]

wie sie erstmals in der [X.] behauptet hat

bei
der Abwicklung von Verträgen seit dem [X.] Verbrauchern kein Entgelt auf der Grundlage der Klausel 6 in Rechnung gestellt hat. Denn ein Verwenden der Klausel durch die [X.] liegt bereits in deren Aufnahme in ihr Preis-
und Leistungsverzeichnis
und dessen Einbezie-hung in die mit den Kunden abgeschlossenen Verträge (vgl. [X.], Urteil vom 2.
Juli 1987

III
ZR 219/86, [X.]Z 101, 271, 275; [X.] in [X.]/[X.]/
[X.], AGB-Recht, 12.
Aufl., §
1 [X.] Rn.
24), ohne dass es darauf an-72
73
74
-
35
-

kommt, inwieweit eine

weitere

Verwendung auch dadurch erfolgt ist, dass die [X.] sich auf deren Geltung im Rahmen der Vertragsabwicklung berufen hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 15.
Oktober 1991

XI
ZR 192/90, [X.]Z 116, 1, 6; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 12.
Aufl., §
1 [X.] Rn.
24).
dd) Von einer [X.] ist entgegen der Ansicht der [X.] auch in Bezug auf die Klausel 7 auszugehen. Abgesehen von dem Umstand, dass allein die Änderung des Preis-
und Leistungsverzeichnisses der [X.] zum 13.
Dezember 2012 für sich gesehen die [X.] nicht entfal-len lässt, ist eine abweichende Beurteilung auch nicht unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes veranlasst, dass dies in Reaktion auf die Senatsurteile vom 13.
November 2012 (XI
ZR 500/11, [X.]Z 195, 298 und XI
ZR 145/12,
juris) erfolgt ist (aA [X.]/Schlosser, [X.], Neubearb. 2013, §
1
[X.] Rn.
20; unter Einschränkungen auch [X.], NJW-RR 2003, 778, 779: "ohne zuvor von Dritter Seite hierzu aufgefordert worden zu sein"). Denn die [X.] hat

an[X.] als in dem der von der Revision angeführten Entschei-dung des VII.
Zivilsenats
vom 9.
Juli 1981 (VII
ZR 123/80, [X.]Z 81, 222, 227) zugrunde liegenden Sachverhalt

die Klausel gegenüber dem Kläger noch vor-gerichtlich in der Sache verteidigt und sich erst im Prozess darauf zurückgezo-gen, dass keine [X.] mehr gegeben sei. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist daher aus Gründen der Klarstellung nicht entbehrlich.
Dass der Leiter der Rechtsabteilung der [X.] die Senatsurteile vom 13.
November 2012 in einer Urteilsanmerkung ([X.], BB 2013, 2452) zu-stimmend kommentiert haben soll,
ist

unabhängig davon, ob die
vorstehende Fundstelle tatsächlich so verstanden werden kann

schon deshalb unerheblich,
weil diese Anmerkung nicht im Namen der [X.] erfolgt ist.
75
76
-
36
-

Darüber hinaus
ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingung
mit Wirkung für die Zukunft nicht die Gefahr beseitigt ist, dass sich die [X.] nicht in der Abwicklung von [X.] auf die unwirksame Klausel beruft, da die [X.] insoweit keine Maßnahmen getroffen hat, dieser Gefahr zu begegnen (vgl. dazu [X.],
Urteil vom 9.
Juli 1981

VII
ZR 123/80, [X.]Z 81, 222, 228).

Ellenberger
Grüneberg

[X.]

Pamp
Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.04.2014 -
2 [X.] -

[X.], Entscheidung vom 02.12.2015 -
13 [X.] -

77

Meta

XI ZR 590/15

12.09.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2017, Az. XI ZR 590/15 (REWIS RS 2017, 5500)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5500

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 590/15

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x

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