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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Unzulässige Beschwerde einer im Normenkontrollverfahren nicht beteiligten Gesellschaft
Die Beschwerden der Beschwerdeführerin und des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] vom 8. August 2022 werden verworfen.
Die Beschwerdeführerin und der Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Die Beschwerden haben keinen Erfolg.
1. Die für die Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil sie am Normenkontrollverfahren nicht beteiligt war. Ihr auf Beiladung gerichteter Antrag ist vom Oberverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss unanfechtbar abgelehnt worden (§ 152 Abs. 1 VwGO). Gemäß § 132 Abs. 1 und § 133 VwGO steht das Rechtsmittel der Revision oder - im Falle der Nichtzulassung der Revision - der Beschwerde jedoch nur "den Beteiligten" zu. Beteiligter in diesem Sinne ist nur derjenige, der bereits im vorinstanzlichen Verfahren Beteiligter war, nicht aber derjenige, der nach den Regeln über die Beiladung (§ 65 VwGO) an diesem Verfahren hätte beteiligt werden müssen. Selbst der zu Unrecht nicht Beigeladene kann daher die Entscheidung der Vorinstanz nicht mit einem Rechtsmittel angreifen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1990 - 4 [X.] 14.88 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 52, vom 27. Januar 1999 - 8 [X.] - [X.] 310 § 133
2. Die auf einen Verfahrensfehler gestützte Beschwerde des Antragstellers ist ebenfalls unzulässig. Sie verfehlt die Darlegungsanforderungen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtbescheidung eines - in der gegebenen prozessualen Situation im Übrigen schwer verständlichen - Wiedereinsetzungsantrags bezieht sich allein auf die Ablehnung des [X.] der Beschwerdeführerin. Einen Verfahrensfehler im Normenkontrollverfahren macht der Antragsteller demgegenüber nicht geltend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Meta
08.12.2022
Bundesverwaltungsgericht 4. Senat
Beschluss
Sachgebiet: BN
vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 8. August 2022, Az: 1 N 88/19, Beschluss
§ 65 VwGO, § 132 Abs 1 VwGO, § 133 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.12.2022, Az. 4 BN 45/22 (REWIS RS 2022, 8923)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 8923
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