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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 276/13
vom
13. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
die Richterin [X.], [X.] Pape, [X.] und die Richterin Möhring
am
13. Februar 2014
beschlossen:
Der Antrag der Revisionsklägerin auf Bewilligung von [X.] für das Verfahren der Revision gegen das Urteil der [X.] des [X.] vom 14. November 2013 wird abgelehnt.
Gründe:
Nach der Darlegung der Antragstellerin liegen die wirtschaftlichen Vo-raussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §
116 Satz 1 Nr.
1 ZPO nicht vor.
a) Die Kosten der beabsichtigten Prozessführung können aus der ver-walteten Vermögensmasse aufgebracht werden. Sie belaufen sich voraussicht-
Kostenerstattungsanspruch des Prozessgegners im Falle seines Obsiegens
ist
entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zu berücksichtigen, vgl. [X.], Die Justiz 1988, 367, 368). Die Masse betrug am 14.
November 2013 2.071,42
und erhöht sich monatlich um einen Betrag zwischen 7,26
ksichtigung der von der Antragstellerin mit insgesamt 1
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1.174,21
sten des Insolvenzverfahrens sind die
Kosten der Prozessführung selbst dann gedeckt, wenn der Treuhändervergütung die Aus-lagenpauschale für weitere zwei Jahre hinzugerechnet wird.
b) Weitere Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wäre, dass den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht [X.] ist, die Kosten aufzubringen. Hierzu hat die Antragstellerin keine An-gaben gemacht.
Kayser
[X.]
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.05.2013 -
7 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 14.11.2013 -
51 [X.]/13 -
3
Meta
13.02.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2014, Az. IX ZR 276/13 (REWIS RS 2014, 7906)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7906
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