Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2002, Az. I ZR 219/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2351

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[X.] ZR 219/01vom11. Juli 2002in dem [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Juli 2002 durch [X.] und [X.],Prof. [X.], Pokrant und [X.]:Die Revision der [X.]n gegen das [X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 5. Juli 2001 wird nicht ange-nommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionhätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Insbesondere [X.] wie der Senat bereits in dem das erste Revisionsverfahren ab-schließenden [X.]eil vom 8. Juni 2000 ausgeführt hat [X.] der [X.] der [X.]n nicht entgegen, daß für [X.] ebenso wiefür Sanatorien nicht dieselben Werbebeschränkungen gelten wie fürniedergelassene Ärzte. Diese Ungleichbehandlung hat ihren Grunddarin, daß [X.] und Sanatorien, die neben der ärztlichen [X.] noch weitere, gewerbliche Leistungen wie [X.] anbieten, meist mit größerem personellen undsachlichen Aufwand arbeiten und zur Sicherung ihrer Existenz daraufangewiesen sind, auf ihr Leistungsangebot aufmerksam zu machen.Zwischen ambulanter und stationärer Behandlung bestehen erhebli-che betriebswirtschaftliche Unterschiede, die es rechtfertigen, Klini-ken und Sanatorien hinsichtlich der Werbung anders zu [X.] niedergelassene Ärzte (vgl. [X.] 71, 183, 199; [X.] NJW2000, 2734, 2735; [X.], [X.]. v. 14.4.1994 - [X.], GRUR 1996,905, 907 = [X.], 859 [X.] GmbH-Werbung für ambulante [X.] -che Leistungen). Im Streitfall stehen jedoch nur zarztliche [X.]en in Rede, die ± nach der Lebenserfahrung zu urteilen ±im allgemeinen ambulant und in vergleichbarer Weise auch von nie-dergelassenen [X.] erbracht werden. [X.] die [X.] verfgt, einen Patienten ausnahmsweise auch [X.] aufzunehmen, rechtfertigt es nicht, sie einer im Schwer-punkt statiore Behandlungen anbietenden Klinik gleichzustellenund ihr ± anders als den niedergelassenen [X.] ± eine aus-schlieûlich auf die Akquisition von Patienten gerichtete Werbung zugestatten. Dabei kann auch nicht auûer Betracht bleiben, [X.] es ei-ne durch nichts zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellenwrde, wenn die [X.] in der beanstandeten Form fr Leistungenwerrfte, die ein niedergelassener Zahnarzt in dieser Formnicht bewerben darf. Mit Hilfe der wettbewerbsrechtlichen [X.] ist dicke zu [X.], die dadurch entsteht, [X.] rzte [X.] ihre Praxen in der Form einer Kapitalgesellschaft betrei-ben ken, die berufsrechtlichen Werbebeschrkungen jedochunmittelbar nur fr die rzte und Zahnrzte selbst, nicht dagegen frKapitalgesellschaften gelten, die rztliche oder zahrztliche Lei-stungen anbieten (vgl. [X.], [X.]. [X.] ± I ZR 269/97, [X.], 181, 184 = [X.], 28 ± dentalsthetika). Wie das [X.] festgestellt hat, kommt die beanstandete Werbung wirt-schaftlich unmittelbar dem Zahnarzt Dr. B. zugute, der mit der [X.] eng verbunden ist.Im rigen unterscheidet sich der vorliegende Fall auch darin vondem Sachverhalt, der dem Beschluû des [X.] 4. Juli 2000 (1 BvR 547/99, [X.], 2734) zugrunde lag, [X.]die beanstandete Anzeige in einer bundesweit verbreiteten [X.] -kumszeitschrift erschienen ist. Eine solche Werbemaûnahme wrdeden Rahmen sprengen, den ein dieselben Leistungen anbietenderniedergelassener Zahnarzt beachten mûte. Hierzu hat der Senat im[X.]eil vom 8. Juni 2000 ([X.], 181, 183 f. ± dentalsthetika)[X.] fragliche Anzeige in einer Zeitschrift wie [X.], motor und sport™will zwar ± wie es bei Werbung im allgemeinen der Fall ist ± [X.]. Da es jedoch nicht um die Befriedigung eines an den Inserentenherangetragenen Informationsbrfnisses geht, steht die [X.] potentieller Patienten im Vordergrund der Werbemaûnahme. [X.] zielt darauf ab, Patienten im gesamten [X.] anzu-sprechen und zu veranlassen, die beworbenen Leistungen [X.] Inserenten nachzufragen, indem die angebotenen zahnrztli-chen Behandlungen ungefragt wie gewerbliche Leistungen und mitreklamehaften Zen angepriesen werden. Eine solche Art und [X.] der Werbung kann auch deswegen nicht mit dem berechtigtenInformationsinteresse auf seiten des Zahnarztes und der potentiellenPatienten gerechtfertigt werden, weil dem ([X.] andere Formen der Darstellung des eigenen Leistungsange-bots offenstehen, die ± wenn sich die Darstellung im sachlich-ange-messenen [X.] ± grundstzlich mit dem ([X.] zu vereinbaren sind.fi- 5 -Die [X.] trgt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 35.790,43 • (= 70.000 DM)Erdmann[X.]BornkammPokrantBscher

Meta

I ZR 219/01

11.07.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2002, Az. I ZR 219/01 (REWIS RS 2002, 2351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2351

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