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PDF anzeigen [X.]/04
vom 5. Januar 2005 in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 5. Januar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. Juli 2004, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-gerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen und wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren ver-urteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum [X.] Erfolg; im übrigen ist es - wie der Generalbundesan-walt in seiner Antragsschrift vom 16. November 2004 zutreffend ausgeführt hat - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Gesamtstrafe kann nicht bestehen bleiben, weil das [X.] nicht geprüft hat, ob wegen der Verurteilung des Angeklagten durch das [X.] 3 - gericht [X.] vom 20. November 2003 zu einer Jugendstrafe ein Härteaus-gleich zu gewähren ist. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift hierzu u.a. ausgeführt: [X.] rügt die Revision das Fehlen des Härteausgleichs hinsichtlich der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten durch das Amtsgericht [X.] am
20. November 2003 ([X.]). Ein solcher ist erforderlich, da eine Einbeziehung der Jugendstrafe in die Gesamtfreiheits-strafe ausscheidet; der Ausgleich kann bei der Gesamtstra-fenfestsetzung erfolgen, wenn im Rahmen der nach § 54 Abs. 1 Satz 2 [StGB] zu bestimmenden Gesamtfreiheitsstrafe die
Härte ausgeglichen werden kann ([X.], 151 m.w.N.), was im gegebenen Fall möglich ist.fi Dem stimmt der Senat zu. Der Senat verweist die Sache zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe an eine andere Jugendkammer des [X.]s zurück (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanovi
Sost-Scheible
Meta
05.01.2005
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.01.2005, Az. 4 StR 485/04 (REWIS RS 2005, 5619)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5619
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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