Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2022, Az. 4 StR 184/22

4. Strafsenat | REWIS RS 2022, 6715

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Februar 2022 wird

a) im Fall [X.] der Urteilsgründe der Vorwurf der versuchten Nötigung von der Strafverfolgung ausgenommen,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter Nötigung (Fall [X.] der Urteilsgründe) entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung sowie wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer [X.] von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Beschränkung des Verfahrens und entsprechenden Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Mit Zustimmung des [X.] sieht der [X.] gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ab, soweit der Angeklagte im Fall [X.] der Urteilsgründe wegen versuchter Nötigung verurteilt worden ist. Dies zieht eine entsprechende Änderung des diese Tat betreffenden Schuldspruchs in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach sich. Die [X.] bleibt hiervon unberührt. Das [X.] hat sich bei deren Bemessung maßgeblich am Erziehungsgedanken orientiert. Der [X.] kann daher ausschließen, dass es ohne das von der Verfolgungsbeschränkung betroffene Vergehen der versuchten Nötigung eine mildere [X.] verhängt hätte.

3

2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zwar lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass das [X.], wie es bei der Einbeziehung eines anderen auf Jugendstrafe lautenden und noch nicht erledigten Urteils gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] geboten gewesen wäre, eine neue, selbstständige Rechtsfolgenbemessung für die früheren und jetzt abgeurteilten Taten vorgenommen hat ([X.], Beschluss vom 16. Juni 2020 – 4 [X.] Rn. 4; Beschluss vom 15. Oktober 2015 – 2 StR 274/15 Rn. 5 mwN). Der [X.] kann aber unter den hier gegebenen Umständen ausschließen, dass das [X.] bei einer einheitlichen Rechtsfolgenbemessung und einer damit verbundenen Neubewertung der bereits abgeurteilten früheren Taten zu einer für den Angeklagten günstigeren Ahndung gelangt wäre. Denn aus den Ausführungen der [X.] ergibt sich schon für sich ein erheblicher Erziehungsbedarf. Die früheren abgeurteilten Taten stehen zu den neuen Taten in einem engen Zusammenhang, der insbesondere durch die fortdauernde hohe Aggressionsbereitschaft des Angeklagten geprägt wird (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Juni 2020 – 4 [X.] Rn. 5).

4

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74, § 109 Abs. 2 [X.].

[X.]     

      

Bartel     

      

Rommel

      

Messing     

      

Weinland     

      

Meta

4 StR 184/22

27.10.2022

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bochum, 7. Februar 2022, Az: II-3 KLs 32/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2022, Az. 4 StR 184/22 (REWIS RS 2022, 6715)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6715

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