Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2006, Az. II ZR 43/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2980

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 26. Juni 2006 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja (I[X.]2.) [X.]R: ja GmbHG § 55 [X.] auf eine künftige Kapitalerhöhung haben grundsätzlich nur dann Tilgungswirkung, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Beschlussfassung und der mit ihr üblicherweise verbundenen Übernahmeerklärung als solcher noch im [X.]svermögen zweifelsfrei vorhanden ist (Bestätigung von [X.] 158, 283). Ausnahmsweise können [X.] unter engen Voraussetzungen als wirk-same Erfüllung der später übernommenen [X.] anerkannt werden, wenn nämlich die Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung im [X.] an die Vorein-zahlung mit aller gebotenen Beschleunigung nachgeholt wird, ein akuter Sanierungs-fall vorliegt, andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen und die Rettung der sa-nierungsfähigen [X.] scheitern würde, falls die übliche Reihenfolge der Durchführung der Kapitalerhöhungsmaßnahme beachtet werden müsste. [X.], Urteil vom 26. Juni 2006 - [X.] - OLG Frankfurt am Main

LG Limburg a.d. Lahn - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2006 durch [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird unter Zurückweisung der Revi-sion des [X.]n das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2004 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als der Berufung des [X.]n stattgegeben wurde. Die Berufung des [X.]n gegen das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 24. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelzüge trägt der [X.]. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden dem Streithelfer des [X.]n auferlegt. Von Rechts wegen
- 3 - Tatbestand: 1 Der Kläger, Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]Vertriebsgesellschaft

mbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin), nimmt den [X.]n aus zwei - von dem Streithelfer des [X.]n notariell beurkundeten - Kapitalerhöhungen auf Zahlung von [X.] 200.000,00 • in Anspruch. Der [X.] ist Alleingesellschafter der Insolvenzschuldnerin, deren Stammkapital im Jahre 2001 500.000,00 DM betrug. Durch Beschluss vom 17. Mai 2001 erhöhte der [X.] das Stammkapital der Insolvenzschuldnerin von 255.645,94 • (500.000,00 DM) zunächst um 4.354,06 • auf (den runden Betrag von) 260.000,00 • und unmittelbar anschließend um weitere 340.000,00 • auf 600.000,00 •. In dem [X.] ist ausge-führt, dass der zur Übernahme der neuen Bareinlagen in Höhe von insgesamt 344.354,06 • zugelassene [X.] den Betrag von 255.645,94 • (500.000,00 DM) bereits erbracht habe. Tatsächlich hatte der [X.] am 9. Mai 2001 unter dem Verwendungszweck "Kapitalerhöhung" 255.645,94 • auf ein Girokonto der Insolvenzschuldnerin überwiesen. Die Restsumme in Höhe von 88.709,12 • (173.499,96 DM) zahlte der [X.] am 28. Mai 2001 an die Insolvenzschuldnerin. Auf die Anmeldung vom 23. Oktober 2001 wurde die [X.] am 15. November 2001 in das Handelsregister eingetragen. 2 Mit Beschluss vom 16. Juli 2001 erhöhte der [X.] das Stammkapital der Insolvenzschuldnerin um weitere 600.000,00 • auf 1.200.000,00 •. In dem [X.] heißt es, dass der zur Übernahme zugelassene [X.] die Bareinlage von 600.000,00 • bereits erbracht habe. Der [X.] hatte am 3. Juli 2001 auf ein Konto der Insolvenzschuldnerin unter der Be-zeichnung "Kapitalerhöhung" 300.000,00 • (586.749,00 DM) überwiesen und 3 - 4 - am 12. Juli 2001 in Abstimmung mit der Insolvenzschuldnerin 153.387,56 • (300.000,00 DM) an deren Gläubigerin, die C.

GmbH, gezahlt. [X.] entrichtete der [X.] am 3. August 2001 104.854,68 • (205.077,93 DM) und am 14. August 2001 3.067,75 • (6.000,00 DM) an die N.

GmbH, deren alleiniger [X.]er der [X.] ist. Schließlich zahlte der [X.] 75.671,07 DM (38.690,00 •) an den Kläger. Auf die Anmel-dung vom 14. August 2001 wurde die Kapitalerhöhung am 15. November 2001 in das Handelsregister eingetragen. Der Kläger leistete die [X.] auf die Kapitalerhöhungen in beiden Fällen durch Überweisung auf ein im Debet geführtes Konto der Insol-venzschuldnerin. Deshalb waren die Beträge im Zeitpunkt der Beschlussfas-sung über die Kapitalerhöhung durch Verrechnung mit dem [X.] ver-braucht. 4 Der Kläger macht gegen den [X.]n aus beiden Kapitalerhöhungen jeweils einen Teilbetrag von 100.000,00 • geltend. Das [X.] hat der Klage uneingeschränkt, das [X.] auf die Berufung des [X.]n lediglich in Höhe von 100.000,00 • - bezogen auf die zweite Kapitalerhöhung vom 16. Juli 2001 - stattgegeben. Mit ihren Revisionen verfolgen die Parteien ihre im [X.] gestellten Anträge weiter. 5 Entscheidungsgründe: Die Revision des [X.] hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des Urteils des [X.]s. Dagegen ist die Revision des [X.]n unbegründet. 6 [X.] Die von dem [X.]n und seinem Streithelfer erhobenen [X.] greifen nicht durch. 7 - 5 - 1. Zu Unrecht meint der [X.], es liege der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO vor, weil der im Streitfall tätige vorbereitende Einzelrichter nicht zur Entscheidung der Sache befugt gewesen sei. Das geht deswegen fehl, weil der Einzelrichter im Einverständnis der Parteien eine Entscheidung in der Sache getroffen hat und § 527 Abs. 4 ZPO eine solche Verfahrensweise aus-drücklich zulässt; für die Annahme, der vorbereitende Einzelrichter sei unter diesen Umständen nicht [X.] (Art. 101 GG), ist danach kein Raum. 8 2. Die weiteren Verfahrensrügen zur angeblichen Unbestimmtheit der Teilklage und der angeblichen Unklarheit der Reichweite der Rechtskraft hat der [X.]at - auch von Amts wegen - geprüft. Sie greifen ersichtlich nicht durch. 9 I[X.] In der Sache selbst ist die Revision des [X.] begründet, während das Rechtsmittel der Gegenseite erfolglos bleibt. 10 1. Das [X.] hat in der Sache ausgeführt, im Streitfall habe der [X.] wirksam Zahlungen auf eine künftige [X.] geleistet. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung im Vermögen der GmbH nicht mehr vorhandenen Zahlungen komme Tilgungswirkung zu, wenn sich die [X.] infolge drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschul-dung in einer Krise befinde und ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Voreinzahlung und der Kapitalerhöhung bestehe. Ausweislich der vorläufi-gen Gewinn- und Verlustrechnung habe bei der Insolvenzschuldnerin zum 31. Dezember 2000 ein Jahresfehlbetrag von 3.751.577,75 DM und ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von 1.609.321,56 DM bestanden; die der Insolvenzschuldnerin von ihrer Hausbank eingeräumte Kreditlinie von 2 Mio. DM sei überschritten worden. Der enge zeitliche Zusammenhang zwi-schen den [X.] und den [X.] sei gerade 11 - 6 - noch gegeben, weil sich der [X.] mit dem Streithelfer als seinem Hausan-walt und Hausnotar habe terminlich abstimmen müssen. Während die Kapital-erhöhung vom 17. Mai 2001 voll getilgt sei, stehe aus der Kapitalerhöhung vom 16. Juli 2001 noch ein Restbetrag von 261.310,00 • offen, so dass die diesbe-zügliche Teilklage über 100.000,00 • begründet sei. 12 2. Diese Ausführungen halten in wesentlichen Punkten [X.] Prüfung nicht stand. Die auf Zahlung von 200.000,00 • gerichtete Klage ist entgegen der Auffassung des [X.]s uneingeschränkt begründet, weil sämtliche [X.] des [X.]n auf die Kapitalerhöhungen vom 17. Mai 2001 und 16. Juli 2001 keine Tilgungswirkung entfalten. a) Eine reguläre Kapitalerhöhung verwirklicht sich bei der GmbH in meh-reren Stadien vom [X.] (§ 53 GmbHG), über die Über-nahmeerklärung hinsichtlich der neuen Stammeinlage (§ 55 GmbHG), die [X.] (§ 56 a GmbHG), die Anmeldeversicherung der Geschäftsführung über die Einzahlung (§ 57 Abs. 2 GmbHG) und schließlich die Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister (§ 54 Abs. 3 GmbHG). Da der [X.], mit dem die förmliche [X.] üblicherweise verbunden wird, die maßgebliche Zäsur bildet ([X.] 150, 197, 201; [X.].Urt. v. 8. November 2004 - [X.], [X.], 121 f.), kann grundsätzlich erst nach Eintritt dieser Voraussetzung die Einlage geleistet wer-den ([X.], [X.] 1995, 426, 428; [X.], DStR 2002, 1223, 1227). Davon macht der [X.]at nur dann eine Ausnahme, wenn die Zahlung als solche im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung noch zweifelsfrei im Gesell-schaftsvermögen vorhanden ist ([X.] 158, 283 ff.). 13 b) Eine Voreinzahlung, die - wie im Streitfall - im Zeitpunkt der [X.] über die Kapitalerhöhung bereits verbraucht ist, kann hingegen 14 - 7 - angesichts der überragenden Bedeutung, die das [X.] Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung als Korrelat der Haftungsbe-schränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG beimisst (vgl. [X.] 105, 300, 302), keine Tilgungswirkung entfalten. Würde man derartige Vorleistungen allgemein zulas-sen, bestünde die Gefahr, dass die geschuldete Bareinlage durch die als Sach-einlage anzusehende Rückzahlungsforderung des [X.]ers aus der [X.], verfrühten Leistung ersetzt würde ([X.] 158, 283, 285), ohne dass die der Sicherstellung und Kontrolle der Werthaltigkeit der [X.] dienenden Vorschriften beachtet werden müssten. Der [X.]at hat bislang offengelassen, ob abweichend von diesem Grund-satz eine Vorleistung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die [X.] nicht mehr vorhandener Bareinlagen unter bestimmten, eng gefassten Voraussetzungen ausnahmsweise als gültig erachtet werden kann (vgl. bereits zu den sog. "Mindestvoraussetzungen" [X.].Urt. v. 7. November 1994 - II ZR 248/93, [X.], 28 ff.; [X.].Urt. v. 10. Juni 1996 - [X.], [X.], 1466; [X.] 145, 150, 154). Mit Rücksicht auf die bereits geschilderten Gefahren für eine ordnungsgemäße, dem Schutz der Gläubiger dienende Kapi-talaufbringung kann eine solche Durchbrechung der gesetzlichen Reihenfolge der einzuhaltenden Schritte nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht kommen, nämlich wenn die Rettung der sanierungsbedürftigen und sanierungs-fähigen [X.] scheitern würde, falls die üblichen Kapitalaufbringungsre-geln beachtet werden müssten ([X.] aaO S. 1223, 1225 f.; Karollus, DStR 1995, 1065, 1066 f.; [X.], GmbHR 2002, 530, 532 f.; [X.]/[X.], GmbHG 16. Aufl. § 56 Rdn. 21; [X.]/[X.]/[X.], BB 1980, 737 ff.; [X.] in [X.]/[X.], GmbHG 5. Aufl. § 56 a Rdn. 23; großzügiger [X.] aaO 450 f.; [X.], GmbHR 1995, 845, 852; [X.], [X.], 1620; [X.], Die "Vorfinanzierung" von Kapitalerhöhungen 1991, [X.] ff.; [X.]/Priester, GmbHG 8. Aufl. § 56 a Rdn. 23; [X.]/[X.], GmbHG 8. Aufl. § 56 a 15 - 8 - Rdn. 23; [X.]/[X.]/[X.], GmbHG 18. Aufl. § 56 a Rdn. 13). Die [X.] und Beweislast für die abweichend von dem gesetzlichen Leitbild eine Voreinzahlung rechtfertigenden Umstände trägt der [X.]er. 16 aa) Für die Anerkennung der Tilgungswirkung von vor der Beschlussfas-sung über die Kapitalerhöhung erbrachten [X.] besteht allenfalls in akuten [X.], in denen die Kapitalmaßnahme eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit abwenden soll, und nur dann ein billigenswertes Be-dürfnis, wenn andere Maßnahmen wie die Einzahlung von Mitteln in die Kapital-rücklage oder auf ein gesondertes, der Haftung für einen bestehenden Bank-kredit nach den bankrechtlichen Regeln nicht unterliegendes Sonderkonto nicht zum Ziel führen und die [X.] wegen des engen zeitlichen Rahmens des § 64 Abs. 1 GmbHG sofort über die frischen Mittel verfügen muss (vgl. schon [X.].Urt. v. 7. November 1994 aaO). [X.]) Weiter ist im Interesse des Gläubigerschutzes zu fordern, dass der [X.]er mit Sanierungswillen handelt und dass nach der pflichtgemäßen Einschätzung eines objektiven Dritten die [X.] objektiv sanierungsfähig und die Voreinzahlung objektiv geeignet ist, die [X.] durchgreifend zu sanieren (vgl. zu § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG, [X.].Urt. v. 21. November 2005 - [X.], [X.], 279, 281 m.w.Nachw.). [X.], die etwa einzeln oder beim Zusammenwirken mehrerer [X.]er insgesamt die drohende Zahlungsunfähigkeit oder drohende Überschuldung nicht beseitigen, können keine sofortige Erfüllungswirkung entfalten. Entsprechendes gilt, wenn das im Zusammenhang mit der Sanierung entwickelte Unternehmenskonzept nicht auf Dauer tragfähig ist. 17 [X.]) Die Vorleistung ist, schon um einer nachträglichen Umwidmung von zu anderen Zwecken geleisteten Zahlungen vorzubeugen, eindeutig und für 18 - 9 - Dritte erkennbar mit dem [X.] der Kapitalerhöhung zu verbinden. Die Zahlung ist - wie im Streitfall durch den auf dem Überweisungsvordruck einge-fügten Verwendungszweck "Kapitalerhöhung" geschehen - in der Weise zu kennzeichnen, dass die damit bezweckte Erfüllung der künftigen [X.] außer jedem Zweifel steht ([X.] aaO S. 847 f.; [X.] 1068; Klaft/Maxem, GmbHR 1997, 586 ff.; [X.] aaO S. 70 f.; [X.]/Priester aaO § 56 a Rdn. 22; [X.]/[X.] aaO § 56 a Rdn. 23; Rowe[X.]er/Schmidt-Leithoff/[X.], GmbHG 4. Aufl. § 56 a Rdn. 6; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 56 a Rdn. 10; weniger streng [X.] aaO S. 443 f.; [X.] aaO S. 1226). Die Leistungsbestimmung braucht freilich nicht wegen der Möglichkeit eines Scheiterns der Kapitalerhöhung zusätzlich mit einem Rangrücktritt versehen zu werden, weil die auf die Sanierung bezogene Zweckbestimmung der Leistung als (künftiges) Stammkapital - anders als bei einer darlehensähnlich ausgestal-teten Vorleistung (vgl. [X.]at [X.] 118, 83, 90 f.) - bereits den Rangrücktritt in sich trägt ([X.]/[X.] aaO § 56 Rdn. 22; [X.] aaO S. 451 f.; [X.] 1069; [X.] aaO S. 1226 f.; [X.] aaO S. 533). Neben der Offenlegung des Zahlungszwecks ist eine der Form des § 55 Abs. 1 GmbHG entsprechende Voreinzahlungsvereinbarung des Inhalts, dass der Betrag auf die künftige Einlageverpflichtung gezahlt wird (bejahend Lut-ter/[X.] aaO § 56 Rdn. 21; [X.] aaO S. 852; [X.] aaO S. 1620, 1622 f.; verneinend [X.] aaO S. 441 f.; Kanzleiter, [X.] 1994, 700 f.; [X.] aaO S. 1068; [X.]/Priester aaO § 56 a Rdn. 23; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 56 a Rdn. 10) entbehrlich, weil die formgerechte Übernahmeverpflich-tung im Rahmen der alsbald durchzuführenden Kapitalerhöhung nachgeholt wird ([X.] 1068) und ein - in der Krise ohnehin nach § 30 GmbHG gesperrter ([X.] aaO S. 438; [X.] aaO S. 116 ff., 119; [X.] aaO S. 1623) - Rückzahlungsanspruch des Inferenten wegen des mit der Zahlung verbundenen Sanierungszwecks (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB condictio cau-19 - 10 - sa data causa non secuta) jedenfalls bis zum endgültigen Scheitern der [X.] Kapitalerhöhung ausscheidet ([X.] aaO S. 115 f.; Lut-ter/[X.]/[X.] aaO S. 746). 20 [X.]) Zwischen der Voreinzahlung und der folgenden formgerechten Kapi-talerhöhung muss - wie der [X.]at bereits ausgesprochen hat ([X.].Urt. v. 7. November 1994 aaO [X.] ff.; [X.] 145, 150, 154) - ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen. Die Durchbrechung der gesetzlichen Abfolge einer Kapitalerhöhung kann auch in [X.] nur hingenommen werden, so-fern die Kapitalerhöhung im Zahlungszeitpunkt bereits konkret - etwa, wie der [X.]at entschieden hat ([X.].Urt. v. 7. November 1994 aaO), durch die Einberu-fung der [X.]erversammlung - in die Wege geleitet worden ist ([X.] aaO S. 66; Priester in [X.] 1988 [X.], 237 ff.; [X.]/[X.] aaO § 56 a Rdn. 20, 23; großzügiger [X.] aaO S. 444 ff.; [X.] aaO S. 851 f.; Ka-rollus aaO S. 1067; [X.] aaO S. 1226), die [X.]erversammlung mit aller gebotenen Beschleunigung, d.h. innerhalb der durch die Satzung oder mangels einer Satzungsbestimmung durch das Gesetz (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG) vorgegebenen Mindestladungsfrist, zur Beschlussfassung über die [X.] zusammentritt und - wie bei einer regulären Kapitalerhöhung üblich (oben [X.]) - der betroffene [X.]er im Rahmen dieser [X.]erver-sammlung zugleich die förmliche Übernahmeerklärung abgibt. Im Rahmen der Beurteilung, ob der gebotene enge zeitliche Zusammenhang gewahrt ist, sind stets die Besonderheiten des konkreten Falles, die eine alsbaldige Beschluss-fassung erleichtern oder erschweren, zu würdigen. Bei einer aus wenigen Ge-sellschaftern bestehenden, personalistisch strukturierten GmbH darf selbst die satzungsmäßige oder gesetzliche Mindestladungsfrist nicht ausgeschöpft wer-den, wenn sich die (über die Modalitäten der Kapitalerhöhung einigen) Gesell-schafter ohne Schwierigkeiten zu einer Universalversammlung (§ 51 Abs. 3 GmbHG) einfinden können. Erst recht können bei einer [X.] 11 - schaft keinerlei einladungsbedingte Verzögerungen hingenommen werden; vielmehr muss in diesem Fall der Alleingesellschafter unverzüglich die [X.] herbeiführen (vgl. [X.] aaO S. 446). 21 ee) Durch die mit einer Voreinzahlung verbundene Abweichung von der gesetzlichen Reihenfolge einer Kapitalerhöhung kann ein Irrtum über die Ver-mögenslage der [X.] hervorgerufen werden, weil die Stammeinlage entgegen der Erwartung des Rechtsverkehrs im Zeitpunkt der Beschlussfas-sung tatsächlich bereits verbraucht ist. Zugleich besteht die nahe liegende [X.], dass der [X.]er zu anderen Zwecken (oder "auf Vorrat") vorge-nommene Zahlungen in eine Voreinzahlung auf eine Kapitalerhöhung umwid-met. Im Interesse hinreichender Publizität und vor allem einer wirksamen [X.] ist - ähnlich wie dies der [X.]at auch bei der Verwendung eines GmbH-Mantels entschieden hat ([X.] 153, 158, 162; 155, 318, 323) - die Voreinzahlung sowohl in dem [X.] als auch in der [X.] offen zu legen ([X.] aaO S. 91 f., 111 ff.; Priester [X.] aaO S. 239 ff.; [X.]/[X.] aaO § 56 Rdn. 21; [X.]/[X.] § 56 a Rdn. 23; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 56 a Rdn. 12; a.A. [X.] aaO S. 452 ff.). In dem [X.] ist unter Darlegung der finanziel-len Schwierigkeiten der [X.] der tatsächliche Zahlungszeitpunkt an-zugeben. Daran anknüpfend hat die Geschäftsführung in der Anmeldung der Kapitalerhöhung mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt vor der Beschlussfassung der Einlagebetrag zwecks Überwindung einer finanziellen Krise eingezahlt [X.] ist (vgl. [X.]/[X.] aaO § 56 Rdn. 24). c) Diesen Anforderungen ist im Streitfall zumindest teilweise nicht ge-nügt. Insbesondere fehlt es an dem notwendigen engen zeitlichen Zusammen-hang zwischen der Voreinzahlung und der Beschlussfassung über die Kapital-erhöhung. 22 - 12 - (aa) Die Feststellungen des [X.]s tragen bereits nicht die Annahme, dass sich die Schuldnerin im Zeitpunkt der Vorauszahlungen wegen drohender bzw. bereits eingetretener Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit in einer akuten Krise befunden hat (vgl. [X.].Urt. v. 10. Juni 1996 aaO). 23 24 Im Blick auf eine drohende Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn verweist das [X.] zu Unrecht auf die vorläufige Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung vom 31. Dezember 2000, die schon deshalb nicht maßgeblich sind, weil es auf den konkreten Zeitpunkt der Voreinzahlung ankommt und mithin die Bilanz auf diesen Stichtag fortgeschrieben werden müsste. Davon abgesehen können zur Feststellung einer drohenden Über-schuldung nicht die Wertansätze der Jahresbilanz herangezogen werden, son-dern es bedürfte einer die Verkehrswerte einschließlich der stillen Reserven ausweisenden Liquidationsbilanz ([X.] 125, 141, 146). Eine drohende [X.] kann wegen der nicht auszuschließenden Möglichkeit von [X.] allein aus dem Ausschöpfen der Kreditlinie nicht hergeleitet werden. Da es sich im Streitfall um zwei zeitlich aufeinander folgende Kapital-erhöhungen handelt, hätte es darüber hinaus einer Differenzierung bedurft, ob auch vor der (zweiten) Kapitalerhöhung vom 16. Juli 2001 trotz der kurz zuvor im Zuge der Kapitalerhöhung vom 17. Mai 2001 bewirkten [X.] ein dringender Sanierungsbedarf bestand. ([X.]) Ebenso entbehrt das angefochtene Urteil - selbst wenn man eine akute [X.]skrise zugrunde legt - tragfähiger Feststellungen, ob die [X.] zu den maßgebenden Stichtagen objektiv sanierungsfähig und die jeweilige Voreinzahlung zu einer durchgreifenden Sanierung objektiv geeignet war. Gegen die Erfüllung dieser Voraussetzungen bestehen, zumal ein die Fortführung des [X.] nicht vor-liegt, jedenfalls Bedenken, weil der [X.] bereits am 15. Januar 2002 25 - 13 - - also nur sechs Monate nach der letzten Voreinzahlung - auf den von ihr ge-stellten Insolvenzantrag ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und [X.] das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet wurde, was zumindest indizielle Rückschlüsse für die seinerzeit anzustellende Prognose zulässt. 26 ([X.]) Von einer Zurückverweisung der Sache zur Nachholung der insoweit erforderlichen Feststellungen ist abzusehen, weil den [X.] des [X.] vom 9. Mai (über 255.645,94 • = 500.000,00 DM) und 3. Juli 2001 (300.000,00 • = 586.749,00 DM) bereits mangels eines engen zeitlichen Zu-sammenhangs mit den [X.] vom 17. Mai und 16. Juli 2001 keine Tilgungswirkung zukommt und das Klagebegehren folglich begrün-det ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Wie unter 2 b) [X.]) näher ausgeführt, ist der enge zeitliche Zusammen-hang nur dann gewahrt, wenn die Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung im Zeitpunkt der Voreinzahlung durch die Einberufung der [X.]erver-sammlung unter Nutzung der kürzest möglichen Frist konkret in die Wege gelei-tet worden ist. Der [X.] hat bereits nicht substantiiert dargetan, dass im Zeitpunkt der [X.] der Notartermin über die Protokollierung der Kapitalerhöhungen jeweils tatsächlich vereinbart war. Auf in der Satzung der Insolvenzschuldnerin niedergelegte [X.] kommt es hier nicht an, weil der [X.] ihr alleiniger [X.]er war und deswegen ohne Rücksicht auf deren Dauer unverzüglich handeln musste, zwischen den jeweili-gen [X.] und der Beschlussfassung jedoch Zeiträume von acht bzw. dreizehn Tagen lagen. Ob in besonders gelagerten Ausnahmefällen ein Alleingesellschafter einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Die von dem [X.]n geltend gemachten Termin-schwierigkeiten seines "[X.]" rechtfertigen dies nicht, weil ein besonde-rer Beratungsbedarf hier einem [X.]er, der - wie der [X.] - die [X.] - 14 - absichtigte Kapitalerhöhung bereits durch eine Voreinzahlung verwirklicht hat, nicht mehr besteht und ihm darum zuzumuten ist, sich gegebenenfalls an einen anderen alsbald erreichbaren Notar zu wenden. Die enge zeitliche Abfolge zwi-schen Voreinzahlung und Beschlussfassung ist gerade dem [X.] zumutbar, weil er keine Rücksicht auf Mitgesellschafter nehmen muss, schnell ein Sonderkonto über die Aufnahme des [X.] der künf-tigen Kapitalerhöhung einrichten oder zur Abwendung der Krise anstelle der Kapitalerhöhung ohne das Risiko einer Doppelzahlung auch eine Zahlung in die Kapitalrücklage erbringen kann. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.07.2003 - 6 O 115/02 - [X.], Entscheidung vom 21.12.2004 - 10 U 228/03 -

Meta

II ZR 43/05

26.06.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2006, Az. II ZR 43/05 (REWIS RS 2006, 2980)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2980

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