Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2023, Az. IX ZA 23/22

9. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 1284

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Tenor

Der Antrag der Antragstellerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des [X.] vom 6. September 2022 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel wäre auch bei Vertretung durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Gegen den im Tenor genannten Beschluss des [X.], mit dem dieses die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Festsetzung des [X.] durch das [X.] mit Beschluss vom 9. Mai 2022 zurückgewiesen hat, ist weder die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) noch ein anderes Rechtsmittel statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde an den [X.] gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), nicht stattfindet. Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], Beschluss vom 7. März 2002 - [X.], [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten ([X.] 107, 395 ff).

Schoppmeyer     

  

Lohmann     

  

Schultz

  

Selbmann     

  

Harms     

  

Meta

IX ZA 23/22

23.02.2023

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend OLG Stuttgart, 6. September 2022, Az: 12 W 36/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2023, Az. IX ZA 23/22 (REWIS RS 2023, 1284)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1284

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