Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2008, Az. 3 StR 509/07

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5609

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[X.] vom 13. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2008 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Zu der [X.], das [X.] habe ein Ablehnungsgesuch zu Unrecht verwor-fen (§ 338 Nr. 3 StPO), bemerkt der [X.] ergänzend: Das [X.] hat die Grenzen, innerhalb derer die abgelehnten Rich-ter selbst über den Antrag entscheiden konnten (vgl. hierzu [X.] NJW 2005, 3410; 2006, 3129), nicht überschritten. Es hat die Ablehnung auf § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO gestützt und seine Überzeugung von der dem Antrag zugrunde lie-genden Verschleppungsabsicht rechtsfehlerfrei gewonnen aus dem Antrag selbst (abgelehnt waren neben der erkennenden Kammer zehn weitere, in Strafkammern tätige Berufsrichter des [X.]s), der [X.] (Ende des von der Kammer vorgesehenen Beweisprogramms) sowie aus dem dem Antrag vorangehenden Prozessgeschehen (ganztägige [X.] um die Verhandlungsfähigkeit des die Aufnahme von Nahrung und Flüs-sigkeit verweigernden Angeklagten, bei der der Verteidiger sogar - vergeblich - das Verwaltungsgericht angerufen hatte). Zur Begründung der [X.] - schleppung sind die [X.] nicht umhin gekommen, auch das eigene Verhalten im Verlauf des [X.] zu schildern. Zu [X.]n "in eigener Sache" sind sie dadurch nicht geworden. Die zu § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO entwickelten Grundsätze (vgl. [X.], StPO 50. Aufl. § 26 a Rdn. 4 a m. w. N.) gelten hier insoweit nicht. [X.] Pfister von [X.][X.]

Meta

3 StR 509/07

13.02.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2008, Az. 3 StR 509/07 (REWIS RS 2008, 5609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5609

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