Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2003, Az. IX ZR 120/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2619

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]/02Verkündet am:24. Juni 2003BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein [X.] §§ 47, 48Erteilt der Wohnungseigentümer als Vermieter dem Verwalter den Auftrag, auf ei-nem von ihm einzurichtenden Konto die von den Mietern geschuldeten [X.], und verwendet der Verwalter dieses Konto zugleich zur Abwicklungeigener Zahlungsvorgänge, so steht dem Vermieter in der Insolvenz des Verwaltersan den vor Insolvenzeröffnung auf dem Konto eingegangenen Mietzahlungen wederein [X.] noch ein Ersatzaussonderungsrecht zu.[X.], [X.]eil vom 24. Juni 2003 - [X.]/02 - [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.], Dr. Fischer, [X.] und für Recht erkannt:Auf die Revision wird das [X.]eil des 12. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Köln vom 18. April 2002 im Kostenpunkt und insoweitaufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.Die Berufung des [X.] gegen das [X.]eil der [X.] vom 5. April 2001 wird insgesamt zurück-gewiesen.Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.Das [X.]eil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Eigentümer und Vermieter mehrerer Wohnungen in [X.] [X.] 121 und 123 in [X.]. Die Hausverwaltung oblag derW. GmbH (nachfolgend:Schuldnerin), über deren Vermögen am 7. Februar 2000 das [X.] 3 -ren eröffnet wurde. Der beklagte Insolvenzverwalter war seit dem 22. Novem-ber 1999 auch zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.Der Kläger hatte die Schuldnerin mit der Einziehung der Mieten [X.]. Auf dem von ihr zu diesem Zweck bei der [X.] geführten [X.] die monatlichen Zahlungen der Mieter des [X.], der Mieter ander[X.] und auch der Mieter derjenigen Wohnungen ein, die die [X.] selbst vermietet hatte.Als der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde,stand das Mietkonto mit 347,28 [X.]. Am 10. Februar 2000 wies es [X.] von 104.182,43 DM aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Miet-zahlungen auf. In diesem [X.]raum war das Konto durch einen von der Schuld-nerin veranlaßten Dauerauftrag von 8.163,16 DM, mehrere Rückbuchungensowie Kontoführungsgebühren belastet worden. Die Summe der eingegange-nen Mieten überstieg daher das ausgewiesene Guthaben.Der Kläger verlangt vom Beklagten [X.] der von seinen Mietern inHöhe von insgesamt 14.016 DM geleisteten Zahlungen. Er macht insoweit [X.] geltend und beruft sich hilfsweise auf einen [X.]. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat dem Kläger 11.886,56 DM (6.077,50 e-stellt, daß der Beklagte, der die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ver-pflichtet sei, 4 % Zinsen seit dem 20. März 2000 zu zahlen. Mit der [X.] der Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen [X.] 4 -Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Klageabweisung.Die Entscheidung ergeht als Versäumnisurteil, beruht jedoch auf einervollständigen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. [X.]Z 37, 79, 81 [X.] Berufungsgericht hat ein Aussonderungsrecht des [X.] nach§ 47 [X.] verneint, weil es sich bei dem Mietkonto nicht um ein Treuhandkontohandle. Die Anerkennung der dort eingegangenen Zahlungen als [X.] er-fordere, daß das Konto ausschließlich errichtet worden sei, um fremde Gelderaufzunehmen, und es auch in diesem Sinne geführt worden sei. Diese Voraus-setzung sei im Streitfall nicht erfüllt, weil das Konto auch für die [X.] worden sei, die der Schuldnerin selbst in ihrer Funktion als Vermie-terin zugestanden hätten.Diese Ausführungen, die die Revision als ihr günstig nicht angreift, sindrechtlich einwandfrei.1. Der Kläger hat schon nach seinem eigenen Vortrag mit der [X.] eine die Mietzahlungen betreffende Treuhandvereinbarung nicht getroffen.Allein aus dem Auftrag an die Wohnungsverwalterin, sich die Mieten auf einvon ihr geführtes Konto überweisen zu lassen, ergibt sich eine entsprechendeVereinbarung nicht. Sie folgt entgegen der Ansicht des [X.] ebensowenig- 5 -daraus, daß seine Mietforderungen für die Gemeinschuldnerin fremde [X.] waren. Vielmehr wäre eine die Mietzinsansprüche und die daraufhin beider Gemeinschuldnerin eingehenden Gelder betreffende Abrede erforderlichgewesen, die insbesondere festlegt, in welcher Art und Weise die Schuldnerinmit den eingegangen Zahlungen zu verfahren hat. Dazu hat der darlegungs-pflichtige Kläger nichts vorgetragen.2. Davon abgesehen scheidet ein Aussonderungsrecht des [X.] auf-grund eines Treuhandverhältnisses im Streitfall jedenfalls deshalb aus, weil [X.] das Konto, auf das die Mietforderungen überwiesen wurden, auchals Eigenkonto genutzt hat. Eine Aussonderungsbefugnis bezüglich einesKontoguthabens kann nur dann entstanden sein, wenn es sich um ein aus-schließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern be-stimmtes Konto handelt ([X.], [X.]. v. 16. Dezember 1970 - [X.]69,NJW 1971, 559, 560; v. 8. Februar 1996 - [X.], [X.], 662; [X.] WM 1999, 267, 269; [X.] WM 1999, 1111, 1112 f). Es [X.] notwendig, daß die Treuhandbindung nur für einen Treugeber besteht,sofern das Konto als ganzes von der Treuhandbindung erfaßt ist. Soweit in derLiteratur jedoch eine Aussonderung auf einem Konto eingegangener Beträgeauch dann bejaht wird, wenn sich [X.] und Eigengut noch klar trennen [X.] ([X.], [X.]. Rn. 280; Hadding/Häuser, in:[X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 37 Rn. 2) folgt [X.] dieser Auffassung [X.]) Eine Aussonderung - gleich auf welcher Rechtsgrundlage - setzt [X.], daß die auszusondernden Gegenstände bestimmt oder bestimmbar sind(MünchKomm-[X.]/Ganter, § 47 Rn. 32 f; [X.], [X.] 12. Aufl. § 47- 6 -Rn. 5). Dies gilt auch für eine Aussonderung aufgrund eines [X.]. Eine Aussonderung wegen eines bloßen Geldsummenanspruchs kenntdie Rechtsordnung nicht ([X.]Z 58, 257, 258). Aus dem Bestimmtheitserfor-dernis folgt, daß [X.] - soweit es sich um vertretbare Gegenstände han-delt - vom eigenen Vermögen des Treuhänders getrennt gehalten werden muß([X.], [X.] 196 [1996], 37, 58). Sobald vertretbare Gegenstände mit ande-rem Vermögen des Treuhänders vermischt werden, läßt sich nicht mehr mitBestimmtheit sagen, was [X.] ist. Dies gilt in entsprechender Weise, wennForderungen eingezogen und die Beträge auf einem auch als Eigenkonto ge-nutzten Girokonto des Treuhänders gutgeschrieben werden. [X.] die vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen über [X.] regelmäßig vor, das [X.] vom eigenen Vermögen des [X.] getrennt zu halten (vgl. § 292 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 2 [X.], § 6 Abs. 1Satz 3 [X.], § 34a Abs. 1 WertpapierhandelsG).Der Treugeber kann keine bessere Rechtsstellung haben, als wenn [X.] des [X.]s oder Inhaber der Forderung wäre. Mit [X.] Geldes auf ein Eigenkonto des Schuldners geht das [X.] unter (MünchKomm-[X.]/Ganter, § 47 Rn. 19; [X.], [X.] 47 Rn. 6). Wird eine fremde, auf Geld lautende Forderung durch Zahlung aufein Bankkonto erfüllt, erlischt die Forderung und mit ihr ebenso der bestimmteAussonderungsanspruch. An seine Stelle tritt ein bloßer Geldanspruch, dernicht aussonderungsfähig ist ([X.]Z 23, 307, 317; [X.], [X.]. v. 15. [X.], [X.], 225, 226).b) Eine geteilte Berechtigung von Treuhänder und Treugeber an ausEigen- und [X.] bestehenden Vermögensgegenständen ist rechtlich nicht- 7 -möglich. § 947 ff [X.] sind weder direkt noch entsprechend anwendbar, wenn[X.] mit Eigengut vermischt wird. Die dort geregelte Interessenlage läßtsich mit derjenigen von Treuhänder und Treugeber nicht vergleichen. Die [X.] der §§ 947 ff [X.] setzen voraus, daß die Gegenstände zuvor ver-schiedenen Rechtsträgern zuzuordnen waren, unabhängig davon, ob es umEigentum oder dingliche Rechte geht (vgl. [X.], Die gesamten Materialienzum [X.], [X.]; [X.]/[X.], [X.] 13. Bearb. vor §§ 946 ffRn. 1 f). Der fremde Eigentümer ist dinglich Berechtigter und hat sein Eigentumbis zur Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung in vollem Umfang behal-ten. Der Treugeber hingegen hat sich bereits durch die Übertragung der [X.] Rechtsstellung in die Hand des Treuhänders begeben. Dann muß erHandlungen des Treugebers hinnehmen, die das [X.] mit Eigengut ver-mengen (vgl. auch § 137 [X.]). Anders als in den Fällen der §§ 947 ff [X.] istder Treuhänder bereits vor der Vermischung Berechtigter. Die [X.]befugnis des Treugebers ist entscheidend daran geknüpft, daß der [X.] beachtet. Diese untersagt es gerade, das Vermögen [X.] mit eigenem zu vermengen.c) Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstanden-der Weise festgestellt, daß das Konto im streitigen [X.]raum auch zum Einzugvon Mieten für Wohnungen diente, die die Gemeinschuldnerin selbst vermietethat. Unstreitig hat sie in dem zu beurteilenden [X.]raum zudem [X.] eigene Verbindlichkeit von diesem Konto beglichen. Diese Nutzung füreigene Zwecke führt dazu, das Konto als [X.]. Daher bedarf es keiner Feststellungen mehr dazu, wie das Kontoin der [X.] vor dem Insolvenzantrag behandelt wurde, wozu der Kläger nichtsvorgetragen hat.- 8 -- 9 -II.Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe jedoch ein Ersatzaus-sonderungsrecht nach § 48 [X.] zu. Mit den Mietforderungen für die Wohnun-gen des [X.] habe die Schuldnerin fremde Forderungen eingezogen. [X.] als Veräußerung im Sinne des § 48 [X.]. In der Überweisung eines [X.] auf das Konto des Schuldners, die zur Tilgung der Schuld vorgenom-men und akzeptiert werde, liege die Gegenleistung im Sinne des § 48 [X.] fürdie gleichzeitig gewährte Schuldbefreiung. Diese Gegenleistung sei trotz dereigenen Verfügungen der Schuldnerin noch unterscheidbar in der Masse vor-handen. Allerdings könne der Kläger seinen Ersatzaussonderungsanspruchnur teilweise durchsetzen, weil das Kontoguthaben nicht ausreiche, alle Er-satzaussonderungsberechtigten in vollem Umfang zu befriedigen. In [X.] sei es angemessen, eine anteilige Kürzung im Verhältnis jedes Tagessal-dos zu der Gesamtheit aller im [X.]punkt der Saldierung bestehenden ersatz-aussonderungsfähigen Forderungen vorzunehmen.Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Ein Ersatzaussonderungsrecht nach § 48 [X.] setzt voraus, daß einGegenstand vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner [X.] der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden ist.Ein auf diese Vorschrift gegründeter Anspruch scheidet daher nach allgemei-ner Ansicht aus, wenn der Schuldner oder der Insolvenzverwalter mit Einwilli-gung oder Genehmigung des Gläubigers verfügt hat (vgl. [X.]Z 68, 199, 201;MünchKomm-[X.]/Ganter, § 48 Rn. 27; [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 48- 10 -Rn. 9). Folglich löst nur die unbefugte Einziehung einer Forderung das Ersatz-aussonderungsrecht nach § 48 [X.] aus ([X.], aaO § 48 Rn. 15).2. Wie die Revision zutreffend rügt, hat das Berufungsgericht nicht be-achtet, daß die Schuldnerin befugt war, die Mietforderungen auf dem von ihrbei der [X.] eingerichteten Konto einzuziehen.a) Unstreitig hat der Kläger die Schuldnerin mit der Einziehung der mo-natlichen Mieten beauftragt; diese war Teil der ihr übertragenen Verwaltung.Unter diesen Umständen war die Gemeinschuldnerin aufgrund der zwischen ihrund dem Kläger getroffenen Abreden zum Empfang der Gelder berechtigt. [X.] ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß die Schuldnerin beider Einziehung der Mieten sich nicht an die zwischen ihr und dem Kläger ge-troffenen Abreden gehalten hat.b) Damit fehlt es an einer unberechtigten Veräußerung i.S.d. § 48 [X.].Haben die Mieter die Mieten selbst durch Dauerauftrag oder Einzel-überweisung auf das Konto der Gemeinschuldnerin überwiesen - dafür spre-chen die Darstellungen der Parteien und die vorgelegten Kontoauszüge -, liegtschon deshalb keine unberechtigte Einziehung durch die Schuldnerin vor, weilderen Konto im Einverständnis mit dem Kläger als [X.] benanntwurde. Die Überweisung auf dieses Konto entsprach damit dem Willen des[X.].Unterstellt man, die Schuldnerin habe die Mieten aufgrund einer Einzie-hungsermächtigung aus eigenem Entschluß auf das streitgegenständliche- 11 -Konto durch Lastschrift gezogen, läge auch darin keine unberechtigte Veräu-ßerung im Sinne des § 48 [X.]. Solange sie die Einziehungsbefugnis demGläubiger gegenüber hatte, konnten durch die Einziehung keine Ansprüchenach § 48 [X.] ausgelöst werden (vgl. [X.]Z 144, 192, 197 f zu § 46 KO). [X.] der Gemeinschuldnerin erteilte Einziehungsermächtigung wäre weder durchden Eintritt der finanziellen Krise noch durch die vorläufigen Maßnahmen [X.] erloschen ([X.]Z 144, 192, 199). Der Kläger hat nicht be-hauptet, eine eventuell bestehende Einziehungsermächtigung für den streitge-genständlichen [X.]raum widerrufen zu [X.] Der Beklagte hat als vorläufiger Insolvenzverwalter hinsichtlich derEinziehung der Mieten unstreitig keine Tätigkeit entfaltet. Von ihm ist vor Eröff-nung des Insolvenzverfahrens keine Handlung ausgegangen, die ihm als unbe-rechtigte Veräußerung gemäß § 48 [X.] zugerechnet werden könnte. [X.] des Insolvenzverfahrens sind keine Mieten des [X.] mehr auf dasbesagte Konto der Schuldnerin geflossen.[X.] stellt sich das vom Berufungsgericht im Anschluß an das Senats-urteil [X.]Z 141, 116 erörterte Problem nicht, wie zu verfahren ist, wenn [X.] mehrerer Berechtigter konkurrieren, der auf [X.] des Verwalters zur Verfügung stehende Betrag jedoch nicht [X.] -um alle Ansprüche zu befriedigen. Da das Begehren des [X.] vielmehrschon nach seinem eigenen Vortrag unbegründet ist, hat der Senat das klage-abweisende [X.]eil erster Instanz wiederherzustellen.[X.] Kirchhof Fi-scher [X.]

Meta

IX ZR 120/02

24.06.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2003, Az. IX ZR 120/02 (REWIS RS 2003, 2619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2619

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