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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 509/14
vom
3. Februar 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
alias
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3.
Februar
2015
einstimmig beschlos-sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 15.
Mai 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu der von den Angeklagten S.
und B.
jeweils erhobe-nen Verfahrensrüge nach § 338 Abs. 1 StPO, mit der diese Beschwer-deführer beanstanden, die Strafkammer sei mit dem Hilfsschöffen M.
nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, bemerkt der Senat zu den Antragsschriften des [X.] ergänzend:
Die in dem [X.] aufgestellte Behauptung der Verteidi-gung, die auf den Vermerken der Geschäftsstelle und den die Beset-zung ändernden Verfügungen des Vorsitzenden angebrachten Zeitan-gaben sowie die sich aus den Faxschreiben der Geschäftsstelle inso-weit ergebenden Übermittlungszeiten
ließen sich nur dadurch erklären, dass die Änderung der Gerichtsbesetzung durch die Geschäftsstelle vorgefertigt und ausgeführt worden sei, bevor der Vorsitzende darüber entschieden habe, ist durch den zurückweisenden Beschluss der [X.] vom 3. April 2013 sowie den zuvor verlesenen Vermerk zu der unzutreffend eingestellten Systemzeit des Faxgeräts der [X.] widerlegt worden.
[X.]Mayer
Gericke Spaniol
Meta
03.02.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2015, Az. 3 StR 509/14 (REWIS RS 2015, 16172)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16172
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