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PDF anzeigen[X.] vom 10. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. Januar 2008 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Der Senat sieht sich veranlasst, ergänzend auf Folgendes hinzu-weisen: Der Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt K. aus [X.], macht neben der allgemein erhobenen Sachrüge eine Verletzung des § 163a Abs. 4 StPO in Verbindung mit §§ 136, 136a StPO geltend; der Beschwerdeführer sei vor der polizeili-chen Vernehmung nicht über seine Beschuldigtenrechte belehrt worden und "unter massivem Druck zur Abgabe des Geständnisses gezwungen" worden. Unabhängig davon, dass diese Verfahrensrügen aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift genannten Gründen unzu-lässig sind, muss es befremden, dass die [X.] durchgehend auf un-wahren Tatsachenvortrag gestützt sind. Die unwidersprochene Gegener-klärung der Staatsanwaltschaft hat anhand der Aktenvorgänge die wah-ren Abläufe wie folgt dokumentiert: Der Beschwerdeführer wurde vor [X.] ersten Vernehmung als Beschuldigter ordnungsgemäß belehrt. Auf - 3 - seinen Wunsch hin wurde ihm Rechtsanwältin Kr. als Verteidigerin bestellt, mit der er sich eingehend besprechen konnte und in deren An-wesenheit er schließlich die Tat einräumte. Das Vernehmungsprotokoll unterschrieb er, nachdem er es zusammen mit seiner Verteidigerin Seite für Seite überprüft und Änderungen angebracht hatte. Wahl Kolz Hebenstreit Elf [X.]
Meta
10.01.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2008, Az. 1 StR 617/07 (REWIS RS 2008, 6231)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 6231
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