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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 64/11
vom
27. Oktober 2011
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Oktober 2011 durch [X.] [X.], [X.] Lemke, die Richterin Dr.
Stresemann, [X.] Czub und die Richterin [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 18.
Februar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt für die
Gründe:
I.
Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die [X.] nicht vorliegen.
1. Zu den [X.]n (Feststellung und Grundbuchberichtigung):
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
[X.]) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigte Rechtsfrage, ob die für die [X.] geltende Vorschrift (§ 1173 Abs. 1 Satz 1 BGB) 1
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auf eine Gesamtgrundschuld anzuwenden ist, wenn auf die (gesicherte) [X.] gezahlt worden ist, bedarf keiner Klärung.
(1) Die Antwort auf diese Rechtsfrage ergibt sich bereits unmittelbar aus der Verweisungsnorm in § 1192 Abs. 1 BGB, nach der für die Grundschuld das Hypothekenrecht nur anzuwenden ist, wenn sich nicht ein anderes daraus ergibt, dass die Grundschuld eine Forderung nicht voraussetzt. Die Nichtzulas-sungsbeschwerde räumt selbst ein, dass die entsprechende Anwendung des §
1173 BGB auf eine Gesamtgrundschuld, wenn -
wie hier -
auf die gesicherte Forderung gezahlt worden ist, von dem Recht der Grundschuld abweicht, dem eine Akzessorietät fremd ist.
(2) Die Rechtsfrage ist zudem von
dem
Bundesgerichtshof bereits mehr-fach in diesem Sinne beantwortet worden.
Die für die [X.] geltende Vorschrift ist zwar auf die Ge-samtgrundschuld dann anzuwenden, wenn der Gläubiger aus dieser befriedigt
worden ist. Das setzt jedoch voraus, dass das Grundpfandrecht -
durch [X.] auf die Grundschuld -
abgelöst worden ist (Senatsurteile vom 20. Novem-ber 1970 -
V [X.], [X.], 1516, 1517 und vom 28. Mai 1976 -
V [X.], NJW 1976, 2132, 2133).
Hat der [X.] (wie hier der Beklagte zu 1) dagegen auf die gesicherten Forderungen gezahlt, hat er damit nicht die Grundschuld abge-löst (§
1142 BGB), sondern seine Darlehensverbindlichkeit erfüllt (§ 362 BGB). Mit der Rückzahlung des Darlehens wird dann zwar der (schuldrechtliche) [X.] aus dem [X.] fällig, der Schuldner erwirbt dadurch aber noch keine Rechte an der nach §
1192 Abs. 1 Halbs. 2 BGB nicht von dem
Bestand einer Forderung abhängigen Grundschuld (Senatsurteil
vom 28. Mai 1976 -
V [X.], NJW 1976, 2132, 2133; [X.], Urteile vom 5
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9.
Februar 1989
[X.], [X.]Z 106, 375, 378 und vom 23. März 1993
[X.], NJW 1993, 1919). In diesen Fällen ist § 1173 BGB nicht ein-schlägig.
b) Danach ist die Klage mit den [X.]n (Feststellung des [X.]; Bewilligung der Löschung der Eintragungen im Grundbuch) -
wenn auch mit einer fehlerhaften Begründung -
im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Die weiteren, von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug auf die Abweisung der [X.] aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich danach nicht mehr.
2. Zu den Hilfs-
und den Hilfshilfsanträgen (Abtretung der Grundschulden):
a) Soweit auch bei den [X.] der Antrag auf Zulassung der Re-vision mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wegen fehlerhafter Anwendung des §
1173 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet wird, ist auf die vorste-henden Ausführungen zu verweisen.
b) Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO).
Eine Zulassung aus diesem Grund kommt deshalb nicht in Betracht, weil die Hilfsanträge, die auf von der Vollstreckungsschuldnerin an die Klägerin ab-getretenen
Ansprüche auf (Rück-)Übertragung der Grundschulden und aus ungerechtfertigter Bereicherung gestützt werden, unbegründet sind.
[X.]) Der Vollstreckungsschuldnerin stand gegen die Grundpfandgläubi-ger kein Anspruch auf Abtretung der Grundschulden zu, den sie hätte abtreten können. Die Bezugnahme der Nichtzulassungsbeschwerde auf die Entschei-dung des [X.] (Urteil vom 9. Februar 1989
[X.], 9
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NJW 1989, 1349, 1350) geht deshalb fehl, weil in dem damals entschiedenen Fall beide Eheleute Sicherungsgeber waren.
Davon ist hier jedoch nicht auszugehen. In der Regel wird nämlich ver-mutet, dass der (alleinige) [X.], der dem Gläubiger die [X.] durch schuldrechtliche Abreden mit einem Dritten beschafft, nach der Tilgung des Darlehens die Grundschuld wieder bekommen soll ([X.], Urteil vom 8. Dezember 1988 -
III ZR 107/87, NJW 1989, 1732, 1733; Senatsurteil vom 20. November 2009 -
V [X.], [X.], 210, 211 [X.]. 14). [X.] Vortrag in den Tatsacheninstanzen zu den Sicherungsvereinbarun-gen mit den Grundschuldgläubigern zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Da der Beklagte zu
1 alleiniger Schuldner der durch die [X.] gesicherten Darlehen war, wäre somit nach dem Vorstehenden davon auszugehen, dass dieser gegenüber den Grundschuldgläubigern der alleinige Inhaber der [X.] war. Die Abtretung der [X.] durch die Vollstreckungsgläubigerin an die Klägerin wäre ins Leere gegangen.
bb) Damit scheidet zugleich eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen fehlerhafter Nichtanwendung des §
816 Abs. 2 BGB aus. Da der Vollstreckungsschuldnerin -
wie ausgeführt -
(abzutretende) Ansprüche auf Rückgewähr der Grundschulden gegen die Grundschuldgläubiger nicht zustanden, haben diese die Löschungsbewilligun-gen dem Beklagten zu 1 als dem alleinigen Berechtigten ausgehändigt und
später -
an diesen abgetreten.
cc) Von einer weiteren Begründung wird nach §
544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.
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II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Lemke
Stresemann
Czub
Brückner
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.12.2009 -
2 O 81/08 -
OLG [X.], Entscheidung vom 18.02.2011 -
3 U 48/10 -
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Meta
27.10.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2011, Az. V ZR 64/11 (REWIS RS 2011, 1849)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1849
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