Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.12.2013, Az. XI ZR 66/13

11. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 226

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Gegenstand

Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank: Inhaltskontrolle für eine Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen


Leitsatz

Die Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank

"Nacherstellung von Kontoauszügen  Pro Auszug  15,00 EUR"

ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB gegenüber Verbrauchern unwirksam, wenn das Entgelt nicht an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet ist, weil bei der Nacherstellung von Kontoauszügen für eine ohne weiteres unterscheidbare, große Gruppe von Zahlungsdienstnutzern deutlich geringere Kosten entstehen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 23. Januar 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 [X.] eingetragen. Die beklagte Bank verwendet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis unter anderem folgende Klausel:

"Nacherstellung von Kontoauszügen Pro Auszug15,00 EUR".

2

Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Er nimmt die Beklagte mit der Unterlassungsklage nach § 1 [X.] darauf in Anspruch, die Verwendung der Klausel gegenüber Verbrauchern zu unterlassen.

3

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung des [X.] stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision der [X.] hat keinen Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in [X.], 452 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

6

Der Kläger könne gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] von der [X.] verlangen, dass sie die weitere Verwendung der Klausel unterlasse, weil die Klausel Verbraucher als Vertragspartner der [X.] entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 675d Abs. 3 Satz 2 [X.].

7

Sie unterliege als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Bei der [X.], für die die Klausel ein Entgelt festlege, handele es sich nicht um die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht, sondern um eine Zusatzleistung, die in untrennbarem Zusammenhang mit der eingegangenen Verpflichtung der kontoführenden Bank aus dem [X.] zur Auskunftserteilung stehe und auf die der Kunde einen Anspruch habe.

8

Für diese Zusatzleistung dürfe eine Bank - gegebenenfalls auf formularvertraglicher Grundlage - nur nach Maßgabe des § 675d Abs. 3 [X.] ein Entgelt erheben. § 675d Abs. 3 [X.] sei auch dann anwendbar, wenn die Bank ihre gesetzliche Verpflichtung, einen Kontoauszug kostenlos zur Verfügung zu stellen, bereits erfüllt habe, weil sie mittels der [X.] mehr an Informationen biete, als sie nach Art. 248 § 7 [X.][X.] schulde.

9

Das von der [X.] für die [X.] beanspruchte Entgelt sei entgegen § 675d Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht an ihren Kosten orientiert. Mit § 675d Abs. 3 Satz 2 [X.] sei unvereinbar, dass die [X.] in den Preis für die wesentlich häufigere [X.], die Vorgänge innerhalb der vorangegangenen sechs Monate beträfen, Kosten einbeziehe, die nur anfielen, sofern eine Nacherstellung länger zurückliegende Vorgänge betreffe. Die Kosten für die Nacherstellung eines [X.] für Vorgänge im zuerst genannten Sinne lägen nach dem eigenen Vortrag der [X.] mit etwas über 10 € unterhalb des formularvertraglich vereinbarten Preises von 15 €. Das Entgelt sei damit in über 80% der Fälle nicht an den tatsächlichen Kosten ausgerichtet. Die [X.] lege nach eigener Darstellung die in weniger als 20% der Fälle entstehenden höheren Kosten auf die Kunden um, deren gesteigertes Informationsbedürfnis nur zwei Drittel der Kosten ausmache, die die [X.] pauschal veranschlage. Nach dem Vortrag der [X.] werde damit eine überdurchschnittlich hohe Anzahl von Kunden mit unangemessenen Kosten belastet. Dies widerstreite § 675d Abs. 3 Satz 2 [X.].

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Kläger hat gegen die [X.] gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen Klausel gegenüber Verbrauchern, weil sie gegen halbzwingendes Recht verstößt und Verbraucher als Vertragspartner der [X.] aus diesem Grund unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 675d Abs. 3 Satz 2, § 675e Abs. 1 und 4 [X.].

1. Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht im Ergebnis richtig davon ausgegangen, die beanstandete Klausel unterliege nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] der Inhaltskontrolle.

a) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über das Entgelt unterfallen gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] der Inhaltskontrolle, wenn damit von Rechtsvorschriften abgewichen wird. Zu den Rechtsvorschriften gehören selbstverständlich gesetzliche Preisregelungen. Das gilt auch, soweit in diesen keine starren Regelungen getroffen, sondern Gestaltungsmöglichkeiten geboten werden und für die Höhe des Entgelts ein Spielraum gewährt wird. Dann hat der Gesetzgeber Vorgaben für die Preisgestaltung aufgestellt. Soll der vom Gesetzgeber mit dem Erlass der Preisvorschriften verfolgte Zweck nicht verfehlt werden, können und müssen Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf überprüft werden, ob sie mit den Preisvorschriften übereinstimmen (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 1981 - [X.], [X.]Z 81, 229, 232 f.; Wolf/[X.], AGB-Recht, 6. Aufl., § 307 [X.] Rn. 312 f.).

b) Solche Vorgaben macht für die hier in Rede stehende Klausel § 675d Abs. 3 Satz 2 [X.], weil es sich bei der [X.] entgegen der Ansicht der Revision um eine qualifizierte Unterrichtung gemäß § 675d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] handelt.

aa) Das Berufungsgericht ist richtig nicht weiter auf den von der Revision wiederholten Einwand der [X.] eingegangen, die Ausgestaltung des Entgelts für die [X.] könne sich an den Gebühren des Gerichtskostengesetzes für einfache Tätigkeiten, so insbesondere den Nummern 1100, 2110, 2116 [a.F.] und 8100 des [X.], orientieren. Das [X.] regelt die Erhebung von Gebühren für bestimmte gerichtliche Tätigkeiten. Damit ist die Erhebung eines Entgelts für die Nacherstellung eines [X.] nicht vergleichbar.

bb) Das Berufungsgericht hat als Maßstab für die Überprüfung der von der [X.] verwandten Klausel vielmehr korrekt § 675d Abs. 3 Satz 2 [X.] identifiziert.

Dabei hat es - von der Revision zugestanden - rechtsfehlerfrei unterstellt, die [X.] genüge durch die erstmalige Übersendung bzw. Bereitstellung von Kontoauszügen ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung aus § 675d Abs. 1 Satz 1 [X.], Art. 248 §§ 7, 8, 10 [X.][X.] (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung [X.]. 16/11643, [X.]; ebenso [X.]/[X.], 5. Aufl., Art. 248 § 7 [X.][X.] Rn. 4, Art. 248 § 8 [X.][X.] Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2013, § 675d [X.] Rn. 71, 75; [X.] in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4. Aufl., § 47 Rn. 24b, 83).

Davon ausgehend hat es richtig ausgeführt, in der [X.] liege eine qualifizierte Unterrichtung im Sinne des § 675d Abs. 3 Satz 1 [X.], für die nur nach Maßgabe des § 675d Abs. 3 Satz 2 [X.] ein Entgelt verlangt werden könne. § 675d Abs. 3 Satz 1 [X.] ist nicht auf eine überobligatorische Informationserteilung im Rahmen der nach § 675d Abs. 1 Satz 1 [X.], Art. 248 §§ 7, 8 und 10 [X.][X.] geschuldeten Erstinformation beschränkt, sondern erfasst auch die [X.]. Mit der erneuten Auskunftserteilung durch Übersendung eines [X.]doppels auf Verlangen des [X.] erbringt der Zahlungsdienstleister die in Art. 248 §§ 7, 8, 10 [X.][X.] beschriebene Information im Sinne von § 675d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] "häufiger [...] als [...] vorgesehen" (so auch Kropf/[X.], [X.], 103, 104; im Ergebnis ebenso [X.]/[X.], 6. Aufl., § 675d Rn. 17 f., § 675f Rn. 53 [§ 675d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2]). Diese wiederholte Information ist Gegenstand der Bepreisung durch die vom Kläger beanstandete Klausel.

2. Das Berufungsgericht ist überdies richtig zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Klausel im Verhältnis zu Verbrauchern gegen § 675d Abs. 3 Satz 2 [X.] verstößt, weil sich das für jeden nacherstellten Kontoauszug erhobene Entgelt von 15 € nicht an den tatsächlichen Kosten der [X.] orientiert (vgl. auch [X.], [X.], 141; [X.]/[X.], EWiR 2013, 239, 240; [X.], [X.] 13/2013, [X.]. 2; a.[X.]/[X.], [X.], 103, 104 f.), und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksam ist. Die Überprüfung der Auslegung und Anwendung des § 675d Abs. 3 Satz 2 [X.] durch das Berufungsgericht, die es zur Rechtsfolge des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] geführt hat, ergibt keine Rechtsfehler zum Nachteil der [X.].

a) Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, das anlassbezogene Entgelt im Sinne des § 675d Abs. 3 Satz 2 [X.] (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2012 - [X.], [X.]Z 193, 238 Rn. 53 mwN) müsse eng an den konkreten Kosten der qualifizierten Unterrichtung ausgerichtet sein, wobei eine Pauschalierung nur innerhalb weitgehend homogener Nutzergruppen erfolgen dürfe.

Die durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 ([X.]) eingeführte Regelung verlangt einen Bezug des Entgelts zur konkreten Vertragsbeziehung. Das ergibt ihre Interpretation im Lichte des Unionsrechts. Nach Art. 32 Abs. 3 der Richtlinie 2007/64/[X.] und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der [X.], 2002/65/[X.], 2005/60/[X.] und 2006/48/[X.] sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/[X.] ([X.] [X.] 2007 Nr. L 319 S. 1; künftig: Zahlungsdiensterichtlinie), den § 675d Abs. 3 Satz 2 [X.] in [X.] Recht umsetzt ([X.]. 16/11643, [X.]), muss das Entgelt "an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein" (englisch: "shall be [...] in [X.]", französisch: "[X.] [...] [X.] supportés par [X.]"). Erwägungsgrund 28 der Zahlungsdiensterichtlinie nimmt ausdrücklich auf eine Regelung durch Parteivereinbarung Bezug. Damit bringt der [X.] Gesetzgeber offenkundig ([X.], [X.]. 1982, 3415 Rn. 16 ff.; [X.]. 2005, [X.] Rn. 33; vgl. auch Senatsurteil vom 27. November 2012 - [X.], [X.]Z 195, 375 Rn. 27 f.; [X.], Beschluss vom 26. November 2007 - [X.] 23/07, [X.]Z 174, 273 Rn. 34) zum Ausdruck, dass zwar eine gewisse Pauschalierung zulässig ist, allerdings weitest möglich die Umstände des Einzelfalls bei der Preisgestaltung entscheiden sollen (vgl. auch [X.] OGH, [X.] 2013, 590, 597 ff.). Für die Auslegung des § 675d Abs. 3 Satz 2 [X.] heißt das, dass die Gesamtheit der Zahlungsdienstnutzer nicht mit Kosten belastet werden soll, die durch das ausufernde Informationsbedürfnis Einzelner entstehen (vgl. [X.]/[X.], [X.], Neubearb. 2012, § 675d Rn. 8, § 675f Rn. 44 f.).

Einer Interpretation des § 675d Abs. 3 Satz 2 [X.] im Sinne einer eng kostenorientierten Gestaltung des Entgelts steht nicht entgegen, dass der [X.] Gesetzgeber in anderen Zusammenhängen - so in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 260/2012 des [X.] und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in [X.] und zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 924/2009 ([X.] [X.] 2012 Nr. L 94 S. 22) betreffend die Interbankenentgelte für Lastschriften - strenger formuliert, Entgelte seien "strikt kostenbasiert" (englisch: "strictly cost based", französisch: "strictement fondées sur les coûts") zu berechnen. Das lässt nicht den Gegenschluss zu, die [X.] dürfe sich darauf beschränken, die ihr entstehenden Kosten als bloßen Anhaltspunkt zu behandeln. § 675d Abs. 3 Satz 2 [X.] erlaubt eine nicht ganz strikte Kostenorientierung insofern, als er eine Rundung auf einen glatten Betrag oder den Ausgleich von Unschärfen bei der Berechnung eines Personalmehraufwands hinnimmt (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2013, § 675d [X.] Rn. 13 [X.], § 675f [X.] Rn. 67). Nicht von § 675d Abs. 3 Satz 2 [X.] oder Art. 32 Abs. 3 der Zahlungsdiensterichtlinie gedeckt sind dagegen von den durch eine Nutzergruppe verursachten Kosten gelöste Entgelte nach Maßgabe einer Mischkalkulation.

b) Auf der Grundlage des von ihm korrekt identifizierten [X.] hat das Berufungsgericht überzeugend eine unzureichende Kostenorientierung der Klausel ermittelt, weil der pauschale Ansatz von 15 € pro nacherstelltem Kontoauszug eine ohne weiteres abgrenzbare Nutzergruppe, die zugleich einen Großteil der Nachfrager darstellt, mit Kosten belastet, die sie tatsächlich nicht verursacht.

Die [X.] hat vorgetragen, für die [X.], die überwiegend, das heißt in 83% der Fälle, Vorgänge beträfen, die bis zu sechs Monate zurückreichten, fielen aufgrund der internen Gestaltung der elektronischen Datenhaltung Kosten in Höhe von (lediglich) 10,24 € an. In den übrigen Fällen, in denen [X.] für Vorgänge beansprucht würden, die länger als sechs Monate zurücklägen, entstünden dagegen deutlich höhere Kosten.

Damit hat die [X.] selbst bei der Bemessung der tatsächlichen Kosten eine Differenzierung zwischen Zahlungsdienstnutzern, die eine Nacherstellung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist begehren, und solchen, die nach Ablauf der Sechsmonatsfrist eine erneute Information beanspruchen, eingeführt und belegt, dass ihr eine Unterscheidung nach diesen Nutzergruppen ohne weiteres möglich ist. Sie hat weiter, ohne dass es im Einzelnen auf die Einwände des [X.] gegen ihre Berechnung ankäme, dargelegt, dass die weit überwiegende Zahl der Zahlungsdienstnutzer deutlich geringere Kosten verursacht als von ihr pauschal veranschlagt. Entsprechend musste sie das Entgelt im Sinne des § 675d Abs. 3 Satz 2 [X.] für jede Gruppe gesondert bestimmen. Die pauschale Überwälzung von Kosten in Höhe von 15 € pro Kontoauszug verstößt gegen § 675d Abs. 3 Satz 2 [X.].

Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, der aus allen Kosten für die [X.] errechnete gewichtete Durchschnittspreis liege bei 18,95 € (ohne Gewinnanteil). Art. 32 Abs. 3 der Zahlungsdiensterichtlinie und § 675d Abs. 3 Satz 2 [X.] verbieten eine Quersubventionierung der Minderheit durch die überwiegende Mehrheit. Ohne Erfolg macht die Revision darüber hinaus geltend, eine Differenzierung nach Nutzergruppen lasse sich transparent nicht gestalten. Dem widerstreitet die von der [X.] selbst vorgelegte Kalkulation, die anhand weniger Differenzierungsmerkmale eine überschaubare Anzahl von möglichen Fallgestaltungen abbildet.

3. Das Berufungsgericht hat schließlich rechtsfehlerfrei die gegen § 675d Abs. 3 Satz 2 [X.] verstoßende Klausel im Verhältnis zu Verbrauchern insgesamt für unwirksam erachtet, ohne danach zu unterscheiden, für welchen Zeitraum die [X.] beansprucht wird (vgl. auch [X.]/[X.], 6. Aufl., § 675f Rn. 52; [X.] OGH, [X.] 2013, 590, 600) oder ob ein Fall des § 675e Abs. 2 Satz 2 [X.] vorliegt.

Die inhaltlich sowie ihrer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare Klausel kann nicht etwa in Anwendung des Rechtsgedankens des § 315 Abs. 3 Satz 2 [X.] teilweise aufrechterhalten werden. Dem widerstritte das in ständiger Rechtsprechung des [X.] anerkannte Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 - [X.], juris Rn. 63 mwN), das entgegen vereinzelter Stimmen in der Literatur ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2013, § 675f [X.] Rn. 67) auch im Falle der Unvereinbarkeit einer Entgeltklausel mit § 675d Abs. 3 Satz 2 [X.] gilt.

4. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht ist den Beweisanträgen zur Einholung von Sachverständigengutachten zur Frage der Marktüblichkeit der Höhe des Entgelts und der Kostenbasiertheit zu Recht nicht nachgegangen. Ob andere Kreditinstitute ähnliche Entgelte für die [X.] verlangen, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nach den obigen Ausführungen ebenso unerheblich wie die Frage, ob der Aufwand der [X.] bei der [X.] für sämtliche Nutzergruppen im Durchschnitt tatsächlich bei mindestens 15 € liegt.

[X.]                     Joeres                     Ellenberger

                [X.]

Meta

XI ZR 66/13

17.12.2013

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 23. Januar 2013, Az: 17 U 54/12, Urteil

§ 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 675d Abs 3 S 1 Nr 1 BGB, § 675d Abs 3 S 2 BGB, EGRLUmsuaNOG, Art 32 Abs 3 EGRL 64/2007

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.12.2013, Az. XI ZR 66/13 (REWIS RS 2013, 226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 226

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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