Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2013, Az. 1 StR 616/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4761

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 616/12

vom
25. Juni
2013
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen
zu 1.:
Steuerhinterziehung u.a.

zu 2.:
Beihilfe zur Steuerhinterziehung

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. Juni
2013
beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. August 2012 werden als unbegründet verworfen, dabei die Revision des Angeklagten B.

mit der Maßgabe, dass im [X.] der Urteilsgründe für die [X.] von Umsatzsteuer für das [X.] eine Freiheits-strafe von einem Monat festgesetzt wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten
B.

wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen und wegen einer Beihilfe zu zwölf Fällen der Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es gemäß §
111i Abs. 2 StPO festgestellt, dass gegen diesen Angeklagten lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne von §
73 Abs.
1 Satz
2 StGB in Höhe von 253.961,94 Euro entgegenstehen. Den Angeklagten L.

hat es wegen einer Bei-hilfe zur Steuerhinterziehung in 21 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keine die Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Das [X.] hat es allerdings versäumt, betreffend den Angeklag-ten
B.

für die Hinterziehung von Umsatzsteuer für das [X.] im Tatkom-1
2
-
3
-
plex IV.1 der Urteilsgründe ([X.]) eine Einzelstrafe zu bestimmen
(UA S.
38). Dies holt der Senat in entsprechender Anwendung des §
354 Abs.
1 StPO nach (vgl.
[X.], Beschlüsse
vom 1. April 2008 -
1 [X.], vom 13.
Juli 2011 -
2
StR 192/11
und vom 16. Dezember 2010 -
4 [X.] mwN) und setzt die Einzelstrafe auf die gesetzlich niedrigste Freiheitsstrafe von einem Monat fest. Das [X.] ist im Rahmen der Strafzumessung zu dem Er-gebnis gelangt, dass in allen Fällen die Verhängung von Freiheitsstrafe nach §
47 Abs. 1 StGB unerlässlich ist (UA S.
39). Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (st. Rspr.;
vgl. [X.], Beschluss vom 29. August 1986 -
3 [X.], [X.]R StPO §
358 Abs.
2 Satz
1 Einzelstrafe, fehlende
1 mwN). Auswirkungen auf die Gesamtfreiheitsstrafe schließt der Senat aus.
Wahl Rothfuß Graf

Jäger Mosbacher

Meta

1 StR 616/12

25.06.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2013, Az. 1 StR 616/12 (REWIS RS 2013, 4761)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4761

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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